Kindesunterhalt

Antworten auf allgemeine Fragen zum Kindesunterhalt bietet das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Für detaillierte Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten in Bezug auf den Unterhalt können Sie sich an Ihr zuständiges Bezirksgericht, an die Rechtsanwaltskammer oder an den für Sie zuständigen Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) wenden. Dort werden kostenlose Rechtsberatungen angeboten.

Allgemeines zum Kindesunterhalt

Mit Kindesunterhalt ist grundsätzlich die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern gemeint. Seit der Neuregelung des Kindschaftsrechtes haben Frauen und Männer ihren Kindern gegenüber gleiche Rechte und Pflichten.

Derjenige Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ist zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichtet.


Arten von Unterhaltsleistungen

Grundsätzlich haben beide Elternteile zum Unterhalt ihres Kindes (ehelich und unehelich) beizutragen. Sind sie dazu nicht in der Lage (z.B. weil sie verstorben sind), dann werden die Großeltern für die Unterhaltsleistungen herangezogen, soweit sie dadurch ihren eigenen Unterhalt nicht gefährden.

Es wird zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt (=Alimente) unterschieden. Lebt ein Kind mit einem Elternteil bzw. beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt, dann hat es Anspruch auf Naturalunterhalt.

Der Naturalunterhalt umfasst beispielsweise:

  • Unterkunft
  • Nahrungsmittel
  • Bekleidung
  • Unterricht und Erziehung
  • Freizeitgestaltung

Leben das Kind und ein Elternteil bzw. beide Eltern nicht im selben Haushalt, so hat das Kind Anspruch auf den Unterhalt in Form von Geldleistungen.
Darunter versteht man einen vom Gericht oder aufgrund privater Vereinbarung festgesetzten Geldbetrag, der ausschließlich der Bedürfnisdeckung des Kindes dient.


Höhe des Unterhalts

Allgemeines zur Unterhaltshöhe

Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsmarktlage etc.) und dem Bedarf des Kindes (Alter, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten etc.).

Grundsätzlich gilt die Regel: Je höher das Einkommen des jeweiligen Elternteils, desto mehr Unterhalt ist zu leisten. Der Elternteil muss bemüht sein, nach seinen Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen (Anspannungstheorie bzw. Anspannungsgrundsatz).

Hinweis: Laut ständiger Rechtsprechung besteht eine Begrenzung des Unterhalts (sogenannte "Luxusgrenze" bzw. "Playboygrenze"), die Unterhaltspflichtigen mit überdurchschnittlichen Einkommen zugute kommt. Der Unterhaltsanspruch ist in solchen Fällen mit dem Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt, es gibt jedoch keinen allgemein gültigen "Unterhaltsstopp". Bei dieser Grenze handelt es sich nur um einen Richtwert, der nach den Umständen des Einzelfalls verschieden bemessen werden kann.

Achtung:

Versucht ein zum Unterhalt verpflichteter Elternteil sich der Zahlung von Alimenten zu entziehen, indem sie/er die Beschäftigung aufgibt oder einen Beruf wählt, der nicht ihrer/seiner Ausbildung entspricht, dann wird nicht das tatsächliche Einkommen, sondern das fiktive Einkommen, das absichtlich ausgeschlagen wurde, zur Berechnung herangezogen.

Beim Bedarf des Kindes wird zwischen Regelbedarf und Sonderbedarf unterschieden.

Zum Regelbedarf des Kindes gehören beispielsweise:

  • Unterkunft
  • Nahrungsmittel
  • Bekleidung
  • Unterricht und Erziehung
  • Freizeitgestaltung
  • Taschengeld

Zum Sonderbedarf eines Kindes zählen außergewöhnliche Bedürfnisse, die über den Regelbedarf hinausgehen (z.B. eine Zahnregulierung, soweit die Kosten nicht von der Krankenkasse gedeckt sind, Spitalskosten, Kosten für psychotherapeutische Behandlung).

Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens

Bei unselbstständig Erwerbstätigen (Arbeiterinnen/Arbeiter, Angestellte und Beamtinnen/Beamten) ist das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen. Das 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird auf zwölf Monate aufgeteilt. Überstundenentgelt und Abfertigungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Bei selbstständig Erwerbstätigen ist der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erwirtschaftete Reingewinn ausschlaggebend. Bei größeren Schwankungen im Einkommen ist der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen.

Im Falle der Arbeitslosigkeit stellt die Arbeitslosenunterstützung die Bemessungsgrundlage dar. Die/der Arbeitslose erhält zusätzlich einen Familienzuschlag, wenn sie/er zum Unterhalt einer oder mehrerer Personen wesentlich beiträgt und für die Angehörige/den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und diese/dieser kein Arbeitseinkommen erzielt, das im Monat die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Berechnung der Unterhaltshöhe

Für die Berechnung des Kindesunterhaltes wurden von der Rechtsprechung folgende Prozentsätze festgelegt:

Berechnung der Unterhaltshöhe
Alter des Kindes Prozentsatz
0 bis 6 Jahre 16 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
6 bis 10 Jahre 18 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
10 bis 15 Jahre 20 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
ab 15 Jahren 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind folgende Abzüge vorzunehmen:

Unterhaltshöhe für mehrere Unterhaltsberechtigte
Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren 1 Prozent
Für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 Prozent
Für die Ehegattin/den Ehegatten je nach eigenem Einkommen Zwischen 0 und 3 Prozent
Achtung:

Die Familienbeihilfe ist teilweise auf die Unterhaltszahlungen anzurechnen, wodurch sich diese Beträge entsprechend reduzieren können. Das Ausmaß dieser Anrechnung richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen und ist für jeden Fall gesondert zu ermitteln.

