Leitung: Mag.(FH) Stephan KräuterOrt: Rathaus, 1. Stock, Zimmer 9-11
E-Mail: finanz@feldkirchen.at
Telefon: 04276 2511 210 Fax: 04276 2511 209
Zuständiger Referent:
- Bürgermeister Martin Treffner - Wirtschaft, Finanzen
- Stadtrat Mag. Christoph Gräfling - Regionalmanagement und EU-Referat
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
- Mag. Carina Huber, Finanzverwalter-Stellvertreterin und Abteilungsleiter-Stellvertreterin
- Anja Kunze
- Dagmar Maier-Napotnik (Bereichsleiterin Rechnungswesen - Buchhaltung)
- Sabine Rebernig-Fischer
- Sabine Schwarzinger-Seirer
- Mag. Sabrina Pregl (Bereichsleiterin Mahn- und Exekutionswesen, Versicherungen)
Aufgabengebiete:
- Abgabenwesen
- Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Feuerwehrwesen und Zivilschutz
- Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Stadtmarketing
- Bezirks-GmbH; EU-Förderungen und EU-Projekte (Region kärnten:mitte, Kärntner Holzstraße)
- Buchhaltungs- und Rechnungsdienst
- Durchführung, Überwachung und Kontrolle aller Vorschreibungen, auch wenn durch andere Abteilungen vorbereitet, Vorschreibung der Gräbergebühren
- Erstellung und Überwachung des Voranschlages und der Jahresrechnung
- Finanzierungsplanung, sämtliche Aufgaben im Rahmen der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung (K-GHO)
- Finanz- und Vermögensverwaltung
- Mahn- und Exekutionswesen
- Verwahrung von Sparbüchern und Bankgarantien
- Versicherungsangelegenheiten
- Wirtschaft und Wirtschaftsförderung
Download: Formulare
- Jahresabschluss der Bestattungsanstalt Feldkirchen (PDF-Dokument)
- Jahresabschluss FIG (Feldkirchner Infrastrukturgesellschaft) 2019 (PDF-Dokument)
- Statistik zur Entwicklung der Gemeindefinanzen 2005 bis 2019 (PDF-Dokument)
WebLinks: Offener Haushalt - Finanzdaten aus dem öffentlichen Sektor in Österreich
Verordnung - Vergnügungssteuer
Amtstafel
Dienstag, 01.10.2013
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. vom 15.07.2013, mit der die Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden.
Gemäß §§ 1 ff des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes – K-VSG, Landesgesetzblatt 63/1982, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 13/2013, § 15 Absatz 3 Ziffer 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt I 103/2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 49/2013 sowie § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 65/2012, wird verordnet:
§ 1 Ausschreibung
- Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schreibt Vergnügungssteuern aus.
- Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
§ 2 Steuergegenstand
- Der Vergnügungssteuer unterliegen:
a) Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt.
b) der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
c) die Veranstaltung von Glücksspielen.
d) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches. - Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:
a) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glückspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach §§ 5, 14, 21 und 22 Glückspielgesetz.
b) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
§ 3 Anmeldung der Veranstaltungen
- Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
- Bei Veranstaltungen gemäß § 5 Absatz 4 und 5 K-VSG, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 4 Steuerschuldner
- Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet (§ 2 Absatz 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010). Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
- Neben dem Verfügungsberechtigten über die für die Aufstellung oder den Betrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Spielautomaten (Spielapparates) bzw. Geldspielapparates Gesamtschuldner der Vergnügungs-steuer.
§ 5 Ausmaß der Vergnügungssteuer
- Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
- Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuern und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
§ 6 Befreiungen
- VON DER VERGNÜGUNGSSTEUER SIND IM SINNE DES § 6 K-VSG BEFREIT:
a) Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet wird;
b) Veranstaltungen, die der gemeinnützigen Pflege der Volksbräuche, der Volkstracht, des Volksliedes, der Volkskunst, des Volkstanzes und ähnlicher Erscheinungsformen, die der Pflege des Volkskulturlebens dienen;
c) Ausstellungen in Museen und Ausstellungen von Reliefs, sowie nichtgewerbliche Kunst- und Informationsausstellungen;
d) Film- und Diavorträge von Amateuren;
e) Sportveranstaltungen von Amateuren;
f) Maturabälle sofern diese von der jeweiligen Maturaklasse veranstaltet werden;
g) Veranstaltungen von Elternvereinen und Schulklassen, wenn der Reinerlös der Bildung der Jugend dient.
h) Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen,
i) Veranstaltungen im Rahmen der Fremdenverkehrsförderung und Fremdenverkehrswerbung;
j) Veranstaltungen der Feuerwehren;
k) Veranstaltungen des Roten Kreuzes;
l) Zirkusveranstaltungen und in diesem Rahmen durchgeführte Tierschauen;
m) Veranstaltungen des Kulturamtes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
n) Veranstaltungen des Kulturforums Amthof
o) Veranstaltungen zur Belebung der Innenstadt oder Veranstaltungen, die von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gefördert werden.
p) Veranstaltungen im Freien, bei Regenwetter; - Für Veranstaltungen mit Musik (Tanzabende, Stimmungsmusik, Früh- und Dämmerschoppen usw.) ist keine Vergnügungssteuer zu entrichten, wenn sie in Fremdenverkehrsbetrieben ausschließlich und unentgeltlich zum Zwecke der Betreuung und Unterhaltung der Hausgäste und zwar jeweils in der Zeit vom 01. Mai bis 30. November veranstaltet werden.
- Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand im Sinne dieser Verordnung vorliegt.
- Im Bescheid mit dem eine Befreiung erteilt wird, ist der Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
§ 7 Fälligkeit
- Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen stattgefunden haben.
- Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.
- Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach § 5 Absatz 4 bis 6a K-VSG endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 5 Absatz 4 bis 6a K-VSG gleichartigen Apparat (Automat) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.
- Abweichend von Absatz 3 beginnt und endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages gemäß § 5 Absatz 4 und 5 K-VSG bei Veranstaltungen, die nicht ganzjährig betrieben werden, mit der Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des § 3 Absatz 2. Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach der Zahl der Kalendertage zu entrichten.
§ 8 Entrichtung
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.
§ 9 Eintrittskarten
- Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe/Verkauf mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
- Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.
- Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.
- Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
§ 10 Kontrolle
- Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände/Münzen auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
- Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.
§ 11 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit dem, dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel folgenden Monatsersten in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. vom 22.12.2010, Zahl: 9200-8370/2010-wu, außer Kraft.
Für den Gemeinderat,
der Bürgermeister:
Robert Strießnig
Anlage zu § 5 der Vergnügungssteuer
VERGNÜGUNGSSTEUERTARIFE:
I. BESTEUERUNG IN HUNDERTSÄTZEN DES EINTRITTSENTGELTES:
- Für Veranstaltungen, wie Lieder- und Chansonsabende, Rock-, Pop- und Jazzkonzerte, Schlagermusikveranstaltungen aller Art, volkstümliche Veranstaltungen, Varieté- und Kabarettveranstaltungen, Zauberabende, zirkusähnliche Veranstaltungen, Modeschauen, Glücksspiele und alle ähnlichen Veranstaltungen, sofern sie nicht unter die § 6, Absatz(1) angeführten Befreiungstatbestände fallen, beträgt der Steuersatz 10 von Hundert des Eintrittsentgeltes.
Für alle anderen Veranstaltungen gilt 25 von Hundert des Eintrittgeldes.
- Werden keine Eintrittskarten ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld. Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.
II. BESTEUERUNG MIT PAUSCHBETRÄGEN:
1. PAUSCHBETRAG
Die Vergnügungssteuer wird mit einem Pauschbetrag festgesetzt für Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder das als Eintrittsgeld geltende Entgelt (Absatz1, lit. b) durch die Möglichkeit der mehrmaligen Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann.
- Bei fallweisen Veranstaltungen nach Absatz(3) beträgt der Pauschbetrag pro Veranstaltung und Tag bei einer geschätzten Besucherzahl:
bis 50 Personen € 7,00
bis 100 Personen € 14,00
bis 200 Personen € 28,00
bis 300 Personen € 44,00
von 300 bis 500 Personen € 73,00
über 500 Personen € 109,00 - Bei regelmäßigen Veranstaltungen (von mehr als drei Veranstaltungen im Monat) beträgt der Pauschbetrag monatlich bei einer geschätzten Besucherzahl:
bis 100 Personen € 73,00
bis 200 Personen € 145,00
bis 300 Personen € 218,00
über 300 Personen € 290,00 - Für mechanische Musikunterhaltung in Tanzlokalen und Diskotheken, monatlich
bei einer Größe des Raumes bis 50 m2 € 18,00
bei einer Größe des Raumes über 50 m2 € 36,00
1.2. HÖCHSTAUSMASS DER PAUSCHSTEUER:
(a) Der Pauschbetrag darf bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen für den begonnenen Monat € 510,00 und bei fallweisen Veranstaltungen je Veranstaltung € 339,00 nicht übersteigen.
