Allgemeines
Als EWR-Bürgerin/EWR-Bürger bzw. Schweizerin/Schweizer haben Sie das Recht auf Einreise und Aufenthalt auf dem Territorium eines beliebigen EWR-Mitgliedstaates und der Schweiz für bis zu drei Monaten.
Möchten Sie oder Ihre Familienangehörigen Ihr gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, müssen Sie innerhalb von vier Monaten nach der Niederlassung in Österreich eine Dokumentation Ihres Niederlassungsrechts beantragen.
EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger bzw. Schweizerinnen/Schweizer, die gemeinschaftsrechtlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, erhalten als Dokumentation auf Antrag eine Anmeldebescheinigung. Sie können sich zudem einen "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" (der auch als Identitätsdokument gilt) ausstellen lassen.
Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige (also keine Staatsangehörige der EWR-Mitgliedstaaten bzw. der Schweiz sind), erhalten auf Antrag eine Aufenthaltskarte und nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet eine "Daueraufenthaltskarte" (die auch als Identitätsdokument gilt).
Alle Personen, die in Österreich Unterkunft nehmen (Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger, Drittstaatsangehörige), unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz. Wer in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.
Hinweis: Für EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger bzw. Schweizerinnen/Schweizer sowie deren Familienangehörige, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2006 rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben und nach dem Meldegesetz gemeldet sind, gilt die aufrechte Meldung als Anmeldebescheinigung.
Bundesministerium für Inneres
Quelle: HELP.gv.at