Eine Einschätzung über die ungefähr zu erwartende Höhe von Unterhaltszahlungen für Kinder ermöglicht der Unterhaltsrechner der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt.

Bei wesentlichen Änderungen der Umstände kann eine Neubemessung des Unterhalts bei demjenigen Bezirksgericht, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beantragt werden. Es kann aber auch der Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) dafür bevollmächtig werden.

Taschengeld

Obwohl Kinder keinen Rechtsanspruch auf Taschengeld haben, sollte ihnen ein ihrem Alter, ihren Anlagen, Fähigkeiten und Lebensverhältnissen entsprechendes Taschengeld gewährt werden.

Für die empfohlene Höhe des Taschengeldes gelten unten stehende Richtwerte, wobei im Einzelfall die Vereinbarung zwischen Eltern und Kind Gültigkeit hat.

Richtwerte für Taschengeld
Alter des Kindes Prozentsatz
Bis 7 Jahre 1 Prozent des Unterhaltsanspruchs
7 bis 10 Jahre 5 Prozent des Unterhaltsanspruchs
10 bis 14 Jahre 8 Prozent des Unterhaltsanspruchs
14 bis 18 Jahre 10 Prozent des Unterhaltsanspruchs

Dauer der Unterhaltsverpflichtung

Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Eltern müssen bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten. Diese ist gegeben, wenn das Kind selbst für seine eigenen Bedürfnisse außerhalb des Elternhauses aufkommen und durch eigene Einkünfte in einfachen bis durchschnittlichen Lebensverhältnissen leben kann.

Der Eintritt dieses Zeitpunktes hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Ausbildung) und steht nicht in Zusammenhang mit der Volljährigkeit des Kindes.

Hinweis: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes kein Unterhalt zusteht. Während dieser Zeit wird es als selbsterhaltungsfähig angesehen, wenn es in durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen lebt. Eventuell besteht bei weit überdurchschnittlichen materiellen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen der Anspruch auf Unterhalt auch in dieser Zeit weiter, dies wird im Einzelfall entschieden.

Ende des Unterhaltsanspruches

Generell kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind nach Abschluss seiner Schul- bzw. Berufsausbildung selbsterhaltungsfähig ist. Findet das Kind jedoch nach der Ausbildung nicht gleich einen geeigneten Arbeitsplatz, kann sich das Ende der Unterhaltszahlungen noch verzögern und es muss auch für eine angemessene Dauer der Arbeitsuche Unterhalt geleistet werden.

Grundsätzlich geht mit der Eheschließung der Geldunterhaltsanspruch auf die Ehepartnerin/den Ehepartner über.

Hinweis: Es kann auch der Verlust einer bereits erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit eintreten (z.B. berufstätige Maturantin/berufstätiger Maturant beginnt ein Hochschulstudium).


Eigene Einkünfte des Kindes

Hat das Kind ein eigenes und regelmäßiges Einkommen oder ein eigenes Vermögen, dann ist dies auf den Unterhaltsanspruch entsprechend anzurechnen und führt zu einer Minderung der Unterhaltsleistungen durch die Eltern.

Folgende Einkünfte zählen nicht zum Eigeneinkommen eines Kindes:

  • Schülerbeihilfe
  • Studienbeihilfe
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Familienbeihilfe
  • Verdienste aus einer Ferialtätigkeit

Hinweis: Es besteht für das Kind keine Verpflichtung neben einer Ausbildung (z.B. Studium) eigene Arbeitseinkünfte zu erzielen.

Hinweis: Lehrlingsentschädigungen zählen grundsätzlich als Eigeneinkommen des Kindes.


Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung)

Der Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) dient der Sicherstellung des Unterhalts von Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht nachkommt.

Der Unterhaltsvorschuss wird vom Staat auf Antrag gewährt. Er ist von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, im Namen des Kindes einzubringen.

Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder, die

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,
  • österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sind,
  • keinen gemeinsamen Haushalt mit der Unterhaltsschuldnerin/dem Unterhaltsschuldner haben und
  • deren Eltern EU-Bürgerinnen/Bürger, staatenlos oder anerkannte Konventionsflüchtlinge sind (unter bestimmten Voraussetzungen).
Zuständige Behörde

Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat

erforderliche Unterlagen:

Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte vorab, ob noch weitere Dokumente vorzulegen sind.

Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens fünf Jahre gewährt und vom Oberlandesgericht jeweils am 1. eines Monats im Voraus an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt.

Hinweis: Zeichnen sich bei der Hereinbringung des Unterhalts Schwierigkeiten ab, kann der obsorgeberechtigte Elternteil das Jugendamt zum Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Das Jugendamt übernimmt es dann, die erforderlichen Anträge zu stellen, Erhöhungsanträge einzubringen, den Eingang der Zahlungen zu überwachen und erforderlichenfalls Exekution zu führen. Der Elternteil, der das Jugendamt mit der Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten betraut, bekommt das hereingebrachte Geld ausbezahlt und ist durch das Verfahren nicht belastet.


Stand: 20.04.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Quelle: HELP.gv.at

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