2. VERGNÜGUNGSSTEUERGERÄTE, PAUSCHSTEUER:
(a) Für die Aufstellung von Schau-, Scherz-, Spiel- und Glückspielautomaten sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten), wie Flipper, Schießapparaten, TV-Spielautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat € 42,00, sofern es sich nicht um mechanische Spielautomaten (Apparate) nach lit (b) oder (e) handelt. Sind mehrere Automaten (Apparate) etwa zu einer Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa eine Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.
(b)Für die Aufstellung und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Billard-
und Fußballtischen, Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektro-
mechanische Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 11,00.
Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.
(c) Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungen gemäß (a) und (b) darf monatlich € 510,00 je Betriebsstätte des Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.
(d) Für eine automatische Kegelbahn, wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt, je Bahn und begonnen Kalendermonat € 18,00.
(e) Für die Aufstellung von Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele darstellen, beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 851,00.
(f) Für die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten gemäß § 5 Absatz 3 und 4 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, soweit dieser gemäß § 33 Absatz 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 anzuwenden ist beträgt der Pauschbetrag je Geldspielapparat und begonnenen Kalendermonat € 68,00
3. PAUSCHSTEUER NACH DEM VIELFACHEN DES EINZELPREISES:
Für nachstehende Volksbelustigungen wird die Vergnügungssteuer mit einem Vielfachen des Eintrittspreises/Einzelpreises/Wetteinsatz als Pauschsteuer je Tag berechnet:
(a) Ringelspiel, Kinderkarussell, Rodel- und Rutschbahn, Hupfburg sowie Autodrom vom Einzelpreis das 25-fache
(b) Für andere Volksbelustigungen, die nicht unter lit (a) angeführt sind, bvom Einzelpreis das 10-fache
(c) Wetten in Wettbüros vom durchschnittlichen Wetteinsatz, jedoch monatlich, das 10-fache
Verordnung - Voranschlag 2023
Amtstafel
Donnerstag, 15.12.2022
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14.12.2022, Aktenzahl: 902/2022-sk, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2023).
Gemäß § 6 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 66/2020, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2023.
§ 2
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
ERGEBNISVORANSCHLAG | |
Erträge | 36.968.200 Euro |
Aufwendungen | 38.952.700 Euro |
Entnahmen von Haushaltsrücklagen | 200.000 Euro |
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen | 0 Euro |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen | -1.784.500 Euro |
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
FINANZIERUNGSVORANSCHLAG | |
Einzahlungen | 37.401.100 Euro |
Auszahlungen | 39.252.600 Euro |
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung | -1.851.500 Euro |
§ 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.
- Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.
§ 4
Kontokorrentrahmen
Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
Höhe in 5.000.000 Euro
§ 5
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen, sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Anlagen:
Verordnung - Wasserbezugs- und Zählergebühren ab 1.1.2023
Amtstafel
Freitag, 16.12.2022
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14. Dezember 2022, Aktenzahl: 8500/2022-1/RU/WE, mit der eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben wird (Wassergebührenverordnung).
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt I 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 133/2022, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 80/2020 und §§ 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 36/2022, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
- Für die Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eine Wasserbezugsgebühr als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
- Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
- Die Benützungsgebühr ist für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage zu entrichten.
- Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.
- Die Benützungs- sowie Wasserzählergebühr wird für den mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Versorgungsbereich ausgeschrieben.
§ 3
Benützungsgebühr
- Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.
- Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % ab 1. Jänner 2023 3,69 Euro.
§ 4
Wasserzählergebühr
Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
- a) Wasserzähler 3-5 m³/h - 13 Euro
- b) Impulszähler 4 m³/h - 23 Euro
- c) Wasserzähler 7-10 m³/h - 16 Euro
- d) Wasserzähler 16 m³/h - 22 Euro
- e) Wasserzähler 16 m³/h mit Flansch - 46 Euro
- f) Impulszähler 16 m³/h - 76 Euro
- g) Wasserzähler 40 m³/h - 163 Euro
- h) Wasserzähler 60-63 m³/h - 104 Euro
- i) Impulszähler 60-63 m³/h - 125 Euro
- j) Wasserzähler 80 m³/h mit Flansch - 222 Euro
- k) Wasserzähler 100 m³/h mit Flansch - 283 Euro
§ 5
Abgabenschuldner
- Zur Entrichtung der Benützungsgebühr und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten angeschlossenen Grundstücke oder Objekte, die Eigentümer der auf diesen Grundstücken befindlichen Superädifikate sowie deren Bestandnehmer verpflichtet.
- Die unter Absatz 1 bezeichneten Eigentümer (Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer) sowie deren Bestandnehmer (Mieter oder Pächter) sind Gesamtschuldner.
- Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
§ 6
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
- Die Benützungsgebühr und die Wasserzählergebühr sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
- Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres).
- Die gemäß § 7 festgesetzten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
§ 7
Teilzahlungen
- Für die Benützungsgebühr sind viermal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben.
- Der Teilzahlungsbetrag beträgt ein Viertel der im Vorjahr bezogenen Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
- Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige.
- Die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge sind am 31. März, am 30. Juni, am 30. September und am 31. Dezember des laufenden Jahres fällig.
- Bei erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen auf Grund einer Schätzung (§ 184 Absatz 1 Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194/1961, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 140/2021).
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2021, Aktenzahl: 8500/2021-1/KK/WE, mit der eine Wasserbezugsgebühr und Wasserzählergebühr ausgeschrieben wird (Wassergebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Zweitwohnsitzabgabe
Amtstafel
Mittwoch, 21.01.2015
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 03.12.2014, Zahl 9200/2014-wu, mit welcher eine Abgabe für Zweitwohnsitze ausgeschrieben wird.
Gemäß §§ 1 und § 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG, Landesgesetzblatt 84/2005, in de Fassung der Landesgesetze Landesgesetzblatt 42/2010 sowie Landesgesetzblatt 85/2013 und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, Landesgesetzblatt 98/2013, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schreibt eine Abgabe für Zweitwohnsitze aus.
§ 2
Abgabengegenstand
(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens-beziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6 Absatz 3 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt I 106/2005).
(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Absatz 1 der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt 194/1961, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt I 52/2009).
(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
§ 3
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht als Zweitwohnsitze gelten
a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden;
b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten;
c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind;
d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,
f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,
g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 2 des Kleingartengesetzes, Bundesgesetzblatt 6/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I 98/2001, in der geltenden Fassung und
h) Wohnwägen.
(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz 1 litera a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Absatz 1 litera c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.
§ 4
Abgabenschuldner und Haftung
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Mit-eigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
(2) Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer und dergleichen.) der Wohnung.
(3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Absatz 2) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch Bescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen.
(4) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Absatz 3 tritt nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.
§ 5
Entstehen und Dauer der Abgabepflicht
(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.
(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten.
(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Absatz 4 sinngemäß.
§ 6
Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum 15. desselben Monats zu entrichten.
§ 7
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Ziffer 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, in der Fassung 85/2013.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 9,00 Euro (Jahresvorschreibungsbetrag 108,00 Euro)
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² 17,00 Euro (Jahresvorschreibungsbetrag 204,00 Euro)
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² 30,00 Euro (Jahresvorschreibungsbetrag 360,00 Euro)
und
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² 42,00 Euro (Jahresvorschreibungsbetrag 504,00 Euro)
(3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
(4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Plan-unterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 01.01.2015 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22.12.2009, Zahl 9200/2009-wu, mit welcher eine Abgabe für Zweitwohnsitze ausgeschrieben wird, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig
Wie bezahle ich meine Gemeindeabgaben?
Finanzverwaltung
Freitag, 06.02.2009
Um Ihre Einzahlungen automatisch verbuchen und problemlos zuordnen zu können, beachten Sie bitte folgende Vorgangsweise:
- Verwenden Sie bitte für Ihre Einzahlung immer den "richtigen" Zahlschein, z.B. Juli-Zahlschein für den Monat Juli. Fälligkeitsdatum beachten!
- Führen Sie bei TELEBANKING immer die für den Zeitraum zutreffenden, auf dem Zahlschein aufscheinenden
- Kundendaten oder die Identifikationsnummer,
- sowie den genauen Verwendungszweck, an! - Änderungen der Vorschreibungsintervalle (zB. von monatlich auf vierteljährlich und umgekehrt) sind - aus EDV-technischen Gründen - erst wieder für das Folgejahr möglich. Bitte um Mitteilung an die Finanzverwaltung bis Jahresende, Tel. Nr. 2511- DW 211 oder 213!
Die einfachste Variante
- Ein Abbuchungsauftrag für Wasser- und Kanalgebühren garantiert die pünktliche Abbuchung exakt bei Fälligkeit. Sie können diesen bei uns oder bei Ihrer Hausbank in Auftrag geben.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter 04276/2511-211 oder post.abt9@feldkirchen.at gerne zur Verfügung!