Kindesunterhalt
- Allgemeines zum Kindesunterhalt
- Arten von Unterhaltsleistungen
- Höhe des Unterhalts
- Dauer der Unterhaltsverpflichtung
- Eigene Einkünfte des Kindes
- Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung)
Für detaillierte Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten in Bezug auf den Unterhalt können Sie sich an Ihr zuständiges Bezirksgericht, an die Rechtsanwaltskammer oder an den für Sie zuständigen Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) wenden. Dort werden kostenlose Rechtsberatungen angeboten.
Allgemeines zum Kindesunterhalt
Mit Kindesunterhalt ist grundsätzlich die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern gemeint. Seit der Neuregelung des Kindschaftsrechtes haben Frauen und Männer ihren Kindern gegenüber gleiche Rechte und Pflichten.
Derjenige Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ist zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichtet.
Arten von Unterhaltsleistungen
Grundsätzlich haben beide Elternteile zum Unterhalt ihres Kindes (ehelich und unehelich) beizutragen. Sind sie dazu nicht in der Lage (z.B. weil sie verstorben sind), dann werden die Großeltern für die Unterhaltsleistungen herangezogen, soweit sie dadurch ihren eigenen Unterhalt nicht gefährden.
Es wird zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt (=Alimente) unterschieden. Lebt ein Kind mit einem Elternteil bzw. beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt, dann hat es Anspruch auf Naturalunterhalt.
Der Naturalunterhalt umfasst beispielsweise:
- Unterkunft
- Nahrungsmittel
- Bekleidung
- Unterricht und Erziehung
- Freizeitgestaltung
Leben das Kind und ein Elternteil bzw. beide Eltern nicht im selben Haushalt, so hat das Kind Anspruch auf den Unterhalt in Form von Geldleistungen.
Darunter versteht man einen vom Gericht oder aufgrund privater Vereinbarung festgesetzten Geldbetrag, der ausschließlich der Bedürfnisdeckung des Kindes dient.
Höhe des Unterhalts
Allgemeines zur Unterhaltshöhe
Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsmarktlage etc.) und dem Bedarf des Kindes (Alter, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten etc.).
Grundsätzlich gilt die Regel: Je höher das Einkommen des jeweiligen Elternteils, desto mehr Unterhalt ist zu leisten. Der Elternteil muss bemüht sein, nach seinen Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen (Anspannungstheorie bzw. Anspannungsgrundsatz).
Hinweis: Laut ständiger Rechtsprechung besteht eine Begrenzung des Unterhalts (sogenannte "Luxusgrenze" bzw. "Playboygrenze"), die Unterhaltspflichtigen mit überdurchschnittlichen Einkommen zugute kommt. Der Unterhaltsanspruch ist in solchen Fällen mit dem Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt, es gibt jedoch keinen allgemein gültigen "Unterhaltsstopp". Bei dieser Grenze handelt es sich nur um einen Richtwert, der nach den Umständen des Einzelfalls verschieden bemessen werden kann.
Versucht ein zum Unterhalt verpflichteter Elternteil sich der Zahlung von Alimenten zu entziehen, indem sie/er die Beschäftigung aufgibt oder einen Beruf wählt, der nicht ihrer/seiner Ausbildung entspricht, dann wird nicht das tatsächliche Einkommen, sondern das fiktive Einkommen, das absichtlich ausgeschlagen wurde, zur Berechnung herangezogen.
Beim Bedarf des Kindes wird zwischen Regelbedarf und Sonderbedarf unterschieden.
Zum Regelbedarf des Kindes gehören beispielsweise:
- Unterkunft
- Nahrungsmittel
- Bekleidung
- Unterricht und Erziehung
- Freizeitgestaltung
- Taschengeld
Zum Sonderbedarf eines Kindes zählen außergewöhnliche Bedürfnisse, die über den Regelbedarf hinausgehen (z.B. eine Zahnregulierung, soweit die Kosten nicht von der Krankenkasse gedeckt sind, Spitalskosten, Kosten für psychotherapeutische Behandlung).
Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens
Bei unselbstständig Erwerbstätigen (Arbeiterinnen/Arbeiter, Angestellte und Beamtinnen/Beamten) ist das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen. Das 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird auf zwölf Monate aufgeteilt. Überstundenentgelt und Abfertigungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Bei selbstständig Erwerbstätigen ist der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erwirtschaftete Reingewinn ausschlaggebend. Bei größeren Schwankungen im Einkommen ist der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen.
Im Falle der Arbeitslosigkeit stellt die Arbeitslosenunterstützung die Bemessungsgrundlage dar. Die/der Arbeitslose erhält zusätzlich einen Familienzuschlag, wenn sie/er zum Unterhalt einer oder mehrerer Personen wesentlich beiträgt und für die Angehörige/den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und diese/dieser kein Arbeitseinkommen erzielt, das im Monat die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Berechnung der Unterhaltshöhe
Für die Berechnung des Kindesunterhaltes wurden von der Rechtsprechung folgende Prozentsätze festgelegt:
| Alter des Kindes | Prozentsatz |
|---|---|
| 0 bis 6 Jahre | 16 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens |
| 6 bis 10 Jahre | 18 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens |
| 10 bis 15 Jahre | 20 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens |
| ab 15 Jahren | 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens |
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind folgende Abzüge vorzunehmen:
| Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren | 1 Prozent |
| Für jedes weitere Kind über 10 Jahren | 2 Prozent |
| Für die Ehegattin/den Ehegatten je nach eigenem Einkommen | Zwischen 0 und 3 Prozent |
Die Familienbeihilfe ist teilweise auf die Unterhaltszahlungen anzurechnen, wodurch sich diese Beträge entsprechend reduzieren können. Das Ausmaß dieser Anrechnung richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen und ist für jeden Fall gesondert zu ermitteln.
Bei wesentlichen Änderungen der Umstände kann eine Neubemessung des Unterhalts bei demjenigen Bezirksgericht, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beantragt werden. Es kann aber auch der Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) dafür bevollmächtig werden.
Taschengeld
Obwohl Kinder keinen Rechtsanspruch auf Taschengeld haben, sollte ihnen ein ihrem Alter, ihren Anlagen, Fähigkeiten und Lebensverhältnissen entsprechendes Taschengeld gewährt werden.
Für die empfohlene Höhe des Taschengeldes gelten unten stehende Richtwerte, wobei im Einzelfall die Vereinbarung zwischen Eltern und Kind Gültigkeit hat.
| Alter des Kindes | Prozentsatz |
|---|---|
| Bis 7 Jahre | 1 Prozent des Unterhaltsanspruchs |
| 7 bis 10 Jahre | 5 Prozent des Unterhaltsanspruchs |
| 10 bis 14 Jahre | 8 Prozent des Unterhaltsanspruchs |
| 14 bis 18 Jahre | 10 Prozent des Unterhaltsanspruchs |
Dauer der Unterhaltsverpflichtung
Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Eltern müssen bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten. Diese ist gegeben, wenn das Kind selbst für seine eigenen Bedürfnisse außerhalb des Elternhauses aufkommen und durch eigene Einkünfte in einfachen bis durchschnittlichen Lebensverhältnissen leben kann.
Der Eintritt dieses Zeitpunktes hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Ausbildung) und steht nicht in Zusammenhang mit der Volljährigkeit des Kindes.
Hinweis: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes kein Unterhalt zusteht. Während dieser Zeit wird es als selbsterhaltungsfähig angesehen, wenn es in durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen lebt. Eventuell besteht bei weit überdurchschnittlichen materiellen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen der Anspruch auf Unterhalt auch in dieser Zeit weiter, dies wird im Einzelfall entschieden.
Generell kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind nach Abschluss seiner Schul- bzw. Berufsausbildung selbsterhaltungsfähig ist. Findet das Kind jedoch nach der Ausbildung nicht gleich einen geeigneten Arbeitsplatz, kann sich das Ende der Unterhaltszahlungen noch verzögern und es muss auch für eine angemessene Dauer der Arbeitsuche Unterhalt geleistet werden.
Grundsätzlich geht mit der Eheschließung der Geldunterhaltsanspruch auf die Ehepartnerin/den Ehepartner über.
Hinweis: Es kann auch der Verlust einer bereits erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit eintreten (z.B. berufstätige Maturantin/berufstätiger Maturant beginnt ein Hochschulstudium).
Eigene Einkünfte des Kindes
Hat das Kind ein eigenes und regelmäßiges Einkommen oder ein eigenes Vermögen, dann ist dies auf den Unterhaltsanspruch entsprechend anzurechnen und führt zu einer Minderung der Unterhaltsleistungen durch die Eltern.
Folgende Einkünfte zählen nicht zum Eigeneinkommen eines Kindes:
- Schülerbeihilfe
- Studienbeihilfe
- Kinderbetreuungsgeld
- Familienbeihilfe
- Verdienste aus einer Ferialtätigkeit
Hinweis: Es besteht für das Kind keine Verpflichtung neben einer Ausbildung (z.B. Studium) eigene Arbeitseinkünfte zu erzielen.
Hinweis: Lehrlingsentschädigungen zählen grundsätzlich als Eigeneinkommen des Kindes.
Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung)
Der Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) dient der Sicherstellung des Unterhalts von Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht nachkommt.
Der Unterhaltsvorschuss wird vom Staat auf Antrag gewährt. Er ist von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, im Namen des Kindes einzubringen.
Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder, die
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,
- österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sind,
- keinen gemeinsamen Haushalt mit der Unterhaltsschuldnerin/dem Unterhaltsschuldner haben und
- deren Eltern EU-Bürgerinnen/Bürger, staatenlos oder anerkannte Konventionsflüchtlinge sind (unter bestimmten Voraussetzungen).
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat
- Geburtsurkunde des Kindes
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
- Bestätigung der Meldung beider Elternteile
- Einkommensnachweise
- Eventuell Exekutionstitel
Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte vorab, ob noch weitere Dokumente vorzulegen sind.
Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens fünf Jahre gewährt und vom Oberlandesgericht jeweils am 1. eines Monats im Voraus an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt.
Hinweis: Zeichnen sich bei der Hereinbringung des Unterhalts Schwierigkeiten ab, kann der obsorgeberechtigte Elternteil das Jugendamt zum Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Das Jugendamt übernimmt es dann, die erforderlichen Anträge zu stellen, Erhöhungsanträge einzubringen, den Eingang der Zahlungen zu überwachen und erforderlichenfalls Exekution zu führen. Der Elternteil, der das Jugendamt mit der Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten betraut, bekommt das hereingebrachte Geld ausbezahlt und ist durch das Verfahren nicht belastet.
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Quelle: HELP.gv.at







