Leitung: Mag.(FH) Stephan Kräuter
Ort: Rathaus, 1. Stock, Zimmer 9-11
E-Mail: finanz@feldkirchen.at
Telefon: 04276 2511 210 Fax: 04276 2511 209
Zuständiger Referent:
- Bürgermeister Martin Treffner - Wirtschaft, Finanzen
- Stadtrat Mag. Christoph Gräfling - Regionalmanagement und EU-Referat
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
- Mag. Carina Huber, Finanzverwalter-Stellvertreterin und Abteilungsleiter-Stellvertreterin
- Anja Kunze
- Dagmar Maier-Napotnik (Bereichsleiterin Rechnungswesen - Buchhaltung)
- Sabine Rebernig-Fischer
- Sabine Schwarzinger-Seirer
- Mag. Sabrina Pregl (Bereichsleiterin Mahn- und Exekutionswesen, Versicherungen)
Aufgabengebiete:
- Abgabenwesen
- Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Feuerwehrwesen und Zivilschutz
- Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Stadtmarketing
- Bezirks-GmbH; EU-Förderungen und EU-Projekte (Region kärnten:mitte, Kärntner Holzstraße)
- Buchhaltungs- und Rechnungsdienst
- Durchführung, Überwachung und Kontrolle aller Vorschreibungen, auch wenn durch andere Abteilungen vorbereitet, Vorschreibung der Gräbergebühren
- Erstellung und Überwachung des Voranschlages und der Jahresrechnung
- Finanzierungsplanung, sämtliche Aufgaben im Rahmen der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung (K-GHO)
- Finanz- und Vermögensverwaltung
- Mahn- und Exekutionswesen
- Verwahrung von Sparbüchern und Bankgarantien
- Versicherungsangelegenheiten
- Wirtschaft und Wirtschaftsförderung
Download: Formulare
- Jahresabschluss der Bestattungsanstalt Feldkirchen (PDF-Dokument)
- Jahresabschluss FIG (Feldkirchner Infrastrukturgesellschaft) 2019 (PDF-Dokument)
- Statistik zur Entwicklung der Gemeindefinanzen 2005 bis 2019 (PDF-Dokument)
WebLinks: Offener Haushalt - Finanzdaten aus dem öffentlichen Sektor in Österreich
Verordnung - Friedhofsordnung
Amtstafel
Donnerstag, 14.11.2019
FRIEDHOFSORDNUNG
erlassen für die Friedhöfe der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Gemeinderatsbeschluss vom 11.11.2019, Top 17) gemäß § 26 des Kärntner Bestattungsgesetzes – K-BStG Landesgesetzblatt 61/1971, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 61/2019, und § 10 Absatz 2 litera 9 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO 1998, Landesgesetzblatt 66/1998 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 71/2018.
Verordnung - Kanalanschlussbeitrag
Amtstafel
Freitag, 15.12.2023
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2023, Aktenzahl: 8510/2023-1/RU/WE, mit der Kanalanschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeiträge ausgeschrieben werden (Kanalanschlussbeitragsverordnung).
Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78/2023, und §§ 11 ff. des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt 62/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 36/2022, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung und Geltungsbereich
- Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindekanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird ein Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.
- Diese Verordnung gilt für den im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit gesonderter Verordnung festgelegten Kanalisationsbereich.
§ 2
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % 2.543,55 Euro.
§ 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2021, Aktenzahl: 8510/2021-1/KK/WE, mit der Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalanschlussbeitrags- und Kanalgebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Kanalgebühren
Amtstafel
Freitag, 15.12.2023
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2023, Aktenzahl: 8510/2023-2/RU/WE, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung).
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt I 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 112/2023, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78/2023, und gemäß §§ 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt 62/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 36/2022, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten werden von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten Kanalgebühren ausgeschrieben.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
- Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ausgeschrieben.
- Für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage der Gemeinde (Sammlung, Ableitung, Behandlung und schadlose Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer) und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
- Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
- Diese Verordnung gilt für den im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit gesonderter Verordnung festgelegten Kanalisationsbereich.
§ 3
Bereitstellungsgebühr
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude, überdachten Flächen und befestigten Flächen zu entrichten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind oder für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
§ 4
Höhe der Bereitstellungsgebühr
- Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr wird mit dem Sechzigfachen des Gebührensatzes gemäß § 6 Absatz 1 festgelegt.
- Die Verpflichtung zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr beginnt mit dem der Möglichkeit des Anschlusses bzw. der Benützung der Kanalisationsanlage nachfolgenden Monatsersten. Ist die Bereitstellungsgebühr nur für einen Teil eines Kalenderjahres zu entrichten, beträgt diese je Kalendermonat ein Zwölftel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
§ 5
Benützungsgebühr
- Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, überdachten Flächen oder der befestigten Flächen mit dem Gebührensatz gemäß § 6.
- Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ist auf die Benützungsgebühr anzurechnen.
- Die Gebührenmesszahl für in die Kanalisationsanlage eingebrachte Schmutzwässer wird unter Berücksichtigung des § 4 Absatz 1 anhand des tatsächlichen Wasserverbrauchs (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres) in m³ ermittelt, das heißt, dass 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird. Der tatsächliche Wasserverbrauch muss über einen geeichten Wasserzähler, welcher gemäß dem Maß- und Eichgesetz – MEG, Bundesgesetzblatt 152/1950, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 203/2022, geeicht ist und welcher alle fünf Jahre wiederkehrend zu eichen ist, ermittelt werden. Eine Ausnahme hiervon ist lediglich gemäß Absatz 4 möglich.
- Kann der Wasserverbrauch nicht mittels eines geeichten Wasserzählers ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Absatz 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194/1961).
- Die Gebührenmesszahl für die in die Kanalisationsanlage abgeführten Niederschlagswässer von befestigten Flächen sowie überdachten Flächen wird je m² Auffangfläche berechnet. Zur Berechnung der Gebührenmesszahl wird daher die Zahl der Quadratmeter jener Flächen herangezogen, von denen eine Ableitung erfolgt. Bei der Ermittlung der überdachten Fläche ist entsprechend § 3 die Grundrissfläche des Daches (die horizontal projizierte Fläche) für die Berechnung der Quadratmeter heranzuziehen.
- Im Falle der Einleitung von Schmutz – und/oder Niederschlagswässern in ein Mischkanalisationssystem erfolgt die Berechnung der Gebühren für anfallende Schmutzwässer gemäß Absatz 3, für Niederschlagswässer gemäß Absatz 5.
- Im Falle der Einleitung von Niederschlagswässern in einen eigenen Regenwasserkanal (Trennsystem) erfolgt die Berechnung der Gebühren für anfallende Niederschlagswässer gemäß Absatz 5.
- Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, ist auf Antrag des Abgabenschuldners die verbrauchte Wassermenge, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht wurde, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die bei der Kanalgebührenberechnung abzuziehende Wassermenge ist mittels solcher Zähler nachzuweisen, die gemäß dem Maß- und Eichgesetz geeicht sind. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erfolgt kein Abzug bei der Kanalgebührenberechnung. Der Abgabenschuldner ist demnach als Verwender eines eichpflichtigen Maßgerätes (Zähler) verpflichtet, den Zähler alle fünf Jahre durch einen neuen, geeichten Zähler zu ersetzen.
§ 6
Höhe des Gebührensatzes
- Der Gebührensatz für die Einleitung von Schmutzwässern beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
a) ab 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 EUR 3,47
b) ab 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 EUR 3,62
c) ab 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 EUR 3,76
d) ab 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2027 EUR 3,87
e) ab 1. Jänner 2028 EUR 3,98 - Der Gebührensatz für die Einleitung von Niederschlagswässern von befestigten Flächen und überdachten Flächen beträgt pro m² inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
a) ab 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 EUR 0,98
b) ab 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 EUR 1,03
c) ab 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 EUR 1,09
d) ab 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2027 EUR 1,14
e) ab 1. Jänner 2028 EUR 1,20
§ 7
Abgabenschuldner
- Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, überdachten oder befestigten Flächen sowie deren Bestandnehmer (Mieter, Pächter) und die Eigentümer jener Grundstücke, auf welchen sich die an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, überdachten oder befestigten Flächen befinden, sofern sie nicht gleichzeitig Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, überdachten oder befestigten Flächen sind (Superädifikat), verpflichtet.
- Die unter Absatz 1 bezeichneten Eigentümer (Gebäude- und/oder Grundstückseigentümer) sowie deren Bestandnehmer (Mieter und Pächter) sind Gesamtschuldner.
§ 8
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
- Die Kanalgebühren sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.
- Abweichend davon kann die Abgabenbehörde die Benützungsgebühr für Niederschlagswässer gemäß § 9 Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG, Landesgesetzblatt 42/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 43/2017, mit Abgaben-Dauerbescheid festsetzen. Der Betrag wird jährlich mittels Lastschriftanzeige mitgeteilt.
- Die gemäß § 9 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
§ 9
Teilzahlungen
- Für die Kanalgebühren sind vierteljährlich anteilige Teilzahlungen vorzuschreiben.
- Der Teilzahlungsbetrag beträgt jeweils ein Viertel der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.
- Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige.
- Die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge sind am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des laufenden Jahres fällig.
- Bei erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert aufgrund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Absatz 1 Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194/1961).
§ 10
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2021, Aktenzahl: 8510/2021-1/KK/WE, mit der Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalanschlussbeitrags- und Kanalgebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner