Integrationsvereinbarung

Drittstaatsangehörige sind in der Regel mit Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Durch die Integrationsvereinbarung soll u.a. der Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache erreicht werden. Dies ist besonders wichtig, um am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilhaben zu können. Bestimmte Personen müssen sich nicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichten. Dies sind Personen,

  • die zum Zeitpunkt der Erfüllung unmündig sind oder sein werden,
  • denen aufgrund ihres hohen Alters oder ihres Gesundheitszustandes eine Erfüllung nicht zugemutet werden kann oder
  • die schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von 24 Monaten nicht überschreiten soll (damit verzichten sie zugleich auf die Stellung eines Verlängerungsantrages).

Die Integrationsvereinbarung gilt als erfüllt, wenn die Fremde/der Fremde einen Nachweis über:

  • Lese- und Schreibkenntnisse vorlegen kann (Modul 1) sowie einen Deutsch- und Integrationskurs besucht und erfolgreich abgeschlossen hat (Modul 2)
  • Den zumindest fünfjährigen Besuch einer österreichische Pflichtschule erbringt und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat (Modul 2)
  • Den positiven Abschluss des Unterrichtsfaches "Deutsch" in einer ausländischen Schule, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest dem Niveau der 9. Schulstufe entspricht, erbringt (Modul 2)
  • Ausreichende Deutschkenntnisse vorlegt (Modul 2)
  • Einen Schulabschluss vorlegt, der der allgemeinen Universitätsreife nach dem Universitätsgesetz oder einem Abschluss an einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Modul 2)
  • Eine Lehrabschlussprüfung gemäß Berufsausbildungsgesetz vorlegt (Modul 2)
  • Eine "Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft" erbringt oder eine besondere Führungskraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist; dies gilt auch für ihre oder seine Familienangehörigen (Modul 2)

Hinweis: Wenn Sie die Anforderungen des Moduls 2 erfüllt haben, gilt auch das Modul 1 als erfüllt.

Nach Erfüllung der Integrationsvereinbarung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung. Der Bund kann beispielsweise einen Teil der Kurskosten übernehmen.

Das Bundesministerium für Inneres bietet auf seinen Seiten Informationen über die Integrationsvereinbarung in verschiedenen Sprachen. Weitere Auskünfte zu diesem Thema erhalten Sie auch auf den Seiten des Österreichischen Integrationsfonds.
Achtung:

Die Behörde kann nunmehr mit Bescheid feststellen, dass die Fremde/der Fremde trotz Vorliegens eines Zeugnisses die Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Sprachkenntnisse nicht erfüllt hat.

Stand: 22.03.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres

Quelle: HELP.gv.at

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