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Verordnung - Vergnügungssteuer

Amtstafel

Anschlagdatum: 26.08.2013 - 09.09.2013

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. vom 15.07.2013, mit der die Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden.

Gemäß §§ 1 ff des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes – K-VSG, Landesgesetzblatt 63/1982, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 13/2013, § 15 Absatz 3 Ziffer 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt I 103/2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 49/2013 sowie § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 65/2012, wird verordnet:

§ 1 Ausschreibung

  1. Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schreibt Vergnügungssteuern aus.
  2. Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

§ 2 Steuergegenstand

  1. Der Vergnügungssteuer unterliegen:
    a)    Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt.
    b)    der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
    c)    die Veranstaltung von Glücksspielen.
    d)    Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.
  2. Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:
    a)    Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glückspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach §§ 5, 14, 21 und 22 Glückspielgesetz.
    b)    Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

§ 3 Anmeldung der Veranstaltungen

  1. Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
  2. Bei Veranstaltungen gemäß § 5 Absatz 4 und 5 K-VSG, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.

§ 4 Steuerschuldner

  1. Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet (§ 2 Absatz 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010). Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
  2. Neben dem Verfügungsberechtigten über die für die Aufstellung oder den Betrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Spielautomaten (Spielapparates) bzw. Geldspielapparates Gesamtschuldner der Vergnügungs-steuer.

§ 5 Ausmaß der Vergnügungssteuer

  1. Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
  2. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuern und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.


§ 6 Befreiungen

  1. VON DER VERGNÜGUNGSSTEUER SIND IM SINNE DES § 6 K-VSG BEFREIT:
    a)    Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet wird;
    b)    Veranstaltungen, die der gemeinnützigen Pflege der Volksbräuche, der Volkstracht, des Volksliedes, der Volkskunst, des Volkstanzes und ähnlicher Erscheinungsformen, die der Pflege des Volkskulturlebens dienen;
    c)    Ausstellungen in Museen und Ausstellungen von Reliefs, sowie nichtgewerbliche Kunst- und Informationsausstellungen;
    d)    Film- und Diavorträge von Amateuren;
    e)    Sportveranstaltungen von Amateuren;
    f)    Maturabälle sofern diese von der jeweiligen Maturaklasse veranstaltet werden;
    g)    Veranstaltungen von Elternvereinen und Schulklassen, wenn der Reinerlös der Bildung der Jugend dient.
    h)    Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen,
    i)    Veranstaltungen im Rahmen der Fremdenverkehrsförderung und Fremdenverkehrswerbung;
    j)    Veranstaltungen der Feuerwehren;
    k)    Veranstaltungen des Roten Kreuzes;
    l)    Zirkusveranstaltungen und in diesem Rahmen durchgeführte Tierschauen;
    m)    Veranstaltungen des Kulturamtes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
    n)    Veranstaltungen des Kulturforums Amthof
    o)    Veranstaltungen zur Belebung der Innenstadt oder Veranstaltungen, die von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gefördert werden.
    p)    Veranstaltungen im Freien, bei Regenwetter;
  2. Für Veranstaltungen mit Musik (Tanzabende, Stimmungsmusik, Früh- und Dämmerschoppen usw.) ist keine Vergnügungssteuer zu entrichten, wenn sie in Fremdenverkehrsbetrieben ausschließlich und unentgeltlich zum Zwecke der Betreuung und Unterhaltung der Hausgäste und zwar jeweils in der Zeit vom 01. Mai bis 30. November veranstaltet werden.
  3. Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand im Sinne dieser Verordnung vorliegt.
  4. Im Bescheid mit dem eine Befreiung erteilt wird, ist der Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

§ 7 Fälligkeit

  1. Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen stattgefunden haben.
  2. Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.
  3. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach § 5 Absatz 4 bis 6a K-VSG endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 5 Absatz 4 bis 6a K-VSG gleichartigen Apparat (Automat) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.
  4. Abweichend von Absatz 3 beginnt und endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages gemäß § 5 Absatz 4 und 5 K-VSG bei Veranstaltungen, die nicht ganzjährig betrieben werden, mit der Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des § 3 Absatz 2. Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach der Zahl der Kalendertage zu entrichten.

§ 8 Entrichtung

Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.

§ 9 Eintrittskarten

  1. Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe/Verkauf mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
  2. Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.
  3. Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.
  4. Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.

§ 10 Kontrolle

  1. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände/Münzen auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
  2. Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

§ 11 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt mit dem, dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. vom 22.12.2010, Zahl: 9200-8370/2010-wu, außer Kraft.

Für den Gemeinderat,
der Bürgermeister:
Robert Strießnig


Anlage zu § 5 der Vergnügungssteuer

VERGNÜGUNGSSTEUERTARIFE:

I. BESTEUERUNG  IN  HUNDERTSÄTZEN  DES  EINTRITTSENTGELTES:

  1. Für Veranstaltungen, wie Lieder- und Chansonsabende, Rock-, Pop- und Jazzkonzerte, Schlagermusikveranstaltungen aller Art, volkstümliche Veranstaltungen, Varieté- und Kabarettveranstaltungen, Zauberabende, zirkusähnliche Veranstaltungen, Modeschauen, Glücksspiele und alle ähnlichen Veranstaltungen, sofern sie nicht unter die § 6, Absatz(1) angeführten Befreiungstatbestände fallen, beträgt der Steuersatz 10 von Hundert des Eintrittsentgeltes.
    Für alle anderen Veranstaltungen gilt 25 von Hundert des Eintrittgeldes.
       
  2. Werden keine Eintrittskarten ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld. Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.

II. BESTEUERUNG  MIT  PAUSCHBETRÄGEN:

1. PAUSCHBETRAG

Die Vergnügungssteuer wird mit einem Pauschbetrag festgesetzt für Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder das als Eintrittsgeld geltende Entgelt (Absatz1, lit. b) durch die Möglichkeit der mehrmaligen Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann.

  • Bei fallweisen Veranstaltungen nach Absatz(3) beträgt der Pauschbetrag pro   Veranstaltung und Tag bei einer geschätzten Besucherzahl:
    bis      50 Personen         €     7,00
    bis    100 Personen             €   14,00
    bis    200 Personen             €   28,00
    bis    300 Personen             €   44,00
    von 300 bis 500 Personen         €   73,00
    über 500 Personen             €  109,00
  • Bei regelmäßigen Veranstaltungen (von mehr als drei Veranstaltungen im Monat) beträgt der Pauschbetrag monatlich bei einer geschätzten Besucherzahl:
    bis    100 Personen         €   73,00
    bis    200 Personen         € 145,00
    bis    300 Personen         € 218,00
    über 300 Personen        € 290,00  
  • Für mechanische Musikunterhaltung in Tanzlokalen und Diskotheken, monatlich
    bei einer Größe des Raumes bis    50 m2        € 18,00
    bei einer Größe des Raumes über    50 m2        € 36,00

1.2. HÖCHSTAUSMASS DER PAUSCHSTEUER:

(a) Der Pauschbetrag darf  bei  regelmäßig  wiederkehrenden  Veranstaltungen für den begonnenen Monat € 510,00 und bei fallweisen Veranstaltungen je Veranstaltung € 339,00 nicht übersteigen.
    
    
2. VERGNÜGUNGSSTEUERGERÄTE, PAUSCHSTEUER:
    
(a) Für die Aufstellung von Schau-, Scherz-, Spiel- und Glückspielautomaten sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten), wie Flipper, Schießapparaten, TV-Spielautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat € 42,00, sofern es sich nicht um mechanische Spielautomaten (Apparate) nach lit (b) oder (e) handelt. Sind mehrere Automaten (Apparate) etwa zu einer Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa eine Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.

(b)Für die Aufstellung und den Betrieb von  Musikvorführgeräten,  von  Billard-
und Fußballtischen, Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektro-
mechanische Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 11,00.

Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.

(c) Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungen gemäß (a) und (b) darf monatlich € 510,00 je Betriebsstätte des Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.

(d) Für  eine  automatische  Kegelbahn,  wenn  die  Benützung  gegen Entgelt erfolgt, je Bahn und begonnen Kalendermonat € 18,00.

(e) Für  die  Aufstellung  von  Spielapparaten  und  Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele darstellen, beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 851,00.

(f) Für die  Aufstellung  und  den  Betrieb  von  Geldspielapparaten gemäß §  5  Absatz 3  und 4  des  Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, soweit dieser  gemäß  § 33 Absatz 3  Kärntner  Veranstaltungsgesetz  2010 anzuwenden ist  beträgt  der  Pauschbetrag  je Geldspielapparat und begonnenen Kalendermonat  € 68,00

3. PAUSCHSTEUER  NACH  DEM  VIELFACHEN  DES  EINZELPREISES:

Für nachstehende Volksbelustigungen wird die Vergnügungssteuer mit einem Vielfachen des Eintrittspreises/Einzelpreises/Wetteinsatz als Pauschsteuer je Tag berechnet:

(a) Ringelspiel, Kinderkarussell, Rodel- und Rutschbahn, Hupfburg sowie Autodrom vom Einzelpreis das 25-fache
(b) Für andere Volksbelustigungen, die nicht unter lit (a) angeführt sind, bvom Einzelpreis das 10-fache
(c) Wetten in Wettbüros vom durchschnittlichen Wetteinsatz, jedoch monatlich, das 10-fache

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