Leitung: Informationen werden aktualisiertOrt: Rathaus, 1. Stock, Zimmer 9-11
E-Mail:
Telefon: 04276 2511 211 Fax: 04276 2511 209
Zuständiger Referent:
Vbgm. Karl Lang
Aufgabengebiete:
- Erstellung und Überwachung des Voranschlages und der Jahresrechnung;
- Finanzierungsplanung; sämtliche Aufgaben im Rahmen der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung (K-GHO);
- Buchhaltungs- und Rechnungsdienst;
- Abgabenwesen;
- Überwachung und Kontrolle aller Vorschreibungen, auch wenn durch andere Abteilungen vorbereitet;
- Finanz- und Vermögensverwaltung;
- Mahn- und Exekutionswesen;
- Verwaltung von Sparbüchern und Bankgarantien;
- Tierseuchenfondsbeiträge und Fleischbeschaugebühren;
- Wasser- und Kanalverwaltung und -verrechnungen;
- Stadtmarketing; Wirtschaft u. Wirtschaftsförderung;
- Bezirks-GmbH; EU-Förderungen und EU-Projekte;
- Bearbeitung/ Vorbereitung von Rechtsmitteln, sofern in Aufgabengebiet fallend.
Download: Formulare
Abgabenübersicht (Beiträge, Steuern, Gebühren)
Finanzverwaltung
Donnerstag, 27.12.2007
Abfallgebühren
Bereitstellungsgebühr
- Hausmülltonnen im Abholbereich
€ 54,36 - 120 Liter Behälter pro Jahr
€ 81,39 - 240 Liter Behälter pro Jahr
€ 207,70 - 800 Liter Behälter pro Jahr
€ 275,43 - 1100 Liter Behälter pro Jahr - Biotonnenbenützer (zuzüglich zu Tarif a.)
€ 27,04 - 120 Liter Behälter pro Jahr
€ 40,70 - 240 Liter Behälter pro Jahr
€ 103,78 - 800 Liter Behälter pro Jahr
€ 137,78 - 1100 Liter Behälter pro Jahr - Hausmülltonen Betriebe, Anstalten, etc.
€ 67,88 - 120 Liter Behälter pro Jahr
€ 101,74 - 240 Liter Behälter pro Jahr
€ 259,59 - 800 Liter Behälter pro Jahr
€ 344,32 - 1100 Liter Behälter pro Jahr
Entsorgungsgebühr - € 9,59 pro Person
Müllsäcke - € 2,50 je Stück
Amthof, Mietsätze für Räumlichkeiten
Sommer bzw. Wintertarif einschließlich Betriebskosten:
- Kellergalerie, 64 m² - € 55,00 bzw. € 73,00
- kleine Galerie, 37 m² - € 37,00 bzw. € 46,00
- Innenhof, 240 m² - € 229,00 bzw. € 320,00
- Kultursaal, 146 m² - € 137,00 bzw. € 183,00
- Vereinsraum, 103 m² - € 96,00 bzw. € 127,00
Ausgleichsabgabe
Hebesatz/Betrag (inklusive Mehrwertsteuer):
- € 1.686,01 - für mehrspurige KFZ je Stellplatz bzw. Garage
- € 421,50 - für einspurige KFZ je Stellplatz bzw. Garage
Bedürfnisanstalt (öffentliches WC)
Benützungsgebühr € 0,30 je Benützung
Beschließergebühr Schulen
€ 3,27 je Stunde
Bestattungsgebühren
Zulässiger Höchsttarif gemäß Verordnung des Landeshauptmannes
Buchleihgebühren
Entleihzeit: 3 Wochen
- Einmalige Eintragungsgebühr - € 0,36
- Leihgebühr pro Kinder- oder Jugendbuch oder CD - € 0,36
- Leihgebühr pro Erwachsenen- oder Sachbuch oder CD - € 0,73
- Leihgebühr pro Spiel (Kinder- und Jugendliche) - € 0,73
- Leihgebühr pro Spiel (Erwachsene) - € 1,46
- Nachgebühr je Woche - € 0,36 (höchstens € 3,63)
