Mutter-Kind-Pass
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Fristen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Kosten
- Zusätzliche Informationen
- Rechtsgrundlagen
Allgemeine Informationen
Der Mutter-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder. Er beinhaltet die im Mutter-Kind-Pass-Programm vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen während der Schwangerschaft und bis zum 5. Lebensjahr des Kindes. Alle vorgeschriebenen Untersuchungen sind wichtig für Mutter und Kind. Die Untersuchungen sind nur bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Krankenversicherungsträger kostenlos.
Hinweis: Nicht krankenversicherte Frauen müssen sich vor Inanspruchnahme einer Untersuchung von der Gebietskrankenkasse, die für den Wohnort zuständig ist, einen Anspruchsbeleg ausstellen lassen. Mit diesem Beleg können dann bei einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt des Krankenversicherungsträgers die jeweiligen vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen kostenlos durchgeführt werden.
Untersuchungsprogramm für die Schwangere
Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren vorgesehen:
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Untersuchung |
Untersuchungstermin |
Untersuchungsumfang |
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1. |
Bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche |
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2. |
17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche |
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3. |
25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche |
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4. |
30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche |
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5. |
35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche |
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Zusätzlich zu den genannten Untersuchungen wird jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 8., 9., 10., 11. oder 12., in der 18., 19., 20., 21. oder 22. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche empfohlen.
Untersuchungsprogramm für das Kind
In den ersten 14 Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen:
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Untersuchung |
Untersuchungstermin |
Untersuchungsumfang |
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1. |
1. Lebenswoche |
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2. |
4., 5., 6. oder 7. Lebenswoche |
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3. |
3., 4. oder 5. Lebensmonat |
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4. |
7., 8. oder 9. Lebensmonat |
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5. |
10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat |
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In der 1. und in der 6., 7. oder 8. Lebenswoche des Kindes wird jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.
Bis zum 62. Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen:
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Untersuchung |
Untersuchungstermin |
Untersuchungsumfang |
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6. |
22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat |
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7. |
34., 35., 36., 37. oder 38. Lebensmonat |
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8. |
46., 47., 48., 49. oder 50. Lebensmonat |
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9. |
58., 59., 60., 61. oder 62. Lebensmonat |
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Untersuchungen als Voraussetzung für die Weitergewährung von Kinderbetreuungsgeld
Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld müssen Sie die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und die fünf Untersuchungen in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes korrekt durchführen lassen und diese auch nachweisen. Achten Sie bitte dringend darauf, die Untersuchungen in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchführen zu lassen. Die Nichtdurchführung einer Untersuchung (oder mehrerer Untersuchungen), verspätete Untersuchungen sowie das Unterlassen des Nachweises der Untersuchungen bei der Krankenkasse führen zu einer Halbierung des Kinderbetreuungsgeldes – je nach gewählter Leistungsart ab dem 25. (Geburten bis 31. Dezember 2007: ab dem 21.), 17., 13. oder 10. Lebensmonat.
Hinweis: Die Durchführung des HIV-Tests im Rahmen der ersten Untersuchung der Schwangeren und des oralen Glukosetoleranztests im Rahmen der dritten Untersuchung der Schwangeren ist seit Anfang des Jahres 2010 im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Programms möglich, aber erst ab 1. Jänner 2011 Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
Hinweis: Die Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft sowie die Hüftultraschalluntersuchungen und die sechste bis neunte Untersuchung des Kindes sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
Voraussetzungen
Den Mutter-Kind-Pass kann jede schwangere Frau bekommen, auch wenn sie nicht österreichische Staatsbürgerin ist.
Fristen
Die erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung der Schwangeren muss grundsätzlich bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche erfolgen.
Die erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung des Kindes muss grundsätzlich in der 1. Lebenswoche vorgenommen werden.
Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abweichung von den vorgeschriebenen Untersuchungsterminen möglich.
Zuständige Stelle
- Die Gynäkologin/der Gynäkologe
- Die Allgemeinmedizinerin/der Allgemeinmediziner
- Die Ambulatorien
- Die Schwangerenberatungsstellen
- Die Ambulanzen von Entbindungsabteilungen
Verfahrensablauf
Den Mutter-Kind-Pass bekommen Sie ausgehändigt, wenn im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung bei einer der zuständigen Stellen eine Schwangerschaft festgestellt wird.
Kosten
Der Mutter-Kind-Pass ist ebenso wie alle im Mutter-Kind-Pass-Programm enthaltenen Untersuchungen für Sie bei Inanspruchnahme von Vertragärztinnen/Vertragsärzten der Sozialversicherungsträger kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Das österreichische Gesundheitsportal gesundheit.gv.at bietet Gesundheitsinformationen und Informationen über die Leistungen des Gesundheitswesens sowie nähere Informationen zum Mutter-Kind-Pass.
Rechtsgrundlagen
- Mutter-Kind-Pass-Verordnung (MuKiPassV)
- Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
Bundesministerium für Gesundheit
Quelle: HELP.gv.at







