Leitung: Rudolf Sagl
Ort: Rathaus, 1. Stock, Zimmer 9-11
E-Mail:
Telefon: 04276 2511 211 Fax: 04276 2511 209
Zuständiger Referent:
Vbgm. Karl Lang
Aufgabengebiete:
- Abgabenwesen, Buchhaltungs- und Rechnungsdienst, Mahn- und Exekutionswesen
- Erstellung und Überwachung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
- EU-Förderungen und EU-Projekte
- Finanzierungsplanung, Finanz- und Vermögensverwaltung
- Tierseuchenfondsbeiträge und Fleischbeschaugebühren
- sämtliche Aufgaben im Rahmen der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung (K-GHO)
- Wasser- und Kanalverwaltung und -verrechnung
- Stadtmarketing
- Wirtschaft und Wirtschaftsförderung, Bezirks-GmbH
Download: Formulare
Abgabenübersicht (Beiträge, Steuern, Gebühren)
Finanzverwaltung
Donnerstag, 27.12.2007
Abfallgebühren
Bereitstellungsgebühr
- Hausmülltonnen im Abholbereich
€ 54,36 - 120 Liter Behälter pro Jahr
€ 81,39 - 240 Liter Behälter pro Jahr
€ 207,70 - 800 Liter Behälter pro Jahr
€ 275,43 - 1100 Liter Behälter pro Jahr - Biotonnenbenützer (zuzüglich zu Tarif a.)
€ 27,04 - 120 Liter Behälter pro Jahr
€ 40,70 - 240 Liter Behälter pro Jahr
€ 103,78 - 800 Liter Behälter pro Jahr
€ 137,78 - 1100 Liter Behälter pro Jahr - Hausmülltonen Betriebe, Anstalten, etc.
€ 67,88 - 120 Liter Behälter pro Jahr
€ 101,74 - 240 Liter Behälter pro Jahr
€ 259,59 - 800 Liter Behälter pro Jahr
€ 344,32 - 1100 Liter Behälter pro Jahr
Entsorgungsgebühr - € 9,59 pro Person
Müllsäcke - € 2,50 je Stück
Amthof, Mietsätze für Räumlichkeiten
Sommer bzw. Wintertarif einschließlich Betriebskosten:
- Kellergalerie, 64 m² - € 55,00 bzw. € 73,00
- kleine Galerie, 37 m² - € 37,00 bzw. € 46,00
- Innenhof, 240 m² - € 229,00 bzw. € 320,00
- Kultursaal, 146 m² - € 137,00 bzw. € 183,00
- Vereinsraum, 103 m² - € 96,00 bzw. € 127,00
Ausgleichsabgabe
Hebesatz/Betrag (inklusive Mehrwertsteuer):
- € 1.686,01 - für mehrspurige KFZ je Stellplatz bzw. Garage
- € 421,50 - für einspurige KFZ je Stellplatz bzw. Garage
Bedürfnisanstalt (öffentliches WC)
Benützungsgebühr € 0,30 je Benützung
Beschließergebühr Schulen
€ 3,27 je Stunde
Bestattungsgebühren
Zulässiger Höchsttarif gemäß Verordnung des Landeshauptmannes
Buchleihgebühren
Entleihzeit: 3 Wochen
- Einmalige Eintragungsgebühr - € 0,36
- Leihgebühr pro Kinder- oder Jugendbuch oder CD - € 0,36
- Leihgebühr pro Erwachsenen- oder Sachbuch oder CD - € 0,73
- Leihgebühr pro Spiel (Kinder- und Jugendliche) - € 0,73
- Leihgebühr pro Spiel (Erwachsene) - € 1,46
- Nachgebühr je Woche - € 0,36 (höchstens € 3,63)
Friedhofsgebühren
- Hallenbenützung Aufbahrung - € 97,00
- Kühlraumbenützung pro Tag - € 20,00
- Normalgrab öffnen oder schließen - € 250,00
- Tiefengrab öffnen - € 280,00
Grabbenützung:
- Nischengrab, Rand – € 38,00 halbjährlich
- Halbnischengrab, Halbrandgrab – € 19,00 halbjährlich
- Reihengrab – € 10,00 jährlich
- Kinderreihengrab - € 8,00 für 10 Jahre
- Gruft – jährlich - € 200,00
- Urnengrab – € 10,00 jährlich
- Zweierurnennische – € 20,00 jährlich
- Viererurnennische – € 25,00 jährlich
- Wehrturm-Zweierurnennische - € 40,00 jährlich
- Wehrturm-Viererurnennische - € 45,00 jährlich
- Grabräumung - € 60,00
- Entsorgung je Kranz - € 3,00
- Entsorgung je Gesteck - € 1,00
- Aushilfsträger, je Bestattung - € 30,00
- Marmorplatte für Zweiurnennische - € 150,00
- Marmorplatte für Vierurnennische - € 180,00
- Granitplatte für Wehrturm - € 350,00
- Personal- und Entsorgungspauschale bei Grabauflösung - € 100,00
(Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 16.4.2009)
- Marmorplatte Zweiernische mit Kerzenträger (Sittich, Radweg) - € 180,00
- Marmorplatte Vierernische mit Kerzenträger (Sittich, Radweg) - € 230,00
Gebrauchtarifsentgelt
Grundsteuer
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben - 500 % v.H. des Messbetrages
von den Grundstücken - 500 % v.H. des Messbetrages
Kindergarten- und Hortbeiträge (Betreiber der Kindergärten: Caritas bzw. Diakonie Kärnten)
- Feldkirchner Kinder: 144,40 Euro
- Auswärtige Kinder: 185,70 Euro
- Zuschlag für Früh- bzw. Spätdienst pro Monat: 6,20 Euro
- Halbtagsbetreuung ohne Essen: 92,80 Euro
- Halbtagsbetreuung mit Essen: 125,80 Euro
- Halbtagsbetreuung mit Essen für Kindergarten-
Kinder von auswärtigen Gemeinde (kein Haupt-
wohnsitz in Feldkirchen: 167,10 Euro - Ganztagsbetreuung mit Essen: 144,40 Euro
- Ganztagsbetreuung mit Essen für Kindergarten-
Kinder von auswärtigen Gemeinde (kein Haupt-
wohnsitz in Feldkirchen: 185,70 Euro - Zuschlag für Früh- bzw. Spätdienst pro Monat: 6,20 Euro
Download: Erklärung - Fahrtkostenbeitrag Kindergartenkind 2011-2012
Hundeabgabe (Verordnung des Gemeinderates vom 22.12.2009)
- € 22,00 je Wachhund pro Jahr
- € 22,00 Verwendung in Ausübung Beruf oder Erwerb pro Jahr
- € 22,00 je sonstigen Hund pro Jahr
Kanalanschlussbeitrag (Verordnung des Gemeinderates vom 27.2.1978 i. d. g. F. 30.12.1993)
- € 2.543,55 je Bewertungseinheit
Kanalbenützungsgebühren (Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2004)
- € 2,88 je m³ verbrauchten Wassers
Jedem Benutzer werden 60 Kubikmeter als Mindestverbrauch vorgeschrieben.
Für Wasserverbrauch, welcher über einen Gartenwasserzähler festgehalten wird, werden keine Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben.
Kindergartentransport - Fahrtkostenbeitrag (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 10.05.1994)
- pro Kind und Monat: 18,80 Euro
- für den Monat September: 9,40 Euro
- Einmaltransport, monatlich: 9,40 Euro
Kommunalsteuer
- 3 % der Berechnungsgrundlage
Marktstandsgebühren für Bauernmärkte
(Verordnung des Gemeinderates vom 27.11.2003)
- € 0,70 - je halber Tag und Laufmeter
Marktstandsgebühren für Krämermärkte
(Verordnung des Gemeinderates vom 27.11.2003)
- 1,50 Euro je Laufmeter Marktstand pro Tag
- 7,30 Euro Mindestgebühr je Tag und Marktstand
Nacht-Taxibons (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 15.04.2002)
- Zone I (laut Ortschaftsaufstellung): 3,00 Euro
- Zone II: 6,00 Euro
- Zone III: 10,00 Euro
Ortstaxe (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 14.06.2007)
- € 1,00 je Person und Nacht
Pauschalierte Ortstaxe
- bis 60 m2 Wohnfläche (100fach): 100 Euro jährlich
- von mehr als 60 bis 100 m2 Wohnfläche (150fach): 150 Euro jährlich
- mehr als 100 m2 Wohnfläche (200fach): 200 Euro jährlich
Parkgebühren (Verordnung des Gemeinderates vom 15.10.2009)
Die Höhe der Parkgebühren beträgt für die ersten 1,5 Stunden 0,50 Euro.
Danach beträgt die Parkgebühr für jede angefangene weitere halbe Stunde Abstelldauer 0,50 Euro.
Seniorentaxibons (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 27.05.2004)
- Zone I: 3 Euro
- Zone II: 6 Euro
- Zone III: 10 Euro
Sporthallenbenützungsgebühr (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 23.06.2005)
Kulturelle Veranstaltungen:
- Gesamte Halle: 129 Euro pro reservierte Stunde
- 1/3-Halle: 36 Euro pro reservierte Stunde (für Einheimische)
- 1/3-Halle: 41 Euro pro reservierte Stunde (für Auswärtige)
Sportliche Veranstaltungen:
- Gesamte Halle: 43 Euro pro reservierte Stunde
- 1/3-Halle: 12 Euro pro reservierte Stunde (für Einheimische)
- 1/3-Halle: 16 Euro pro reservierte Stunde (für Auswärtige)
- Mindestbetrag an Sonn- und Feiertagen sowie während der jeweiligen Schulferien für die gesamte Halle bis einschließlich der ersten 4 Stunden (für jede weitere Benützungsstunde gilt der jeweilige Einzeltarif): 215 Euro
- Mindestbetrag an Sonn- und Feiertagen sowie während der jeweiligen Schulferien für die 1/3-Halle bis einschließlich der ersten 4 Stunden (für jede weitere Benützungsstunde gilt der jeweilige Einzeltarif): 69 Euro
Kraftkammer
- 26 Euro pro Stunde für Gruppen ab 7 Personen
- 4 Euro pro Stunde für Einzelpersonen
- 10er-Block (10 Einzelstunden): 39 Euro
- 6 Monate pro Person - (täglich maximal 1 Stunde): 240 Euro
Sportplatzbenützungsbeitrag (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 10.12.1992)
- 20,35 Euro je Spiel
- 30,52 Euro je Turniertag
Trauungssaal - Benützungsentgelt (Verordnung des Gemeinderates vom 31.10.2000)
- € 32,71 je Trauung
Vergnügungsteuer (Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.2010)
Die Beträge entnehmen Sie bitte der Verordnung: WebLink
Wasseranschlussbeitrag (Verordnung des Gemeinderates vom 11.12.2006)
- € 2.271,28 je Bewertungseinheit
Wasserbezugsgebühr (Verordnung des Gemeinderats vom 10.8. und 20.12.2011)
- 1,58 Euro je m³ verbrauchtem Wasser
Wasserzählergebühr (Verordnung des Gemeinderates vom 10.8. und 20.12.2011)
- 3-5 m³/h - 10 Euro jährlich
- 7-10 m³/h - 12 Euro jährlich
- bis 20 m³/h - 40 Euro jährlich
- Über 20 m³/h - 110 Euro jährlich
Gartenwasserzähler: (Verordnung des Gemeinderates vom 2.10.2007)
- Neuzähler: 43 Euro
- Tauschzähler-Hauptwasserzähler: 46 Euro Pauschale
- Tauschzähler: 27 Euro
- Aufnahme Gartenwasserzähler: 14 Euro Pauschale
Zweitwohnsitzabgabe (Verordnung des Gemeinderates vom 22.12.2009)
Monatlich je Zweitwohnung und Nutzfläche
- bis 30 m²: 4 Euro
- mehr als 30 m² bis 60 m²: 9 Euro
- mehr als 60 m² bis 90 m²: 15 Euro
- von mehr als 90 m²: 25 Euro
Einzahlungsspesen für Zahlscheine
Finanzverwaltung
Donnerstag, 17.05.2012
EINZAHLUNGSSPESEN FÜR ZAHLSCHEINE
Wir machen Sie höflich darauf aufmerksam, dass Sie für Einzahlungen mittels Zahlscheinen mit bankmäßigen Spesen rechnen müssen.
Diese gelangen nur dann nicht zur Anrechnung, wenn Sie:
- Die Überweisung über ein Gehalts- bzw. Pensionskonto in Auftrag geben, oder
- einen Abbuchungsauftrag "für alle Gemeindeabgaben" bei Ihrem Geldinstitut einrichten.
Ein Abbuchungsauftrag bringt einige, nicht unwesentliche Vorteile für Sie:
- Die Einziehung erfolgt pünktlich bei Fälligkeit. Sie müssen daher nie mehr an Fälligkeiten denken.
- Sie werden sich nie mehr über Mahnungen und Mahnspesen ärgern müssen.
- Es fallen garantiert keine Einzahlungsspesen für Sie an.
- Sie erhalten nach wie vor alle Vorschreibungen per Post und können so nach wie vor Überprüfungen und Einsprüche vornehmen.
- Sollte Ihr Abgabenkonto ein Guthaben aufweisen (z. B. resultierend aus der Endabrechnung der Wasser-/Kanalgebühren) wird Ihnen dieses zurücküberwiesen.
Bezüglich des Abbuchungsauftrages wenden Sie sich bitte an Ihr Geldinstitut oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 04276 2511 211 einfach an.
Hundeabgabe
Finanzverwaltung
Donnerstag, 28.10.2010
Die Hundebesitzer werden höflich gebeten, folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
MELDEPFLICHT:
Hunde, die älter als 3 Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbaren Hundemarke versehen sein. Änderungen sind der Gemeinde binnen einem Monat mitzuteilen.
HUNDEMARKEN:
Die Hundemarken des Jahres 2001 und 2002 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Geht eine Hundemarke verloren, müssen Sie eine neue Marke in der Finanzverwaltung abholen.
HUNDEABGABE:
Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten von
- einem Wachhund - € 22,00
- einem Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird - € 22,00
- für alle übrigen Hunde - € 22,00
BEFREIUNGEN:
Der Abgabe nicht unterliegen:
Blindenführerhunde, Lawinensuchunde, Hunde des Bergrettungsdienstes und Hunde in Tierasylen.
Kommunalsteuerprüfung
Finanzverwaltung
Donnerstag, 17.05.2012
Die Gewerbeinhaber bzw. die Dienstgeber, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegen, wollen wir höflich darauf hinweisen, dass, gemäß den Bestimmungen des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl. I 132/2002, ab 01.01.2003 die Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge, der Lohnsteuer sowie der Kommunalsteuer den Prüforganen der Sozialversicherungsanstalten sowie des Finanzamtes obliegt.
Diese Verwaltungsvereinfachung bringt für die Dienstgeber eine Verminderung der administrative Belastung und für die Gemeinden eine Herabsetzung des Verwaltungsaufwandes.
Künftig wird eine lückenlose Prüfung erfolgen. Betriebe, die Erklärungsrückstände aufweisen, werden aufgrund dieses Anlasses nunmehr immer einer Prüfung bzw. Nachschau aller lohnabhängigen Abgaben unterzogen.
Zusätzlich können Anträge zur Prüfung auch von den Gemeinden gestellt werden.
Telebanking, Abbuchungsauftrag etc.
Finanzverwaltung
Donnerstag, 17.05.2012
Die Gemeindebürger werden höflich gebeten, folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
- Electronic Banking
Es wird gebeten, folgende Daten unbedingt anzuführen:
im KUNDENDATENFELD - die 12-stellige Identifikationsnummer
als VERWENDUNGSZWECK - EDV-Nummer, Abgabenart, Vorschreibungszeitraum (für Kommunalsteuer auch das Monat) - Bezahlung mittels Zahlschein:
Verwenden Sie bitte immer den für den jeweiligen Monat bestimmten Zahlschein! - Abbuchungsauftrag:
Ärger über eine Mahnung, die Mahnspesen oder gar Exekutionskosten können durch einen Abbuchungsauftrag vermieden werden.
Abbuchungsaufträge können Sie bei Ihrer Bank oder über die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. direkt einrichten. Die Abgaben werden pünktlich bei Fälligkeit abgebucht. - Änderung von Besitzverhältnissen an Liegenschaften:
Die Abgabenpflichtigen werden gebeten, Änderungen von Besitzverhältnissen rechtzeitig der Finanzverwaltung (Telefonnummer 04276 2511 211) bekanntzugeben. - Gebühren und Verwaltungsabgaben (Stempelmarken):
Das Gebührengesetz und die Bundesverwaltungsabgabenverordnung wurde mit Wirkung 1.1.2002 geändert.
Die wesentlichen Neuerungen:
- Die festen Abgabenansätze des Tarifs wurden in Euro umgerechnet (z. B. ATS 180,-- sind nunmehr 13 Euro).
- Anstelle der Stempelmarken kann die Entrichtung durch Barzahlung, mittels Bankomat oder durch Einzahlung mittels Erlagschein erfolgen.
- Die Gebührenschuld entsteht nicht mit der Überreichung der Eingabe, sondern erst mit der behördlichen Erledigung (§ 11 Abs. 1 Gebührengesetz).
- Die Gebührenpflicht einiger Schriften wurden aufgehoben, z. B. für:
- Ausweise zur freien Fahrt auf Eisenbahnen
- Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung)
- Urkunden über Rechtsgeschäfte, die dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,
- Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz unterliegen
- Vollmachten
- Vereinheitlichung der Gebühr für Zeugnisse
Vergnügungssteuer, Meldepflicht der Abgabepflichtigen
Finanzverwaltung
Donnerstag, 17.05.2012
Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. erinnert alle Veranstalter (zB. Gastwirte, Spielgeräteverleihfirmen und Betreiber von Wettbüros, Vereine usw.) daran, dass sie nach dem Vergnügungssteuergesetz verpflichtet sind, Veranstaltungen spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin, in der anzumelden. Anmeldungen werden schriftlich, per Fax (Tel.Nr. 2511-219) oder per E-Mail: entgegengenommen.
Eintrittskarten sind vor Verkaufsbeginn vorzulegen und markieren zu lassen (Stanzzeichen). Bei Abrechnung der Vergnügungssteuer nach der Veranstaltung sind die restlichen markierten Eintrittskarten vorzulegen. Unterbleibt die Anmeldung, wird die Anzahl der Sitzplätze sowie des Eintrittsgeldes geschätzt und ein Festsetzungsbescheid erlassen.
Ebenso anzumelden ist die Aufstellung von Apparaten, Automaten etc.
Die vollständige Vergnügungssteuerverordnung, aus der die Tarife, Befreiungen, Fälligkeiten, Pauschalierungen sowie Strafbestimmungen entnommen werden können, finden Sie hier: Vergnügungssteuerverordnung.
Für Infos steht Ihnen unsere , Tel. 2511-211 oder 213, gerne zur Verfügung.
Weitere Meldepflichten nach den Abgabenvorschriften:
- Eigentumsübertragungen;
- Betriebsneugründung, Betriebsübernahme, Betriebsschließung;
- Straßengrundbenützungen (Ansuchen mit Lageplan an die Straßenabteilung erforderlich!);
- Pauschalierte Ortstaxe: Die Eigentümer einer Ferienwohnung oder sonstigen Unterkunft (z.B. bewohnbare Gartenhäuser, ganzjährig abgestellte Wohnwägen etc.), die nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienen (Zweitwohnung) sind verpflichtet, Änderungen spätestens bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen.
Die Grundsteuer für den gesamten Bezirk Feldkirchen wird von der Verwaltungsgemeinschaft Feldkirchen vorgeschrieben und vom Bürgermeister der jeweiligen Bezirksgemeinde unterzeichnet.
Es wird gebeten, die Überweisung mittels der dafür bestimmten Zahlscheine vorzunehmen! Immer wieder erfolgen Fehlüberweisungen an die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.
Ein Tipp: Nutzen Sie die Vorteile eines Abbuchungsauftrages, bei dem die Einziehung in 4 Teilbeträgen erfolgt! Infos bei der Verwaltungsgemeinschaft Feldkirchen: 04276/4100-13.
Verordnung - Marktstandsentgelt
Amtstafel
Montag, 02.01.2012
VERORDNUNG
Aufgrund der Bestimmungen des § 292 Absatz 2 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nummer 194/1994, in der geltenden Fassung, setzt der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit Beschluss vom 20.12.2011 die Entgelte für die Vergabe von Marktstandsplätzen fest.
§ 1
Abgabengegenstand
Für die Vergabe von Marktplätzen zum Zwecke der Abhaltung der Märkte (Krämermärkte, Wochen- bzw. Bauernmärkte) werden Marktstandsentgelte eingehoben.
§ 2
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung des Marktstandsentgeltes sind jene verpflichtet, die öffentlichen Grund zum Zwecke der Abhaltung der Krämermärkte in Anspruch nehmen.
§ 3
Höhe des Entgeltes
Je Tag und Laufmeter: 1,50 Euro
Mindestgebühr je Tag und Marktstand: 7,30 Euro
Nachdem im Sinne des § 286 Absatz 3 des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nummer 194/1994, in der geltenden Fassung, Bauernmärkte keine Märkte sind, werden die Entgelte für den Wochenmarkt gesondert wie folgt festgesetzt:
je Tag bis 3,0 lfm: 6,00 Euro
je Tag von 3,0 lfm bis 5,0 lfm: 9,00 Euro
je Tag über 5,0 lfm: 12,00 Euro
§ 4
Befreiungen
Von der Entrichtung der Marktstandsgebühren bei Krämermärkten sind Einheimische, die den ordentlichen Wohnsitz in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haben, befreit.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 27.11.2003, Zahl: 828/2003-wu, mit welcher die Marktstandsgebühren ausgeschrieben wurden, außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig
Verordnung - Ortstaxe
Amtstafel
Dienstag, 17.04.2012
Verordnung
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16.04.2012, AZ: 770-3/2012-schie, mit welcher die Ortstaxen (Kurtaxen) ausgeschrieben werden. Gemäß des §§ 1 ff des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 - K-ONTG, Landesgesetzblatt Nummer 144/1970, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nummer 6/2012, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erhebt für den Aufenthalt in ihrer Gemeinde Ortstaxen/Kurtaxen.
§ 2
Abgabenschuldner
- Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Absatz 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 4) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
- Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
- Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:
- Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich nächtigen;
- Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen;
- Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pflegeanstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt Nummer 26;
- Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden;
- Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen;
- Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen;dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß;
- Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuches, des Studiums an Fachschulen, Universitäten, Pädagogischen Akademien oder Konservatorien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres im Gemeindegebiet nächtigen;
- Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt (Nachweis laut Ausweis Bundessozialamt), sowie eine Begleitperson.
- Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
- Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
- Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5 sind insbesondere nicht:
- Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
- für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nummer 21/2000);
- für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
- Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
§ 3
Ausmaß
- Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung
1 Euro (ein) - Bei der Festsetzung ist auf den Aufwand für die örtliche Fremdenverkehrsförderung und auf die Beschaffenheit der Einrichtungen für den Fremdenverkehr Bedacht zu nehmen.
- Die Ortstaxe kann nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.
- Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung
- bis zu 60 m2 100
- von mehr als 60 bis 100 m2 150
- von mehr als 100 m2 200
- Die Höhe der von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von 40.
- Von der sich nach Absatz 4 bzw. Absatz 5 ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauf folgenden Kalenderjahr anzurechnen.
§ 4
Fälligkeit
- Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.
- Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.
§ 5
Meldepflicht
Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einer Nächtigung verbunden ist, innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt mit der Übermittlung der Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt.
§ 6
Entrichtung
- Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Ortstaxe vom Abgabenschuldner einzuheben.
- Der Unterkunftsgeber hat über die Ortstaxe der Gemeinde bis zum 15. des nachfolgenden Monates Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag an die Gemeindekasse abzuführen. Er haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht. Die Angaben bei der Rechnungslegung stellen eine Abgabeerklärung im Sinne der Abgabenordnung dar.
- Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum 15. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung jedoch spätestens zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monates an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
- Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes jedoch bis zum 15. das dieser folgenden Monats, an die Gemeinde abzuführen.
- Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben § 3 Absatz 4 und 5 auch nach Absatz 5 und Absatz 6, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Absatz 3 oder 4 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.
§ 7
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
- Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 14.06.2007, AZ: 770-2/2007-wu, außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig


