Das Namensrecht
Vornamen
Zur Wahl bzw. Erklärung des Vornamens oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelicher Geburt die Eltern, bei unehelicher Geburt in der Regel die Mutter berechtigt.
Die Erklärung des Vornamens muss schriftlich beim zuständigen Standesamt abgegeben werden und ist Voraussetzung für die Ausstellung der Geburtsurkunde. In der Regel geben Sie diese Erklärung bereits mit der Anzeige der Geburt ab. Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt für den Vornamen des Kindes entscheiden können, müssen Sie längstens innerhalb eines Monats beim Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen.
In der Erklärung des Vornamens muss der Vorname oder die Vornamen, der oder die dem Kind gegeben wurde/wurden, angegeben werden. Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich sind oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht in das Geburtenbuch eingetragen werden. Auch muss zumindest der erste Vorname des Kindes dem Geschlecht entsprechen.
Sind die Eltern sich einig oder ist das Kind unehelich geboren, reicht die Erklärung eines Elternteils bzw. der Mutter aus. Bei ehelich geborenen Kindern muss der die Erklärung abgebende Elternteil das Einverständnis des anderen Elternteils zusichern. Können sich die zur Abgabe der Erklärung berechtigten Personen nicht einigen oder werden keine bzw. unzulässige Vornamen angegeben, verständigt das zuständige Standesamt das Pflegschaftsgericht.
Familiennamen
Eheliche Kinder
Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, trägt auch das Kind diesen Namen.
Führen die Eltern unterschiedliche Familiennamen, gilt folgende Regelung: Beide Eheleute müssen bereits vor oder bei der Eheschließung den Familiennamen gemeinsamer Kinder bestimmen. Die Erklärung, welchen Familiennamen die aus der Ehe stammenden Kinder tragen werden, können die Eheleute
- bei der Anmeldung zur Eheschließung vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten abgeben oder
- bei der standesamtlichen Trauung in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde festlegen.
Hinweis: Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, erhalten die Kinder verheirateter Paare automatisch den Familiennamen des Mannes.
Planen Sie eine Heirat im Ausland, kontaktieren Sie in jedem Fall vor der geplanten Eheschließung Ihr zuständiges Standesamt in Österreich, um die Namensführung in der Ehe zu klären. Eine nachträgliche Erklärung über den Familiennamen ist nicht möglich. Die Erklärung über die Namensführung geben Sie bei Ihrem Standesamt ab, sie wird dann beim Standesamt Wien – Innere Stadt hinterlegt.
Uneheliche Kinder
Uneheliche Kinder erhalten nach österreichischem Recht den Familiennamen der Mutter, d.h. den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Hinweis: Wenn Sie wollen, dass Ihr unehelich geborenes Kind den Familiennamen des Vaters führen soll, besteht – sofern zwischen Ihnen und dem Vater diesbezüglich Einvernehmen herrscht – nach der Beurkundung der Geburt und der Anerkennung der Vaterschaft die Möglichkeit bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechende Namensänderung zu beantragen.
Bundesministerium für Inneres
Quelle: HELP.gv.at







