Meldungen nach dem Todesfall
- Meldung des Todesfalls: Arbeitgeber
- Meldung des Todesfalls: Arbeitsmarktservice
- Meldung des Todesfalls: Finanzamt
- Meldung des Todesfalls: Fischereikarte
- Meldung des Todesfalls: Geldinstitute
- Meldung des Todesfalls: Grundbuch
- Meldung des Todesfalls: Jagdkarte
- Meldung des Todesfalls: Pensionsversicherungsträger
- Meldung des Todesfalls: Sachwalterschaft
- Meldung des Todesfalls: Sonstige Versicherungen
- Meldung des Todesfalls: Sozialamt/Sozialhilfebehörde
- Meldung des Todesfalls: Waffenbesitzkarte/Waffenpass
- Meldung des Todesfalls: Zulassungsbehörde/Kfz-Abmeldung/Kfz-Versicherung
Folgende Stellen werden nach der Anzeige des Todesfalls automatisch vom Standesamt, das für den Sterbeort zuständig ist, verständigt:
- Standesamt des Geburtsortes und/oder des Ortes der Eheschließung (wenn nicht identisch mit dem Sterbeort)
- Staatsbürgerschaftsevidenzstelle
- Meldebehörde des letzten Wohnsitzes
- Wählerevidenz, wenn die Verstorbene/der Verstorbene die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und das 16. Lebensjahr vollendet hat
- Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht)
- Militärkommando, wenn die Verstorbene/der Verstorbene österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist
- Zivildienstserviceagentur
- Statistik Austria
- Gebietskrankenkasse des jeweiligen Bundeslandes (Weiterleitung der Todesmeldung über den Hauptverband der Sozialversicherungsträger)
- Örtliches Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes (wenn die Verstorbene/der Verstorbene älter als 16 Jahre ist)
- Jugendwohlfahrtsträger, wenn das Kind noch minderjährig ist
Hinweis: Persönliche Dokumente (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) verlieren ihre Gültigkeit und müssen nicht zurückgegeben werden. Bei Urkunden (z.B. Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis) ist ebenfalls keine Rückgabe erforderlich.
Bei ausländischen Staatsangehörigen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, verständigt das Standesamt das Verlassenschaftsgericht, das für den Sterbeort zuständig ist. Dieses trifft dann die weiteren geeigneten Maßnahmen und verständigt in der Regel auch die ausländische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) in Österreich.
Bundesministerium für Inneres
Quelle: HELP.gv.at