Friedhofsgebühren
- Hallenbenützung Aufbahrung - € 97,00
- Kühlraumbenützung pro Tag - € 20,00
- Normalgrab öffnen oder schließen - € 250,00
- Tiefengrab öffnen - € 280,00
Grabbenützung:
- Nischengrab, Rand – € 38,00 halbjährlich
- Halbnischengrab, Halbrandgrab – € 19,00 halbjährlich
- Reihengrab – € 10,00 jährlich
- Kinderreihengrab - € 8,00 für 10 Jahre
- Gruft – jährlich - € 200,00
- Urnengrab – € 10,00 jährlich
- Zweierurnennische – € 20,00 jährlich
- Viererurnennische – € 25,00 jährlich
- Wehrturm-Zweierurnennische - € 40,00 jährlich
- Wehrturm-Viererurnennische - € 45,00 jährlich
- Grabräumung - € 60,00
- Entsorgung je Kranz - € 3,00
- Entsorgung je Gesteck - € 1,00
- Aushilfsträger, je Bestattung - € 30,00
- Marmorplatte für Zweiurnennische - € 150,00
- Marmorplatte für Vierurnennische - € 180,00
- Granitplatte für Wehrturm - € 350,00
- Personal- und Entsorgungspauschale bei Grabauflösung - € 100,00
(Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 16.4.2009)
- Marmorplatte Zweiernische mit Kerzenträger (Sittich, Radweg) - € 180,00
- Marmorplatte Vierernische mit Kerzenträger (Sittich, Radweg) - € 230,00
Gebrauchtarifsentgelt
Link: Amtstafel - Gebrauchstarifordnung
Grundsteuer
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben - 500 % v.H. des Messbetrages
von den Grundstücken - 500 % v.H. des Messbetrages
Kindergarten- und Hortbeiträge (Betreiber der Kindergärten: Caritas bzw. Diakonie Kärnten)
- Feldkirchner Kinder: 144,40 Euro
- Auswärtige Kinder: 185,70 Euro
- Zuschlag für Früh- bzw. Spätdienst pro Monat: 6,20 Euro
- Halbtagsbetreuung ohne Essen: 92,80 Euro
- Halbtagsbetreuung mit Essen: 125,80 Euro
- Halbtagsbetreuung mit Essen für Kindergarten-
Kinder von auswärtigen Gemeinde (kein Haupt-
wohnsitz in Feldkirchen: 167,10 Euro - Ganztagsbetreuung mit Essen: 144,40 Euro
- Ganztagsbetreuung mit Essen für Kindergarten-
Kinder von auswärtigen Gemeinde (kein Haupt-
wohnsitz in Feldkirchen: 185,70 Euro - Zuschlag für Früh- bzw. Spätdienst pro Monat: 6,20 Euro
Download: Erklärung - Fahrtkostenbeitrag Kindergartenkind 2011-2012
Hundeabgabe (Verordnung des Gemeinderates vom 22.12.2009)
- € 22,00 je Wachhund pro Jahr
- € 22,00 Verwendung in Ausübung Beruf oder Erwerb pro Jahr
- € 22,00 je sonstigen Hund pro Jahr
Kanalanschlussbeitrag (Verordnung des Gemeinderates vom 27.2.1978 i. d. g. F. 30.12.1993)
- € 2.543,55 je Bewertungseinheit
Kanalbenützungsgebühren (Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2004)
- € 2,88 je m³ verbrauchten Wassers
Jedem Benutzer werden 60 Kubikmeter als Mindestverbrauch vorgeschrieben.
Für Wasserverbrauch, welcher über einen Gartenwasserzähler festgehalten wird, werden keine Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben.
Kindergartentransport - Fahrtkostenbeitrag (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 10.05.1994)
- pro Kind und Monat: 18,80 Euro
- für den Monat September: 9,40 Euro
- Einmaltransport, monatlich: 9,40 Euro
Kommunalsteuer
- 3 % der Berechnungsgrundlage
Marktstandsgebühren für Bauernmärkte
(Verordnung des Gemeinderates vom 27.11.2003)
- € 0,70 - je halber Tag und Laufmeter
Marktstandsgebühren für Krämermärkte
(Verordnung des Gemeinderates vom 27.11.2003)
- 1,50 Euro je Laufmeter Marktstand pro Tag
- 7,30 Euro Mindestgebühr je Tag und Marktstand
Nacht-Taxibons (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 15.04.2002)
- Zone I (laut Ortschaftsaufstellung): 3,00 Euro
- Zone II: 6,00 Euro
- Zone III: 10,00 Euro
Ortstaxe (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 14.06.2007)
- € 1,00 je Person und Nacht
Pauschalierte Ortstaxe
- bis 60 m2 Wohnfläche (100fach): 100 Euro jährlich
- von mehr als 60 bis 100 m2 Wohnfläche (150fach): 150 Euro jährlich
- mehr als 100 m2 Wohnfläche (200fach): 200 Euro jährlich
Parkgebühren (Verordnung des Gemeinderates vom 15.10.2009)
Die Höhe der Parkgebühren beträgt für die ersten 1,5 Stunden 0,50 Euro.
Danach beträgt die Parkgebühr für jede angefangene weitere halbe Stunde Abstelldauer 0,50 Euro.
Seniorentaxibons (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 27.05.2004)
- Zone I: 3 Euro
- Zone II: 6 Euro
- Zone III: 10 Euro
Sporthallenbenützungsgebühr (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 23.06.2005)
Kulturelle Veranstaltungen:
- Gesamte Halle: 129 Euro pro reservierte Stunde
- 1/3-Halle: 36 Euro pro reservierte Stunde (für Einheimische)
- 1/3-Halle: 41 Euro pro reservierte Stunde (für Auswärtige)
Sportliche Veranstaltungen:
- Gesamte Halle: 43 Euro pro reservierte Stunde
- 1/3-Halle: 12 Euro pro reservierte Stunde (für Einheimische)
- 1/3-Halle: 16 Euro pro reservierte Stunde (für Auswärtige)
- Mindestbetrag an Sonn- und Feiertagen sowie während der jeweiligen Schulferien für die gesamte Halle bis einschließlich der ersten 4 Stunden (für jede weitere Benützungsstunde gilt der jeweilige Einzeltarif): 215 Euro
- Mindestbetrag an Sonn- und Feiertagen sowie während der jeweiligen Schulferien für die 1/3-Halle bis einschließlich der ersten 4 Stunden (für jede weitere Benützungsstunde gilt der jeweilige Einzeltarif): 69 Euro
Kraftkammer
- 26 Euro pro Stunde für Gruppen ab 7 Personen
- 4 Euro pro Stunde für Einzelpersonen
- 10er-Block (10 Einzelstunden): 39 Euro
- 6 Monate pro Person - (täglich maximal 1 Stunde): 240 Euro
Sportplatzbenützungsbeitrag (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 10.12.1992)
- 20,35 Euro je Spiel
- 30,52 Euro je Turniertag
Trauungssaal - Benützungsentgelt (Verordnung des Gemeinderates vom 31.10.2000)
- € 32,71 je Trauung
Vergnügungsteuer (Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.2010)
Die Beträge entnehmen Sie bitte der Verordnung: WebLink
Wasseranschlussbeitrag (Verordnung des Gemeinderates vom 11.12.2006)
- € 2.271,28 je Bewertungseinheit
Wasserbezugsgebühr (Verordnung des Gemeinderats vom 19.12.2012)
- 1,74 Euro je m³ verbrauchtem Wasser (brutto)
Wasserzählergebühr (Verordnung des Gemeinderates vom 3.12.2012)
- 3-5 m³/h - 10 Euro jährlich (brutto)
- 7-10 m³/h - 19 Euro jährlich (brutto)
- bis 20 m³/h - 56 Euro jährlich (brutto)
- Über 20 m³/h - 149 Euro jährlich (brutto)
Gartenwasserzähler: (Verordnung des Gemeinderates vom 20.12.2011)
- Neuzähler, Einbau durch Private: 80,50 Euro (netto)
- Tauschwasserzähler, Tausch durch Private: 31,36 Euro (netto)
- Tauschwasserzähler, Tausch durch Stadtgemeinde: 56,30 Euro (netto)
- Tauschwasserzähler, Tausch gleichzeitig mit Hauptwasserzähler: 48,30 Euro (netto)
- Aufnahme Tauschwasserzähler: 39,46 Euro (netto)
Zweitwohnsitzabgabe (Verordnung des Gemeinderates vom 22.12.2009)
Monatlich je Zweitwohnung und Nutzfläche
- bis 30 m²: 4 Euro
- mehr als 30 m² bis 60 m²: 9 Euro
- mehr als 60 m² bis 90 m²: 15 Euro
- von mehr als 90 m²: 25 Euro
Einzahlungsspesen für Zahlscheine
Finanzverwaltung
Mittwoch, 22.05.2013
EINZAHLUNGSSPESEN FÜR ZAHLSCHEINE
Wir machen Sie höflich darauf aufmerksam, dass Sie für Einzahlungen mittels Zahlscheinen mit bankmäßigen Spesen rechnen müssen.
Diese gelangen nur dann nicht zur Anrechnung, wenn Sie:
- Die Überweisung über ein Gehalts- bzw. Pensionskonto in Auftrag geben, oder
- einen Abbuchungsauftrag "für alle Gemeindeabgaben" bei Ihrem Geldinstitut einrichten.
Ein Abbuchungsauftrag bringt einige, nicht unwesentliche Vorteile für Sie:
- Die Einziehung erfolgt pünktlich bei Fälligkeit. Sie müssen daher nie mehr an Fälligkeiten denken.
- Sie werden sich nie mehr über Mahnungen und Mahnspesen ärgern müssen.
- Es fallen garantiert keine Einzahlungsspesen für Sie an.
- Sie erhalten nach wie vor alle Vorschreibungen per Post und können so nach wie vor Überprüfungen und Einsprüche vornehmen.
- Sollte Ihr Abgabenkonto ein Guthaben aufweisen (z. B. resultierend aus der Endabrechnung der Wasser-/Kanalgebühren) wird Ihnen dieses zurücküberwiesen.
Bezüglich des Abbuchungsauftrages wenden Sie sich bitte an Ihr Geldinstitut oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 04276 2511 211 einfach an.
Hundeabgabe
Finanzverwaltung
Donnerstag, 28.10.2010
Die Hundebesitzer werden höflich gebeten, folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
MELDEPFLICHT:
Hunde, die älter als 3 Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbaren Hundemarke versehen sein. Änderungen sind der Gemeinde binnen einem Monat mitzuteilen.
HUNDEMARKEN:
Die Hundemarken des Jahres 2001 und 2002 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Geht eine Hundemarke verloren, müssen Sie eine neue Marke in der Finanzverwaltung abholen.
HUNDEABGABE:
Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten von
- einem Wachhund - € 22,00
- einem Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird - € 22,00
- für alle übrigen Hunde - € 22,00
BEFREIUNGEN:
Der Abgabe nicht unterliegen:
Blindenführerhunde, Lawinensuchunde, Hunde des Bergrettungsdienstes und Hunde in Tierasylen.
Kommunalsteuerprüfung
Finanzverwaltung
Mittwoch, 22.05.2013
Die Gewerbeinhaber bzw. die Dienstgeber, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegen, wollen wir höflich darauf hinweisen, dass, gemäß den Bestimmungen des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl. I 132/2002, ab 01.01.2003 die Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge, der Lohnsteuer sowie der Kommunalsteuer den Prüforganen der Sozialversicherungsanstalten sowie des Finanzamtes obliegt.
Diese Verwaltungsvereinfachung bringt für die Dienstgeber eine Verminderung der administrative Belastung und für die Gemeinden eine Herabsetzung des Verwaltungsaufwandes.
Künftig wird eine lückenlose Prüfung erfolgen. Betriebe, die Erklärungsrückstände aufweisen, werden aufgrund dieses Anlasses nunmehr immer einer Prüfung bzw. Nachschau aller lohnabhängigen Abgaben unterzogen.
Zusätzlich können Anträge zur Prüfung auch von den Gemeinden gestellt werden.
Telebanking, Abbuchungsauftrag etc.
Finanzverwaltung
Mittwoch, 22.05.2013
Die Gemeindebürger werden höflich gebeten, folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
- Electronic Banking
Es wird gebeten, folgende Daten unbedingt anzuführen:
im KUNDENDATENFELD - die 12-stellige Identifikationsnummer
als VERWENDUNGSZWECK - EDV-Nummer, Abgabenart, Vorschreibungszeitraum (für Kommunalsteuer auch das Monat) - Bezahlung mittels Zahlschein:
Verwenden Sie bitte immer den für den jeweiligen Monat bestimmten Zahlschein! - Abbuchungsauftrag:
Ärger über eine Mahnung, die Mahnspesen oder gar Exekutionskosten können durch einen Abbuchungsauftrag vermieden werden.
Abbuchungsaufträge können Sie bei Ihrer Bank oder über die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. direkt einrichten. Die Abgaben werden pünktlich bei Fälligkeit abgebucht. - Änderung von Besitzverhältnissen an Liegenschaften:
Die Abgabenpflichtigen werden gebeten, Änderungen von Besitzverhältnissen rechtzeitig der Finanzverwaltung (Telefonnummer 04276 2511 211) bekanntzugeben. - Gebühren und Verwaltungsabgaben (Stempelmarken):
Das Gebührengesetz und die Bundesverwaltungsabgabenverordnung wurde mit Wirkung 1.1.2002 geändert.
Die wesentlichen Neuerungen:
- Die festen Abgabenansätze des Tarifs wurden in Euro umgerechnet (z. B. ATS 180,-- sind nunmehr 13 Euro).
- Anstelle der Stempelmarken kann die Entrichtung durch Barzahlung, mittels Bankomat oder durch Einzahlung mittels Erlagschein erfolgen.
- Die Gebührenschuld entsteht nicht mit der Überreichung der Eingabe, sondern erst mit der behördlichen Erledigung (§ 11 Abs. 1 Gebührengesetz).
- Die Gebührenpflicht einiger Schriften wurden aufgehoben, z. B. für:
- Ausweise zur freien Fahrt auf Eisenbahnen
- Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung)
- Urkunden über Rechtsgeschäfte, die dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,
- Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz unterliegen
- Vollmachten
- Vereinheitlichung der Gebühr für Zeugnisse
Vergnügungssteuer, Meldepflicht der Abgabepflichtigen
Finanzverwaltung
Mittwoch, 22.05.2013
Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. erinnert alle Veranstalter (zB. Gastwirte, Spielgeräteverleihfirmen und Betreiber von Wettbüros, Vereine usw.) daran, dass sie nach dem Vergnügungssteuergesetz verpflichtet sind, Veranstaltungen spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin, in der anzumelden. Anmeldungen werden schriftlich, per Fax (Tel.Nr. 2511-219) oder per E-Mail: entgegengenommen.
Eintrittskarten sind vor Verkaufsbeginn vorzulegen und markieren zu lassen (Stanzzeichen). Bei Abrechnung der Vergnügungssteuer nach der Veranstaltung sind die restlichen markierten Eintrittskarten vorzulegen. Unterbleibt die Anmeldung, wird die Anzahl der Sitzplätze sowie des Eintrittsgeldes geschätzt und ein Festsetzungsbescheid erlassen.
Ebenso anzumelden ist die Aufstellung von Apparaten, Automaten etc.
Die vollständige Vergnügungssteuerverordnung, aus der die Tarife, Befreiungen, Fälligkeiten, Pauschalierungen sowie Strafbestimmungen entnommen werden können, finden Sie hier: Vergnügungssteuerverordnung.
Für Infos steht Ihnen unsere , Tel. 2511-211 oder 213, gerne zur Verfügung.
Weitere Meldepflichten nach den Abgabenvorschriften:
- Eigentumsübertragungen;
- Betriebsneugründung, Betriebsübernahme, Betriebsschließung;
- Straßengrundbenützungen (Ansuchen mit Lageplan an die Straßenabteilung erforderlich!);
- Pauschalierte Ortstaxe: Die Eigentümer einer Ferienwohnung oder sonstigen Unterkunft (z.B. bewohnbare Gartenhäuser, ganzjährig abgestellte Wohnwägen etc.), die nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienen (Zweitwohnung) sind verpflichtet, Änderungen spätestens bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen.
Die Grundsteuer für den gesamten Bezirk Feldkirchen wird von der Verwaltungsgemeinschaft Feldkirchen vorgeschrieben und vom Bürgermeister der jeweiligen Bezirksgemeinde unterzeichnet.
Es wird gebeten, die Überweisung mittels der dafür bestimmten Zahlscheine vorzunehmen! Immer wieder erfolgen Fehlüberweisungen an die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.
Ein Tipp: Nutzen Sie die Vorteile eines Abbuchungsauftrages, bei dem die Einziehung in 4 Teilbeträgen erfolgt! Infos bei der Verwaltungsgemeinschaft Feldkirchen: 04276/4100-13.
Verordnung - Ausgleichsabgabe
Amtstafel
Dienstag, 11.12.2012
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 2.12.1980, mit der Zahl 664/80, mit der eine Ausgleichsabgabe als Ersatz für die Errichtung von Stellplätzen oder Garagen ausgeschrieben und deren Höhe festgesetzt wird (Ausgleichsabgabenverordnung ). Aufgrund der §§ 8 und 9 des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 54/1980, wird verordnet:
§ 1
GEGENSTAND DER ABGABE
Ist es bei Vorhaben nach § 4 littera a) der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt 48/1969, in der Fassung Landesgesetzblatt 56/1972 und 79/1979, bei geschlossener Bauweise oder bei Vorhaben nach § 4 littera b) oder c) der Kärntner Bauordnung nicht möglich, sämtliche der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen erforderlichen Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu errichten, so wird als Ersatz für diese Stellplätze oder Garagen eine Ausgleichsabgabe nach den Bestimmungen des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes erhoben.
§ 2
HÖHE DER ABGABE
Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird wie folgt festgelegt:
a) für einspurige Kraftfahrzeuge je Stellplatz 5.800 ATS (421,50 Euro)
b) für mehrspurige Kraftfahrzeuge je Stellplatz 23.200 ATS ( 1.686,01 Euro)
§ 3
ABGABENSCHULDNER
Zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe ist der Inhaber der Baubewilligung verpflichtet (§ 8 Absatz 3 des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes).
§4
INKRAFTTRETEN
Diese Verordnung tritt einen Tag nach erfolgter Kundmachung an der Amtstafel im Rathaus der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Werner Lechner
Verordnung - Marktstandsentgelt
Amtstafel
Montag, 02.01.2012
VERORDNUNG
Aufgrund der Bestimmungen des § 292 Absatz 2 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nummer 194/1994, in der geltenden Fassung, setzt der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit Beschluss vom 20.12.2011 die Entgelte für die Vergabe von Marktstandsplätzen fest.
§ 1
Abgabengegenstand
Für die Vergabe von Marktplätzen zum Zwecke der Abhaltung der Märkte (Krämermärkte, Wochen- bzw. Bauernmärkte) werden Marktstandsentgelte eingehoben.
§ 2
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung des Marktstandsentgeltes sind jene verpflichtet, die öffentlichen Grund zum Zwecke der Abhaltung der Krämermärkte in Anspruch nehmen.
§ 3
Höhe des Entgeltes
Je Tag und Laufmeter: 1,50 Euro
Mindestgebühr je Tag und Marktstand: 7,30 Euro
Nachdem im Sinne des § 286 Absatz 3 des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nummer 194/1994, in der geltenden Fassung, Bauernmärkte keine Märkte sind, werden die Entgelte für den Wochenmarkt gesondert wie folgt festgesetzt:
je Tag bis 3,0 lfm: 6,00 Euro
je Tag von 3,0 lfm bis 5,0 lfm: 9,00 Euro
je Tag über 5,0 lfm: 12,00 Euro
§ 4
Befreiungen
Von der Entrichtung der Marktstandsgebühren bei Krämermärkten sind Einheimische, die den ordentlichen Wohnsitz in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haben, befreit.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 27.11.2003, Zahl: 828/2003-wu, mit welcher die Marktstandsgebühren ausgeschrieben wurden, außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig


