Leitung: Mag.(FH) Stephan KräuterOrt: Rathaus, 1. Stock, Zimmer 9-11
E-Mail: finanz@feldkirchen.at
Telefon: 04276 2511 210 Fax: 04276 2511 209
Zuständiger Referent:
- Bürgermeister Martin Treffner - Wirtschaft, Finanzen
- Stadtrat Mag. Christoph Gräfling - Regionalmanagement und EU-Referat
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
- Mag. Carina Huber, Finanzverwalter-Stellvertreterin und Abteilungsleiter-Stellvertreterin
- Anja Kunze
- Dagmar Maier-Napotnik (Bereichsleiterin Rechnungswesen - Buchhaltung)
- Sabine Rebernig-Fischer
- Sabine Schwarzinger-Seirer
- Mag. Sabrina Pregl (Bereichsleiterin Mahn- und Exekutionswesen, Versicherungen)
Aufgabengebiete:
- Abgabenwesen
- Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Feuerwehrwesen und Zivilschutz
- Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Stadtmarketing
- Bezirks-GmbH; EU-Förderungen und EU-Projekte (Region kärnten:mitte, Kärntner Holzstraße)
- Buchhaltungs- und Rechnungsdienst
- Durchführung, Überwachung und Kontrolle aller Vorschreibungen, auch wenn durch andere Abteilungen vorbereitet, Vorschreibung der Gräbergebühren
- Erstellung und Überwachung des Voranschlages und der Jahresrechnung
- Finanzierungsplanung, sämtliche Aufgaben im Rahmen der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung (K-GHO)
- Finanz- und Vermögensverwaltung
- Mahn- und Exekutionswesen
- Verwahrung von Sparbüchern und Bankgarantien
- Versicherungsangelegenheiten
- Wirtschaft und Wirtschaftsförderung
Download: Formulare
- Jahresabschluss der Bestattungsanstalt Feldkirchen (PDF-Dokument)
- Jahresabschluss FIG (Feldkirchner Infrastrukturgesellschaft) 2019 (PDF-Dokument)
- Statistik zur Entwicklung der Gemeindefinanzen 2005 bis 2019 (PDF-Dokument)
WebLinks: Offener Haushalt - Finanzdaten aus dem öffentlichen Sektor in Österreich
Verordnung - Abfallgebühren
Amtstafel
Mittwoch, 19.12.2018
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 18.12.2018, Zahl: 852/2018/Bla., mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung.
WebLink zur Verordnung: Abfallgebührenverordnung
Verordnung - Änderung Nebengebührenverordnung
Amtstafel
Donnerstag, 21.12.2017
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 19.12.2017 Aktenzahl: 012-0/2017/Dr.Schw./Sch, mit welcher die Nebengebührenverordnung für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 30.12.2014 geändert wird. Gemäß § 29 Absatz 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992, Landesgesetzblat 56/1992 sowie § 41 K-GVBG, Landesgesetzblatt 95/1992, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1
Der § 3 wird mit Punkt 16 wie folgt ergänzt:
16. Nachtdienst:
Zulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind.
a) Nachtdienstzulage: 0,179 % pro Stunde
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2018 in Kraft
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Ausgleichsabgabe
Amtstafel
Montag, 12.01.2015
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 03.12.2014, Zahl: 004-100-5/2014/Sc/Kn, mit der eine Ausgleichsabgabe ausgeschrieben wird.
Gemäß §§ 13 und 14 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, Landesgesetzblatt 55/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 22/2014, wird verordnet:
§ 1
GEGENSTAND DER ABGABE
Ist es bei Vorhaben nach § 6 litera a der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 85/2013, bei geschlossener Bauweise oder bei Vorhaben nach § 6 litera b oder c der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 85/2013, nicht möglich, sämtliche der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage erforderlichen Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu errichten, so kann die Baubehörde in den Auflagen zur Baubewilligung festlegen, wie viele Garagen oder Stellplätze tatsächlich zu errichten sind und für wie viele eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist.
§ 2
HÖHE DER ABGABE
Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird je Stellplatz oder Garage wie folgt festgelegt:
a) für einspurige Fahrzeuge je Stellplatz - 570 Euro
b) für mehrspurige Fahrzeuge je Stellplatz - 2.650 Euro
§ 4
ABGABENSCHULDNER
Der Inhaber der Baubewilligung ist verpflichtet, die von der Gemeinde mittels Bescheid vorzuschreibende Ausgleichsabgabe zu entrichten.
§ 5
FÄLLIGKEIT
Die Ausgleichsabgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig.
§6
INKRAFTTRETEN und AUSSERKRAFTTRETEN
- Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 16.12.1980, Zahl: 664/80/Go/Re außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig
Verordnung - Friedhofsordnung
Amtstafel
Donnerstag, 14.11.2019
FRIEDHOFSORDNUNG
erlassen für die Friedhöfe der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Gemeinderatsbeschluss vom 11.11.2019, Top 17) gemäß § 26 des Kärntner Bestattungsgesetzes – K-BStG Landesgesetzblatt 61/1971, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 61/2019, und § 10 Absatz 2 litera 9 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO 1998, Landesgesetzblatt 66/1998 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 71/2018.
I. Allgemeine Bestimmungen
- Geltungsbereich
- Verwaltung und Aufsicht
- Friedhofszweck
II. Ordnungsvorschriften
- Öffnungszeiten
- Verhalten auf den Friedhöfen
- Gewerbliche Arbeiten, Pflege
III. Beisetzung
- Leichenhallen
- Bestattungsvorschriften
- Beisetzungszeit
- Nutzungsdauer, Ruhefrist
- Exhumierung
IV. Grabstätten
- Einteilung der Grabstätten
- Ausmaße der Grabstätten
V. Gestaltung von Grabstätten
- Form und Gestaltung der Grabmäler
- Bepflanzung der Grabanlagen
- Grabmalgenehmigung
- Arten der Grabmäler
- Ausführung der Grabmäler
VI. Nutzungsrecht
- Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes
- Verlängerung des Nutzungsrechtes
- Übergang des Nutzungsrechtes
- Erlöschen des Nutzungsrechtes
VII. Schlussbestimmungen
- Evidenthaltung
- Postzustellung und Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
- Haftung, Pflicht zur Obsorge
- Übergangsbestimmungen
- Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
- Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für alle im Eigentum oder Verwaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten stehenden Friedhöfe, das sind derzeit:
a) Städtischer Friedhof Feldkirchen
b) Stadtgemeindeteil Friedhof Radweg
c) Stadtgemeindeteil Friedhof Sankt Ulrich
d) Stadtgemeindeteil Friedhof Sittich
Auf diesen befinden sich nach Größe, Art, Lage und Widmung der jeweiligen Anlagen die erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen (ausschließlich am Friedhof Feldkirchen), Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen. - Verwaltung und Aufsicht
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Friedhofsverwaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen mit Hilfe der Städtischen Bestattung. Diese haben für einen geordneten Betrieb der Friedhöfe sowie für die Erhaltung der baulichen und gärtnerischen Anlagen zu sorgen.
Die Verwaltung und das Friedhofspersonal sind für die Einhaltung dieser Friedhofsordnung sowie der sonstigen, die Friedhöfe betreffenden Rechtsvorschriften innerhalb ihres Wirkungsbereiches verantwortlich. - Friedhofszweck
Als Friedhöfe sind sämtliche diesem Zweck zugeordneten Anlagen, Baulichkeiten, Grünflächen, Verkehrswege, Plätze, Vor- und Parkplätze etc. anzusehen, wobei im Zweifel der jeweilige Strukturplan maßgebend ist.
Die Friedhöfe dienen der Beisetzung von Leichen, Leichenteilen und Leichenasche.
Auf den Friedhöfen dürfen beigesetzt werden:
a) Personen, die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadtgemeinde Feldkirchen waren oder zuletzt ihren Wohnort im Gemeindegebiet hatten.
b) Personen, für die ein Benützungs- oder Beisetzungsrecht an einer Grabstätte in den genannten Friedhöfen besteht.
Die Beisetzung anderer Verstorbener liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung, wobei insbesondere auf die Zahl der noch frei verfügbaren Grabstellen Rücksicht zu nehmen ist.
Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
Für jeden Friedhof sind Strukturpläne zu verfassen, in welchen die Grabeinteilung, die Grabstättenarten und die Art und Ausführung der Grabdenkmäler sowie die Verkehrswege und sonstigen Friedhofseinrichtungen festzulegen sind.
Die Strukturpläne sind vom Stadtrat nach Vorberatung in den zuständigen Ausschüssen zu genehmigen. Sie sind für die Anlage, Erschließung und Benützung der Friedhöfe maßgebend.
II. Ordnungsvorschriften
- Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekannt gegebenen Zeiten offen zu halten. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile derselben aus bestimmten Anlässen vorübergehend untersagen. Die Öffnungs- und Schließzeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. - Verhalten auf den Friedhöfen
Auf den Friedhöfen ist alles zu unterlassen, was dem Ernst und der Würde oder der widmungsgemäßen Benützung des Ortes abträglich ist.
Darunter fällt insbesondere:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwägen, Rollstühle und gewerbliche Fuhren ausgenommen).
b) das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art.
c) die Ablagerung außerhalb der dafür bestimmten Behälter.
d) die Verunreinigung und Beschädigung der Einrichtungen und Anlagen, das Übersteigen von Einfriedungen und Hecken sowie das Betreten fremder Grabstätten oder Rasenflächen soweit sie nicht als Wege dienen.
e) das Rauchen, Lärmen und Spielen sowie sportliche Aktivitäten mit und ohne Sportgerät.
f) das Mitnehmen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde.
g) das Verteilen von Druckschriften und das Anbringen von Plakaten.
In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung entgegen den angeführten Bestimmungen Ausnahmen genehmigen. Den Anordnungen der Organe der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Gegen Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die angeführten Ordnungsbestimmungen verstoßen, wird Anzeige erstattet. - Gewerbliche Arbeiten, Pflege
Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die Anordnung der Organe der Friedhofsverwaltung zu befolgen.
Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verschuldet haben, nach den Bestimmungen des "Bürgerlichen Rechtes."
Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten durchgeführt werden. Auf Beisetzungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehmen. Die Friedhofsverwaltung kann bei besonderen Witterungsverhältnissen insbesondere bei Tau- und Regenwetter das Befahren der Wege untersagen.
Für die Durchführung von Arbeiten an Grabstätten bedarf der Gewerbetreibende der Zustimmung des Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung.
Die gewerblichen Arbeiten sind ohne unnötigen Aufschub zu vollenden. Das Lagern von Materialien jeglicher Art, das Mischen von Mörtel, Beton udgl. ist nur auf dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.
Die erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind so zu lagern, dass sie den Friedhofsbetrieb nicht behindern. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen. Ebenfalls ist allfälliges Aushubmaterial unverzüglich an einen hiefür vorgesehenen Ort zu verbringen.
Nach Abschluss der Arbeiten sind der bereitgestellte Arbeitsplatz, die neu gestaltete Grabstätte und die Friedhofswege zu reinigen.
Die Geräte, die von den Gewerbetreibenden für die Arbeiten benötigt werden, dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen gereinigt werden.
III. Beisetzung
- Leichenhallen
Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und nur während der Betriebsstunden betreten werden.
In den Leichenhallen sind die Särge verschlossen aufzubewahren. Soweit keine sanitärpolizeilichen Vorschriften oder sonstige Bedenken bestehen, dürfen Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Betriebszeit sehen. - Bestattungsvorschriften
Die Durchführung der Bestattungsfeierlichkeiten in den Aufbahrungs- und Einsegnungsräumen und das Tragen oder Führen der Leichen zu den Grabstätten, sowie das Versenken der Särge hat ausschließlich durch Bedienstete der Städtischen Bestattung Feldkirchen zu erfolgen. Durch diese Bestimmung wird jedoch das Recht der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften durch ihre Organe mitzuwirken, nicht berührt.
Nicht gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften bzw. andere Institutionen dürfen an den Bestattungsfeierlichkeiten nur dann mitwirken, wenn ihre Mitwirkung nicht der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht.
Das Öffnen und Schließen der Grabstätten obliegt den Organen der Friedhofsverwaltung. Für das Öffnen und Schließen von Grüften können auch befugte Handwerker auf Kosten der Nutzungsberechtigten unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung herangezogen werden.
Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, anlässlich von Graböffnungen die vorübergehende Ablagerung von Erdmaterial, oder Überbauten mit Erdcontainern auf ihrer Grabstätte zu dulden.
Die Beisetzung eines Verstorbenen in eine Eigengrabstätte kann nur im Auftrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten erfolgen.
Vor Bestattung in einer bereits angelegten Grabstätte sind von den Nutzungsberechtigten spätestens einen Tag vor der Graböffnung Pflanzen und Grabbauten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so führt die Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch. - Beisetzungszeit
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen finden grundsätzlich keine Beisetzungen statt. Eine Ausnahme ist von der Friedhofsverwaltung insbesondere dann zu erteilen, wenn dies aus sanitätspolizeilichen Gründen notwendig ist. - Nutzungsdauer, Ruhefrist
Die Mindestnutzungsdauer für neue Gräber beträgt 10 Jahre.
Die Mindestnutzungsdauer für Grüfte beträgt 25 Jahre.
Die Mindestnutzungsdauer für Urnennischen beträgt ein Jahr.
Die Ruhefrist für einen Leichnam beträgt 10 Jahre. Diese verkürzt sich bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr auf 7 Jahre und verlängert sich bei Grüften auf 25 Jahre.
Nach der Ruhensfrist verringert sich die Mindestnutzungsdauer der Gräber auf ein Jahr. - Exhumierung
Abgesehen von den aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften angeordneten Exhumierungen bedarf jede Enterdigung von Leichen, Leichenteilen oder Leichenresten der Bewilligung des Bürgermeisters. Antragsberechtigt ist, wer ein Interesse an der Enterdigung glaubhaft macht.
Die Bewilligung ist nur zum Zwecke der Umbettung, der Feuerbestattung oder aus sonstigen wichtigen Gründen und nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung, sind durch Auflagen sicherzustellen.
Bei Öffnung von Gräbern oder Exhumierung von Leichen ist die Anwesenheit von Angehörigen oder fremden Personen untersagt. Das Friedhofspersonal darf Skelett- und Kleiderteile, Grabbeigaben, Aschenkapseln oder andere Gegenstände nicht aus dem Grab entnehmen oder ausfolgen.
IV. Grabstätten
- Einteilung der Grabstätten
Die Grabstätten werden eingeteilt in:
a) Grüfte:
Grüfte sind gemauerte Grabstätten, die zur Aufnahme von Särgen und Urnen bestimmt sind. Die Grüfte müssen dem allgemeinen Friedhofsplan (Strukturplan) entsprechen.
Die Vergabemöglichkeit und Maße und sind in jedem einzelnen Fall von der Friedhofsverwaltung festzusetzen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gruftwerber und Friedhofsverwaltung entscheidet der Stadtrat.
Für Beisetzungen in den Grüften müssen die Särge mit verlöteten Metalleinsätzen versehen sein. Eine baupolizeiliche Benützungsbewilligung zur Errichtung von Grüften ist vorzulegen.
b) Nischengräber:
Nischengrabstätten sind Grabstätten, die sich an Wegen und entweder an der Friedhofsmauer oder an der Hecke befinden.
c) Randgräber:
Randgräber sind Grabstätten, die sich an den Wegen befinden.
d) Reihengräber:
Reihengräber sind Grabstätten, sie sich innerhalb der Grabfelder befinden.
e) Kindergräber:
Bei Kindergräbern beträgt die Ruhefrist 7 Jahre. Verstorbene Kinder bis zu 3 Monaten können in allen Eigengräbern ohne Sarg beigelegt werden. Darüber hinaus gelten für Kindergräber die allgemeinen Bestimmungen für Reihengräber.
f) Urnengräber, Urnenwandnischen:
Für die Beisetzung von Aschenurnen stehen alle Grabstätten zur Verfügung. Die Beisetzung der Urnen kann ober- oder unterirdisch erfolgen. Die oberirdische Beisetzung von Urnen wird durch entsprechende Baulichkeiten ermöglicht. Darüber hinausgehenode eigene Baulichkeiten unterliegen in Art und Ausführung der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung in der Erde hat mindestens in einer Tiefe von 0,60 m zu erfolgen.
g) Ehrengräber:
Einzelne Grabstätten können über Beschluss des Gemeinderates zu Ehrengrabstätten erklärt werden. Erhaltung und Pflege dieser Ehrengrabstätten obliegen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.
Aufgrund von geänderten Gegebenheiten notwendige Auflassungen und Neueinteilungen von Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten zu akzeptieren. - Ausmaße der Grabstätten
Grabstätten in bereits benützten Friedhofsteilen behalten jene Ausmaße bei, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung in den einzelnen Friedhöfen festgelegt waren.
Bei der Neuanlage einer Grabstätte sind folgende Maximalausmaße einzuhalten:
1) Nischengräber und Randgräber:
Einfach: Länge 2,20 m, Breite 1,10 m
2) Doppelt: Länge 2,20 m, Breite 2,20 m
3) Reihengräber: Länge 2,20 m, Breite 1,10 m
4) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m
Ausgenommen hiervon sind bereits angelegte Bestandsgräber.
V. Gestaltung von Grabstätten
- Form und Gestaltung der Grabmäler
Um ein gefälliges und würdiges Aussehen der Friedhofsanlage zu wahren und eine gegenseitige Beeinträchtigung der Grabmäler und Grabanlagen zu vermeiden, ist die Gesamtanlage und die Raumeinteilung in einem Strukturplan festgelegt. Hierbei können für bestimmte Grabfelder größere oder kleinere Grabmäler vorgesehen werden. Auch für eine einheitliche gärtnerische Gestaltung von bestimmten Grabfeldern könne besondere Bestimmungen festgelegt werden. Auf diese Bestimmungen sind die Parteien bei der Wahl ihres Grabes hinzuweisen. - Bepflanzung der Grabanlagen
Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und gepflegt werden.
Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur Gewächse zu verwendet werden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Wuchs- und Schnitthöhe darf einen Meter nicht übersteigen. Die Friedhofsverwaltung kann Vorschriften über die Art der Bepflanzung der Grabstätten erlassen.
Die außerhalb der Grabstätte des Nutzungsberechtigten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder abstehender Gewächse anordnen oder durchführen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Gräbern zu entfernen. - Grabmalgenehmigung
Jede Neuerrichtung und Veränderung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Anpflanzung von höheren Sträuchern auf Grabstätten bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Zu diesem Zweck sind geeignete Pläne bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Die Zustimmung ist innerhalb angemessener Frist zu erteilen, wenn die geplante Anlage den Bestimmungen der Friedhofsverwaltung entspricht. - Arten der Grabmäler
In den Gruppen (Gräberfeldern) müssen die Grabmäler unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirkung errichtet werden. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen, material-, werkgerecht und dauerhaft sein.
Bei gesondert liegenden größeren Grabstätten und Gräbergruppen kann die Friedhofsverwaltung für Grabmäler und Grabmalgruppen aus Gründen der Gesamtwirkung des Friedhofes von Fall zu Fall besondere Anordnungen hinsichtlich Größe, Form und Werkstoff und auch hinsichtlich der Anpflanzung der Gräber treffen. Das Material soll dem Erfordernis einer ruhigen Wirkung des Gesamtbildes dienen. Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu erhalten sind, dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden. - Ausführung der Grabmäler
Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu festigen, dass sie dauerhaft, stand- und frostsicher sind. Die Standfestigkeit der Grabmäler insbesondere der Grabsteine ist von den Nutzungsberechtigten ständig zu prüfen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für Unfälle und Schäden durch umgefallene Grabsteine. Erlangt die Friedhofsverwaltung Kenntnis von diesbezüglichen Mängeln ist der Nutzungsberechtigte unverzüglich darauf aufmerksam zu machen. In solchen Fällen entsteht sofortiger Handlungsbedarf des Nutzungsberechtigten, weil ansonsten die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten getroffen werden müssen und nach VI / 4 g) der Verlust des Nutzungsrechtes eintritt.
Grabmäler sollen in der Regel nicht höher als 1,70 m, Eisenkreuze einschließlich allfälliger Beton- oder Natursteinsockel, vom gewachsenen Erdboden an gerechnet, nicht höher als 1,80 m sein. Bei Grabstätten, auf denen ein Holz- oder Eisenkreuz zur Aufstellung gelangt, kann mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entweder ein Kreuz mit Natursteinsockel oder zusätzlich zum Grabkreuz ein Naturstein, jeweils bis zu einer Höhe von 0,50 m aufgestellt werden.
Bei Errichtung einer Grabanlage hat der ausführende Unternehmer bzw. dessen Beauftragter den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan bei sich zu führen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht dem Plan oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann dieses auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
VI. Nutzungsrecht
- Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird mit Zuteilung durch die Friedhofsverwaltung und Entrichtung der durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen festgesetzten Gebühr erworben. Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person, Ehepartnern und in Ausnahmefällen von Geschwistern erworben werden, ist unveräußerlich und beinhaltet auch das Recht des Nutzungsberechtigten in der Grabstätte selbst beigesetzt zu werden. Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB und der Friedhofsordnung. - Verlängerung des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht bei Grabstätten, Grüften und Urnennischen ist von der Friedhofsverwaltung bei neuerlichem Erlag der jeweiligen Nutzungsgebühr zu verlängern. Nach Ablauf von 25 Jahren darf eine Gruft nur weiter belegt werden, wenn gleichzeitig das Nutzungsrecht vom Ende des ursprünglichen Nutzungsrechts an gerechnet um weitere 25 Jahre verlängert wird.
