Leitung: Mag.(FH) Stephan KräuterOrt: Rathaus, 1. Stock, Zimmer 9-11
E-Mail: finanz@feldkirchen.at
Telefon: 04276 2511 210 Fax: 04276 2511 209
Zuständiger Referent:
- Bürgermeister Martin Treffner - Wirtschaft, Finanzen
- Stadtrat Mag. Christoph Gräfling - Regionalmanagement und EU-Referat
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
- Mag. Carina Huber, Finanzverwalter-Stellvertreterin und Abteilungsleiter-Stellvertreterin
- Anja Kunze
- Dagmar Maier-Napotnik (Bereichsleiterin Rechnungswesen - Buchhaltung)
- Sabine Rebernig-Fischer
- Sabine Schwarzinger-Seirer
- Mag. Sabrina Pregl (Bereichsleiterin Mahn- und Exekutionswesen, Versicherungen)
Aufgabengebiete:
- Abgabenwesen
- Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Feuerwehrwesen und Zivilschutz
- Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Stadtmarketing
- Bezirks-GmbH; EU-Förderungen und EU-Projekte (Region kärnten:mitte, Kärntner Holzstraße)
- Buchhaltungs- und Rechnungsdienst
- Durchführung, Überwachung und Kontrolle aller Vorschreibungen, auch wenn durch andere Abteilungen vorbereitet, Vorschreibung der Gräbergebühren
- Erstellung und Überwachung des Voranschlages und der Jahresrechnung
- Finanzierungsplanung, sämtliche Aufgaben im Rahmen der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung (K-GHO)
- Finanz- und Vermögensverwaltung
- Mahn- und Exekutionswesen
- Verwahrung von Sparbüchern und Bankgarantien
- Versicherungsangelegenheiten
- Wirtschaft und Wirtschaftsförderung
Download: Formulare
- Jahresabschluss der Bestattungsanstalt Feldkirchen (PDF-Dokument)
- Jahresabschluss FIG (Feldkirchner Infrastrukturgesellschaft) 2019 (PDF-Dokument)
- Statistik zur Entwicklung der Gemeindefinanzen 2005 bis 2019 (PDF-Dokument)
WebLinks: Offener Haushalt - Finanzdaten aus dem öffentlichen Sektor in Österreich
Verordnung - Hundeabgabe
Amtstafel
Mittwoch, 25.11.2015
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2015, Zahl: 9002-838/2015-sk, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabenverordnung)
Gemäß § 15 Absatz 3 Z. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), Bundesgesetzblatt I 103/2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 118/2015, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 3/2015 und §§ 1 und 2 des Hundeabgabengesetzes (K-HAG), Landesgesetzblatt 18/1970, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 42/2010, wird verordnet:
§1
Ausschreibung
Für das Halten von Hunden werden Hundeabgaben ausgeschrieben.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Der Hundeabgabe unterliegt das Halten von Wachhunden, von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden und von sonstigen Hunden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf Blindenführerhunde sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.
§ 3
Begriffsbestimmung
(1) Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen
- (a) von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen, Lagerräumen, Lagerstätten oder ähnlichen Betriebsstätten oder
- (b) von Gebäuden, die mehr als 250 m in der Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind oder
- (c) von Obst-, Gemüse und Blumengärten im Ausmaß von mehr als 500 m² verwendet werden und im Hinblick auf ihre Art und ihre Ausbildung in einem Abrichtekurs geeignet sind, diese Aufgaben zu erfüllen.
(2) Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten solche Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes benötigt werden, insbesondere die Diensthunde des beeideten Jagdschutzpersonals.
§ 4
Schuldner
(1) Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, dass ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.
(2) Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.
(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.
(4) Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Absatz 5 keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gemäß § 9 Absatz 1 besonders hinzuweisen.
(5) Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonst wie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten. Wäre für den neu erworbenen Hund eine höhere Abgabe zu leisten als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß § 9 Absatz 1 besonders hinzuweisen.
§ 5
Ausmaß
Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten von
- (a) einem Wachhund 40 Euro
- (b) einem Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird 40 Euro
- (b) für alle übrigen Hunde 40 Euro
§ 6
Befreiungen
(1) Von der Hundeabgabe ist das Halten von Lawinensuchhunden, Hunden des Bergrettungsdienstes, Hunden in Tierasylen und von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfeleistung hilfloser Personen unentbehrlich sind, befreit.
(2) Das Halten von Rettungshunden, die nachweislich nach den Bestimmungen der Internationalen Prüfungsordnung für Rettungshundeprüfungen der FCI (Fédération Cynologique Internationale) und IRO (Internationale Rettungshundeorganisation) oder vergleichbaren nationalen Prüfungsordnungen, ausgebildet worden sind und bei einer Rettungshundestaffel registriert sind, ist von der Hundeabgabe befreit.
(3) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
§ 7
Abgabenbescheid
Die Festsetzung der Hundeabgabe hat gemäß § 9 des Gesetzes über die Organisation und die Besonderheiten der Abgabenverwaltung in Kärnten – Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG, Landesgesetzblatt 42/2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 85/2013, mit Abgaben-Dauerbescheid zu erfolgen.
§ 8
Fälligkeit
Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgaben-Dauerbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Feber jeden Jahres fällig; sie ist am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.
§ 9
Meldung
(1) Der Abgabenschuldner hat das Entstehen der Abgabenschuld und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht beim Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
(2) Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen der Abgabenschuld dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
(3) Der Abgabenanspruch erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem das das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Februar des darauffolgenden Jahres erfolgt.
§ 10
Hundemarken
(1) Die Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des § 4 Absatz 5 nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.
(2) Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbar befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.
(3) Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden, in diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.
(4) Die Gültigkeit der Hundemarke erlischt mit Beendigung der Abgabenpflicht.
(5) Die Bestimmungen des § 10 gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die
- (a) an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder
- (b) die in Anstalten von Tierschutzvereinen oder ähnlichen Institutionen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und die sich nicht außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften aufhalten.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 04.12.1981, Aktenzahl: 941-6/81/Go/Re und vom 22.12.2009, Aktenzahl: 9200-8380/2009-wu außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ab 1.1.2022
Amtstafel
Mittwoch, 15.12.2021
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2021, Aktenzahl: 8510/2021-1/KK/WE, mit der Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalanschlussbeitrags- und Kanalgebührenverordnung)
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt I 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 140/2021, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 80/2020 und §§ 11 bis 18 sowie §§ 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt 62/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung und Geltungsbereich
- Zur Deckung der Kosten der Errichtung von Kanalisationsanlagen werden Kanalanschlussbeiträge, Ergänzungsbeiträge und Nachtragsbeiträge eingehoben.
- Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage in Feldkirchen in Kärnten wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird geteilt als Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ausgeschrieben.
- Diese Verordnung gilt für den im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit gesonderter Verordnung festgelegten Kanalisationsbereich.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
- Der Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ist für jene Gebäude, befestigten oder überdachten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder für die ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
- Die Kanalgebühr wird geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage der Gemeinde (Sammlung, Ableitung, Behandlung und schadlose Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer) und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben.
§ 3
Beitragssatz
Der Beitragssatz für die Kanalisationsanlagen im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird pro Bewertungseinheit mit EUR 2.543,55 inklusive 10 % Umsatzsteuer festgesetzt.
§ 4
Bewertungseinheit
Die Bewertungseinheiten sind aufgrund der in der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz enthaltenen Ansätze zu ermitteln. Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit).
§ 5
Ausmaß
Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages (Ergänzungsbeitrages, Nachtragsbeitrages) ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte oder überdachte Fläche mit dem Beitragssatz.
§ 6
Bereitstellungsgebühr
- Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude, überdachten Flächen und befestigten Flächen zu entrichten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind oder für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
- Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr wird mit dem Siebzigfachen des Gebührensatzes gemäß § 8 Absatz 1 festgelegt.
- Die Verpflichtung zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr beginnt mit dem der Möglichkeit des Anschlusses bzw. der Benützung der Kanalisationsanlage nachfolgenden Monatsersten. Ist die Bereitstellungsgebühr nur für einen Teil eines Kalenderjahres zu entrichten, beträgt diese je Kalendermonat ein Zwölftel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
§ 7
Benützungsgebühr
- Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, überdachten Flächen oder der befestigten Flächen mit dem Gebührensatz gemäß § 8.
- Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr (§ 6 Absatz 2) ist auf die Benützungsgebühr anzurechnen.
- Die Gebührenmesszahl für in die Kanalisationsanlage eingebrachte Schmutzwässer wird unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 2 anhand des tatsächlichen Wasserverbrauchs (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres) in m³ ermittelt, das heißt, dass 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in die Kanalisationsanlage abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird. Der tatsächliche Wasserverbrauch muss über einen geeichten Wasserzähler, welcher gemäß dem Maß- und Eichgesetz – MEG, Bundesgesetzblatt 152/1950, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 66/2021, geeicht ist und welcher alle fünf Jahre wiederkehrend zu eichen ist, ermittelt werden. Eine Ausnahme hiervon ist lediglich gemäß Absatz 4 möglich.
- Kann der Wasserverbrauch nicht mittels eines geeichten Wasserzählers ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Absatz 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194/1961, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 140/2021).
- Die Gebührenmesszahl für die in die Kanalisationsanlage abgeführten Niederschlagswässer von befestigten Flächen sowie überdachten Flächen wird je m² Auffangfläche berechnet. Zur Berechnung der Gebührenmesszahl wird daher die Zahl der Quadratmeter jener Flächen herangezogen, von denen eine Ableitung erfolgt. Bei der Ermittlung der überdachten Fläche ist entsprechend § 2 Absatz 1 die Grundrissfläche des Daches (die horizontal projizierte Fläche) für die Berechnung der Quadratmeter heranzuziehen.
- Im Falle der Einleitung von Schmutz – und/oder Niederschlagswässern in ein Mischkanalisationssystem erfolgt die Berechnung der Gebühren für anfallende Schmutzwässer gemäß Absatz 3, für Niederschlagswässer gemäß Absatz 5.
- Im Falle der Einleitung von Niederschlagswässern in einen eigenen Regenwasserkanal (Trennsystem) erfolgt die Berechnung der Gebühren für anfallende Niederschlagswässer gemäß Absatz 5.
- Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, ist auf Antrag des Abgabenschuldners die verbrauchte Wassermenge, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht wurde, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die bei der Kanalgebührenberechnung abzuziehende Wassermenge ist mittels solcher Zähler nachzuweisen, die gemäß dem Maß- und Eichgesetz geeicht sind. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erfolgt kein Abzug bei der Kanalgebührenberechnung. Der Abgabenschuldner ist demnach als Verwender eines eichpflichtigen Maßgerätes (Zähler) verpflichtet, den Zähler alle fünf Jahre durch einen neuen, geeichten Zähler zu ersetzen.
§ 8
Höhe des Gebührensatzes
(1) Der Gebührensatz für die Einleitung von Schmutzwässern beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
- a) ab 1. Jänner 2022 EUR 3,19
- b) ab 1. Jänner 2023 EUR 3,25
- c) ab 1. Jänner 2024 EUR 3,31
- d) ab 1. Jänner 2025 EUR 3,38
- e) ab 1. Jänner 2026 EUR 3,45
(2) Der Gebührensatz für die Einleitung von Niederschlagswässern von befestigten Flächen und überdachten Flächen beträgt pro m² inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
- a) ab 1. Jänner 2022 EUR 0,81
- b) ab 1. Jänner 2023 EUR 0,86
- c) ab 1. Jänner 2024 EUR 0,91
- d) ab 1. Jänner 2025 EUR 0,97
- e) ab 1. Jänner 2026 EUR 1,02
§ 9
Abgabenschuldner
(1) Kanalanschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeitrag
- a) Zur Entrichtung des Kanalanschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, der befestigten und überdachten Flächen verpflichtet.
- b) Die Eigentümer jener Grundstücke, auf welchen sich die an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, befestigten und überdachten Flächen befinden, haften – sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind – für den Kanalanschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
(2) Kanalgebühren
- a) Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, überdachten oder befestigten Flächen sowie deren Bestandnehmer (Mieter, Pächter) und die Eigentümer jener Grundstücke, auf welchen sich die an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, überdachten oder befestigten Flächen befinden, sofern sie nicht gleichzeitig Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, überdachten oder befestigten Flächen sind (Superädifikat), verpflichtet.
- b) Die unter litera a bezeichneten Eigentümer (Gebäude- und/oder Grundstückseigentümer) sowie deren Bestandnehmer (Mieter und Pächter) sind Gesamtschuldner.
§ 10
Festsetzung der Abgabe
- Der Kanalanschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeitrag ist mittels Abgabenbescheid festzusetzen.
- Die Kanalgebühren sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Die Behörde ist im Bereich der Benützungsgebühr für Niederschlagswässer abweichend davon berechtigt, die Vorschreibung alternativ mittels Dauerbescheid vorzunehmen.
- Die gemäß § 11 festgesetzten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
§ 11
Teilzahlungen
- Für die Kanalgebühren sind vierteljährlich anteilige Vorauszahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung des vorangegangenen Jahres zu leisten.
- Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige.
- Bei erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert aufgrund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Absatz 1 Bundesabgabenordnung).
§ 12
Fälligkeit
- Der Kanalanschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeitrag ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
- Die Kanalgebühren, laut endgültiger Abrechnung, sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
- Die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge hinsichtlich der Gebühren sind jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des jeweiligen Jahres fällig.
§ 13
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. März 2019, Aktenzahl: 8510/2019-1/KK/Pa, mit der Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ausgeschrieben werden, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Ortstaxe ab 1.1.2020
Amtstafel
Dienstag, 08.10.2019
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. September 2019, TOP 22, Aktenzahl: 7700-5/2019/SCHIE/WEIS, mit welcher die Ortstaxe ausgeschrieben wird (Ortstaxenverordnung).
Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 71/2018, in Verbindung mit §§ 1 ff des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, K-ONTG, Landesgesetzblatt 144/1970, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 71/2018, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erhebt für den Aufenthalt in ihrer Gemeinde eine Ortstaxe.
§ 2
Ausmaß
Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung 1,50 Euro.
§ 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14. Dezember 2016, Aktenzahl: 7700-4/2016/SC/W, mit welcher die Ortstaxe ausgeschrieben wird, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Tarifordnung (Marketingbeiträge)
Amtstafel
Montag, 09.01.2017
TARIFORDNUNG
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten hat mit Beschluss vom 14.12.2016 die Beiträge für wirtschaftsfördernde Maßnahmen (Marketingbeiträge) festgesetzt.
§ 1
Tarifgegenstand
Als Beiträge für wirtschaftsfördernde Maßnahmen (Einkaufsnächte, diverse Marketingaktionen im Stadtbereich) werden Marketingbeiträge eingehoben.
§ 2
Entgeltschuldner
Zur Entrichtung von Beiträgen für wirtschaftsfördernde Maßnahmen sind jene verpflichtet, die sich an den wirtschaftsfördernden Maßnahmen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Marketingaktionen) beteiligen.
§ 3
Höhe des Entgeltes
- Großveranstaltungen: 200 Euro zuzüglich 20% Mehrwertsteuer
- Kleinveranstaltungen: 100 Euro zuzüglich 20% Mehrwertsteuer
§ 4
Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Vergnügungssteuer
Amtstafel
Dienstag, 01.10.2013
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. vom 15.07.2013, mit der die Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden.
Gemäß §§ 1 ff des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes – K-VSG, Landesgesetzblatt 63/1982, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 13/2013, § 15 Absatz 3 Ziffer 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt I 103/2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 49/2013 sowie § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 65/2012, wird verordnet:
§ 1 Ausschreibung
- Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schreibt Vergnügungssteuern aus.
- Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
§ 2 Steuergegenstand
- Der Vergnügungssteuer unterliegen:
a) Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt.
b) der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
c) die Veranstaltung von Glücksspielen.
d) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches. - Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:
a) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glückspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach §§ 5, 14, 21 und 22 Glückspielgesetz.
b) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
§ 3 Anmeldung der Veranstaltungen
- Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
- Bei Veranstaltungen gemäß § 5 Absatz 4 und 5 K-VSG, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 4 Steuerschuldner
- Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet (§ 2 Absatz 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010). Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
- Neben dem Verfügungsberechtigten über die für die Aufstellung oder den Betrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Spielautomaten (Spielapparates) bzw. Geldspielapparates Gesamtschuldner der Vergnügungs-steuer.
§ 5 Ausmaß der Vergnügungssteuer
- Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
- Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuern und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
§ 6 Befreiungen
- VON DER VERGNÜGUNGSSTEUER SIND IM SINNE DES § 6 K-VSG BEFREIT:
a) Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet wird;
b) Veranstaltungen, die der gemeinnützigen Pflege der Volksbräuche, der Volkstracht, des Volksliedes, der Volkskunst, des Volkstanzes und ähnlicher Erscheinungsformen, die der Pflege des Volkskulturlebens dienen;
c) Ausstellungen in Museen und Ausstellungen von Reliefs, sowie nichtgewerbliche Kunst- und Informationsausstellungen;
d) Film- und Diavorträge von Amateuren;
e) Sportveranstaltungen von Amateuren;
f) Maturabälle sofern diese von der jeweiligen Maturaklasse veranstaltet werden;
g) Veranstaltungen von Elternvereinen und Schulklassen, wenn der Reinerlös der Bildung der Jugend dient.
h) Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen,
i) Veranstaltungen im Rahmen der Fremdenverkehrsförderung und Fremdenverkehrswerbung;
j) Veranstaltungen der Feuerwehren;
k) Veranstaltungen des Roten Kreuzes;
l) Zirkusveranstaltungen und in diesem Rahmen durchgeführte Tierschauen;
m) Veranstaltungen des Kulturamtes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
n) Veranstaltungen des Kulturforums Amthof
o) Veranstaltungen zur Belebung der Innenstadt oder Veranstaltungen, die von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gefördert werden.
p) Veranstaltungen im Freien, bei Regenwetter; - Für Veranstaltungen mit Musik (Tanzabende, Stimmungsmusik, Früh- und Dämmerschoppen usw.) ist keine Vergnügungssteuer zu entrichten, wenn sie in Fremdenverkehrsbetrieben ausschließlich und unentgeltlich zum Zwecke der Betreuung und Unterhaltung der Hausgäste und zwar jeweils in der Zeit vom 01. Mai bis 30. November veranstaltet werden.
- Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand im Sinne dieser Verordnung vorliegt.
- Im Bescheid mit dem eine Befreiung erteilt wird, ist der Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
§ 7 Fälligkeit
- Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen stattgefunden haben.
- Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.
- Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach § 5 Absatz 4 bis 6a K-VSG endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 5 Absatz 4 bis 6a K-VSG gleichartigen Apparat (Automat) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.
- Abweichend von Absatz 3 beginnt und endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages gemäß § 5 Absatz 4 und 5 K-VSG bei Veranstaltungen, die nicht ganzjährig betrieben werden, mit der Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des § 3 Absatz 2. Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach der Zahl der Kalendertage zu entrichten.
§ 8 Entrichtung
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.
§ 9 Eintrittskarten
- Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe/Verkauf mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
- Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.
- Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.
- Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
§ 10 Kontrolle
- Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände/Münzen auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
- Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.
§ 11 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit dem, dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel folgenden Monatsersten in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. vom 22.12.2010, Zahl: 9200-8370/2010-wu, außer Kraft.
Für den Gemeinderat,
der Bürgermeister:
Robert Strießnig
Anlage zu § 5 der Vergnügungssteuer
VERGNÜGUNGSSTEUERTARIFE:
I. BESTEUERUNG IN HUNDERTSÄTZEN DES EINTRITTSENTGELTES:
- Für Veranstaltungen, wie Lieder- und Chansonsabende, Rock-, Pop- und Jazzkonzerte, Schlagermusikveranstaltungen aller Art, volkstümliche Veranstaltungen, Varieté- und Kabarettveranstaltungen, Zauberabende, zirkusähnliche Veranstaltungen, Modeschauen, Glücksspiele und alle ähnlichen Veranstaltungen, sofern sie nicht unter die § 6, Absatz(1) angeführten Befreiungstatbestände fallen, beträgt der Steuersatz 10 von Hundert des Eintrittsentgeltes.
Für alle anderen Veranstaltungen gilt 25 von Hundert des Eintrittgeldes.
- Werden keine Eintrittskarten ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld. Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.
II. BESTEUERUNG MIT PAUSCHBETRÄGEN:
1. PAUSCHBETRAG
Die Vergnügungssteuer wird mit einem Pauschbetrag festgesetzt für Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder das als Eintrittsgeld geltende Entgelt (Absatz1, lit. b) durch die Möglichkeit der mehrmaligen Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann.
- Bei fallweisen Veranstaltungen nach Absatz(3) beträgt der Pauschbetrag pro Veranstaltung und Tag bei einer geschätzten Besucherzahl:
bis 50 Personen € 7,00
bis 100 Personen € 14,00
bis 200 Personen € 28,00
bis 300 Personen € 44,00
von 300 bis 500 Personen € 73,00
über 500 Personen € 109,00 - Bei regelmäßigen Veranstaltungen (von mehr als drei Veranstaltungen im Monat) beträgt der Pauschbetrag monatlich bei einer geschätzten Besucherzahl:
bis 100 Personen € 73,00
bis 200 Personen € 145,00
bis 300 Personen € 218,00
über 300 Personen € 290,00 - Für mechanische Musikunterhaltung in Tanzlokalen und Diskotheken, monatlich
bei einer Größe des Raumes bis 50 m2 € 18,00
bei einer Größe des Raumes über 50 m2 € 36,00
1.2. HÖCHSTAUSMASS DER PAUSCHSTEUER:
(a) Der Pauschbetrag darf bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen für den begonnenen Monat € 510,00 und bei fallweisen Veranstaltungen je Veranstaltung € 339,00 nicht übersteigen.
2. VERGNÜGUNGSSTEUERGERÄTE, PAUSCHSTEUER:
(a) Für die Aufstellung von Schau-, Scherz-, Spiel- und Glückspielautomaten sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten), wie Flipper, Schießapparaten, TV-Spielautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat € 42,00, sofern es sich nicht um mechanische Spielautomaten (Apparate) nach lit (b) oder (e) handelt. Sind mehrere Automaten (Apparate) etwa zu einer Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa eine Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.
(b)Für die Aufstellung und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Billard-
und Fußballtischen, Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektro-
mechanische Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 11,00.
Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.
(c) Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungen gemäß (a) und (b) darf monatlich € 510,00 je Betriebsstätte des Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.
(d) Für eine automatische Kegelbahn, wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt, je Bahn und begonnen Kalendermonat € 18,00.
(e) Für die Aufstellung von Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele darstellen, beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 851,00.
(f) Für die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten gemäß § 5 Absatz 3 und 4 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, soweit dieser gemäß § 33 Absatz 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 anzuwenden ist beträgt der Pauschbetrag je Geldspielapparat und begonnenen Kalendermonat € 68,00
3. PAUSCHSTEUER NACH DEM VIELFACHEN DES EINZELPREISES:
Für nachstehende Volksbelustigungen wird die Vergnügungssteuer mit einem Vielfachen des Eintrittspreises/Einzelpreises/Wetteinsatz als Pauschsteuer je Tag berechnet:
(a) Ringelspiel, Kinderkarussell, Rodel- und Rutschbahn, Hupfburg sowie Autodrom vom Einzelpreis das 25-fache
(b) Für andere Volksbelustigungen, die nicht unter lit (a) angeführt sind, bvom Einzelpreis das 10-fache
(c) Wetten in Wettbüros vom durchschnittlichen Wetteinsatz, jedoch monatlich, das 10-fache
Verordnung - Voranschlag 2023
Amtstafel
Donnerstag, 15.12.2022
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14.12.2022, Aktenzahl: 902/2022-sk, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2023).
Gemäß § 6 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 66/2020, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2023.
§ 2
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
ERGEBNISVORANSCHLAG | |
Erträge | 36.968.200 Euro |
Aufwendungen | 38.952.700 Euro |
Entnahmen von Haushaltsrücklagen | 200.000 Euro |
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen | 0 Euro |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen | -1.784.500 Euro |
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
FINANZIERUNGSVORANSCHLAG | |
Einzahlungen | 37.401.100 Euro |
Auszahlungen | 39.252.600 Euro |
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung | -1.851.500 Euro |
§ 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.
- Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.
§ 4
Kontokorrentrahmen
Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
Höhe in 5.000.000 Euro
§ 5
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen, sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Anlagen:
Verordnung - Wasserbezugs- und Zählergebühren ab 1.1.2023
Amtstafel
Freitag, 16.12.2022
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14. Dezember 2022, Aktenzahl: 8500/2022-1/RU/WE, mit der eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben wird (Wassergebührenverordnung).
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt I 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 133/2022, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 80/2020 und §§ 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 36/2022, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
- Für die Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eine Wasserbezugsgebühr als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
- Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
- Die Benützungsgebühr ist für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage zu entrichten.
- Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.
- Die Benützungs- sowie Wasserzählergebühr wird für den mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Versorgungsbereich ausgeschrieben.
§ 3
Benützungsgebühr
- Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.
- Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % ab 1. Jänner 2023 3,69 Euro.
§ 4
Wasserzählergebühr
Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
- a) Wasserzähler 3-5 m³/h - 13 Euro
- b) Impulszähler 4 m³/h - 23 Euro
- c) Wasserzähler 7-10 m³/h - 16 Euro
- d) Wasserzähler 16 m³/h - 22 Euro
- e) Wasserzähler 16 m³/h mit Flansch - 46 Euro
- f) Impulszähler 16 m³/h - 76 Euro
- g) Wasserzähler 40 m³/h - 163 Euro
- h) Wasserzähler 60-63 m³/h - 104 Euro
- i) Impulszähler 60-63 m³/h - 125 Euro
- j) Wasserzähler 80 m³/h mit Flansch - 222 Euro
- k) Wasserzähler 100 m³/h mit Flansch - 283 Euro
§ 5
Abgabenschuldner
- Zur Entrichtung der Benützungsgebühr und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten angeschlossenen Grundstücke oder Objekte, die Eigentümer der auf diesen Grundstücken befindlichen Superädifikate sowie deren Bestandnehmer verpflichtet.
- Die unter Absatz 1 bezeichneten Eigentümer (Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer) sowie deren Bestandnehmer (Mieter oder Pächter) sind Gesamtschuldner.
- Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
§ 6
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
- Die Benützungsgebühr und die Wasserzählergebühr sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
- Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres).
- Die gemäß § 7 festgesetzten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
§ 7
Teilzahlungen
- Für die Benützungsgebühr sind viermal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben.
- Der Teilzahlungsbetrag beträgt ein Viertel der im Vorjahr bezogenen Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
- Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige.
- Die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge sind am 31. März, am 30. Juni, am 30. September und am 31. Dezember des laufenden Jahres fällig.
- Bei erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen auf Grund einer Schätzung (§ 184 Absatz 1 Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194/1961, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 140/2021).
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2021, Aktenzahl: 8500/2021-1/KK/WE, mit der eine Wasserbezugsgebühr und Wasserzählergebühr ausgeschrieben wird (Wassergebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Zweitwohnsitzabgabe
Amtstafel
Mittwoch, 21.01.2015
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 03.12.2014, Zahl 9200/2014-wu, mit welcher eine Abgabe für Zweitwohnsitze ausgeschrieben wird.
Gemäß §§ 1 und § 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG, Landesgesetzblatt 84/2005, in de Fassung der Landesgesetze Landesgesetzblatt 42/2010 sowie Landesgesetzblatt 85/2013 und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, Landesgesetzblatt 98/2013, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schreibt eine Abgabe für Zweitwohnsitze aus.
§ 2
Abgabengegenstand
(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens-beziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6 Absatz 3 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt I 106/2005).
(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Absatz 1 der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt 194/1961, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt I 52/2009).
(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
§ 3
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht als Zweitwohnsitze gelten
a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden;
b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten;
c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind;
d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,
f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,
g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 2 des Kleingartengesetzes, Bundesgesetzblatt 6/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I 98/2001, in der geltenden Fassung und
h) Wohnwägen.
(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz 1 litera a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Absatz 1 litera c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.
§ 4
Abgabenschuldner und Haftung
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Mit-eigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
(2) Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer und dergleichen.) der Wohnung.
(3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Absatz 2) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch Bescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen.
(4) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Absatz 3 tritt nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.
§ 5
Entstehen und Dauer der Abgabepflicht
(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.
(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten.
(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Absatz 4 sinngemäß.
§ 6
Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum 15. desselben Monats zu entrichten.
§ 7
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Ziffer 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, in der Fassung 85/2013.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 9,00 Euro (Jahresvorschreibungsbetrag 108,00 Euro)
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² 17,00 Euro (Jahresvorschreibungsbetrag 204,00 Euro)
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² 30,00 Euro (Jahresvorschreibungsbetrag 360,00 Euro)
und
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² 42,00 Euro (Jahresvorschreibungsbetrag 504,00 Euro)
(3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
(4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Plan-unterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 01.01.2015 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22.12.2009, Zahl 9200/2009-wu, mit welcher eine Abgabe für Zweitwohnsitze ausgeschrieben wird, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig