Da im Zusammenhang mit den Themen "Bauen, Wasser und Kanal" immer wieder Fragen an uns gerichtet werden, dürfen wir Sie in einer kurzen Zusammenfassung noch einmal darüber informieren.
Die Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten stehen Ihnen im Zweifelsfall und für ausführliche Informationen zu den Themen Bauen (Telefon 2511-250) sowie Wasser und Kanal (Telefon 2511-215) gerne zur Verfügung.Bauangelegenheiten
Prinzipiell ist jedes Bauvorhaben und jede bauliche Veränderung mitteilungspflichtig (schriftliche Mitteilung vor Baubeginn an die Stadtgemeinde).
Ab einer bestimmten Größe der baulichen Maßnahme besteht nicht nur Melde-, sondern auch Baubewilligungspflicht (
d. h. das Bauvorhaben wird vor Baubeginn geprüft und es findet eine Bauverhandlung vor Ort statt. Erst danach kann eine Baubewilligung erteilt werden).
Zum besseren Verständnis, was dem Bauamt zumindest alles gemeldet werden muss, geben wir Ihnen hier ein paar Beispiele der im § 7 der Kärntner Bauordnung genau angeführten Bauvorhaben: Zentralheizungsanlagen, Austausch-
bzw. Erneuerung von Fenstern, die Verwendungsänderung von Gebäuden, Parabolantennen, Solaranlagen, Photovoltaikanlagen, Pergolas, Swimmingpools, Schwimmteiche, Einfriedungen, Stützmauern, Carports, Gartenhäuser
etc. ACHTUNG! Ab einer bestimmten Größe sind diese beispielhaft angeführten Vorhaben sogar bewilligungspflichtig! Wasseranschluss-Angelegenheiten
Wenn ein Haus neu errichtet und bezogen wird (Ein- oder Mehrfamilienhaus), erfolgt aufgrund der Baubewilligung eine Berechnung der Bewertungseinheiten für den Wasseranschluss.
Vereinzelt wird übersehen, dass es bei jeder späteren baulichen Veränderung am oder im Haus
bzw. am Grundstück zu einer Änderung dieser Berechnung kommt.
Zum besseren Verständnis, welches die häufigsten nachträglichen Maßnahmen sind, die der Gemeinde (Bauamt) gemeldet werden müssen, hier einige Beispiele:
Ausbau von zusätzlichen Räumlichkeiten (
z. B. Keller, Dachgeschoß) auch zu Wohnzwecken (
z. B. Kinder- und Gästezimmer, Wintergarten, Partyraum, Sauna).
Für Swimmingpools über 25
m³ und Schwimmteiche über 36,5
m³ ist ein Wasseranschlussbeitrag beziehungsweise Ergänzungsbeitrag zu entrichten!
Kanalanschluss-Angelegenheiten
Vereinzelt wird übersehen, dass es bei jeder baulichen Veränderung am oder im Haus
bzw. am Grundstück auch zu einer Änderung der Bewertungseinheiten für den Kanal kommt und somit eine Neuberechnung des Aufmaßblattes notwendig ist. Es wird daher nochmals empfohlen, sich zur Abklärung all dieser offenen Fragen vor jeder baulichen Veränderung mit der Stadtgemeinde (Bauamt) in Verbindung zu setzen.
Private Schwimmbecken, die nicht mit einem Gebäude in Verbindung stehen, also "freistehende" Schwimmbecken,
z. B. im Garten, sind grundsätzlich von der Anschlusspflicht ausgenommen.
Wenn allerdings eine Ableitung der Wässer in den öffentlichen Kanal notwendig ist, dann besteht Anschlusspflicht. Die Notwendigkeit der Ableitung ist durch die Behörde zu überprüfen.
ACHTUNG! Bei der Einleitung der Abwässer von Schwimmbecken über 25
m³ in die öffentliche Kanalisation ist ein Kanalanschlussbeitrag
bzw. ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten.
Für jegliche Einleitung von Schwimmbeckenwässern in die öffentliche Kanalisation sind jedenfalls Kanalbenützungsgebühren zu entrichten.
Die im Falle von baulichen Maßnahmen am, im oder um das Gebäude notwendige Neuberechnung der Wasser- und/oder Kanalanschlussbeiträge ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie machen sich im Fall der Unterlassung strafbar!
Ableitung von Schwimmbeckenwässern
Es gibt mehrere Möglichkeiten, Ihr Schwimmbecken im Herbst zu entleeren. Die wahrscheinlich häufigste Art ist die Entleerung mittels Tauchpumpe und Verwendung als "Gießwasser". Dies ist mit keinen Gebühren oder Abgaben verbunden und darf bei allen Mitteln zur Wasseraufbereitung (Chlor, Salz, Silber) angewendet werden.
Ebenfalls gebührenfrei ist die Ableitung in einen Regenwasser-Sickerschacht (
z. B. für Dachrinnenwasser). Dies ist grundsätzlich nur bei Einhaltung gewisser Grenzwerte zulässig.
Als weitere gebräuliche Variante gibt es die Einleitung in den "Hausanschlusskanal". Dies darf jedoch nur nach vorheriger Meldung an
bzw. Zustimmung durch die Stadtgemeinde (Bauamt) erfolgen und ist mit Kosten verbunden (Kanalbenützungsgebühr und ab einem bestimmten Beckeninhalt Ergänzungsbeitrag).
Im Zweifelsfall wird bei der Verwendung von Schwimmbadchemikalien empfohlen, sich vorher über die damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Stadtgemeinde zu informieren.