Organschaftliche Vertreter – Bestellung
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Fristen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Zusätzliche Informationen
- Rechtsgrundlagen
- Zum Formular
Allgemeine Informationen
Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Personen, die für den Verein vertretungsbefugt und/oder zeichnungsberechtigt sind) kann vor Entstehung des Vereins oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, hat diese innerhalb eines Jahres zu erfolgen, wobei diese Frist auf Antrag verlängert werden kann.
Jede weitere Bestellung organschaftlicher Vertreterinnen/Vertreter gemäß der in den Statuten festgelegten Intervalle ("Funktionsperiode") ist ebenfalls der Vereinsbehörde bekannt zu geben – auch wenn die bisherigen organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter wiederbestellt werden.
Voraussetzungen
Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Es müssen jedoch nicht alle Mitglieder des Leitungsorgans auch organschaftliche Vertreterinnen/Vertreter des Vereins sein.
Fristen
Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter muss innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Vereins erfolgen, wobei die Behörde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Wahl informiert werden muss.
Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreterinnen/Vertreter bestellt, wird er von der Vereinsbehörde aufgelöst.
Von jeder weiteren Bestellung organschaftlicher Vertreterinnen/Vertreter muss die Behörde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Wahl informiert werden.
Zuständige Stelle
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Bundespolizeidirektion
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Verfahrensablauf
Die vom Verein erstmalig bestellten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter sind der Vereinsbehörde entweder anlässlich der Anzeige der Vereinserrichtung oder innerhalb eines Jahres ab der Entstehung des Vereins schriftlich – innerhalb von vier Wochen nach der Wahl – anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Wahlanzeige) mit folgenden Angaben pro Person:
- Statutengemäße Funktion
- Vor- und Zuname
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Zustellanschrift
- Beginn der Vertretungsbefugnis
Hinweis: Die "Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Wahlanzeige)" muss statutenmäßig unterfertigt, d.h. von den neu- bzw. wiederbestellten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertretern eigenhändig unterschrieben werden.
Kosten
Gebührenfrei
Zusätzliche Informationen
Ein Vereinsregisterauszug mit den aktualisierten Daten kann vom Verein bei Bedarf online abgefragt (gebührenfrei) oder bei der Behörde beantragt (gebührenpflichtig) werden.
Neben der Neu-/Wiederbestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter sind auch eine Änderung der Zustellanschrift des Vereins oder eine Statutenänderung der Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen.
Rechtsgrundlagen
§§ 2 und 14 Vereinsgesetz (VerG)
Zum Formular
Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Wahlanzeige) – MusterBundesministerium für Inneres
Quelle: HELP.gv.at







