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Katzenkastrationspflicht

Aktuelles

Katzenkastrationspflicht

Anschlagdatum: 08.04.2021 - 22.04.2021

Information zur Katzenkastrationspflicht in Österreich

Werden Katzen mit regelmäßigen Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einem Tierarzt kastriert werden!

Ausgenommen von dieser Katzenkastrationspflicht sind nur, bei der Bezirkshauptmannschaft gemeldete, Zuchtkatzen.

Diese sogenannten Zuchtkatzen müssen, wie alle österreichischen Hunde, in der amtlichen Heimtierdatenbank gemeldet sein. Dafür muss das Tier zuvor mit einem Mikrochip versehen werden.

Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Tierhalter verantwortlich. Bei Nichtbeachtung sieht das Tierschutzgesetz Strafen bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall sogar bis zu 7.500 Euro, vor.

Für tierhalterlose und verwilderte Hauskatzen gibt es die Kärntner Katzenkastrationsgutscheinaktion.

Im Rahmen dieser Aktion operieren Tierärzte, dankenswerterweise, zum vergünstigten Tarif. Die Gemeinde und das Land Kärnten teilen sich diese Kosten.

Unsere Ansprechpartner für diese Aktion sind:

Waltraud Blaßnig oder Carina Freithofnig
Telefon: 04276 2511 232 oder 233
E-Mail: umwelt@feldkirchen.at

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