Stadtgemeinde Feldkirchen

Leitung: Mag.(FH) Stephan Kräuter
Portrait Mag. Stephan KräuterOrt: Rathaus, 1. Stock, Zimmer 9-11
E-Mail: finanz@feldkirchen.at
Telefon: 04276 2511 210 Fax: 04276 2511 209
Zuständiger Referent:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

  • Mag. Carina Huber, Finanzverwalter-Stellvertreterin und Abteilungsleiter-Stellvertreterin
  • Anja Kunze
  • Dagmar Maier-Napotnik (Bereichsleiterin Rechnungswesen - Buchhaltung)
  • Sabine Rebernig-Fischer
  • Sabine Schwarzinger-Seirer
  • Mag. Sabrina Pregl (Bereichsleiterin Mahn- und Exekutionswesen, Versicherungen)


Aufgabengebiete:

  • Abgabenwesen
  • Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Feuerwehrwesen und Zivilschutz
  • Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Stadtmarketing
  • Bezirks-GmbH; EU-Förderungen und EU-Projekte (Region kärnten:mitte, Kärntner Holzstraße)
  • Buchhaltungs- und Rechnungsdienst
  • Durchführung, Überwachung und Kontrolle aller Vorschreibungen, auch wenn durch andere Abteilungen vorbereitet, Vorschreibung der Gräbergebühren
  • Erstellung und Überwachung des Voranschlages und der Jahresrechnung
  • Finanzierungsplanung, sämtliche Aufgaben im Rahmen der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung (K-GHO)
  • Finanz- und Vermögensverwaltung
  • Mahn- und Exekutionswesen
  • Verwahrung von Sparbüchern und Bankgarantien
  • Versicherungsangelegenheiten
  • Wirtschaft und Wirtschaftsförderung

Download: Formulare

WebLinks: Offener Haushalt - Finanzdaten aus dem öffentlichen Sektor in Österreich

Verordnung - Voranschlag - 1. Nachtragsvoranschlag 2023

Amtstafel

Freitag, 30.06.2023

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 29.06.2023, Aktenzahl: 902/1/2023-sk, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2023).

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Verordnung - Voranschlag - 1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024

Amtstafel

Freitag, 28.06.2024

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. Juni 2024, Aktenzahl: 902/1/2024-sk, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024)

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Verordnung - Voranschlag - 2. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2023

Amtstafel

Dienstag, 24.10.2023

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 23. Oktober 2023, Aktenzahl: 902/2/2023-sk, mit der der 2. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird (2. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2023)

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Verordnung - Voranschlag 2023

Amtstafel

Donnerstag, 15.12.2022

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14.12.2022, Aktenzahl: 902/2022-sk, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2023).

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Verordnung - Voranschlag 2024

Finanzverwaltung

Donnerstag, 14.12.2023

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13.12.2023, Aktenzahl: 902/2023-sk, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2024).

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Verordnung - Wasseranschlussbeitrag

Amtstafel

Freitag, 15.12.2023

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2023, Aktenzahl: 8500/2023-1/RU/WE, mit der Wasseranschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeiträge ausgeschrieben werden (Wasseranschlussbeitragsverordnung).

Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78/2023, und §§ 10 ff. des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 36/2022, wird verordnet:

 

§ 1
Ausschreibung und Geltungsbereich

  1. Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird ein Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.
  2. Diese Verordnung gilt für den im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit gesonderter Verordnung festgelegten Wasserversorgungsbereich.

§ 2
Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % : 3.125 Euro
 

§ 3
Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i. Ktn., Aktenzahl: 8500-1/2006EL vom 11.12.2006, mit welcher die Erhebung eines Wasseranschlussbeitrages, Ergänzungsbeitrages und Nachtragsbeitrages zur Deckung der Kosten der Errichtung der Wasserversorgungsanlage Feldkirchen in Kärnten nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, Landesgesetzblatt 107/1997 ausgeschrieben wird, außer Kraft.

 

Der Bürgermeister:
Martin Treffner


Verordnung - Wasserbezugs- und Zählergebühren ab 1.1.2024

Amtstafel

Freitag, 15.12.2023

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2023, Aktenzahl: 8500/2023-2/RU/WE, mit der eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben wird (Wassergebührenverordnung).

Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt I 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 112/2023, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78/2023, und §§ 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 36/2022, wird verordnet:

 

§ 1
Ausschreibung

  1. Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.
  2. Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.

 

§ 2
Gegenstand der Abgabe

  1. Die Wasserbezugsgebühr wird als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
  2. Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.
  3. Diese Verordnung gilt für den im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit gesonderter Verordnung festgelegten Wasserversorgungsbereich.

 

§ 3
Benützungsgebühr

  1. Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.
  2. Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % ab 1. Jänner 2024 3,94 Euro.

 

§ 4
Wasserzählergebühr

Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

  • a)   Wasserzähler   3-5 m³/h ........................................ €      13,00
  • b)   Impulszähler    4 m³/h ........................................... €      27,00
  • c)    Wasserzähler   7-10 m³/h ...................................... €      16,00
  • d)   Wasserzähler   16 m³/h ......................................... €      22,00
  • e)   Wasserzähler   16 m³/h mit Flansch......................... €      46,00
  • f)     Impulszähler    16 m³/h ......................................... €      76,00
  • g)   Wasserzähler   40 m³/h ......................................... €    163,00
  • h)   Wasserzähler   60-63 m³/h...................................... €    104,00
  • i)     Impulszähler    60-63 m³/h...................................... €    125,00
  • j)     Wasserzähler   80 m³/h mit Flansch......................... €    222,00
  • k)    Wasserzähler   100 m³/h mit Flansch....................... €    283,00

 

§ 5
Abgabenschuldner

  1. Zur Entrichtung der Benützungsgebühr und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke, die Eigentümer der auf diesen Grundstücken befindlichen Superädifikate, sowie deren Bestandnehmer verpflichtet.
  2. Die unter Absatz 1 bezeichneten Eigentümer (Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer, Eigentümer der baulichen Anlagen), sowie deren Bestandnehmer (Mieter oder Pächter) sind Gesamtschuldner.
  3. Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.

 

§ 6
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

  1. Die Benützungsgebühr und die Wasserzählergebühr sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
  2. Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres).
  3. Die gemäß § 7 festgesetzten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

 

§ 7
Teilzahlungen

  1. Für die Benützungsgebühr sind viermal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben.
  2. Der Teilzahlungsbetrag beträgt ein Viertel der im Vorjahr bezogenen Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
  3. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige.
  4. Die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge sind am 31. März, am 30. Juni, am 30. September und am 31. Dezember des laufenden Jahres fällig.
  5. Bei erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen auf Grund einer Schätzung (§ 184 Absatz 1 Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194/1961).

 

§ 8
Inkrafttreten 

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14. Dezember 2022, Aktenzahl: 8500/2022-1/RU/WE, mit der eine Wasserbezugsgebühr und Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung), außer Kraft.

 

Der Bürgermeister:
Martin Treffner


Verordnung - Zweitwohnsitzabgabe

Amtstafel

Mittwoch, 21.01.2015

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