Personalausweis für Kinder


Allgemeine Informationen

Mit einem eigenen Personalausweis kann das Kind in zahlreiche europäische Staaten allein oder mit anderen Personen als nur mit dem Elternteil, bei dem es im Reisepass eingetragen, einreisen.

Gültigkeitsdauer eines Personalausweises für Kinder
  • Für Kinder ab Geburt bis zwei Jahre: zwei Jahre
  • Für Kinder von zwei bis zwölf Jahren: fünf Jahre
  • Ab der Vollendung des zwölften Lebensjahres: zehn Jahre

Bitte beachten Sie, dass das Kind bei der Beantragung des Personalausweises zum Zwecke der Identitätsfeststellung anwesend sein muss.


Voraussetzungen

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Bei Kindern und unmündigen Minderjährigen (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) muss den Antrag die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (z.B. verheiratete leibliche Eltern, ledige Mutter, andere Personen, sofern vom Gericht übertragen) stellen.
  • Der mündige Minderjährige (ab vollendetem 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) kann den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses selbst stellen, sofern die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters nachgewiesen wird.

Zuständige Stelle

Die Passbehörde:

Hinweis: Den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises können Sie bei Ihrer Wohnsitz-Passbehörde stellen, aber auch bei jeder anderen Passbehörde innerhalb Österreichs. Ebenso nehmen einige Gemeinden Personalausweisanträge entgegen und leiten sie an die zuständige Passbehörde weiter. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Gemeinde.


Verfahrensablauf

Ein Personalausweis für ein Kind kann nur von der Person beantragt werden, die auch die gesetzliche Vertretung für das Kind hat.

  • Für eheliche Kinder sind beide Elternteile vertretungsbefugt, solange die Ehe aufrecht ist.
  • Für uneheliche Kinder ist grundsätzlich die Mutter vertretungsbefugt. Falls die Vertretungsbefugnis (im Falle einer gemeinsamen Obsorge) auch für den Vater gilt, muss er dies durch einen mit Rechtskraftbestätigung versehenen Obsorgebeschluss nachweisen.
  • Für Kinder aus einer geschiedenen Ehe ist jene Person vertretungsbefugt, auf die die Obsorge übertragen wurde. Die Obsorgebefugnis muss nachgewiesen werden (siehe erforderliche Unterlagen).
  • Für Pflegekinder sind die Pflegeeltern vertretungsbefugt. Es muss die gerichtliche Genehmigung oder die Übertragung durch den Jugendwohlfahrtsträger (in Wien die MA11-AJF) vorgewiesen werden.
  • Kinder minderjähriger Eltern werden in der Regel vom Jugendamt vertreten.
Achtung:

Falls Sie den Personalausweis bei der Passbehörde beantragen, ist kein Antragsformular erforderlich. Bei Antragstellung über eine Gemeinde benötigen Sie das Formular "Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises".

Bei der Antragstellung muss das Kind (ab der Geburt) zum Passamt mitgebracht werden bzw. hat dort persönlich zu erscheinen, damit die Identität eindeutig festgestellt werden kann.

Die Unterschrift am Antragsformular im Scanfeld (befindet sich rechts oben am Formular) wird vom Kind selbst oder von anderen Personen geleistet. Das Kind kann selbst unterschreiben, wenn es seinen Namen in Lateinschrift oder Schreibschrift schreiben kann. Ist es dem Kind nicht möglich, selbst zu unterschreiben, ist im Scanfeld der Name in Blockbuchstaben einzutragen.

  • vor dem sechsten Lebensjahr: es unterschreibt entweder ein Elternteil oder der Passbeamte bzw. die Passbeamtin in Blockbuchstaben oder das Unterschriftsfeld bleibt leer
  • ab dem sechsten bis zehnten Lebensjahr: das (Schul-)Kind kann selbst unterschreiben, wenn es freiwillig unterschreiben will
  • ab dem zehnten Lebensjahr: das Kind muss selbst unterschreiben

Der Personalausweis wird innerhalb von ca. fünf Arbeitstagen per Post an die von Ihnen angegebene Adresse (z.B. Wohnung, Arbeitsstätte, Passbehörde) zugestellt.

Hinweis: Bei Antragstellung über die Gemeinde müssen Sie mit einer längeren Wartezeit rechnen.

Die folgenden Passbehörden bieten Ihnen die Möglichkeit, eine Online-Terminreservierung für Ihren Personalausweisantrag vorzunehmen:

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers (in der Regel Mutter/Vater)
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
  • Ein Passbild vom Kind (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien
  • Nachweis der Vertretungsbefugnis:
    • Heiratsurkunde des Antragstellers oder der Antragstellerin oder
    • Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
    • Nachweis über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung mit Rechtskraftbestätigung oder
    • Vergleich über die gemeinsame Obsorge oder
    • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
    • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes
    • schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder bei unehelichen Minderjährigen der leiblichen Mutter

Hinweis: Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden – vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen).


Kosten

  • Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes: gebührenfrei bei Erstausstellung
    wird z.B. wegen Namensänderung ein weiterer Personalausweis ausgestellt, ist dieser kostenpflichtig
  • Für Kinder im Alter von 2 bis 16 Jahren: seit 19. August 2009 26,30 Euro
  • Ab dem Alter von 16 Jahren: seit 19. August 2009 56,70 Euro

Hinweis: Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen). Seit 1. Jänner 2008 fallen für die Ausstellung eines Personalausweises innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes keine Gebühren an.


Rechtsgrundlagen


Zum Formular

Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises

Achtung:

Das Formular wird in der Regel nur bei der Antragstellung über die Gemeinde benötigt. Bei der Passbehörde wird eine Niederschrift aufgenommen.

Stand: 17.12.2009
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres

Quelle: HELP.gv.at

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