Bei einer Erdbestattung ist auf die zehnjährige Ruhefrist Bedacht zu nehmen.
Vom Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Grabnutzungsberechtigte mittels Gebührenvorschreibung zu verständigen.
Ist der Nutzungsberechtigte bzw. sein Aufenthaltsort der Friedhofsverwaltung nicht bekannt und auch nicht zu ermitteln, so ist der Ablauf des Nutzungsrechtes während der Dauer von 3 Monaten an der Amtstafel der Stadt Feldkirchen und durch Anschlag an der Friedhofstafel öffentlich kundzumachen.
Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte samt den dann noch vorhandenen Um- und Aufbauten in das unbeschränkte Eigentum der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten zurück (§294 ABGB). - Übergang des Nutzungsrechtes
Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge der nachstehenden Berufungsgründe auf eine Person über, die:
a) zum Kreise der gesetzlichen Erben gehört und oder ein besonderes Interesse an der Grabstätte glaubhaft machen kann.
b) eine gültige und wirksame letztwillige Anordnung zu ihren Gunsten nachweisen kann, im Zweifelsfall ist ein Beschluss des zuständigen Nachlassgerichts vorzulegen
c) eine Verzichtserklärung zu ihren Gunsten vorweisen kann; diese Verzichtserklärung ist gegenüber der Friedhofsverwaltung abzugeben und von dieser ausdrücklich schriftlich anzunehmen, um gültig und wirksam zu sein.
Sind zur Nachfolge auf Grund letztwilliger Anordnungen oder der gesetzlichen Erbfolge mehrere Personen berufen, ist die Einigung der Beteiligten auf eine Person aus ihrem Kreise zu suchen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, erfolgt der Übergang in der nachstehenden Reihenfolge:
a) der Ehegatte
b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder
c) der dem Grade nach nächste Verwandte'
d) der nachweisliche Kostenträger des letzten Bestattungsauftrages für die betreffende Grabstätte
Jede zunächst berufene Person ist berechtigt, durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung, die Nachfolge zugunsten der jeweils nächstberufenen Person auszuschlagen. Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht von der Jüngeren.
Für den Fall, dass keine Personen vorhanden sind, die gemäß den obigen Bestimmungen zur Nachfolge in das Nutzungsrecht berufen sind, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag derjenigen Personen die für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstätte aufkommt oder aufkommen will das Nutzungsrecht zuerkennen.
Die auf diese Weise ermittelte Nachfolge ist unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Bei einverständlicher Regelung ist die schriftliche Zustimmungserklärung der übrigen Beteiligten beizulegen. Wie bei der ersten Erwerbung, so hat auch bei jeder Veränderung in der Person des Nutzungsberechtigten die Eintragung desselben im Gräberbuch und in der Grabkartei zu erfolgen.
Der überlebende Ehegatte, der mit dem verstorbenen Nutzungsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe lebte, hat das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden.
Die Übertragung des Nutzungsrechtes erfolgt gebührenfrei. Übertragungen des Nutzungsrechtes durch Verzicht zugunsten einer anderen Person können erfolgen. In diesem Fall muss das Nutzungsrecht an der Grabstätte oder Gruft neu erworben werden. - Erlöschen des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht erlischt:
a) bei schon bestehenden Grüften und Gräbern nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer.
b) bei neu errichteten Grüften nach 25 Jahren.
c) bei neu errichteten Grabstätten nach 10 Jahren.
d) durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr.
e) durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes.
f) durch Umwidmung oder Änderung des jeweiligen Strukturplanes
g) durch Entzug des Nutzungsrechtes seitens der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gröblich und beharrlich verletzt werden
h) durch schriftlichen Verzicht, ohne Übergang des Nutzungsrechtes.
i) wenn die Grabstätte nicht ordnungsgemäß in Stand gehalten bzw. gepflegt wird und der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung und Hinweise auf er Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung nicht binnen dreier Monate für die Instandhaltung und Pflege Sorge trägt
j) durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr.
k) durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes
Das Erlöschen des Benützungsrechtes durch Zeitablauf oder Auflassung oder Stilllegung ist mindestens 6 Monate vorher den jeweiligen Berechtigten mitzuteilen.
Bei Verzicht von Grabstätten oder Grüften oder deren Entziehung durch die Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Nutzungsdauer entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits bezahlten Grabnutzungsgebühr.
Obiges gilt auch für Urnenstätten.
Nach Erlöschen des Benützungsrechtes, sofern die Berechtigten nicht innerhalb von 6 Monaten eine andere Beisetzung vornehmen, sind die Aschenreste (Urnen bei Urnennischen) in einem Urnensammelschacht beizusetzen.
Bei Auflösung des Nutzungsrechtes einer Gruft hat darüber hinaus die Aushebung und Wiederbestattung/Kremierung der in der Gruft beigesetzten Personen zu erfolgen und hernach die Beisetzung der Urne in einem Urnensammelschacht.
Dies jeweils auf Kosten des letzten Benützungsberechtigten.
Die Nutzungsberechtigten können innerhalb von 3 Monaten nach Einziehung der Grabstätte, die Grabmäler, Umfassungen und Anpflanzungen auf ihre Kosten nach Erlag der tarifmäßigen Abräumgebühr entfernen. Nach Ablauf dieser Frist verlieren die Nutzungsberechtigten alle Ansprüche auf Grabmäler, Umfassungen und sonstigen Grabausstattungen.
Die Friedhofsverwaltung ist sodann berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Abtragung auf Kosten der Parteien vornehmen zu lassen.
Die Friedhofsverwaltung ist auch berechtigt, ein eingezogenes Erdgrab bzw. bei Erlöschen des Benützungsrechtes eines solchen, auch wenn die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, das Grab einzuebnen oder allenfalls auch vor Ablauf der Ruhefrist wieder zu benützen.
VII. Schlussbestimmungen
- Evidenzhaltung
a) Über alle Grabstätten sind von der Friedhofsverwaltung elektronische oder händische Gräberkarteien und Gräberbücher zu führen.
b) In diese Gräberkarteien bzw. Gräberbücher sind einzutragen:
1. Vor- und Zuname sowie Adresse des Nutzungsberechtigten und die Dauer des Nutzungsrechtes.
2. alle Beisetzungen unter Angabe des Vor- und Zunamens sowie Sterbetag und Tag der Beisetzung.
3. jede Änderung des Nutzungsberechtigten. - Postzustellung und Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung
a) Hat ein Grabnutzungsberechtigter seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland, so muss er der Friedhofsverwaltung einen inländischen Postzustellungsbevollmächtigten bekannt geben.
b) Wenn die Wohnung oder die Person des Nutzungsberechtigten unbekannt sind, kann die Zustellung von Mitteilungen durch Anschlag an der Friedhofstafel und an der Amtstafel der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erfolgen. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit dem Anschlag zwei Wochen verstrichen sind.
c) Dasselbe gilt auch, wenn der Rechtsnachfolger nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung nicht bekannt gegeben worden ist. - Pflicht zur Obsorge, Haftung
a) Alle Friedhofsbesucher haften für durch sie entstandene Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Nutzungsberechtigten haften überdies für Schäden, die durch Mängel ihrer Grabstätten entstanden sind. Sie haben die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten für alle diesbezüglichen Ersatzansprüche dritter Personen zur Gänze schad- und klaglos zu halten.
b) Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haftet nur für jene Schäden, die im Friedhofsgelände durch schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten entstanden sind. Eine Haftung für Schäden, die an Grabstätten durch Natureinflüsse, Beschädigung durch Dritte, Tiere oder Diebstähle entstehen, wird von ihr nicht übernommen.
c) Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haftet auch nicht für die Unveränderlichkeit oder eine bestimmte Gestaltung der engeren oder weiteren Umgebung von Grabstätten und Anlagen. - Übergangsbestimmungen
Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erworbenen Nutzungsrechte einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht. Für sie gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung die neuen Bestimmungen. - Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt mit 02.12.2019 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 15.5.2006, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Hundeabgabe
Amtstafel
Mittwoch, 25.11.2015
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2015, Zahl: 9002-838/2015-sk, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabenverordnung)
Gemäß § 15 Absatz 3 Z. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), Bundesgesetzblatt I 103/2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 118/2015, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 3/2015 und §§ 1 und 2 des Hundeabgabengesetzes (K-HAG), Landesgesetzblatt 18/1970, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 42/2010, wird verordnet:
§1
Ausschreibung
Für das Halten von Hunden werden Hundeabgaben ausgeschrieben.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Der Hundeabgabe unterliegt das Halten von Wachhunden, von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden und von sonstigen Hunden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf Blindenführerhunde sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.
§ 3
Begriffsbestimmung
(1) Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen
- (a) von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen, Lagerräumen, Lagerstätten oder ähnlichen Betriebsstätten oder
- (b) von Gebäuden, die mehr als 250 m in der Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind oder
- (c) von Obst-, Gemüse und Blumengärten im Ausmaß von mehr als 500 m² verwendet werden und im Hinblick auf ihre Art und ihre Ausbildung in einem Abrichtekurs geeignet sind, diese Aufgaben zu erfüllen.
(2) Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten solche Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes benötigt werden, insbesondere die Diensthunde des beeideten Jagdschutzpersonals.
§ 4
Schuldner
(1) Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, dass ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.
(2) Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.
(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.
(4) Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Absatz 5 keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gemäß § 9 Absatz 1 besonders hinzuweisen.
(5) Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonst wie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten. Wäre für den neu erworbenen Hund eine höhere Abgabe zu leisten als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß § 9 Absatz 1 besonders hinzuweisen.
§ 5
Ausmaß
Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten von
- (a) einem Wachhund 40 Euro
- (b) einem Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird 40 Euro
- (b) für alle übrigen Hunde 40 Euro
§ 6
Befreiungen
(1) Von der Hundeabgabe ist das Halten von Lawinensuchhunden, Hunden des Bergrettungsdienstes, Hunden in Tierasylen und von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfeleistung hilfloser Personen unentbehrlich sind, befreit.
(2) Das Halten von Rettungshunden, die nachweislich nach den Bestimmungen der Internationalen Prüfungsordnung für Rettungshundeprüfungen der FCI (Fédération Cynologique Internationale) und IRO (Internationale Rettungshundeorganisation) oder vergleichbaren nationalen Prüfungsordnungen, ausgebildet worden sind und bei einer Rettungshundestaffel registriert sind, ist von der Hundeabgabe befreit.
(3) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
§ 7
Abgabenbescheid
Die Festsetzung der Hundeabgabe hat gemäß § 9 des Gesetzes über die Organisation und die Besonderheiten der Abgabenverwaltung in Kärnten – Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG, Landesgesetzblatt 42/2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 85/2013, mit Abgaben-Dauerbescheid zu erfolgen.
§ 8
Fälligkeit
Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgaben-Dauerbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Feber jeden Jahres fällig; sie ist am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.
§ 9
Meldung
(1) Der Abgabenschuldner hat das Entstehen der Abgabenschuld und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht beim Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
(2) Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen der Abgabenschuld dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
(3) Der Abgabenanspruch erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem das das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Februar des darauffolgenden Jahres erfolgt.
§ 10
Hundemarken
(1) Die Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des § 4 Absatz 5 nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.
(2) Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbar befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.
(3) Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden, in diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.
(4) Die Gültigkeit der Hundemarke erlischt mit Beendigung der Abgabenpflicht.
(5) Die Bestimmungen des § 10 gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die
- (a) an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder
- (b) die in Anstalten von Tierschutzvereinen oder ähnlichen Institutionen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und die sich nicht außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften aufhalten.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 04.12.1981, Aktenzahl: 941-6/81/Go/Re und vom 22.12.2009, Aktenzahl: 9200-8380/2009-wu außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ab 1.1.2022
Amtstafel
Mittwoch, 15.12.2021
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2021, Aktenzahl: 8510/2021-1/KK/WE, mit der Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalanschlussbeitrags- und Kanalgebührenverordnung)
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt I 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 140/2021, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 80/2020 und §§ 11 bis 18 sowie §§ 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt 62/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung und Geltungsbereich
- Zur Deckung der Kosten der Errichtung von Kanalisationsanlagen werden Kanalanschlussbeiträge, Ergänzungsbeiträge und Nachtragsbeiträge eingehoben.
- Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage in Feldkirchen in Kärnten wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird geteilt als Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ausgeschrieben.
- Diese Verordnung gilt für den im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit gesonderter Verordnung festgelegten Kanalisationsbereich.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
- Der Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ist für jene Gebäude, befestigten oder überdachten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder für die ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
- Die Kanalgebühr wird geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage der Gemeinde (Sammlung, Ableitung, Behandlung und schadlose Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer) und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben.
§ 3
Beitragssatz
Der Beitragssatz für die Kanalisationsanlagen im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird pro Bewertungseinheit mit EUR 2.543,55 inklusive 10 % Umsatzsteuer festgesetzt.
§ 4
Bewertungseinheit
Die Bewertungseinheiten sind aufgrund der in der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz enthaltenen Ansätze zu ermitteln. Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit).
§ 5
Ausmaß
Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages (Ergänzungsbeitrages, Nachtragsbeitrages) ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte oder überdachte Fläche mit dem Beitragssatz.
§ 6
Bereitstellungsgebühr
- Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude, überdachten Flächen und befestigten Flächen zu entrichten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind oder für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
- Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr wird mit dem Siebzigfachen des Gebührensatzes gemäß § 8 Absatz 1 festgelegt.
- Die Verpflichtung zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr beginnt mit dem der Möglichkeit des Anschlusses bzw. der Benützung der Kanalisationsanlage nachfolgenden Monatsersten. Ist die Bereitstellungsgebühr nur für einen Teil eines Kalenderjahres zu entrichten, beträgt diese je Kalendermonat ein Zwölftel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
§ 7
Benützungsgebühr
- Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, überdachten Flächen oder der befestigten Flächen mit dem Gebührensatz gemäß § 8.
- Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr (§ 6 Absatz 2) ist auf die Benützungsgebühr anzurechnen.
- Die Gebührenmesszahl für in die Kanalisationsanlage eingebrachte Schmutzwässer wird unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 2 anhand des tatsächlichen Wasserverbrauchs (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres) in m³ ermittelt, das heißt, dass 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in die Kanalisationsanlage abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird. Der tatsächliche Wasserverbrauch muss über einen geeichten Wasserzähler, welcher gemäß dem Maß- und Eichgesetz – MEG, Bundesgesetzblatt 152/1950, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 66/2021, geeicht ist und welcher alle fünf Jahre wiederkehrend zu eichen ist, ermittelt werden. Eine Ausnahme hiervon ist lediglich gemäß Absatz 4 möglich.
- Kann der Wasserverbrauch nicht mittels eines geeichten Wasserzählers ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Absatz 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194/1961, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 140/2021).
- Die Gebührenmesszahl für die in die Kanalisationsanlage abgeführten Niederschlagswässer von befestigten Flächen sowie überdachten Flächen wird je m² Auffangfläche berechnet. Zur Berechnung der Gebührenmesszahl wird daher die Zahl der Quadratmeter jener Flächen herangezogen, von denen eine Ableitung erfolgt. Bei der Ermittlung der überdachten Fläche ist entsprechend § 2 Absatz 1 die Grundrissfläche des Daches (die horizontal projizierte Fläche) für die Berechnung der Quadratmeter heranzuziehen.
- Im Falle der Einleitung von Schmutz – und/oder Niederschlagswässern in ein Mischkanalisationssystem erfolgt die Berechnung der Gebühren für anfallende Schmutzwässer gemäß Absatz 3, für Niederschlagswässer gemäß Absatz 5.
- Im Falle der Einleitung von Niederschlagswässern in einen eigenen Regenwasserkanal (Trennsystem) erfolgt die Berechnung der Gebühren für anfallende Niederschlagswässer gemäß Absatz 5.
- Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, ist auf Antrag des Abgabenschuldners die verbrauchte Wassermenge, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht wurde, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die bei der Kanalgebührenberechnung abzuziehende Wassermenge ist mittels solcher Zähler nachzuweisen, die gemäß dem Maß- und Eichgesetz geeicht sind. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erfolgt kein Abzug bei der Kanalgebührenberechnung. Der Abgabenschuldner ist demnach als Verwender eines eichpflichtigen Maßgerätes (Zähler) verpflichtet, den Zähler alle fünf Jahre durch einen neuen, geeichten Zähler zu ersetzen.
§ 8
Höhe des Gebührensatzes
(1) Der Gebührensatz für die Einleitung von Schmutzwässern beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
- a) ab 1. Jänner 2022 EUR 3,19
- b) ab 1. Jänner 2023 EUR 3,25
- c) ab 1. Jänner 2024 EUR 3,31
- d) ab 1. Jänner 2025 EUR 3,38
- e) ab 1. Jänner 2026 EUR 3,45
(2) Der Gebührensatz für die Einleitung von Niederschlagswässern von befestigten Flächen und überdachten Flächen beträgt pro m² inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
- a) ab 1. Jänner 2022 EUR 0,81
- b) ab 1. Jänner 2023 EUR 0,86
- c) ab 1. Jänner 2024 EUR 0,91
- d) ab 1. Jänner 2025 EUR 0,97
- e) ab 1. Jänner 2026 EUR 1,02
§ 9
Abgabenschuldner
(1) Kanalanschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeitrag
- a) Zur Entrichtung des Kanalanschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, der befestigten und überdachten Flächen verpflichtet.
- b) Die Eigentümer jener Grundstücke, auf welchen sich die an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, befestigten und überdachten Flächen befinden, haften – sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind – für den Kanalanschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
(2) Kanalgebühren
- a) Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, überdachten oder befestigten Flächen sowie deren Bestandnehmer (Mieter, Pächter) und die Eigentümer jener Grundstücke, auf welchen sich die an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, überdachten oder befestigten Flächen befinden, sofern sie nicht gleichzeitig Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, überdachten oder befestigten Flächen sind (Superädifikat), verpflichtet.
- b) Die unter litera a bezeichneten Eigentümer (Gebäude- und/oder Grundstückseigentümer) sowie deren Bestandnehmer (Mieter und Pächter) sind Gesamtschuldner.
§ 10
Festsetzung der Abgabe
- Der Kanalanschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeitrag ist mittels Abgabenbescheid festzusetzen.
- Die Kanalgebühren sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Die Behörde ist im Bereich der Benützungsgebühr für Niederschlagswässer abweichend davon berechtigt, die Vorschreibung alternativ mittels Dauerbescheid vorzunehmen.
- Die gemäß § 11 festgesetzten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
§ 11
Teilzahlungen
- Für die Kanalgebühren sind vierteljährlich anteilige Vorauszahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung des vorangegangenen Jahres zu leisten.
- Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige.
- Bei erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert aufgrund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Absatz 1 Bundesabgabenordnung).
§ 12
Fälligkeit
- Der Kanalanschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeitrag ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
- Die Kanalgebühren, laut endgültiger Abrechnung, sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
- Die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge hinsichtlich der Gebühren sind jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des jeweiligen Jahres fällig.
§ 13
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. März 2019, Aktenzahl: 8510/2019-1/KK/Pa, mit der Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ausgeschrieben werden, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Ortstaxe ab 1.1.2020
Amtstafel
Dienstag, 08.10.2019
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. September 2019, TOP 22, Aktenzahl: 7700-5/2019/SCHIE/WEIS, mit welcher die Ortstaxe ausgeschrieben wird (Ortstaxenverordnung).
Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 71/2018, in Verbindung mit §§ 1 ff des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, K-ONTG, Landesgesetzblatt 144/1970, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 71/2018, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erhebt für den Aufenthalt in ihrer Gemeinde eine Ortstaxe.
§ 2
Ausmaß
Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung 1,50 Euro.
§ 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14. Dezember 2016, Aktenzahl: 7700-4/2016/SC/W, mit welcher die Ortstaxe ausgeschrieben wird, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Tarifordnung (Marketingbeiträge)
Amtstafel
Montag, 09.01.2017
TARIFORDNUNG
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten hat mit Beschluss vom 14.12.2016 die Beiträge für wirtschaftsfördernde Maßnahmen (Marketingbeiträge) festgesetzt.
§ 1
Tarifgegenstand
Als Beiträge für wirtschaftsfördernde Maßnahmen (Einkaufsnächte, diverse Marketingaktionen im Stadtbereich) werden Marketingbeiträge eingehoben.
§ 2
Entgeltschuldner
Zur Entrichtung von Beiträgen für wirtschaftsfördernde Maßnahmen sind jene verpflichtet, die sich an den wirtschaftsfördernden Maßnahmen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Marketingaktionen) beteiligen.
§ 3
Höhe des Entgeltes
- Großveranstaltungen: 200 Euro zuzüglich 20% Mehrwertsteuer
- Kleinveranstaltungen: 100 Euro zuzüglich 20% Mehrwertsteuer
§ 4
Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Martin Treffner