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02.05.2013 - 03.06.2013 |
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Zahl: FE3-GV-9731/2013 (006/2013)
Betreff: Information über einen beabsichtigten Rechtserwerb (§ 10 Absatz 3 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002)
BEKANNTMACHUNG
Gemäß § 10 Absatz 3 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 - K-GVG, Landesgesetzblatt 9/2004, zuletzt geändert, durch Landesgesetzblatt 65/2012, wird die beabsichtigte Eigentumsübertragung der Grundstücke 577/13, 577/14, 577/17, 588, 595/4 und 613, Katastralgemeinde Gradisch, im Ausmaß von 35.173 m2 bekannt gegeben.
Die Inhaber vergrößerungs- oder verstärkungsbedurftiger bäuerlicher Betriebe werden eingeladen, entsprechende Anbote binnen einem Monat nach Einschaltung dieser Bekanntmachung in die Kärntner Landeszeitung bei der Grundverkehrskommission Feldkirchen, am Sitze der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, welche nähere Auskünfte über die erforderliche Höhe des Anbotes erteilt, einzubringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass derartige Anbote sich auf den gesamten Verfahrensgegenstand beziehen und weiters die Erklärung enthalten müssen, bereit und auch in der Lage zu sein, den - allenfalls um bis zu 10 % erhöhten - Verkehrswert zu bezahlen.
Für die Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen Der Vorsitzende: Dr. Stückler
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22.05.2013 - 06.06.2013 |
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Aktenzahl: 131-9/2013-053/Kö/Lu Betreff: Mag. pharm. Angerer KG - Stadtapotheke Feldkirchen, 10.-Oktober-Straße 19, 9560 Feldkirchen in Kärnten Abbruch des Nebengebäudes
KUNDMACHUNG
Mit Eingabe vom 02.04.2013 hat Mag. pharm. Angerer KG - Stadtapotheke Feldkirchen, 10.-Oktober-Straße 19, 9560 Feldkirchen in Kärnten, um die Erteilung der Bewilligung für das auf den Grundstücken 190/3, 190/10, 190/16, Katastralgemeinde Feldkirchen (Einlagezahl 819, 355, 901, Grundbuch 72308 Feldkirchen), geplante Vorhaben "Abbruch des Nebengebäudes", angesucht. Hierüber wird gemäß den Bestimmungen des § 16 der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt 62/1996 in der geltenden Fassung, bei gleichzeitiger Beachtung des § 23 der Kärntner Bauordnung der Augenschein, verbunden mit einer örtlichen Verhandlung für
Donnerstag, 06.06.2013 um 08:00 Uhr
anberaumt.
Die Amtsabordnung tritt an Ort und Stelle zusammen (9560 Feldkirchen, 10.-Oktober-Straße 19).
Die Beteiligten werden aufgefordert, zu der Verhandlung zu erscheinen. Vom Bauwerber ist die Situierung des Bauvorhabens auszustecken und die Grenzpunkte des Baugrundstückes ersichtlich zu machen. In den Akt kann während der Amtsstunden beim hiesigen Gemeindeamt (Bauamt 2. Stock rechts, Zimmer 19) oder während der Verhandlung an Ort und Stelle Einsicht genommen werden. Gemäß § 42 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51/1991 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 111/2010 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 42 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, in der geltenden Fassung, kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Nach § 23 Absatz 5 der Kärntner Bauordnung 1996 bleiben im weiteren Verfahren über die Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 23 Absatz 3 und 4 erhoben haben. Weiters wird auf die Bestimmung des § 8 Absatz 1 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200/1982, hingewiesen, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen hat.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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NEU
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22.05.2013 - 06.06.2013 |
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Aktenzahl: 131-9/2013-069/Kö/Lu Betreff: Otto Mark, Hauptstraße 20, 9560 Oberglan Abbruch eines Gebäudeteiles beim Objekt Hauptstraße 20
KUNDMACHUNG
Mit Eingabe vom 22.04.2013 hat Herr Otto Mark, Hauptstraße 20, 9560 Oberglan, um die Erteilung der Bewilligung für das auf dem Grundstück 306/7, Katastralgemeinde Gradisch (Einlagezahl 97, Grundbuch 72312 Gradisch), geplante Vorhaben "Abbruch eines Gebäudeteiles beim Objekt Hauptstraße 20", angesucht. Hierüber wird gemäß den Bestimmungen des § 16 der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt 62/1996 in der geltenden Fassung, bei gleichzeitiger Beachtung des § 23 der Kärntner Bauordnung der Augenschein, verbunden mit einer örtlichen Verhandlung für
Donnerstag, 06.06.2013 um 10:30 Uhr
anberaumt.
Die Amtsabordnung tritt an Ort und Stelle zusammen (Hauptstraße 20, 9560 Oberglan).
Die Beteiligten werden aufgefordert, zu der Verhandlung zu erscheinen. Vom Bauwerber ist die Situierung des Bauvorhabens auszustecken und die Grenzpunkte des Baugrundstückes ersichtlich zu machen. In den Akt kann während der Amtsstunden beim hiesigen Gemeindeamt (Bauamt 2. Stock rechts, Zimmer 19) oder während der Verhandlung an Ort und Stelle Einsicht genommen werden. Gemäß § 42 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51/1991 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 111/2010 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 42 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, in der geltenden Fassung, kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Nach § 23 Absatz 5 der Kärntner Bauordnung 1996 bleiben im weiteren Verfahren über die Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 23 Absatz 3 und 4 erhoben haben. Weiters wird auf die Bestimmung des § 8 Absatz 1 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200/1982, hingewiesen, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen hat.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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NEU
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22.05.2013 - 06.06.2013 |
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Aktenzahl: 131-9/2013-045/Kö/Lu Betreff: Diakonie de La Tour gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbH., Harbacher Straße 70, 9020 Klagenfurt Abbruch der Objekte auf den Bauflächen .123 und .174 Katastralgemeinde Waiern (Wohnhaus, Stall- und Nebengebäude)
KUNDMACHUNG
Mit Eingabe vom 14.03.2013 hat die Diakonie de La Tour gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbH., Harbacher Straße 70, 9020 Klagenfurt, um die Erteilung der Bewilligung für das auf den Bauflächen .123, .174, Katastralgemeinde Waiern (Einlagezahl 59, Grundbuch 72344 Waiern), geplante Vorhaben "Abbruch der Objekte auf den Bauflächen .123 und .174, Katastralgemeinde Waiern (Wohnhaus, Stall- und Nebengebäude), angesucht. Hierüber wird gemäß den Bestimmungen des § 16 der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt 62/1996 in der geltenden Fassung, bei gleichzeitiger Beachtung des § 23 der Kärntner Bauordnung der Augenschein, verbunden mit einer örtlichen Verhandlung für
Donnerstag, 06.06.2013 um 09:20 Uhr
anberaumt.
Die Amtsabordnung tritt an Ort und Stelle zusammen (9560 Waiern, Turracher Straße 8).
Die Beteiligten werden aufgefordert, zu der Verhandlung zu erscheinen. Vom Bauwerber ist die Situierung des Bauvorhabens auszustecken und die Grenzpunkte des Baugrundstückes ersichtlich zu machen. In den Akt kann während der Amtsstunden beim hiesigen Gemeindeamt (Bauamt 2. Stock rechts, Zimmer 19) oder während der Verhandlung an Ort und Stelle Einsicht genommen werden. Gemäß § 42 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51/1991 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 111/2010 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 42 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, in der geltenden Fassung, kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Nach § 23 Absatz 5 der Kärntner Bauordnung 1996 bleiben im weiteren Verfahren über die Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 23 Absatz 3 und 4 erhoben haben. Weiters wird auf die Bestimmung des § 8 Absatz 1 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200/1982, hingewiesen, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen hat.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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NEU
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23.05.2013 - 12.06.2013 |
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Aktenzahl: 131-9/2013-039/Kö Betreff: SPAR Österreichische Warenhandels AG, Zweigniederlassung Maria Saal, Wutschein 40, 9063 Maria Saal Austausch des Kühlanlage sowie Portaländerung
KUNDMACHUNG
Mit Eingabe vom 12.03.2013 hat die Firma SPAR Österreichische Warenhandels AG, Zweigniederlassung Maria Saal, Wutschein 40, 9063 Maria Saal, um die Erteilung der Bewilligung für das auf dem Grundstück 83/3, Katastralgemeinde Feldkirchen (Einlagezahl 683, Grundbuch 72308 Feldkirchen), geplante Vorhaben Austausch des Kühlanlage sowie Portaländerung", angesucht. Hierüber wird gemäß den Bestimmungen des § 16 der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt 62/1996 in der geltenden Fassung, bei gleichzeitiger Beachtung des § 23 der Kärntner Bauordnung der Augenschein, verbunden mit einer örtlichen Verhandlung für
Mittwoch, 12.06.2013 um 08:00 Uhr
anberaumt.
Die Amtsabordnung tritt an Ort und Stelle zusammen (9560 Feldkirchen in Kärnten, 10.-Oktober-Straße 17).
Die Beteiligten werden aufgefordert, zu der Verhandlung zu erscheinen. Vom Bauwerber ist die Situierung des Bauvorhabens auszustecken und die Grenzpunkte des Baugrundstückes ersichtlich zu machen. In den Akt kann während der Amtsstunden beim hiesigen Gemeindeamt (Bauamt 2. Stock rechts, Zimmer 19) oder während der Verhandlung an Ort und Stelle Einsicht genommen werden. Gemäß § 42 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51/1991 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 111/2010 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 42 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, in der geltenden Fassung, kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Nach § 23 Absatz 5 der Kärntner Bauordnung 1996 bleiben im weiteren Verfahren über die Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 23 Absatz 3 und 4 erhoben haben. Weiters wird auf die Bestimmung des § 8 Absatz 1 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200/1982, hingewiesen, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen hat.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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NEU
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22.05.2013 - 06.06.2013 |
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Aktenzahl: 131-9/2013-059/Kö/Lu Betreff: Pauline Raden, Doktor Bucherweg 7, 9560 Waiern Dachgeschoßausbau
KUNDMACHUNG
Mit Eingabe vom 11.04.2013 hat Frau Pauline Raden, Doktor Bucherweg 7, 9560 Waiern, um die Erteilung der Bewilligung für das auf dem Grundstück 586/29, Katastralgemeinde Waiern (Einlagezahl 471, Grundbuch 72344 Waiern), geplante Vorhaben "Dachgeschoßausbau", angesucht. Hierüber wird gemäß den Bestimmungen des § 16 der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt 62/1996 in der geltenden Fassung, bei gleichzeitiger Beachtung des § 23 der Kärntner Bauordnung der Augenschein, verbunden mit einer örtlichen Verhandlung für
Donnerstag, 06.06.2013 um 08:40 Uhr
anberaumt.
Die Amtsabordnung tritt an Ort und Stelle zusammen (Dr. Bucherweg 7, 9560 Waiern).
Die Beteiligten werden aufgefordert, zu der Verhandlung zu erscheinen. Vom Bauwerber ist die Situierung des Bauvorhabens auszustecken und die Grenzpunkte des Baugrundstückes ersichtlich zu machen. In den Akt kann während der Amtsstunden beim hiesigen Gemeindeamt (Bauamt 2. Stock rechts, Zimmer 19) oder während der Verhandlung an Ort und Stelle Einsicht genommen werden. Gemäß § 42 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51/1991 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 111/2010 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 42 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, in der geltenden Fassung, kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Nach § 23 Absatz 5 der Kärntner Bauordnung 1996 bleiben im weiteren Verfahren über die Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 23 Absatz 3 und 4 erhoben haben. Weiters wird auf die Bestimmung des § 8 Absatz 1 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200/1982, hingewiesen, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen hat.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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08.05.2013 - 24.05.2013 |
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Aktenzahl: 131-9/2013-062/Kö Betreff: Manfred Osternig, Lang 13, 9560 Lang Errichtung einer Garage
KUNDMACHUNG
Mit Eingabe vom 16.04.2013 hat Herr Manfred Osternig, Lang 13, 9560 Lang, um die Erteilung der Bewilligung für das auf dem Grundstück 431, Katastralgemeinde Sankt Ulrich (Einlagezahl 28, Grundbuch 72332 Sankt Ulrich), geplante Vorhaben "Errichtung einer Garage", angesucht. Hierüber wird gemäß den Bestimmungen des § 16 der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt 62/1996 in der geltenden Fassung, bei gleichzeitiger Beachtung des § 23 der Kärntner Bauordnung der Augenschein, verbunden mit einer örtlichen Verhandlung für
Freitag, 24.05.2013 um 08:00 Uhr
anberaumt.
Die Amtsabordnung tritt an Ort und Stelle zusammen (Lang 13, 9560 Lang).
Die Beteiligten werden aufgefordert, zu der Verhandlung zu erscheinen. Vom Bauwerber ist die Situierung des Bauvorhabens auszustecken und die Grenzpunkte des Baugrundstückes ersichtlich zu machen. In den Akt kann während der Amtsstunden beim hiesigen Gemeindeamt (Bauamt 2. Stock rechts, Zimmer 19) oder während der Verhandlung an Ort und Stelle Einsicht genommen werden. Gemäß § 42 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51/1991 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 111/2010 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 42 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, in der geltenden Fassung, kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Nach § 23 Absatz 5 der Kärntner Bauordnung 1996 bleiben im weiteren Verfahren über die Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 23 Absatz 3 und 4 erhoben haben. Weiters wird auf die Bestimmung des § 8 Absatz 1 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200/1982, hingewiesen, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen hat.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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13.05.2013 - 23.05.2013 |
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Aktenzahl: 131-9/2012-012/Kö Betreff: Hertha Sabitzer, Lendorf 26, 9560 Lendorf Errichtung eines Wintergartens und eines Lager- und Geräteraumes
KUNDMACHUNG
Mit Eingabe vom 17.01.2012 hat Frau Hertha Sabitzer, Lendorf 26, 9560 Lendorf, um die Erteilung der Bewilligung für das auf dem Grundstück 349, Katastralgemeinde Tschwarzen (Einlagezahl 419, Grundbuch 72341 Tschwarzen), geplante Vorhaben "Errichtung eines Wintergartens und eines Lager- und Geräteraumes", angesucht. Hierüber wird gemäß den Bestimmungen des § 16 der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt 62/1996 in der geltenden Fassung, bei gleichzeitiger Beachtung des § 23 der Kärntner Bauordnung der Augenschein, verbunden mit einer örtlichen Verhandlung für
Donnerstag, 23.05.2013 um 10:25 Uhr
anberaumt.
Die Amtsabordnung tritt an Ort und Stelle zusammen (9560 Lendorf, Lendorf 26).
Die Beteiligten werden aufgefordert, zu der Verhandlung zu erscheinen. Vom Bauwerber ist die Situierung des Bauvorhabens auszustecken und die Grenzpunkte des Baugrundstückes ersichtlich zu machen. In den Akt kann während der Amtsstunden beim hiesigen Gemeindeamt (Bauamt 2. Stock rechts, Zimmer 19) oder während der Verhandlung an Ort und Stelle Einsicht genommen werden. Gemäß § 42 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51/1991 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 111/2010 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 42 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, in der geltenden Fassung, kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Nach § 23 Absatz 5 der Kärntner Bauordnung 1996 bleiben im weiteren Verfahren über die Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 23 Absatz 3 und 4 erhoben haben. Weiters wird auf die Bestimmung des § 8 Absatz 1 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200/1982, hingewiesen, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen hat.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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13.05.2013 - 23.05.2013 |
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Aktenzahl: 131-9/2013-064/Kö Betreff: Kärntner Caritasverband für Wohlfahrtspflege und Fürsorge, Sandwirtgasse 2, 9020 Klagenfurt am Wörthersee Umbau Haus Theresia
KUNDMACHUNG
Mit Eingabe vom 15.04.2013 hat der Kärntner Caritasverband für Wohlfahrtspflege und Fürsorge, Sandwirtgasse 2, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, um die Erteilung der Bewilligung für das auf dem Grundstück 123/2, Katastralgemeinde Feldkirchen (Einlagezahl 14, Grundbuch 72308 Feldkirchen), geplante Vorhaben "Umbau Haus Theresia", angesucht. Hierüber wird gemäß den Bestimmungen des § 16 der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt 62/1996 in der geltenden Fassung, bei gleichzeitiger Beachtung des § 23 der Kärntner Bauordnung der Augenschein, verbunden mit einer örtlichen Verhandlung für
Donnerstag, 23.05.2013 um 08:00 Uhr
anberaumt.
Die Amtsabordnung tritt an Ort und Stelle zusammen (9560 Feldkirchen in Kärnten, Amthofgasse 1).
Die Beteiligten werden aufgefordert, zu der Verhandlung zu erscheinen. Vom Bauwerber ist die Situierung des Bauvorhabens auszustecken und die Grenzpunkte des Baugrundstückes ersichtlich zu machen. In den Akt kann während der Amtsstunden beim hiesigen Gemeindeamt (Bauamt 2. Stock rechts, Zimmer 19) oder während der Verhandlung an Ort und Stelle Einsicht genommen werden. Gemäß § 42 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51/1991 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 111/2010 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 42 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, in der geltenden Fassung, kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Nach § 23 Absatz 5 der Kärntner Bauordnung 1996 bleiben im weiteren Verfahren über die Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 23 Absatz 3 und 4 erhoben haben. Weiters wird auf die Bestimmung des § 8 Absatz 1 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200/1982, hingewiesen, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen hat.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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17.01.2009 - 02.03.2009 |
Download: Kundmachung als pdf-Dokument
KUNDMACHUNGder Namen der Mitglieder der Gemeinderats- und Sprengelwahlbehörden sowie der fliegenden Wahlkommission für die Wahl des Kärntner Landtages und der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters.
Die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden sowie die fliegende Wahlkommission setzen sich wie folgt zusammen:
Sprengelwahlbehörde I "Feldkirchen Innere Stadt" zugleich Gemeindewahlbehörde Sprengelwahlleiter: Bürgermeister Robert Strießnig Stellvertreter: Johann Freithofnig Beisitzer: 1. Herwig SEISER, 1960, 9560 – Bergacker 49 2. Herwig ENGL, 1960, 9560 - Obere Tiebelgasse 15 3. Markus HETZL, 1966, 9560 – Haidener Strßae 8 4. Mag. Robert SCHURIAN, 1954, 9560 – Gurktalerstraße 24 5. Walter SOMMER, 1960, 9560 – Schüttgasse 4 6. Dr. Paul THEMESSL, 1952, 9560 – Bahnhofstraße 44 7. Ing. Petra HOFFMANN, 1975, 9560 – Klagenfurter Straße 9b 8. Gabriele SCHABUS, 1971, 9560 – 10. Oktober Straße 12 9. Karl WINKLER, 1958, 9560 – Paracelsusstraße 16
Ersatzmitglieder: 1. Erwin PRODINGER, 1956, 9560 – Obere Tiebelgasse 16 2. Erwin STREMLJAN, 1956, 9560 – Hügelweg 9 3. Erich MALLE, 1960, 9560 – Nockalmblick 2 4. Hermann VIRGOLINI, 1966, 9560 – Hauptplatz 4 5. DI Michael CERNE, 1971, 9560 – Klagenfurter Straße 9b 6. Ewald KOGLER, 1952, 9560 – Seeblick 32 7. Christian MARK, 1963, 9560 – Himmelberger Straße 15 8. Birgit SCHURIAN, 1969, 9560 – Gurktalerstraße 24 9. Ing. Robert RAUTER, 1965, 9560 - Lendorf 33 Sprengelwahlbehörde II - "Stadtbereich Feldkirchen Ost" Sprengelwahlleiter: Peter Londer Stellvertreter: Otto Strießnig Beisitzer: 1. Peter LONDER, 1962, 9560 – Beethovenstraße 28 2. Margit SEEBACHER, 1952, 956o - Seeblick 33 3. Ing. Günther AUER, 1948, 9560 - St. Veiter Straße 11a Ersatzmitglieder: 1. Ing. Walter PLEUNIK, 1948, 9560 – Haydnstraße 20 2. Gabriele KROPFITSCH, 1967, 9560 – Rangetinerstraße 8/9 3. Mag. Gerhard MADERTHANER, 1960, 9560 - Wiesenweg 8
Sprengelwahlbehörde III - "Stadtbereiche Feldkirchen Nord" Sprengelwahlleiter: Karl Lang Stellvertreter: Siegfried Strasser Beisitzer: 1. Siegfried PREIML, 1956, 9560 – Himmelbergerstraße 13 2. Thomas PUSCHITZ, 1982, 9560 – Turracher Straße 8 3. Thomas PROPRENTNER, 1977, 9560 – H.Kerschbaumerweg 1 Ersatzmitglieder: 1. Lisa HOLZFEIND, 1986, 9560 – St. Stefan 3 2. Monika GRITZNIG, 1960, 9560 – Panoramastraße 9 3. Alexandra POPETSCHNIG, 1978, 9560 – Poitschach 17
Sprengelwahlbehörde IV - "Feldkirchen Stadt- und Landbereich Süd" Sprengelwahlleiter: Richard Bürger Stellvertreter: Peter Bacher Beisitzer: 1. Walter SCHERZER, 1952, 9560 – Kuchlbrunnweg 20 2. Walter MOSER, 1950, 9560 – Heckenweg 3 3. Patrick OGERTSCHNIG, 1982, 9560 – Rottendofer Straße 10 Ersatzmitglieder: 1. Hans SANTLER, 1943, 9560 – Rottendorfer Straße 14 2. Alois CERNE, 1939, 9560 – Lindl 3 3. Ing. Klaus-Dieter LECHNER, 1963, 9560 – Prägrad 5
Sprengelwahlbehörde V - "Ortschaften im Osten" Sprengelwahlleiter: Gabriel Feinig Stellvertreter: Gerlinde Rosenberger Beisitzer: 1. Martin STRIESSNIG, 1979, 9560 – Kressengasse 1 2. Edda BADER, 1943, 9560 – Hoferweg 9 3. Wolf ZOJER, 1945, 9560 – Dietrichsteinerstraße 5 Ersatzmitglieder: 1. Albin LAMPRECHT, 1921, 9560 – Hoferweg 7 2. Willibald RAINER, 1972, 9560 – Rangetinerstraße 9 3. Claudia HABERL-FISCHER, 1965, 9560 – Seeblick 41
Sprengelwahlbehörde VI - "Sankt Ruprecht" Sprengelwahlleiter: Robert Fischer Stellvertreter: Herbert Lambert Beisitzer: 1. Albert LAMMER, 1949, 9560 – Weit 16 2. Sonja FISCHER, 1967, 9560 – Dietrichsteinerstraße 33 3. Andrea MARTINSCHITZ, 1967, 9560 – Alte Villacher Straße 16 Ersatzmitglieder: 1. Wilhelm NAPOTNIK, 1944, 9560 – Rangetinerstraße 5 2. Gabriele SCHMÖLZER, 1969, 9560 – Haselweg 6 3. Sabrina KOGLER, 1980, 9560 – Seeblick 32
Sprengelwahlbehörde VII - "Ortschaften im Westen" Sprengelwahlleiter: Hermann Puschitz Stellvertreter: Herwig Röttl Beisitzer: 1. Johannes TRAMPITSCH, 1967, 9560 – Dr. W.Domenig Weg 3 2. Harald ZAMINER, 1969, 9560 – Alte Villacher Straße 24 3. Hannes PUSCHITZ, 1984, 9560 – Turracher Straße 8 Ersatzmitglieder: 1. Sabrina WRANN, 1980, 9560 – Falkenweg 16 2. Egon KREINER, 1943, 9560 – Schillerstraße 11 3. Andreas ARNOLD, 1974, 9560 – Kindergartenstraße 1
Sprengelwahlbehörde VIII - "Sankt Ulrich" Sprengelwahlleiter: Ingrid Schmied Stellvertreter: Peter Dörfler Beisitzer: 1. John SUBECZ, 1962, 9560 – Powirtschach 40 2. Bernhard KANDUTH, 1968, 9560 – Feistritz 22 3. Ferdinand WILBLINGER, 1958, 9560 – Feistritz 39 Ersatzmitglieder: 1. Michaela EICHLER, 1980, 9560 – Markstein 89 2. Kurt WERNIG, 1943, 9560 – Turnplatzweg 7 3. Christian DUHS, 1980, 9560 – St. Martiner Dorfstraße 3
Sprengelwahlbehörde IX - "Sankt Martin" Sprengelwahlleiter: Renate Seirer Stellvertreter: Dipl.-Ing. Markus Wedenig Beisitzer: 1 Alfred SICKL, 1939, 9560 – Klein St. Veiter Straße 4 2 Herwig HUBER, 1969, 9560 – Briefelsdorf 28 3. Friedrich MÖDERNDORFER, 1952, 9560 – Klein St. Veit 28 Ersatzmitglieder: 1. Alfred RESSENIG, 1939, 9560 – Untere Glan 35 2. Hermine MÖDERNDORFER, 1954, 9560 – Klein St. Veit 28 3. Rudolf SPIESS, 1984, 9560 – Maltschach 1
Sprengelwahlbehörde X - "Radweg" Sprengelwahlleiter: Reg. Rat AD Blasius Prisslan Stellvertreter: Andreas Fugger Beisitzer: 1. August FRÜHSTÜCK, 1944, 9560 - Naßweg 11 2. Werner FRANKL, 1978, 9560 – Radweg 111 3. Markus LUTSCHAUNIG, 1972, 9560 – Radweg 51 Ersatzmitglieder: 1. Rudolf GORITSCHNIG, 1954, 9560 – Briefelsdorf 10 2. Marina FRANKL, 1976, 9560 – Radweg 111 3. Manuel MÖDERNDORFER, 1988, 9560 – Klein Sankt Veit 28
Sprengelwahlbehörde XI - "Markstein-Oberglan" Sprengelwahlleiter: Siegfried Köchl Stellvertreter: Josef Pogatschnig Beisitzer: 1. Wolfgang PIZZERA, 1951, 9560 - Radweg 18 2. Klaus THALER, 1964, 9560 – Klagenfurter Straße 16 3. Irmgard THAMER, 1960, 9560 – Markstein 72 Ersatzmitglieder: 1. Thomas PRIMESSNIG, 1973 9560 – Goessweg 23 2. Markus STARK, 1981, 9560 – Bösenlacken 5b
Sprengelwahlbehörde XII - "Glanhofen" Sprengelwahlleiter: Baldur Tiffner Stellvertreter: Günther Scheiber Beisitzer: 1. Theo KELZ, 1953, 9560 – Josef Schuss Gasse 6 2. Herwig TIFFNER, 1982, 9560 – Schwarze Straße 5 3. Gerhard TREFFNER, 1966, 9560 – Tauernstraße 2 Ersatzmitglieder: 1. Daniel SCHUSS, 1982, 9560 – Josef Schuss Gasse 5 2. Ewald TIFFNER, 1949, 9560 – Dorfstraße 5 3. Sabine TREFFNER, 1969, 9560 – Tauernstraße 2
Sprengelwahlbehörde XIII - "Sankt Nikolai" Sprengelwahlleiter: Erich Meislitzer Stellvertreter: Peter Korb Beisitzer: 1. Zita CARBONARI, 1957, 9560 – Adirach 8 2. Michael PIRKER, 1987, 9560 – Kirchenweg 1 3. Gerhard TREFFNER, 1987, 9560 – Nockalmblick 8 Ersatzmitglieder: 1. Rudolf RANGETINER, 1974, 9560 – Zirbenweg 17 2. Marion PIRKER, 1979, 9560 – Kirchenweg 5 3. Emmerich PIRKER, 1975, 9560 – Kirchenweg 5
Sprengelwahlbehörde XIV - "Heimwahlsprengel" Sprengelwahlleiter: Brigitte Bock Stellvertreter: Mag. Gerhard Stadtschreiber Beisitzer: 1. Ingeborg STEINER, 1947, 9560 – Kuchlbrunnweg 38 2. Ingrid WILBLINGER, 1947, 9560 – Feistritz 39 3. Lieselotte STRANIG, 1964, 9560 – Rottendorf 16 Ersatzmitglieder: 1. Johann PIRKER, 1950, 9560 – Schwarze Straße 12 2. Stephan HABERL, 1990, 9560 – Seeblick 41 3. Klaus HABERL, 1965, 9560 – Seeblick 41
Besondere Sprengelwahlbehörde - "Fliegende" Sprengelwahlleiter: Roswitha Zraunig Stellvertreter: Peter Perdau Beisitzer: 1. Elfriede POBASCHNIG, 1941, 9560 - Neubaugasse 8 2. Gerhild MOSER, 1973, 9560 – Dr. W. Domenig Weg 1 3. DI Wolfgang MOSER, 1971, 9560 – Heckenweg 3 Ersatzmitglieder: 1. Helmut ZWATZ, 1943, 9560 – Powirtschach 33 2. Erfried SICHER, 1959, 9560 – Prägrad 30 3. Dietmar EIXELSBERGER, 1938, 9560 – St. Stefan 8
Der Bürgermeister: Robert Strießnig e.h.
Angeschlagen am: 17.1.2009
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13.05.2013 - 23.05.2013 |
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Aktenzahl: 131-9/2013-024/Kö Betreff: Siegfried Stromberger, Niederdorf 6, 9560 Niederdorf Zubau zum Lagerschuppen sowie Neubau einer Güllegrube und eines befestigten Futterplatzes
KUNDMACHUNG
Mit Eingabe vom 18.02.2013 hat Herr Siegfried Stromberger, Niederdorf 6, 9560 Niederdorf, um die Erteilung der Bewilligung für das auf den Grundstücken 815/1, 817, 880, Katastralgemeinde Sittich (Einlagezahl 2, Grundbuch 72336 Sittich), geplante Vorhaben "Zubau zum Lagerschuppen sowie Neubau einer Güllegrube und eines befestigten Futterplatzes", angesucht. Hierüber wird gemäß den Bestimmungen des § 16 der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt 62/1996 in der geltenden Fassung, bei gleichzeitiger Beachtung des § 23 der Kärntner Bauordnung der Augenschein, verbunden mit einer örtlichen Verhandlung für
Donnerstag, 23.05.2013 um 09:40 Uhr
anberaumt.
Die Amtsabordnung tritt an Ort und Stelle zusammen (9560 Niederdorf, Niederdorf 6).
Die Beteiligten werden aufgefordert, zu der Verhandlung zu erscheinen. Vom Bauwerber ist die Situierung des Bauvorhabens auszustecken und die Grenzpunkte des Baugrundstückes ersichtlich zu machen. In den Akt kann während der Amtsstunden beim hiesigen Gemeindeamt (Bauamt 2. Stock rechts, Zimmer 19) oder während der Verhandlung an Ort und Stelle Einsicht genommen werden. Gemäß § 42 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51/1991 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 111/2010 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 42 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, in der geltenden Fassung, kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Nach § 23 Absatz 5 der Kärntner Bauordnung 1996 bleiben im weiteren Verfahren über die Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 23 Absatz 3 und 4 erhoben haben. Weiters wird auf die Bestimmung des § 8 Absatz 1 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200/1982, hingewiesen, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen hat.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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13.05.2013 - 23.05.2013 |
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Aktenzahl: 131-9/2012-291/Kö Betreff: Günther Steinwender, Seitenberg 1, 9560 Seitenberg Barbara Steinwender, Seitenberg 1, 9560 Seitenberg Zubau zur Gaststätte
KUNDMACHUNG
Mit Eingabe vom 27.10.2012 haben Herr/Frau Günther und Barbara Steinwender, beide wohnhaft in Seitenberg 1, 9560 Seitenberg, um die Erteilung der Bewilligung für das auf dem Grundstück 39/1, Katastralgemeinde Waiern (Einlagezahl 4, Grundbuch 72344 Waiern), geplante Vorhaben "Zubau zur Gaststätte", angesucht. Hierüber wird gemäß den Bestimmungen des § 16 der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt 62/1996 in der geltenden Fassung, bei gleichzeitiger Beachtung des § 23 der Kärntner Bauordnung der Augenschein, verbunden mit einer örtlichen Verhandlung für
Donnerstag, 23.05.2013 um 08:50 Uhr
anberaumt.
Die Amtsabordnung tritt an Ort und Stelle zusammen (9560 Seitenberg, Seitenberg 1).
Die Beteiligten werden aufgefordert, zu der Verhandlung zu erscheinen. Vom Bauwerber ist die Situierung des Bauvorhabens auszustecken und die Grenzpunkte des Baugrundstückes ersichtlich zu machen. In den Akt kann während der Amtsstunden beim hiesigen Gemeindeamt (Bauamt 2. Stock rechts, Zimmer 19) oder während der Verhandlung an Ort und Stelle Einsicht genommen werden. Gemäß § 42 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51/1991 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 111/2010 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 42 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, in der geltenden Fassung, kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Nach § 23 Absatz 5 der Kärntner Bauordnung 1996 bleiben im weiteren Verfahren über die Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 23 Absatz 3 und 4 erhoben haben. Weiters wird auf die Bestimmung des § 8 Absatz 1 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200/1982, hingewiesen, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen hat.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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30.12.2011 - 16.01.2012 |
KUNDMACHUNG
des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten über die Festlegung der Abfuhrtermine nach den Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt 17/2004 in der geltenden Fassung
ABHOLBEREICH
Gemäß Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1.12.2005, Aktenzahl: 852/2005-Schw., wurde das gesamte Gebiet der Gemeinde zum ABHOLBEREICH erklärt.
ABFUHR VON HAUSMÜLL IM ABHOLBEREICH
Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abführen zu lassen. Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind. Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen. Am Abfuhrtag sind alle Müllbehältnisse rechtzeitig – ab 6 Uhr morgens – zur Abfuhr bereitzustellen.
GRÖSSE UND ZAHL DER MÜLLBEHÄLTER
Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 1.12.2005 ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe auf eigene Kosten aufzustellen oder anzubringen. Ein etwaiger Mehranfall an Hausmüll (Restmüll) ist mittels eines zusätzlichen Behälters bzw. Müllsackes (Aufschrift Stadtgemeinde Feldkirchen) mit dem gegebenen Abfuhrintervall zur Entsorgung zu bringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter der Größe 120 lt. aufzustellen oder anzubringen. Die Müllbehälter sind in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie stets der Art des Müllbehälters entsprechend geschlossen werden können. Des Weiteren sind die Müllbehälter in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.
ABFUHRTERMINE
Die Abfuhr des Hausmülls bei Haushalten des Gemeindebereiches erfolgt in
4-wöchentlichen Intervallen
gemäß Anhang 1 gegenständlicher Kundmachung.
Bei Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen erfolgt die Abfuhr des Hausmülls (soweit dieser in seiner Masse und Zusammensetzung mit den Abfällen der Haushalte vergleichbar ist)
in wöchentlichen, 2-wöchentlichen oder 4-wöchentlichen Intervallen
gemäß Anhang 1 gegenständlicher Kundmachung.
Die genannten Abfuhrtermine werden den Gemeindebürgern (an alle Haushalte) im Wege einer allgemeinen Informationsbroschüre zur Kenntnis gebracht. Der Anhang 1 (allgemeine Abfuhrtermine 2011) ist Bestandteil gegenständlicher Kundmachung des Bürgermeisters.
INKRAFTTRETEN
Diese Kundmachung tritt mit 1.1.2012 in Kraft. Die Kundmachung vom 1.1.2011 tritt mit 31.12.2011 außer Kraft.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
Anhang 1:
Hausmüllentsorgung 2012
MONTAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich:
16.01., 13.02., 12.03., Ersatztermin: Dienstag 10.04., 07.05., 04.06., 02.07., 30.07., 27.08., 24.09., 22.10., 19.11. 17.12. Gebiet: Adriach, Alpen, Bösenlacken (Klagenfurter Straße, Robinigweg, Bösenlacken-Siedlung, Nudelbacher-Weg), Buchscheiden, Debar, Dellach (Dellacher Straße, Tauernstraße, Zirbenweg), Dolintschig, Eberdorf, Egg, Glanhofen (Binderweg, Birkenweg, Eggweg, Gallinblick, Glanhofner Straße, Haselweg, Holzbauerweg, Kirchplatz, Klausner Weg, Quellweg, Stocklitzer Weg, Tauernstraße), Höfling (Altmannweg, Deichweg, Dorfstraße, Gerlitzenblick, Josef-Schuß-Gasse, Mühlwiesenweg, Oberer Rauthweg, Prägrader Weg, Reitlerweg, Schwarze Straße, Unterer Rauthweg), Klachl, Klausen, Leiten, Lindl-Wiesenweg, Markstein-Lindenweg, Pernegg, Pol-lenitz, Prägrad, Rabensdorf, Rottendorf, St. Nikolai (Bachlweg, Eichenweg, Kirchenweg, Tauernstraße, Traubenweg, Uhudlerweg), Stocklitz, Tramoitschig, Unterberg
DIENSTAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich:
17.01., 14.02., 13.03., Ersatztermin: Mittwoch 11.04., 08.05., 05.06., 03.07., 31.07., 28.08., 25.09., 23.10., 20.11. 18.12. Gebiet: Elbling, Krahberg (Am Sonnenhügel, Anton-Kolig-Weg, Dallnigstraße, Franz-Wiegele-Weg, H.-Boeckl-Weg, Kneippweg, Krahberger Weg, Krahberg-Ort, Schneider-Arco-Weg), Laboisen (Hohensasserweg, P.-Patterer-Weg), Leinig, Liebetig, Lindl (Blumenweg, Dr.-Blaas-Weg, Hügelweg, Kalvarienbergweg, Kuchlbrunnweg, Muldenweg, Nockalmblick, Rottendorfer Straße), Metzing (Ahornweg, Etruskerweg, Kastanienweg, Panoramastraße, Rotbuchenweg, Ulmenweg, Waldrandweg), Rennweg, Sonnrain (Oberer Sonnrainweg, Unterer Sonnrainweg, Ossiacher Bundesstraße), St. Stefan, Unterrain, Waiern (Dr.-Bucher-Weg, Dr.-W.-Domenig-Weg, Ernst-Schwarz-Weg, Franz-Huber-Straße, Körausweg, Leitenweg, Martin-Luther-Straße, Neuhofweg, Oberer Leitenweg, Turracher Straße (ab Hausnummer 8), Widmanngasse) Stadtgebiet – Teil a): 10.-Oktober-Straße, Adalbert-Stifter-Weg, Almweg, Alte Villacher Straße, Am Hügel, Amthofgasse, Bahnhofstraße, Bambergerplatz, Bischoffshausenweg, Bürgergasse, Dr.-A.-Lemisch-Straße, Feldgasse, Foregger-Platz, Gendarmeriegasse, Goethestraße, Hauptplatz, Heft-gasse, Hermann-Kerschbaumer-Weg, Himmelberger Straße, Industriestraße, Kindergarten-straße, Kirchgasse, Klagenfurter Straße, Laboisen (Laboisnerstraße bis zur Unterführung, Lastenstraße), Mösl, Neubaugasse, Norika, Obere Tiebelgasse, Ossiacher Straße, Ossiacher Bundesstraße, Pilgramstraße, Rauterplatz, Sackgasse, Schillerplatz, Schillerstraße (Hausnummer 9 und 11), Schlachthausgasse, Schulhausgasse, Schüttgasse, Siegfried-Wehrle-Weg, Sonnenwiese, Sparkassenstraße, St. Ruprechter Straße (Hausnummer 1 bis 4, 6), Villacher Straße, Waiern- Turracher Straße (Hausnummer 1 bis 7), Zehenthofgasse
MITTWOCHS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich:
18.01., 15.02., 14.03., 11.04., 09.05., 06.06., 04.07., 01.08., 29.08., 26.09., 24.10., 21.11., 19.12. Gebiet: Agsdorf-Gegend, Dietrichstein, Dobra, Förolach, Glan, Glanblick, Guttaring, Haiden (Amselweg, Drosselweg, Eulenweg, Falkenweg, Finkenweg, Habichtweg, Haiden-Ort, Haidner Straße, Meisenweg, Römerweg, St. Ulricher Straße), Lendorf, Praschig, Raunach, St. Ruprecht (Ackergasse, Dietrichsteiner Straße, Draxler-Weg, Erlenweg, Glanblickstraße, Grabenweg, Hangweg, Hoferweg, Höhenstraße, Koglweg, Korngasse, Kressengasse, Mühlweg, Rangetinerstraße, Schusterweg, Seeblick, St. Ruprechter Straße (ab Hausnummer 28), Steinacherweg), St. Veiterstraße (Hausnummer 10 bis 20), Tschwarzen, Unterglan, Weit Stadtgebiet – Teil b): Beethovenstraße, Dr.-G.-H.-Neckheim-Straße, Flurweg, Friedenstraße, Gärtnergasse, Ghega Allee, Grenzgasse, Gurktaler Straße, Haydnstraße, Josef-Klaus-Straße, Kanaltalerhof, Karawankenblick, Lendorfer Straße, Lobissergasse, Max-Blaha-Straße, Milesistraße, Mozartstraße, Paracelsusstraße, Rosenweg, Sandgasse, Schillerstraße (außer Hausnummer 9 und 11), Schubertstraße, St. Ruprecht- St. Ruprechter Straße (Hausnummer 5, 7 bis 22), St. Veiterstraße (Hausnummer 1 bis 9), Th.-Koschat-Weg, Untere Tiebelgasse, Waiern-Renkerweg, Wilhelm-Busch-Gasse
DONNERSTAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich:
19.01., 16.02., 15.03., 12.04., 10.05., Ersatztermin: Freitag 08.06., 05.07., 02.08., 30.08., 27.09., 25.10., 22.11., 20.12. Gebiet: Albern, Briefelsdorf (Briefelsdorfer Straße, Harmonikaweg, Hubertusweg, Mooshanslweg, Tischlerstraße, Wald-straße), Feistritz, Feistritz-Eichenweg, Gradisch, Kofl, Lang, Markstein (Aichweg, Klagenfurter Straße, Lilienweg, Lindenwirtweg, Markstein-Siedlung, Ostermannweg), Micheldorf, Naßweg, Oberglan (Buchenweg, Fichtenweg, Glanstraße, Goess-Weg, Hauptstraße, Schlossblick, Schlossweg, Waldweg, Weidenweg), Poitschach, Poitschach-Baracke, Poitschachgraben, Pökelitz, Powirtschach, Powirtschach-Gewerbepark, Radweg, Seitenberg, St. Ulrich (Bachweg, Bergacker, Feistritzer Weg, Langweg, Pfarrhofweg, Scheiberweg, Schönweg, Sonnenweg, Turnplatzweg, Wimitzer Straße), Wachsenberg
FREITAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich:
20.01., 17.02., 16.03., 13.04., 11.05., Ersatztermin: Samstag 09.06., 06.07., 03.08., 31.08., 28.09., Ersatztermin: Montag 29.10, 23.11, 21.12. Gebiet: Aich, Farcha, Briefelsdorf (Bergblick, Maltschacher See Straße), Fasching, Hart, Ingelsdorf, Kallitsch, Klein St. Veit, Kreuth, Laboisen (Alte-Mauth-Straße, Bahnweg, Eichkogelweg, Glangasse, Heckenweg, Laboisnerstraße ab Unterführung), Maltschach, Mattersdorf, Niederdorf, Persching, Sittich, St. Martin (Burgblickweg, Egarterweg, Florianiweg, Klein St. Veiter Straße, Oberer Kirchenweg, Unterer Kirchenweg, St. Martiner Dorfstraße), Strussnighof, Zingelsberg
Hausmüll aus Betriebsstätten, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen (Müllbehälter der Größe 120 Liter, 240 Liter und 1100 Liter)
DIENSTAGS: wöchentlich: 03.01., 10.01., 17.01., 24.01., 31.01., 07.02., 14.02., 21.02., 28.02., 06.03., 13.03., 20.03., 27.03., 03.04., Ersatztermin: Mittwoch 11.04., 17.04., 24.04., Ersatztermin: Montag: 30.04., 08.05., 15.05., 22.05., 29.05., 05.06., 12.06., 19.06., 26.06., 03.07., 10.07., 17.07., 24.07., 31.07., 07.08., 14.08., 21.08., 28.08., 04.09., 11.09., 18.09., 25.09., 02.10., 09.10., 16.10., 23.10., 30.10., 06.11., 13.11., 20.11., 27.11., 04.12., 11.12., 18.12., Ersatztermin: Donnerstag 27.12. 2-wöchentlich: 03.01., 17.01., 31.01., 14.02., 28.02., 13.03., 27.03., Ersatztermin: Mittwoch 11.04., 24.04., 08.05., 22.05., 05.06., 19.06.,03.07., 17.07., 31.07., 14.08., 28.08., 11.09., 25.09., 09.10., 23.10., 06.11., 20.11., 04.12., 18.12. 4-wöchentlich: 17.01., 14.02., 13.03., Ersatztermin: Mittwoch 11.04., 08.05., 05.06., 03.07., 31.07., 28.08., 25.09., 23.10., 20.11., 18.12.
Achtung! 1100-Liter-Behälter im 4-wöchentlichen Abfuhrintervall werden donnerstags entleert!
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06.03.2013 |
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Um das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers durchführen zu dürfen, bedarf es einer Mitteilung an die Stadtgemeinde Feldkirchen. Diese Mitteilung können Sie in Form eines neu gestalteten Onlineformulars durchführen. Weiters erhalten Sie auch rechtliche Informationen zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers.
Rechtliche Informationen zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers
- Das Verbrennen von biogenen Materialien für Feuer im Rahmen der nachgenannten Brauchtumsveranstaltungen ist im gesamten Landesgebiet zulässig.
Nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung ist ein Verbrennen im bebauten Gebiet jedoch verboten.
Als Brauchtumsfeuer gelten: 1. Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag, 2. Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Nacht von 21. Juni auf 22. Juni , 3. 10. Oktober-Feuer in der Nacht von 09. Oktober auf 10. Oktober, 4. Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April.
- Sofern aufgrund schlechter Witterung ein Abrennen entsprechend dem Kalenderdatum nicht möglich ist, können Osterfeuer am vorangehenden und darauffolgenden Wochenende entzündet werden.
- Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen.
- Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
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05.12.2012 - 01.01.2014 |
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Auf Grund des § 18 Absatz 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt I Nummer 146, haben sich alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes des Geburtsjahrganges 1995 sowie alle älteren wehrpflichtigen Jahrgänge, die bisher der Stellungspflicht noch nicht nachgekommen sind, gemäß dem angeführten Plan der Stellung zu unterziehen.
Österreichische Staatsbürger des Geburtsjahrganges 1995 oder eines älteren Geburtsjahrganges, bei denen die Stellungspflicht erst nach dem in dieser Stellungskundmachung festgelegten Stellungstag entsteht, haben am 04.12.2013 zur Stellung zu erscheinen, sofern sie nicht vorher vom Militärkommando persönlich geladen wurden. Für Stellungspflichtige, welche ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, gilt diese Stellungskundmachung nicht. Sie werden gegebenenfalls gesondert zur Stellung aufgefordert.
Die Stellungskundmachung 2013 des Geburtsjahres 1995 ist in Kürze im Internet unter www.bmlv.gv.at/rekrut/stellung_einberufung abrufbar.
Für die Stellung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
- Für den Bereich des Militärkommandos KÄRNTEN werden die Stellungspflichtigen durch die Stellungskommission des Militärkommandos KÄRNTEN der Stellung unterzogen. Das Stellungsverfahren nimmt in der Regel eineinhalb Tage in Anspruch.
Die Stellungspflichtigen haben sich bis 07:00 Uhr des Stellungstages im Stellungshaus einzufinden, können aber, wenn es aus verkehrstechnischen Gründen erforderlich ist - schon am Vorabend bis 22:00 Uhr erscheinen.
- Zur Überprüfung der Identität und Staatsbürgerschaft sind mitzubringen: Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis der Republik Österreich, Führerschein usw.), eigener Staatsbürgerschaftsnachweis (entfällt bei Vorlage von Reisepass oder Personalausweis der Republik Österreich), bei Doppelstaatsbürgerschaft ein entsprechender Nachweis, Geburtsurkunde, E-Card, eventuell Heiratsurkunde.
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes sind mitzunehmen: Eventuell vorhandene ärztliche Atteste (hiefür besteht kein Anspruch auf Kostenvergütung), sowie den ausgefüllten und unterschriebenen medizinischen Fragebogen, falls er dem Stellungspflichtigen zugestellt wurde. Zur Beurteilung des Ausbildungsstandes ist mitzunehmen: Eine gültige Schulbestätigung bzw. ein gültiger Lehrvertrag.
- Bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe besteht die Möglichkeit, dass Stellungspflichtige auf ihren Antrag in einem anderen Bundesland oder zu einem anderen Termin der Stellung unterzogen werden.
- Wehrpflichtige, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, können sich bei der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos KÄRNTEN freiwillig zur vorzeitigen Stellung melden.
- Stellungspflichtige, die durch Krankheit oder aus sonstigen schwerwiegenden unverschuldeten Gründen am Erscheinen vor der Stellungskommission verhindert sind, haben dies unter Beilage einer entsprechenden Bestätigung umgehend der Ergänzungsabteilung des Militärkommando KÄRNTEN mitzuteilen.
Für Personen, die eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, wird die umgehende Kontaktaufnahme mit der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos KÄRNTEN empfohlen.
- Diese allgemeine Aufforderung zur Stellung tritt mit ihrer öffentlichen Kundmachung in Kraft (§ 56 Ziffer 8 WG 2001).
- Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht nicht nachkommen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen (§ 49 Absatz 1 WG 2001). Sie können zur Stellung vorgeführt werden.
Stellungsbeginn: täglich 07:00 Uhr Stellungsort: KLAGENFURT am Wörther See, Windisch-Kaserne, Welzenegger Zeile 28
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31.03.2007 - 20.04.2007 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 11.12.2006, Zahl: 852/2006/Schw.-Bla., mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden. Gemäß § 55 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ( K-AWO), Landesgesetzblattnummer 17/2004, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 11.12.2006, Zahl: 852/2006/Schw.-Bla., wird verordnet:
§ 1 Abfallgebühren
(1) Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben. (2) Die Abfallgebühren werden (mit Ausnahme der Gebühr je 60 Liter Müllsack und je m³ Müll lose) geteilt ausgeschrieben. Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits. (3) Die Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz.
- Die Bereitstellungsgebühr beträgt für Hausmülltonnenbenützer im Abholbereich (Beträge inklusive 10 % MwSt.):
- je 120-Liter-Behälter - 54,36 Euro pro Jahr bzw. ein Zwölftel des Jahreswertes für jedes angefangene Monat
- je 240-Liter-Behälter - 81,39 Euro pro Jahr bzw. ein Zwölftel des Jahreswertes für jedes angefangene Monat
- je 800-Liter-Behälter - 207,70 Euro pro Jahr bzw. ein Zwölftel des Jahreswertes für jedes angefangene Monat
- je 1100-Liter-Behälter - 275,43 Euro pro Jahr bzw. ein Zwölftel des Jahreswertes für jedes angefangene Monat
Diese Gebühren gelten auch für die Nutzung von Zusatztonnen.
- Die Bereitstellungsgebühr beträgt für Biotonnenbenützer im Abholbereich (Beträge inklusive 10 % MwSt. ):
- je 120-Liter-Behälter - 27,04 Euro pro Jahr bzw. ein Zwölftel des Jahreswertes für jedes angefangene Monat
- je 240-Liter-Behälter - 40,70 Euro pro Jahr bzw. ein Zwölftel des Jahreswertes für jedes angefangene Monat
- je 800-Liter-Behälter - 103,78 Euro pro Jahr bzw. ein Zwölftel des Jahreswertes für jedes angefangene Monat
- je 1100-Liter-Behälter - 137,78 Euro pro Jahr bzw. ein Zwölftel des Jahreswertes für jedes angefangene Monat
Für die Nutzung von Zusatztonnen bei Biotonnenbenützern gelten folgende Gebühren:
- je 120-Liter-Behälter - 81,40 Euro pro Jahr bzw. ein Zwölftel des Jahreswertes für jedes angefangene Monat
- je 240-Liter-Behälter - 122,09 Euro pro Jahr bzw. ein Zwölftel des Jahreswertes für jedes angefangene Monat
- je 800-Liter-Behälter - 311,48 Euro pro Jahr bzw. ein Zwölftel des Jahreswertes für jedes angefangene Monat
- je 1100-Liter-Behälter - 413,21 Euro pro Jahr bzw. ein Zwölftel des Jahreswertes für jedes angefangene Monat
- Die Bereitstellungsgebühr beträgt für Hausmülltonnenbenützer aus BETRIEBEN, ANSTALTEN, ÖFFENTLICHEN EINRICHTUNGEN und SONSTIGEN ARBEITSSTELLEN (mit Hausmüllanfall) im Abholbereich (Beträge inklusive 10 % MwSt.):
- je 120-Liter-Behälter - 67,88 Euro pro Jahr bzw. ein Zwölftel des Jahreswertes für jedes angefangene Monat
- je 240-Liter-Behälter - 101,74 Euro pro Jahr bzw. ein Zwölftel des Jahreswertes für jedes angefangene Monat
- je 800-Liter-Behälter - 259,59 Euro pro Jahr bzw. ein Zwölftel des Jahreswertes für jedes angefangene Monat
- je 1100-Liter-Behälter - 344,32 Euro pro Jahr bzw. ein Zwölftel des Jahreswertes für jedes angefangene Monat
Diese Gebühren gelten auch für die Nutzung von Zusatztonnen.
(4) Die Entsorgungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz bzw. bei Haushalten pro meldebehördlich gemeldeter Person aus dem hiefür festgesetzten Jahresbetrag.
- Die Entsorgungsgebühr beträgt für Hausmülltonnenbenützer im Abholbereich (Beträge inklusive 10 % MwSt.):
Haushalt/pro meldebehördlich gemeldeter Person pro Jahr - 9,59 Euro Als Stichtag für die amtliche Ermittlung der meldebehördlich gemeldeten Personen in Bezug auf die Vorschreibung der Entsorgungsgebühr wird
- für das erste Halbjahr des jeweiligen Abgabenjahres (=Kalenderjahr) der 1. Jänner
- für das zweite Halbjahr des jeweiligen Abgabenjahres (=Kalenderjahr) der 1. Juli
herangezogen.
- Die Entsorgungsgebühr beträgt für BIOTONNENBENÜTZER im Abholbereich (Beträge inklusive 10 % MwSt.) :
Haushalt/pro meldebehördlich gemeldeter Person pro Jahr - 4,66 Euro Als Stichtag für die amtliche Ermittlung der meldebehördlich gemeldeten Personen in Bezug auf die Vorschreibung der Entsorgungsgebühr wird
- für das 1. Halbjahr des jeweiligen Abgabenjahres (=Kalenderjahr) der 1. Jänner
- für das 2. Halbjahr des jeweiligen Abgabenjahres (=Kalenderjahr) der 1. Juli
herangezogen.
- Die Entsorgungsgebühr beträgt für Hausmülltonnenbenützer aus BETRIEBEN, ANSTALTEN, ÖFFENTLICHEN EINRICHTUNGEN und SONSTIGEN ARBEITSSTELLEN (mit Hausmüllanfall) im Abholbereich (Beträge inklusive 10 % MwSt.) :
- je 120-Liter-Behälter und Entleerung - 3,34 Euro
- je 240-Liter-Behälter und Entleerung - 6,69 Euro
- je 800-Liter-Behälter und Entleerung - 21,95 Euro
- je 1100-Liter-Behälter und Entleerung - 30,09 Euro
- Die Entsorgungsgebühr beträgt für Zusatzentleerungen bei Hausmülltonnenbenützer, bei Biotonnenbenützer und bei Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen mit Hausmüllanfall (Beträge inklusive 10 % MwSt.):
- je 120-Liter-Behälter und Entleerung - 3,34 Euro
- je 240-Liter-Behälter und Entleerung - 6,69 Euro
- je 800-Liter-Behälter und Entleerung - 21,95 Euro
- je 1100-Liter-Behälter und Entleerung - 30,09 Euro
(5) Die Abfallgebühr beträgt (Beträge inklusive 10 % MwSt.)
- je 60-Liter-Müllsack - 2,50 Euro
- je m³ Müll lose - 83 Euro
Die Eigentümer eines bebauten Grundstückes haben, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
§ 2 Abgabenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
§ 3 Fälligkeit
(1) Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr ist mit Abgabenbescheid den Abgabepflichtigen halbjährlich vorzuschreiben.
(2) Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr wird jeweils einen Monat nach Vorschreibungserhalt fällig.
§ 4 Wirksamkeit
Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
§ 5 Außerkraftsetzung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1.12.2005 außer Kraft.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister Robert Strießnig
Angeschlagen am: 31.3.2007 Abgenommen am: 20.4.2007
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31.12.2005 - 15.01.2006 |
VERORDNUNGdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1. 12. 2005, Zahl 852/2005-Schw., mit der die Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen (Haus- und Sperrmüll) im Gemeindegebiet Feldkirchen in Kärnten geregelt wird. Gemäß § 24 in Verbindung mit § 55 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO, Landesgesetzblatt Nummer 17/2004 wird verordnet :
§ 1 Müllabfuhr durch die GemeindeDie Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 ( K-AWO) für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.
§ 2 Begriffsdefinition Haus-und Sperrmüll(1) Als Hausmüll (§ 2 Absatz2 litera a K-AWO 2004) im Sinne der Abfuhrverordnung gelten
- alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen;
- sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie
aa) in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind, bb) durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und cc) ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.
(2) Als Sperrmüll (§ 2 Absatz litera b K-AWO 2004) im Sinne der Abfuhrverordnung gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.
§ 3 Abholbereich- Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.
- Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Hausmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekanntzugeben.
- Die Abfuhr des Sperrmülls wird in der Weise besorgt, dass der Sperrmüll im Einzelfall bei Bedarf einer ordnungsgemäßen Entsorgung (Hol- bzw. Bringsystem) zugeführt wird.
§ 4 Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich- Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen.
- Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.
- Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseingang) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.
Am Abfuhrtag sind alle Müllbehältnisse rechtzeitig - ab 6 Uhr morgens - zur Abfuhr bereitzustellen.
§ 5 Müllbehälter- Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für jedes bebaute Grundstück im Abholbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen oder entsprechend der Art und Größe des Betriebes oder der Arbeitsstelle festgelegt.
Erforderliches Behältervolumen für einen Haushalt mit 1 bis 3 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 120 Liter (4-wöchentliche Abfuhr) 4 bis 6 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 240 Liter (4-wöchentliche Abfuhr) 7 bis 8 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 360 Liter (4-wöchentliche Abfuhr) 9 bis 10 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 480 Liter (4-wöchentliche Abfuhr)
Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit mindestens einer Wohnung, darf nicht unterschritten werden.
- Als Müllbehälter sind aufzustellen:
120 Liter Kunststoffmüllbehälter 240 Liter Kunststoffmüllbehälter 800 Liter Großraummüllbehälter 1100 Liter Großraummüllbehälter
Der ortsübliche Anfall je im Haushalt meldebehördlich gemeldeter Person wird mit 11 Liter Abfall pro Woche festgelegt. Bei Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, deren Abfälle Hausmüll im Sinne von § 2 Absatz 1 litera b der Verordnung darstellen, darf die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück nicht unterschritten werden.
- Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die auf eigene Kosten anzuschaffenden Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz 1 und 2 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine und Größe der Müllbehälter.
- Bescheide im Sinne des § 31 Absatz 3 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß § 24 Absatz 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 über die Festsetzung der Größe und Anzahl der Müllbehälter.
§ 6 Verwendung und Reinigung der Müllbehälter- In die Müllbehälter darf nur Hausmüll eingebracht werden.
- Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.
- Die Müllbehälter sind vom Grundeigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten in der Art und Weise rein zu halten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.
Die Reinigung der Müllbehälter obliegt somit dem Grundeigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten.
§ 7 Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren- Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.
- Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer gesonderten Verordnung (Abfallgebührenverordnung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten) festgelegt.
- Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.
- Die Eigentümer eines bebauten Grundstückes haben, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
§ 8 WirksamkeitDiese Verordnung tritt am 1.1.2006 in Kraft.
§ 9 AußerkraftsetzungMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.Dezember 1995, Zahl: 813/1995/Schw.-Ro. außer Kraft.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister:
Robert Strießnig
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16.12.1980 - 31.12.1980 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 2.12.1980, mit der Zahl 664/80, mit der eine Ausgleichsabgabe als Ersatz für die Errichtung von Stellplätzen oder Garagen ausgeschrieben und deren Höhe festgesetzt wird (Ausgleichsabgabenverordnung ). Aufgrund der §§ 8 und 9 des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 54/1980, wird verordnet:
§ 1 GEGENSTAND DER ABGABE
Ist es bei Vorhaben nach § 4 littera a) der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt 48/1969, in der Fassung Landesgesetzblatt 56/1972 und 79/1979, bei geschlossener Bauweise oder bei Vorhaben nach § 4 littera b) oder c) der Kärntner Bauordnung nicht möglich, sämtliche der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen erforderlichen Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu errichten, so wird als Ersatz für diese Stellplätze oder Garagen eine Ausgleichsabgabe nach den Bestimmungen des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes erhoben.
§ 2 HÖHE DER ABGABE
Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird wie folgt festgelegt: a) für einspurige Kraftfahrzeuge je Stellplatz 5.800 ATS (421,50 Euro) b) für mehrspurige Kraftfahrzeuge je Stellplatz 23.200 ATS ( 1.686,01 Euro)
§ 3 ABGABENSCHULDNER
Zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe ist der Inhaber der Baubewilligung verpflichtet (§ 8 Absatz 3 des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes).
§4 INKRAFTTRETEN
Diese Verordnung tritt einen Tag nach erfolgter Kundmachung an der Amtstafel im Rathaus der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in Kraft.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Werner Lechner
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25.05.2012 - 11.06.2012 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16. April 2012, Aktenzahl: 004/100/2012/Dr. Schw./KN, mit welcher die Verordnung vom 30.3.2009 über die Aufteilung der Angelegenheit nach § 69 Abs. 2 und 3 der K-AGO 1998, Landesgesetzblatt 66/1998 i. d. g. F., nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtrates geändert wird.
Gemäß § 69 Absatz 6 und 7 der K-AGO 1998, Landesgesetzblatt 66/1998 i. d. g. F., wird verordnet:
§ 1
Die Anlage A gemäß § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 30.3.2009, Aktenzahl: 004-100/09/Dr. Sa/Zr, i. d. g. F., die Einteilung der Referate betreffend, lautet wie folgt:
- Bürgermeister Robert Strießnig:
Personal-, Wirtschaftshof-, Gemeindebetriebe-, Bau- (Baubehörde erster Instanz) und Feuerwehrreferat
- 1. Vizebürgermeister Karl Lang:
Finanz-, Wasser- und Kanalisationsreferat
- 2. Vizebürgermeister Magister Robert Schurian:
Tourismus-, Umweltschutz-, Abfallwirtschafts- und Kulturreferat
- Stadtrat Martin Treffner:
Sozial-, Familien-, Wohnungs- und Hausverwaltungs-, Land- und Forstwirtschaftsreferat
- Stadtrat Herwig Röttl:
Hochbau-, Raumplanungs-, Grundstücks-, Straßen- und Ortsgestaltungsreferat
- Stadtrat Walter Moser:
Wirtschafts- und Stadtentwicklungsreferat
- Stadtrat Ingenieur Jürgen Mainhard:
Sport-, Jugend- und Schulreferat
§ 2
Die Anlage B § 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 30. März 2009, Aktenzahl: 004-100/09/Dr.Sa/Zr, die Zuständigkeit (Wirkungskreis) der Referate betreffend, lautet wie folgt:
- Personal-, Wirtschaftshof-, Gemeindebetriebe-, Bau- (Baubehörde erster Instanz) und Feuerwehrreferat
- a) Personalreferat
Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, allgemeine Vertretungskörper und gesamte Verwaltung, Verwaltungsvereinfachung, Ehrungen, Städtepartner-schaften, Gemeindebund, Städtebund, Bürgermeistertagungen, Kanzleiordnung, Geschäftsordnung, Geschäftseinteilung, Innerer Dienst, Presse, Rechtsangelegenheiten, Statistik, Öffentliche Ordnung und Sicherheitspolizei, Landesverteidigung, Katastrophendienst, Gesundheitspolizei, Fundwesen
- b) Wirtschaftshofreferat
Wirtschaftshof, Wirtschaftshoffuhrpark (ohne Wasserwerk)
- c) Gemeindebetriebereferat
Plakatierung, städtische Bestattung, Friedhöfe, öffentliches WC
- d) Baureferat
Vollziehung der Kärntner Bauordnung mit ihren Nebengesetzen, Feuerpolizei, Ortsbildpflegegesetz, gewerberechtliche Angelegenheiten, Energiewesen
- e) Feuerwehrreferat
alle Angelegenheiten der Feuerwehren im Voranschlag Gruppe 1, Abschnitt
- Hochbau-, Raumplanungs-, Grundstücks-, Straßen- und Ortsgestaltungsreferat
- a) Straßenreferat
Straßenplanung, Straßenerrichtung, Brücken, Straßenpläne, Straßenbeleuchtung, Straßeninstandhaltung, Güterwege, Feldwege, Notwege, Genossenschaftswege, Schneeräumung, Tiefbau, Straßenrecht, Park- und Gartenanlagen, Straßenverkehrsangelegenheiten nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßen- und Verkehrspolizei
- b) Hochbaureferat
Planung, Ausschreibung, Vergabe und Durchführung aller von der Gemeinde auszuführenden Hochbauten und Hochumbauten, Altstadterhaltung, Denkmalschutz
- c) Raumplanungsreferat
Raumplanung, Flächenwidmung, Bebauungspläne, Bodenprüfung, Grundstücksteilung, Wohnsiedlungsgesetz
- d) Grundstücksreferat
allgemeine Grundstücks- und Liegenschaftsgeschäfte, Grundverkehr
- e) Ortsgestaltungsreferat
Stadt- und Ortgestaltung hinsichtlich Tiefbau, Brücken
- Tourismus-, Umweltschutz-, Abfallwirtschafts- und Kulturreferat
- a) Tourismusreferat
Fremdenverkehrsangelegenheiten, Freibäder, Gastbetriebe, Fremdenverkehrs-abgaben
- b) Umweltschutzreferat
Umweltschutzangelegenheiten im Voranschlag Gruppe 5, Luftverkehr, Lärmschutzverordnung, Luftreinhaltung, Seenreinhaltung, Natur- und Landschaftsschutz
- c) Abfallwirtschaftsreferat
Abfallwirtschaft, Altstoffsammelzentrum (Recyclinghof), Tierkörperentsorgung
- d) Kulturreferat
Kulturwesen, Kunst, Wissenschaft, kulturelle Vereine, AKM, Gemeindebücherei, Kulturveranstaltungen, Ausschmückung von Straßen und Plätzen, Verschönerungsverein, Heimatpflege, Brauchtumspflege, Gedenktafeln, kirchliche Angelegenheiten.
- Sozial-, Familien-, Wohnungs- und Hausverwaltungs-, Land- und Forstwirtschafts- und Marktreferat
- a) Sozialreferat
Sozialhilfe, Fürsorge, Wohlfahrtsmaßnahmen, Kriegsversehrte, Altersheime, Jugendfürsorge, Altersfürsorge, Wohlfahrtswesen, Notstandsfälle, Krankenwesen - im Voranschlag Gruppe 4
- b) Familienreferat
familienpolitische Maßnahmen, Familienförderung, Jugendwohlfahrt, Kinderkrippen - im Voranschlag Gruppe 4
- c) Wohnungs- und Hausverwaltungsreferat
Wohnungsangelegenheiten, Häuserverwaltung
- d) Land- und Forstwirtschaftsreferat
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Fischerei, Jagd, Flurschutz, Flurbereinigungen, Landwirtschaftsförderungen, Landwirtschaftsstatistik, landwirtschaftliche Zählungen, Tierzucht, Landwirtschaftskammer, Veterinärwesen, Tierschutz
- e) Marktreferat
alle Marktangelegenheiten (Wochenmärkte, Gelegenheitsmärkte) im Voranschlag 8280, 8281
- Finanz-, Wasser- und Kanalisationsreferat
- a) Finanzreferat
Haushaltswesen, Voranschläge, Kassenwesen, Jahresrechnungen, Einnahmerückstände, Vollstreckungen, Gewährung von Zahlungserleichterungen, Verwaltung des Gesamtvermögens (Kapitalvermögen, Rücklagen, Schulden, Bürgschaften), Steuern, steuerähnliche Einnahmen und Ausgaben, Bedarfszuweisungen und ähnliche Förderungen/Beihilfen, Amtshaftungen, Versicherungswesen, Finanz- und Wirtschaftskonzepte, mittelfristiger Finanzplan, Maastrichtkonvergenz.
- b) Wasserreferat
Wasserbau, Wasserversorgung, wasserrechtliche Angelegenheiten, Wasserwerk
- c) Kanalisationsreferat
Abwasserbeseitigung, Kanalisation, Wasserverband Ossiacher See
- Wirtschafts- und Stadtentwicklungsreferat
- a) Wirtschaftsreferat
Förderung von Handel, Gewerbe und Industrie
- b) Stadtentwicklungsreferat
Stadtsaal, Stadtmarketing
- Sport-, Jugend- und Schulreferat
- a) Sportreferat
alle Sportangelegenheiten, Sportvereine, Sportverbände, Sportförderung, sportliche Veranstaltungen, Sportplätze, Sporthallen, Tennisplätze, Wintersportanlagen
- b) Jugendreferat
Spielplätze, Jugendverbände, Jugendförderung
- c) Schulreferat
alle Schulen, vorschulische Erziehung, Kindergärten, Horte, Heime, Jugendklubs und B.Ü.M., Erwachsenenbildung
§ 3
Dieser Verordnung tritt einen Tag nach erfolgter Kundmachung an der Amtstafel des Rathauses der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in Kraft.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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21.01.2011 - 23.05.2011 |
VERORDNUNGdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 21.12.2010, Zahl: 004-100-4/2010, mit der in den Ortschaften Markstein, Bösenlacken und Briefelsdorf Bezeichnungen von Verkehrsflächen (Straßen und Wege) festgesetzt werden. Gemäß § 3 Absatz 2 der Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung ( K-AGO) 1998, Landesgesetzblattnummer 66/1998, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1Festlegung von Straßenbezeichnungen in den Ortschaften
Markstein
- Markstein-Siedlung
- Aichweg
- Klagenfurter Straße
- Lilienweg
- Ostermannweg
Bösenlacken
- Robinigweg
- Bösenlacken-Siedlung
- Nudelbacher-Weg
Briefelsdorf
- Mooshanslweg
- Bergblick
- Briefelsdorfer Straße
- Hubertusweg
- Harmonikaweg
- Waldstraße
- Tischlerstraße
- Maltschacher Straße
Der tatsächliche Verlauf der einzelnen Straßen ist im beiliegenden Lageplan dargestellt.
§ 2Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Aufstellung der Straßen- und Wegehinweisschilder in Kraft.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig Plan Markstein und Bösenlacken (nicht maßstabsgetreu!)  Plan Briefelsdorf (nicht maßstabsgetreu!)  Für eine vergrößerte Darstellung klicken Sie bitte auf den Lageplan!
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23.08.2011 - 06.09.2011 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 10.08.2011, TOP 21, Aktenzahl: 817-001/2011 La, mit der die Friedhofsgebühren für die städtischen Friedhöfe festgesetzt werden. Gemäß § 15, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), Bundesgesetzblatt 103/2007, und § 13 Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) 1998, Landesgesetzblatt 66/1998, alle in der geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1 Abgabengegenstand
Für die Benützung der im Eigentum der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten befindlichen Friedhöfe, der Aufbahrungshalle, die Grabherstellung und -auflösung sowie die Verrechnung von Eigen- und Fremdleistungen werden Gebühren eingehoben.
§ 2 Abgabenpflichtiger
Zur Entrichtung der Gebühren ist im Sinne der jeweils geltenden Friedhofsordnung, der jeweilige Nutzungsberechtigte (Abgabenpflichtige) der Grabstätte verpflichtet.
§ 3 Höhe der Gebühren
1) Benützung der Aufbahrungshalle:
2) Öffnen und Schließen:
- Grabstelle: 300 Euro
- Grabstelle für Urnenbeisetzung: 40 Euro
- Gruftbeisetzung - Stundenlohn: 40 Euro
- Kindergrab: 50 Euro
3) Grabbenützung inkl. Friedhofserhaltung:
- Nischengrab, Randgrab jährlich (2,20 x 2,20 bzw. 2,50 x 2,50 alt): 40 Euro
- Halbnischengrab, Halbrandgrab jährlich (2,20 x 2,10 bzw. 2,50 x 1,25 alt): 20 Euro
- Reihengrab jährlich (2,20 x 2,20 bzw. 2,50 x 2,50 alt): 12 Euro
- Kinderreihengrab jährlich: 10 Euro
- Gruft jährlich: 200 Euro
- Urnengrab jährlich (1,00 x 0,80 m): 10 Euro
- Zweierurnennische jährlich: 20 Euro
- Viererurnennische jährlich: 25 Euro
- Wehrturmurnennische zweier jährlich: 40 Euro
- Wehrturmurnennische vierer jährlich: 45 Euro
- Urnenbeisetzung im Namenlosengrab: 200 Euro
- Friedeichenbeisetzung St. Ulrich: 700 Euro
4) Grababräumung und Entsorgung der Kränze und Gestecke:
- Grababräumung Personaleinsatz: 60 Euro
- Entsorgung pro Kranz: 3 Euro
- Entsorgung pro Gesteck: 1 Euro
5) Platten für Urnennischen:
- Marmorplatte für Zweierurnennische: 150 Euro
- Marmorplatte für Viererurnennische: 180 Euro
- Granitplatte für Wehrturm: 350 Euro
- Marmorplatte Zweiernische mit Kerzenträger (Sittich, Radweg): 180 Euro
- Marmorplatte Vierernische mit Kerzenträger (Sittich, Radweg): 230 Euro
6) Grabauflösung:
- Personal- und Entsorgungspauschale Grab: 180 Euro
- Personal- und Entsorgungspauschale Reihengrab: 100 Euro
- Personal- und Entsorgungspauschale Gruft: 900 Euro
(entfällt bei Selbstentfernung durch Nutzungsberechtigten)
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.09.2011 in Kraft.
§ 5 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 11.12.2006 und des Zusatzes vom 30.11.2009, mit der die Friedhofsgebühren ausgeschrieben wurden, außer Kraft.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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22.05.2006 - 29.06.2006 |
FRIEDHOFSORDNUNGfür die Friedhöfe der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Gemeinderatsbeschluss vom 15.5.2006)
I. Allgemeine Bestimmungen
- Geltungsbereich
- Verwaltung und Aufsicht
- Friedhofszweck
II. Ordnungsvorschriften
- Öffnungszeiten
- Verhalten auf den Friedhöfen
- Gewerbliche Arbeiten, Pflege
III . Beisetzung
- Leichenhallen
- Bestattungsvorschriften
- Beisetzungszeit
- Nutzungsdauer, Ruhefrist
- Exhumierung
IV . Grabstätten
- Einteilung der Grabstätten
- Ausmaße der Grabstätten
V . Gestaltung von Grabstätten
- Form und Gestaltung der Grabmäler
- Bepflanzung der Grabanlagen
- Grabmalgenehmigung
- Arten der Grabmäler
- Ausführung der Grabmäler
VI . Nutzungsrecht
- Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes
- Verlängerung des Nutzungsrechtes
- Übergang des Nutzungsrechtes
- Erlöschen des Nutzungsrechtes
VII . Schlussbestimmungen
- Evidenthaltung
- Postzustellung und Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
- Haftung, Pflicht zur Obsorge
- Übergansbestimmungen
- Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen1.) Geltungsbereich Diese Friedhofsordnung gilt für alle im Eigentum oder Verwaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten stehenden Friedhöfe, das sind derzeit:
- Städtischer Friedhof Feldkirchen
- Stadtgemeindeteil Friedhof Radweg
- Stadtgemeindeteil Friedhof Sankt Ulrich
- Stadtgemeindeteil Friedhof Sittich
2.) Verwaltung und Aufsicht
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Friedhofsverwaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen mit Hilfe der Städtischen Bestattung. Diese haben für einen geordneten Betrieb der Friedhöfe sowie für die Erhaltung der baulichen und gärtnerischen Anlagen zu sorgen. Die Verwaltung und das Friedhofspersonal sind für die Einhaltung dieser Friedhofsordnung sowie der sonstigen, die Friedhöfe betreffenden Rechtsvorschriften innerhalb ihres Wirkungsbereiches verantwortlich.
3.) Friedhofszweck
Als Friedhöfe sind sämtliche diesem Zweck zugeordneten Anlagen, Baulichkeiten, Grünflächen, Verkehrswege, Plätze, Vor- und Parkplätze etc. anzusehen, wobei im Zweifel der jeweilige Strukturplan maßgebend ist. Die Friedhöfe dienen der Beisetzung von Leichen, Leichenteilen und Leichenasche.
Auf den Friedhöfen dürfen beigesetzt werden:
- Personen, die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadtgemeinde Feldkirchen waren oder zuletzt ihren Wohnort im Gemeindegebiet hatten.
- Personen, für die ein Benützungs- oder Beisetzungsrecht an einer Grabstätte in den genannten Friedhöfen besteht.
Die Beisetzung anderer Verstorbener liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung, wobei insbesondere auf die Zahl der noch frei verfügbaren Grabstellen Rücksicht zu nehmen ist. Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Für jeden Friedhof sind Strukturpläne zu verfassen, in welchen die Grabeinteilung, die Grabstättenarten und die Art und Ausführung der Grabdenkmäler sowie die Verkehrswege und sonstigen Friedhofseinrichtungen festzulegen sind. Die Strukturpläne sind vom Stadtrat nach Vorberatung in den zuständigen Ausschüssen zu genehmigen. Sie sind für die Anlage, Erschließung und Benützung der Friedhöfe maßgebend.
II. Ordnungsvorschriften1.) Öffnungszeiten Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekannt gegebenen Zeiten offen zu halten. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile derselben aus bestimmten Anlässen vorübergehend untersagen. Die Öffnungs- und Schließzeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
2.) Verhalten auf den Friedhöfen Auf den Friedhöfen ist alles zu unterlassen, was dem Ernst und der Würde oder der widmungsgemäßen Benützung des Ortes abträglich ist. Darunter fällt insbesondere:
- das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwägen, Rollstühle und gewerbliche Fuhren ausgenommen)
- das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art
- die Ablagerung außerhalb der dafür bestimmten Behälter
- die Verunreinigung und Beschädigung der Einrichtungen und Anlagen, das Übersteigen von Einfriedungen und Hecken sowie das Betreten fremder Grabstätten oder Rasenflächen soweit sie nicht als Wege dienen
- das Rauchen, Lärmen und Spielen sowie sportliche Aktivitäten mit und ohne Sportgerät
- das Mitnehmen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde
In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung entgegen den angeführten Bestimmungen Ausnahmen genehmigen. Den Anordnungen der Organe der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.
3.) Gewerbliche Arbeiten, Pflege Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden. Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die Anordnung der Organe der Friedhofsverwaltung zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verschuldet haben, nach den Bestimmungen des "Bürgerlichen Rechtes."
Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten durchgeführt werden. Auf Beisetzungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehmen. Die Friedhofsverwaltung kann bei besonderen Witterungsverhältnissen insbesondere bei Tau- und Regenwetter das Befahren der Wege untersagen.
Für die Durchführung von Arbeiten an Grabstätten bedarf der Gewerbetreibende der Zustimmung des Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung.
Die gewerblichen Arbeiten sind ohne unnötigen Aufschub zu vollenden. Das Lagern von Materialien jeglicher Art, das Mischen von Mörtel, Beton udgl. ist nur auf dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Die erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind so zu lagern, dass sie den Friedhofsbetrieb nicht behindern. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen. Ebenfalls ist allfälliges Aushubmaterial unverzüglich an einen hiefür vorgesehenen Ort zu verbringen. Nach Abschluss der Arbeiten sind der bereitgestellte Arbeitsplatz, die neu gestaltete Grabstätte und die Friedhofswege zu reinigen. Die Geräte, die von den Gewerbetreibenden für die Arbeiten benötigt werden, dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen gereinigt werden.
III . Beisetzung1.) Leichenhallen Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und nur während der Betriebsstunden betreten werden. In den Leichenhallen sind die Särge verschlossen aufzubewahren. Soweit keine sanitärpolizeilichen Vorschriften oder sonstige Bedenken bestehen, dürfen Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Betriebszeit sehen.
2.) Bestattungsvorschriften Die Durchführung der Bestattungsfeierlichkeiten in den Aufbahrungs- und Einsegnungsräumen und das Tragen oder Führen der Leichen zu den Grabstätten, sowie das Versenken der Särge hat ausschließlich durch Bedienstete der Städtischen Bestattung Feldkirchen zu erfolgen. Durch diese Bestimmung wird jedoch das Recht der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften durch ihre Organe mitzuwirken, nicht berührt.
Nicht gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften bzw. andere Institutionen dürfen an den Bestattungsfeierlichkeiten nur dann mitwirken, wenn ihre Mitwirkung nicht der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht.
Das Öffnen und Schließen der Grabstätten obliegt den Organen der Friedhofsverwaltung. Für das Öffnen und Schließen von Grüften können auch befugte Handwerker auf Kosten der Nutzungsberechtigten unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung herangezogen werden.
Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, anlässlich von Graböffnungen die vorübergehende Ablagerung von Erdmaterial, oder Überbauten mit Erdcontainern auf ihrer Grabstätte zu dulden.
Die Beisetzung eines Verstorbenen in eine Eigengrabstätte kann nur im Auftrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten erfolgen.
Vor Bestattung in einer bereits angelegten Grabstätte sind von den Nutzungsberechtigten spätestens einen Tag vor der Graböffnung Pflanzen und Grabbauten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so führt die Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch.
3.) Beisetzungszeit An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen finden grundsätzlich keine Beisetzungen statt. Eine Ausnahme ist von der Friedhofsverwaltung insbesondere dann zu erteilen, wenn dies aus sanitätspolizeilichen Gründen notwendig ist.
4.) Nutzungsdauer, Ruhefrist Die Mindestnutzungsdauer für neue Gräber beträgt 10 Jahre. Die Mindestnutzungsdauer für Grüfte beträgt 25 Jahre. Die Mindestnutzungsdauer für Urnennischen beträgt ein Jahr.
Die Ruhefrist für einen Leichnam beträgt 10 Jahre. Diese verkürzt sich bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr auf 7 Jahre und verlängert sich bei Grüften auf 25 Jahre.
Nach der Ruhensfrist verringert sich die Mindestnutzungsdauer der Gräber auf ein Jahr.
4.) Exhumierung Abgesehen von den aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften angeordneten Exhumierungen bedarf jede Enterdigung von Leichen, Leichenteilen oder Leichenresten der Bewilligung des Bürgermeisters. Antragsberechtigt ist, wer ein Interesse an der Enterdigung glaubhaft macht.
Die Bewilligung ist nur zum Zwecke der Umbettung, der Feuerbestattung oder aus sonstigen wichtigen Gründen und nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung, sind durch Auflagen sicherzustellen. Bei Öffnung von Gräbern oder Exhumierung von Leichen ist die Anwesenheit von Angehörigen oder fremden Personen untersagt. Das Friedhofspersonal darf Skelett- und Kleiderteile, Grabbeigaben, Aschenkapseln oder andere Gegenstände nicht aus dem Grab entnehmen oder ausfolgen.
IV. Grabstätten1) Einteilung der Grabstätten Die Grabstätten werden eingeteilt in:
- Grüfte:
Grüfte sind gemauerte Grabstätten, die zur Aufnahme von Särgen und Urnen bestimmt sind. Die Grüfte müssen dem allgemeinen Friedhofsplan (Strukturplan) entsprechen. Die Vergabemöglichkeit und Maße und sind in jedem einzelnen Fall von der Friedhofsverwaltung festzusetzen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gruftwerber und Friedhofsverwaltung entscheidet de Stadtrat. Für Beisetzungen in den Grüften müssen die Särge mit verlöteten Metalleinsätzen versehen sein. Eine baupolizeiliche Benützungsbewilligung zur Errichtung von Grüften ist vorzulegen. - Nischengräber:
Nischengrabstätten sind Grabstätten, die sich an Wegen und entweder an der Friedhofsmauer oder an der Hecke befinden. - Randgräber:
Randgräber sind Grabstätten, die sich an den Wegen befinden. - Reihengräber:
Reihengräber sind Grabstätten, sie sich innerhalb der Grabfelder befinden. - Kindergräber:
Bei Kindergräbern beträgt die Ruhefrist 7 Jahre. Verstorbene Kinder bis zu 3 Monaten können in allen Eigengräbern ohne Sarg beigelegt werden. Darüber hinaus gelten für Kindergräber die allgemeinen Bestimmungen für Reihengräber. - Urnengräber, Urnenwandnischen:
Für die Beisetzung von Aschenurnen stehen alle Grabstätten zur Verfügung. Die Beisetzung der Urnen kann ober- oder unterirdisch erfolgen. Die oberirdische Beisetzung von Urnen wird durch entsprechende Baulichkeiten ermöglicht. Darüber hinausgehende eigene Baulichkeiten unterliegen in Art und Ausführung der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung in der Erde hat mindestens in einer Tiefe von 0,60 m zu erfolgen. - Ehrengräber:
Einzelne Grabstätten können über Beschluss des Gemeinderates zu Ehrengrabstätten erklärt werden. Erhaltung und Pflege dieser Ehrengrabstätten obliegen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.
Aufgrund von geänderten Gegebenheiten notwendige Auflassungen und Neueinteilungen von Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten zu akzeptieren.
2.) Ausmaße der Grabstätten Grabstätten in bereits benützten Friedhofsteilen behalten jene Ausmaße bei, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung in den einzelnen Friedhöfen festgelegt waren.
Bei der Neuanlage einer Grabstätte sind folgende Mindestausmaße einzuhalten:
- Nischengräber und Randgräber:
Einfach: Länge 2,20 m, Breite 1,10 m (Anmerkung: früher 2,50x1,25 = 1/2 Einzelgrab € 19,00) Doppelt: Länge 2,20 m, Breite 2,20 m (Anmerkung:früher 2,50x2,50 = 1 Familiengrab € 38,00) - 2. Reihengräber:
Länge 2,20 m, Breite 1,10 m - 3. Urnengrabstätten:
Länge 1,00 m, Breite 0,80 m
V. Gestaltung von Grabstätten
1.) Form und Gestaltung der Grabmäler Um ein gefälliges und würdiges Aussehen der Friedhofsanlage zu wahren und eine gegenseitige Beeinträchtigung der Grabmäler und Grabanlagen zu vermeiden, ist die Gesamtanlage und die Raumeinteilung in einem Strukturplan festgelegt. Hierbei können für bestimmte Grabfelder größere oder kleinere Grabmäler vorgesehen werden. Auch für eine einheitliche gärtnerische Gestaltung von bestimmten Grabfeldern könne besondere Bestimmungen festgelegt werden. Auf diese Bestimmungen sind die Parteien bei der Wahl ihres Grabes hinzuweisen.
2.) Bepflanzung der Grabanlagen Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und gepflegt werden. Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur Gewächse zu verwendet werden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Wuchs- und Schnitthöhe darf einen Meter nicht übersteigen. Die Friedhofsverwaltung kann Vorschriften über die Art der Bepflanzung der Grabstätten erlassen. Die außerhalb der Grabstätte des Nutzungsberechtigten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder abstehender Gewächse anordnen oder durchführen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Gräbern zu entfernen.
3.) Grabmalgenehmigung Jede Neuerrichtung und Veränderung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Anpflanzung von höheren Sträuchern auf Grabstätten bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Zu diesem Zweck sind geeignete Pläne bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
Die Zustimmung ist innerhalb angemessener Frist zu erteilen, wenn die geplante Anlage den Bestimmungen der Friedhofsverwaltung entspricht.
4.) Arten der Grabmäler In den Gruppen (Gräberfeldern) müssen die Grabmäler unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirkung errichtet werden. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen, material-, werkgerecht und dauerhaft sein.
Bei gesondert liegenden größeren Grabstätten und Gräbergruppen kann die Friedhofsverwaltung für Grabmäler und Grabmalgruppen aus Gründen der Gesamtwirkung des Friedhofes von Fall zu Fall besondere Anordnungen hinsichtlich Größe, Form und Werkstoff und auch hinsichtlich der Anpflanzung der Gräber treffen. Das Material soll dem Erfordernis einer ruhigen Wirkung des Gesamtbildes dienen. Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu erhalten sind, dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden.
5.) Ausführung der Grabmäler Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu festigen, dass sie dauerhaft, stand- und frostsicher sind. Die Standfestigkeit der Grabmäler insbesondere der Grabsteine ist von den Nutzungsberechtigten ständig zu prüfen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für Unfälle und Schäden durch umgefallene Grabsteine. Erlangt die Friedhofsverwaltung Kenntnis von diesbezüglichen Mängeln ist der Nutzungsberechtigte unverzüglich darauf aufmerksam zu machen. In solchen Fällen entsteht sofortiger Handlungsbedarf des Nutzungsberechtigten, weil ansonsten die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten getroffen werden müssen und nach VI / 4 g) der Verlust des Nutzungsrechtes eintritt.
Grabmäler sollen in der Regel nicht höher als 1,70 m, Eisenkreuze einschließlich allfälliger Beton- oder Natursteinsockel, vom gewachsenen Erdboden an gerechnet, nicht höher als 1,80 m sein. Bei Grabstätten, auf denen ein Holz- oder Eisenkreuz zur Aufstellung gelangt, kann mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entweder ein Kreuz mit Natursteinsockel oder zusätzlich zum Grabkreuz ein Naturstein, jeweils bis zu einer Höhe von 0,50 m aufgestellt werden.
Bei Errichtung einer Grabanlage hat der ausführende Unternehmer bzw. dessen Beauftragter den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan bei sich zu führen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht dem Plan oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann dieses auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
VI . Nutzungsrecht1.) Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird mit Zuteilung durch die Friedhofsverwaltung und Entrichtung der durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen festgesetzten Gebühr erworben. Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person, Ehepartnern und in Ausnahmefällen von Geschwistern erworben werden, ist unveräußerlich und beinhaltet auch das Recht des Nutzungsberechtigten in der Grabstätte selbst beigesetzt zu werden. Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB und der Friedhofsordnung.
2.) Verlängerung des Nutzungsrechtes Das Nutzungsrecht bei Grabstätten, Grüften und Urnennischen ist von der Friedhofsverwaltung bei neuerlichem Erlag der jeweiligen Nutzungsgebühr zu verlängern.
Nach Ablauf von 25 Jahren darf eine Gruft nur weiter belegt werden, wenn gleichzeitig das Nutzungsrecht vom Ende des ursprünglichen Nutzungsrechts an gerechnet um weitere 25 Jahre verlängert wird.
Bei einer Erdbestattung ist auf die zehnjährige Ruhefrist Bedacht zu nehmen.
Vom Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Grabnutzungsberechtigte mittels Gebührenvorschreibung zu verständigen. Ist der Nutzungsberechtigte bzw. sein Aufenthaltsort der Friedhofsverwaltung nicht bekannt und auch nicht zu ermitteln, so ist der Ablauf des Nutzungsrechtes während der Dauer von 3 Monaten an der Amtstafel der Stadt Feldkirchen und durch Anschlag an der Friedhofstafel öffentlich kundzumachen. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte samt den dann noch vorhandenen Um- und Aufbauten in das unbeschränkte Eigentum der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten zurück (§294 ABGB).
3.) Übergang des Nutzungsrechtes Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge der nachstehenden Berufungsgründe auf eine Person über, die:
- zum Kreise der gesetzlichen Erben gehört und oder ein besonderes Interesse an der Grabstätte glaubhaft machen kann.
- eine gültige und wirksame letztwillige Anordnung zu ihren Gunsten nachweisen kann, im Zweifelsfall ist ein Beschluss des zuständigen Nachlassgerichts vorzulegen
- eine Verzichtserklärung zu ihren Gunsten vorweisen kann; diese Verzichtserklärung ist gegenüber der Friedhofsverwaltung abzugeben und von dieser ausdrücklich schriftlich anzunehmen, um gültig und wirksam zu sein.
Sind zur Nachfolge auf Grund letztwilliger Anordnungen oder der gesetzlichen Erbfolge mehrere Personen berufen, ist die Einigung der Beteiligten auf eine Person aus ihrem Kreise zu suchen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, erfolgt der Übergang in der nachstehenden Reihenfolge:
- der Ehegatte
- die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder
- der dem Grade nach nächste Verwandte
- der nachweisliche Kostenträger des letzten Bestattungsauftrages für die betreffende Grabstätte
Jede zunächst berufene Person ist berechtigt, durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung, die Nachfolge zugunsten der jeweils nächstberufenen Person auszuschlagen.
Für den Fall, dass keine Personen vorhanden sind, die gemäß den obigen Bestimmungen zur Nachfolge in das Nutzungsrecht berufen sind, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag derjenigen Personen die für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstätte aufkommt oder aufkommen will das Nutzungsrecht zuerkennen.
Die auf diese Weise ermittelte Nachfolge ist unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Bei einverständlicher Regelung ist die schriftliche Zustimmungserklärung der übrigen Beteiligten beizulegen. Wie bei der ersten Erwerbung, so hat auch bei jeder Veränderung in der Person des Nutzungsberechtigten die Eintragung desselben im Gräberbuch und in der Grabkartei zu erfolgen.
Der überlebende Ehegatte, der mit dem verstorbenen Nutzungsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe lebte, hat das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden.
Die Übertragung des Nutzungsrechtes erfolgt gebührenfrei. Übertragungen des Nutzungsrechtes durch Verzicht zugunsten einer anderen Person können erfolgen. In diesem Fall muss das Nutzungsrecht an der Grabstätte oder Gruft neu erworben werden.
4.) Erlöschen des Nutzungsrechtes Das Nutzungsrecht erlischt:
- bei schon bestehenden Grüften und Gräbern nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer.
- bei neu errichteten Grüften nach 25 Jahren.
- bei neu errichteten Grabstätten nach 10 Jahren.
- durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr.
- durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes.
- durch Umwidmung oder Änderung des jeweiligen Strukturplanes
- durch Entzug des Nutzungsrechtes seitens der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gröblich und beharrlich verletzt werden
- durch schriftlichen Verzicht, ohne Übergang des Nutzungsrechtes.
- wenn die Grabstätte nicht ordnungsgemäß in Stand gehalten bzw. gepflegt wird und der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung und Hinweise auf er Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung nicht binnen dreier Monate für die Instandhaltung und Pflege Sorge trägt
- durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr.
- durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes
Bei Verzicht von Grabstätten oder Grüften oder deren Entziehung durch die Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Nutzungsdauer entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits bezahlten Grabnutzungsgebühr.
Die Nutzungsberechtigten können innerhalb von 3 Monaten nach Einziehung der Grabstätte, die Grabmäler, Umfassungen und Anpflanzungen auf ihre Kosten nach Erlag der tarifmäßigen Abräumgebühr entfernen. Nach Ablauf dieser Frist verlieren die Nutzungsberechtigten alle Ansprüche auf Grabmäler, Umfassungen und sonstigen Grabausstattungen. Die Friedhofsverwaltung ist sodann berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Abtragung auf Kosten der Parteien vornehmen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist auch berechtigt, ein eingezogenes Grab, das wegen noch nicht abgelaufener Ruhefrist nicht weiter vergeben werden darf, einzuebnen oder allenfalls auch vor Ablauf der Ruhefrist wieder zu benützen.
VII. Schlussbestimmungen1.) Evidenzhaltung
- Über alle Grabstätten sind von der Friedhofsverwaltung elektronische oder händische Gräberkarteien und Gräberbücher zu führen.
- In diese Gräberkarteien bzw. Gräberbücher sind einzutragen:
1. Vor- und Zuname sowie Adresse des Nutzungsberechtigten und die Dauer des Nutzungsrechtes. 2. alle Beisetzungen unter Angabe des Vor- und Zunamens sowie Sterbetag und Tag der Beisetzung. 3. jede Änderung des Nutzungsberechtigten. 2.) Postzustellung und Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
- Hat ein Grabnutzungsberechtigter seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland, so muss er der Friedhofsverwaltung einen inländischen Postzustellungsbevollmächtigten bekannt geben.
- Wenn die Wohnung oder die Person des Nutzungsberechtigten unbekannt sind, kann die Zustellung von Mitteilungen durch Anschlag an der Friedhofstafel und an der Amtstafel der Stadtgemeinde Feldkirchen i. K. erfolgen. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit dem Anschlag zwei Wochen verstrichen sind.
- Dasselbe gilt auch, wenn der Rechtsnachfolger nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung nicht bekannt gegeben worden ist.
3.) Pflicht zur Obsorge, Haftung
- Alle Friedhofsbesucher haften für durch sie entstandene Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Nutzungsberechtigten haften überdies für Schäden, die durch Mängel ihrer Grabstätten entstanden sind. Sie haben die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten für alle diesbezüglichen Ersatzansprüche dritter Personen zur Gänze schad- und klaglos zu halten. - Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haftet nur für jene Schäden, die im Friedhofsgelände durch schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten entstanden sind. Eine Haftung für Schäden, die an Grabstätten durch Natureinflüsse, Beschädigung durch Dritte, Tiere oder Diebstähle entstehen, wird von ihr nicht übernommen.
- Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haftet auch nicht für die Unveränderlichkeit oder eine bestimmte Gestaltung der engeren oder weiteren Umgebung von Grabstätten und Anlagen.
4.) Übergangsbestimmungen
- Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung vom 4.12.1981 außer Kraft.
- Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erworbenen Nutzungsrechte einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht. Für sie gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung die neuen Bestimmungen.
5.) Inkrafttreten Diese Friedhofsverordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Wirksamkeit, das ist der 30.6.2006.
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08.06.2008 - 23.06.2008 |
GEBRAUCHSTARIFORDNUNGDer Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 06.06.2008 die nachfolgenden Tarife für die Sondernutzung von öffentlichem Gut und Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten beschlossen.
1. ANWENDUNGSBEREICHDie Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten als Verwalterin/Eigentümerin des öffentlichen Gutes und des darüber befindlichen Luftraumes im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gestattet die Sondernutzung nach den Bestimmungen dieser Tarifordnung. Davon abweichende Sondervereinbarungen sind zulässig, bedürfen jedoch der Genehmigung der zuständigen Gremien. Die Tarifordnung findet auch für die Benützung von Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen iin Kärnten sinngemäß Anwendung. Die Tarifordnung findet auch für alle jene Gebrauchseinrichtungen Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten bewilligt bzw. gestattet wurden.
2. ANMELDUNG UND BENÜTZUNGSBEWILLIGUNG- Anlagen, die der Abgabe unterliegen, sind spätestens einen Tag vor Beginn ihrer Herstellung/Aufstellung beim Bürgermeister anzumelden.
- Veränderungen in der Benützung, die eine Verringerung oder den Entfall der Abgabe nach sich ziehen, sind dem Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird die Veränderung nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Abgabe bis zum Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Anzeige beim Bürgermeister in der bisherigen Höhe zu entrichten, höchstens jedoch bis zum Gesamtausmaß des Gebrauchsentgeltes für ein Jahr.
- Die zivilrechtliche Zustimmung für die Sondernutzung an öffentlichem Gut und/oder dem darüber befindlichen Luftraum (Benützungsbewilligung) wird durch die zuständigen Abteilungen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erteilt.
- Auf die Erteilung der zivilrechtlichen Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.
- Die Benützungsbewilligung zur Sondernutzung des öffentlichen Gutes kommt nach Maßgabe dieser Tarifordnung dadurch zustande, dass der Nutzungswerber aufgrund der ihm schriftlich zur Kenntnis gebrachten Zustimmung von der ihm erteilten zivilrechtlichen Berechtigung Gebrauch macht. Ebenso bedarf jede Änderung in der Ausführungsart und in der Benützung der bewilligten Gebrauchseinrichtung der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. Wird die Nutzungsbewilligung vom Nutzungswerber nicht in Anspruch genommen ist dies der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten 2 Tage vor dem Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Inanspruchnahme mitzuteilen.
- Die Benützungsbewilligung gilt für deren festgelegte Gültigkeitsdauer. Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten kann Benützungsbewilligungen "bis auf Widerruf", ohne Angabe von Gründen, bewilligen, ohne dass Entschädigungsansprüche des Nutzungswerbers entstehen.
- Durch die Benützungsbewilligung können keinerlei Rechte am öffentlichen Gut oder am Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten im Wege der Ersitzung erlangt werden.
- Sämtliche aus der Benützungsbewilligung erwachsene Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. Bei Eigentumsübertragungen oder Änderung in der Person des Nutzungsberechtigten ist die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. BENÜTZUNGSENTGELT- Das sich aufgrund der Tarifordnung ergebende Benützungsentgelt wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mittels Lastschrift vorgeschrieben.
- Schuldner des Entgeltes ist der Besitzer/dessen Rechtsnachfolger der bewilligten Anlage.
- Das Benützungsentgelt ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Lastschrift fällig.
- Bei Abänderung der Tarife dieser Gebrauchstarifordnung ist der zur Sondernutzung des öffentlichen Gutes Berechtigte verpflichtet, die sich jeweils ergebenden neuen Benützungsentgelte zu entrichten. Dies gilt insbesondere bei Tarifanpassungen infolge Indexerhöhungen.
- Wird das Benützungsentgelt nicht pünktlich bei Fälligkeit entrichtet kann die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit sofortiger Wirkung die Entfernung der Gebrauchseinrichtung und die ordnungsgemäße Wiederherstellung in den vorherigen Zustand anordnen. Die Auflösung setzt eine schriftliche Mahnung voraus. Die vorangeführte Rechtsfolge tritt nicht vor Ablauf eines Monats nach Absendung (Postaufgabedatum) der schriftlichen Mahnung ein.
4. HAFTUNGDer/Die Nutzungswerber oder dessen/deren Rechtsnachfolger haftet/haften gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten als Eigentümerin des öffentlichen Gutes für die Erfüllung der sich aus der Tarifordnung ergebenden Verpflichtungen, für die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der Gebrauchseinrichtung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie für alle unmittelbar oder mittelbar durch die Herstellung, den Bestand und den Betrieb der Gebrauchseinrichtung herbeigeführten Schäden. Hinsichtlich einer allfälligen Schädigung von Dritten hat der Nutzungswerber die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schad- und klaglos zu halten.
Der Nutzungswerber hat gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten im Falle einer Beschädigung oder Störung des Betriebes der Gebrauchseinrichtung, insbesondere bei jenen, die durch den allgemeinen Straßenverkehr verursacht werden, keinerlei Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, eine solche Beschädigung wird von Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Schneeräumung etc.) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
5. AUSMASSDas Ausmaß des Gebrauchsentgeltes richtet sich nach den nachfolgenden Tarifsätzen:
- Für die Lagerung von Baustoffen, sonstigem Material und Baugeräten, Aufstellung von Maschinen für Arbeitszwecke, Bau- und Reparaturarbeiten etc. je angefangenen m²
pro Tag: 0,02 Euro pro Monat: 0,50 Euro - Für Vergnügungsbetriebe (Zirkus, Karussell, Schaukel, Seilakrobatik, Autodroms etc.) je angefangenen m²
pro Tag: 0,20 Euro - Für Verkaufsstände, -hütten, -buden, -einrichtungen (außer Markttagen, wofür die Marktgebühr gilt), Ausstellungen, Werbevorführungen, Schießbuden, Glücksspiele, Zelte etc. je angefangenen m²
pro Tag: 0,20 Euro pro Monat: 4 Euro - Zeitungsverkaufseinrichtungen (stummer Verkauf), nicht dauernd aufgestellt, pro Einrichtung
pro Tag: 0,30 Euro - Zeitungsverkaufseinrichtungen, wenn dauernd aufgestellt pro Einrichtung
pro Monat: 1,50 Euro - Ankündigungen, Werbungen, Transparente etc., je angefangenen m² Ansichtsfläche
pro Monat: 1,50 Euro - Plakattafeln, Plakatständer, Anschlagtafeln, etc. zu Werbezwecken je Ständer
pro Monat: 1,50 Euro - Für das Aufstellen von Tischen, Stühlen etc. in Vorgärten bei Gastbetrieben per angefangenen m²
5 Monate: 1,40 Euro - Ausstellungsvitrinen, Kästen, etc. (für Werbungen, weiße Wochen etc.) sowie sonst. Einrichtungen vor Verkaufslokalen zum Zwecke der Warenausstellung und des Warenverkaufes je angefangenen m² Ansichts- bzw. Grundfläche
pro Monat: 3 Euro - Parkplätze, für das Abstellen von LKW und Omnibussen, je Standplatz
pro Monat: 15 Euro pro Jahr: 30 Euro
PKW, Taxifahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, je Standplatz (Sonderbenützung nach dem Straßengesetz und StVO) pro Monat: 8 Euro pro Jahr: 15 Euro - Für Draht-, Kabel-, Rohr- und sonstige ober- und unterirdische Leitungen (Ausnahme siehe unter Punkt 6), dazugehörende bauliche Anlagen (Schächte und sonstige Einbauten fallen in den Tarifpunkt 15) je angefangene 10 Laufmeter
pro Monat: 0,50 Euro - Für standfeste Kioske, Verkaufshütten, Schaukästen udgl. je angefangenen m²
pro Jahr: 35 Euro - Für vorspringende Schilder, Hinweistafeln, Zeichen, Körper etc. wie Leuchtsteckschilder, Steckschilder, Reklame- und Firmensteckschilder, Würfel, Zylinder, Quader, Kugel usw. je angefangenen halben m² Ansichtsfläche einseitig, einschließlich Zwischenräume
pro Jahr: 9 Euro - Lagertanks, insbesondere für Ölfeuerungsanlagen, Klärgruben etc., Unterfluranlagen je angefangenen halben m² Grundfläche
pro Jahr: 9 Euro - Für Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte, Kohleneinwurfsschächte und sonstige Schächte je Schacht
pro Jahr: 9 Euro - Für Erker, Balkone, Stufen, Vordächer, Wetter- und Sonnenschutzdächer, Wetter- und Sonnenschutzplanen je angefangenen m² der Grundfläche
pro Jahr: 1,50 Euro - Automaten an Wänden je Stück
pro Jahr: 15 Euro - Für freistehende Automaten je Stück
pro Jahr: 30 Euro - Dauerbenützung von Gemeindestraßengrund durch Einfriedungen/Stützmauern/Hecken je angefangenen m²/Jahr
pro Jahr: 6 Euro - Dauerbenützung von Gemeindestraßengrund (ehemalige Wege) im Zuge landwirtschaftlicher Bewirtschaftung je angefangenen m²/Jahr
pro Jahr: 0,05 Euro - Sonstige Benützung von Gemeindestraßengrund, je angefangenen m²
pro Tag: 1,50 Euro pro Monat: 3 Euro pro Jahr: 35 Euro - City-Licht-Posters (für Fremdwerbung) je angefangenem m² Schaufläche
pro Monat: 10 Euro
Sämtliche Tarife gelten für jede angefangene Zeit-, Längen- oder Flächeneinheit. Abgabenbeträge unter 5 Euro gelangen nicht zur Vorschreibung.
6. AUSNAHMENDer Bund, das Land und die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten sind von dem Entgelt befreit.
Anlagen, die der Versorgung mit Wasser oder Abwasserbeseitigung dienen, sowie Anlagen, die der Versorgung mit Wärme dienen und auf deren Betreiber die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 32 bis 46 der Kärntner Landesabgabenordnung zutreffen, gelten nicht als Gegenstand dieser Abgabe.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGENMit dem Gemeinderatsbeschluss vom 06.06.2008 wurde nur der Tarif Nummer 8 (Für das Aufstellen von Tischen, Stühlen etc. in Vorgärten bei Gastbetrieben) geändert. Dieser geänderte Tarif tritt per 01.07.2008, alle anderen Tarife dieser Gebrauchsentgeltordnung gelten unverändert seit 01.01.2007. Mit dem Inkrafttreten dieser Gebrauchstarifordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 11.12.2006, AZ: 941-9/2006-wu, außer Kraft.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Strießnig Robert
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09.01.2008 - 24.01.2008 |
Verordnungdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 17.12.2007, Zahl 011-420/07/Dr.Sa/zr, mit welcher die Dienststellen bzw. Dienststellenteile der Stadtgemeinde Gefahrenklassen zugeordnet werden. Gemäß § 56 Absatz 3 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblattnummer 7/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblattnummer 81/2005, wird verordnet:
§ 1 Gefahrenklassen- Abhängig von den in den Dienststellen oder Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) werden die Dienststellen der Stadtgemeinde oder Dienststellenteile nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.
- Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse I zugeordnet: keine
- Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
a) Städtischer Wirtschaftshof (ausgenommen Verwaltung) b) Wasserwirtschaftsamt (ausgenommen Verwaltung) c) Werkstätte "Alter Bauhof" d) Bestattungsanstalt (ausgenommen Verwaltung) e) Friedhofsverwaltung (Wegeinstandhaltung) - Soweit Dienststellen bzw. Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefahrenpotential) zugeordnet.
a) Rathaus b) Fremdenverkehrsamt c) Volksschule 1 und ASO d) Volksschule 2 und 3 e) Volksschule St. Ulrich f) Volksschule St. Martin g) Volksschule Glanhofen h) Kulturzentrum "Bamberger Amthof" i) Stadtmuseum (dzt. kein Dienstnehmer) j) Stadtsaal (dzt. kein Dienstnehmer) k) Trauungssaal im FH-Gebäude l) Sporthalle m) Sportzentrum (dzt. kein Dienstnehmer) n) Städtischer Wirtschaftshof (Verwaltung) o) Wasserwirtschaftsamt (Verwaltung) p) Bestattungsanstalt (Verwaltung)
§ 2 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Robert Strießnig
Angeschlagen am: 9.1.2008 Abgenommen am: 24.1.2008
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30.04.2012 - 15.05.2012 |
VERORDNUNG
des Bürgermeisters (Dienstanweisung) der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 30. April 2012, Zahl: 010-0/2012/Dr. Schw./Kun, mit der eine
GESCHÄFTSEINTEILUNG DES INNEREN DIENSTES
für das Gemeindeamt der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erlassen wird.
Gemäß § 14 Absatz 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) 1998, Landesgesetzblatt 66/1998 i. d. g. F. wird verordnet:
§ 1
Für das Gemeindeamt der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. gilt die Geschäftseinteilung des inneren Dienstes laut Anlage.
§ 2
Jedes Geschäftsstück ist mit dem zutreffenden Aktenzeichen mit Jahreszahl und dem Diktatzeichen zu versehen.
Die Aktenzeichen sind der jeweils in Geltung stehenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) zu entnehmen.
Die Diktatzeichen ergeben sich jeweils aus den beiden Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Sachbearbeiters und – durch Schrägstrich getrennt – des Ausfertigenden.
Falls notwendig können dem Aktenzeichen noch Ordnungsziffern angeführt werden.
§ 3
Im Übrigen sind der Bürgermeister und die Stadtamtsdirektorin (Leiterin des inneren Dienstes) berechtigt, anfallende Aufgaben über die Geschäftseinteilung hinaus zuzuweisen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
§ 5
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung (Dienstanweisung) des Bürgermeisters vom 10. Jänner 2011, Aktenzahl: 010-0/2011/Dr.Sa/Kun, mit der eine Geschäftseinteilung des inneren Dienstes für das Gemeindeamt erlassen wurde, außer Kraft.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
Anlage zur Verordnung - Geschäftseinteilung für das Stadtgemeindeamt Feldkirchen in Kärnten
Abteilung und ihre Aufgaben:
1. Stadtamtsdirektion, EDV und Personalverwaltung (Kurzbezeichnung AD): Leitung des inneren Dienstes im Sinne des § 78 Absatz 3 der K-AGO 1998; Geschäftseinteilung; Vorbereitung und Erledigung von Beschlüssen des Stadtrates und Gemeinderates; Protokollführungen bei Sitzungen des Stadtrates und Gemeinderates; Repräsentationsangelegenheiten; Ausarbeitung von Verordnungen, soweit in Aufgabengebiet fallend und Prüfung von Verordnungen auch darüber hinaus; allgemeiner Rechtsdienst und Rechtsberatung; Ausarbeitung von komplexen Berufungsbescheiden (Rechtsmittel); Unterstützung der Fachabteilungen bei der Ausarbeitung von Rechtsmittel; Rechtsberatung aller Abteilungen; Presse- und Informationswesen (Mitteilungsblatt); Interne Kontrolle; Feierlichkeiten und Städtekontakte; Ehrungen; Militärangelegenheiten; interne Organisation; Verkehr mit der Volksanwaltschaft; Rechtssammlung; Beteiligungen (FIG-Angelegenheiten). Zentrale Vertragssammlung; Personal-angelegenheiten; Bezügeverrechnung und Personal-verwaltung (auch für Verwaltungsgemeinschaft); Organisation Reinigungsdienste; Datenschutz; Pensionsfonds; Zivildienst; Telefonorganisation, Lehrlingsverwaltung; Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter; Bürgermeisterbüro; Allgemeine EDV-Angelegenheiten (Operating, Programmierung, Weiterentwicklung und Schulung); Betreuung ELAK; Systemadministration; Zeiterfassung, Telekommunikation; Webseiten.
2. Bau- und Planungsabteilung/Besitzverwaltung/Straßenwesen, Wirtschaftshof, Wasserbau, Wasser- und Kanalgebühren (Kurzbezeichnung BSW): Angelegenheiten der Bauordnung (Baupolizei) und der Bauvorschriften sowie der baurechtlichen Nebengesetze (Feuerpolizei, Campingwesen, Aufzüge); Ortsbildschutz; Gewerbeangelegenheiten; Gemeindeplanung und Raumordnung; Örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK) Flächenwidmungsplan; Bebauungspläne; Katasterpläne und allgemeine planerische Maßnahmen; Vermessungsangelegenheiten; Grundstücksteilung; amtlicher bautechnischer Sachverständigendienst; technische Maßnahmen nach Veranstaltungsgesetz; gemeindliche Stellungnahmen in Grundverkehrs-, Wohnsiedlungs-, Natur-, Landschaftsschutz- und Rodungsangelegenheiten; Denkmalschutz; Bau- und Wohnbauförderungsberatung; Katastrophenschutz; technische Hochbauangelegenheiten (allgemein sowie inklusive Planung, Ausschreibung, Bauleitung, Rechnungsprüfung etc.); Gemeindeinformationssystem (GIS); Verwaltung gemeindeeigener Gebäude und Grundstücke allgemeiner Art (inklusive Gebäude im Eigentum der FIG); Verwaltung Gemeindewald (subsidiäre Allzuständigkeit); Betriebskostenabrechnung FIG; Facility Management; Straßenverwaltung und Straßenrecht; Straßenbau- und Straßeninstandhaltung; technische Tiefbauangelegenheiten einschl. Tiefbau-koordination; ländliches Wegenetz; straßenpolizeiliche Angelegenheiten (auch Verordnungen nach der Straßenverkehrsordnung); Winterdienst (Koordination, Abrechnung etc.) Technische Wasserversorgung; Wasserwerk; Abwasserentsorgung; Kanalisation in Koordination mit dem WVO; Wasserbau; Wasserrecht; Wildbachverbauung; Energiewesen; Leitungskoordination; Leitungsdokumentation; Verwaltung des Wirtschaftshofes; Wasser- und Kanalgebühren, -anschlüsse und -beiträge; Katastrophenschutz; Bearbeitung/ Vorbereitung von Rechtsmittel, wenn in Aufgabengebiet fallend.
3. Schulen, Jugend, Sport, Umweltschutz, Abfall- und Landwirtschaft und Marktwesen (Kurzbezeichnung SUL) Schulangelegenheiten; Kindergärten; Horte; Sport- angelegenheiten inklusive Verwaltung der Sportanlagen und -einrichtungen; Marktwesen; Umweltschutz; Abfallwirtschaft; land- und forstwirtschaftliche Angelegenheiten; Jagd- und Fischereiangelegenheiten; Wald- und Flurpolizei; Park- und Gartenanlagen inklusive Brunnenanlagen; Kinderspielplätze; Tierkörperverwertung; öffentliches WC; Luftreinhaltung (inklusive Bewilligung von Osterfeuern nach dem Luftreinhaltegesetz); Dachbodenarchivaufsicht; Tierschutzgesetz, Katastrophenschäden; Lärmschutz; Bearbeitung/ Vorbereitung von Rechtsmittel, wenn in Aufgabengebiet fallend.
4. Einwohner- und Sozialam, Wahlen, Wohnungswesen, Fremdenverkehr, Kultur, Standesamt und Staatsbürgerschaft (Kurzbezeichnung EST): Einwohnermeldewesen; Häuser- und Straßenkartei; Wählerevidenz; Schülerevidenz; Amtshilfe (gegenüber Gerichten); Gesundheitspolizei; Schöffenangelegenheiten; Amtshilfe nach den Sozialversicherungsgesetzen; Familienbeihilfe-, Geburtenbeihilfe-, Sozial- und Behindertenanträge; Säuglingspaketaktion; Essen auf Rädern; Erfassung der Wehrpflichtigen; Sozialhilfe und Jugendwohlfahrt; Sperrstundenangelegenheiten; Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz; Eichwesen; Seniorenbetreuung; Plakatierungsanstalt; Abwicklung der Wahlen; Wohnungsangelegenheiten; Miet- und Wohnrecht, Stadtbücherei; Fundamt; Fremdenverkehr und Fremdenverkehrswerbung; Kultur- und Kunstpflege (Kulturveranstaltungen) soweit nicht KFA; Verwaltung der Badeanstalten; Theater- und Konzertwesen; Volksbildungswesen; Blumenschmuckwettbewerbe und Veranstaltungsplanung; Angelegenheiten der Musikschule Feldkirchen und des Amthofes (Kulturzentrum); Stadtsaalverwaltung; Personenstands- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten; Versicherungsangelegenheiten; Personenberatung und Pensionsantragsberatung; Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten; Feuerwehrwesen und Zivilschutz; Bewilligungen nach dem Prostitutionsgesetz; Bearbeitung/ Vorbereitung von Rechtsmittel, wenn in Aufgabengebiet fallend.
5. Finanz- und Abgabenverwaltung, Wirtschaft (Kurzbezeichnung FAW): Erstellung und Überwachung des Voranschlages und der Jahresrechnung; Finanzierungsplanung; sämtliche Aufgaben im Rahmen der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung (K-GHO); Buchhaltungs- und Rechnungsdienst; Abgabenwesen; Überwachung und Kontrolle aller Vorschreibungen, auch wenn durch andere Abteilungen vorbereitet; Finanz- und Vermögensverwaltung; Mahn- und Exekutionswesen; Verwaltung von Sparbüchern und Bankgarantien; Tierseuchenfondsbeiträge und Fleischbeschaugebühren; Wasser- und Kanalverwaltung und -verrechnungen; Stadtmarketing; Wirtschaft und Wirtschaftsförderung; Bezirks-GmbH; EU-Förderungen und -Projekte; Bearbeitung/ Vorbereitung von Rechtsmitteln, sofern in Aufgabengebiet fallend.
Dienststellen und Aufgabengebiet
Wirtschaftshof (Kurzbezeichnung WH): Planvoller Einsatz der handwerklichen Gemeindebediensteten in den einzelnen Gemeindeverwaltungsbereichen; Wartung und Einsatz aller Kraftfahrzeuge und Maschinen der Gemeinde; Lagerung von Material für Instandsetzungs- und Investitionstätigkeiten der Gemeinde.
Bücherei und Fundamt (Kurzbezeichnung BÜ): Stadtbücherei; Fundamt; Spielothek.
Friedhof und Bestattungsanstalt (Kurzbezeichnung FB): Verwaltung der Gemeindefriedhofsanlagen; Verwaltung der Aufbahrungshalle; Geschäftsführung der Bestattungsanstalt.
Leiter der Abteilungen und Dienststellen
1. Stadtamtsdirektion, Elektronische Datenverarbeitung und Personalverwaltung (AD) Leiterin: Mag. Dr. Silvia Schwarz Stellvertreterin: Sabine Scheiber
2. Bau- und Planungsabteilung/ Besitzverwaltung/ Straßenwesen, Wirtschaftshof, Wasserbau, Wasser- und Kanalgebühren (BSW) Leiterin: Elisabeth Mühlbacher Stellvertreter: Ing. Kurt Karnberger
3. Schulen, Jugend, Sport, Umweltschutz, Abfallwirtschaft, Landwirtschaft und Feuerwehr (SUL) Leiter: Fritz Raunikar Stellvertreterin: Waltraud Blaßnig
4. Einwohner- und Sozialamt, Wahlen, Wohnungswesen, Fremdenverkehr, Kultur, Standesamt und Staatsbürgerschaft (EST) Leiter: Karl Lang Stellvertreter: Peter Schiestl
5. Finanz- und Abgabenverwaltung, Wirtschaft (FAW): Leiter: Rudolf Sagl Stellvertreterin: Annemarie Wutti
Dienststellenleiter
Wirtschaftshof (WH) Leiter: Günther De Zordo Stellvertreter: Gottfried Maier
Bücherei und Fundamt (BÜ) Leiter: Karl Lang Stellvertreter: Peter Schiestl
Friedhof und Bestattungsanstalt (FB) Leiter: Nikolaus Bertonzel Stellvertreter: Markus Bertonzel
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31.05.2007 - 16.10.2007 |
Download: Verordnung als pdf-Dokument
VERORDNUNGdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten über die Gewerbeausübung in Gastgärten.
Aufgrund des § 112 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006, wird verordnet:
Für die Gewerbeausübung in Gastgärten in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten werden folgende Regelungen festgelegt:
I.Alle Gastgärten in Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Oktober jedenfalls von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden.
II.Der Betrieb dient ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken. Lautes Sprechen, Singen und Musizieren ist den Gastgärten untersagt. Auf dieses Verbot ist vom Gastgewerbetreibenden mit hinweisenden Anschlägen dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar hinzuweisen.
III.Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Robert Strießnig e.h.
Angeschlagen am: 31.05.2007 Abgenommen am: 16.10.2007
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23.12.2009 - 07.01.2010 |
KUNDMACHUNGdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22.12.2009, Zahl 9200-8380/2001, mit der die Verordnung vom 06.12.2001, Zahl: 9200-8380/2001-wu, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird, geändert wird. Aufgrund der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG, Bundesgesetzblattnummer 103, und §§ 1 und 2 des Kärntner Hundeabgabengesetzes ( K-HAG), Landesgesetzblattnummer 73/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Artikel IDie Verordnung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 06.12.2001, Zahl 9200-8380/2001-wu, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird, wird wie folgt geändert:
Der § 5 hat zu lauten:
Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten von a) einem Wachhund - 22 Euro b) einem Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird - 22 Euro c) für alle übrigen Hunde - 22 Euro
Artikel IIDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Verordnung vom 06.12.2001, AZ: 9200-8380/2001-wu, ihre Geltung.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Robert Strießnig
Angeschlagen am: 23.12.2009 Abgenommen am: 07.01.2010
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12.11.2012 - 31.07.2013 |
VERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 06.11.2012, mit welcher Hundehaltungsvorschriften erlassen werden.
Artikel I
Gemäß § 69 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 K-JG, Landesgesetzblatt 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 89/2012 wird, nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Bezirksjägermeisters, für den Verwaltungsbezirk Feldkirchen verordnet:
§1
Zum Schütze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren.
§2
Diese Verordnung gilt während der Brut- und Setzzelt des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert.
§3
Diese Bestimmungen gelten nicht für Blinden-, Polizei-, Rettungs- Lawinensuch- und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommende Aufgabe verwendet oder ausgebildet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung oder Ausbildung vorübergehend der Aufsicht ihrer Halter entzogen haben.
§4
Übertretungen dieser Verordnung werden - sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - als Verwaltungsübertretung gemäß § 98 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 K-JG, Landesgesetzblatt 21/2000 in der geltenden Fassung, mit Geldstrafen bis zu 1450 Euro bestraft.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung folgenden Tag in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Juli 2013.
Der Bezirkshauptmann: Dr. Stückler
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16.12.2004 - 30.12.2004 |
VERORDNUNGdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16.12.2004, AZ:8510-004/2005EL, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden. In Anwendung des § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, Landesgesetzblatt Nummer 66/1998 und auf Grund der Ermächtigung des § 15, Absatz 3 Ziffer 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 - FAG 2001, Bundesgesetzblatt Nummer 3/2001, in Verbindung mit dem viertem Abschnitt des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999, K-GKG, Landesgesetzblatt Nummer 62/1999, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1 AusschreibungFür die Bereitstellung und Benützung der Kanalisation in Feldkirchen in Kärnten wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
§ 2 Gegenstand der AbgabeFür die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage ist eine Bereitstellungs- bzw. Benützungsgebühr zu entrichten.
§ 3 Bereitstellungsgebühr *)
- Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage ist für jene Gebäude und befestigten Flächen, die an den Kanal angeschlossen sind, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde, eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
- Die Höhe dieser Gebühr beträgt jedenfalls das Sechzigfache des Gebührensatzes und ist zur Gänze bei der Ermittlung der Gebührenmesszahl für die Berechnung der Benützungsgebühr zu berücksichtigen.
§ 4 Benützungsgebühren- Die Höhe der Kanalgebühren ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, oder der befestigten Flächen, mit dem Gebührensatz gemäß § 5 dieser Verordnung.
- Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser, d. h. das 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird.
- Die Gebührenmesszahl für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer, auf Grund des langjährigen Durchschnittes, wird je m² Auffangfläche, ein Abwasseranfall von 0,25 m³, jährlich gleichgestellt.
- Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermenge, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Meßanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
- Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 147 Absatz 7, Landesabgabenordnung 1991, Landesgesetzblatt Nummer 128/1991).
§ 5 Höhe des GebührensatzesDer Gebührensatz beträgt 2,88 Euro.
§ 6 Abgabenschuldner- Zur Entrichtung der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr sind die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, oder der befestigten Flächen, verpflichtet.
- Bei Vermietung oder Verpachtung der gesamten an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, oder befestigten Flächen, an einen Bestandnehmer, ist dieser zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.
§ 7 Festsetzung der Abgabe- Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid fest zu setzen.
- Monatlich oder vierteljährlich sind anteilig Vorauszahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten.
§ 8 Fälligkeit- Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr, laut endgültiger Abrechnung, sind Ende März fällig.
- Die monatlichen Teilzahlungsbeträge sind jeweils bis zum 15. des Monates fällig.
- Die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge sind Ende März, Ende Juni, Ende September und Ende Dezember fällig.
§ 9 Inkrafttreten- Diese Verordnung tritt mit 01.01.2005 in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, vom 14.11.2001, AZ:851-004/2001 außer Kraft.
Für den Gemeinderat Der Bürgermeister: Robert Strießnig *) Die Bereitstellungsgebühr ist eine reine Mindestbenützungsgebühr für 60 Kubikmeter und wird daher gemäß § 3 Absatz 2 zur Gänze auf die Benützungsgebühr angerechnet.
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03.08.2009 - 17.08.2009 |
VERORDNUNGdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 29. Juni 2009, Zahl: 101-000/2009/Bla., mit der Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung). Gemäß § 2 Absatz 4 des Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetzes - K-LSPG, Landesgesetzblattnummer 74/1977, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblattnummer 16/2005 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 und § 15 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblattnummer 66/1998 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblattnummer 45/2007, wird verordnet:
§ 1 Lärmerregung
- Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
- Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
- Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.
§ 2Störender Lärm (§ 1 Absatz 2) wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt (§ 1 Absatz 3) durch:
- Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden – in der Zeit von 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr und von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören;
- das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds), sofern dieses nicht die Zu- oder Abfahrt betrifft, auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen- und Grundflächen im Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden liegen;
- den Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 8:00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21:00 Uhr bis 8:00 Uhr; ausgenommen von diesem zeitlichen Verbot sind Maschinen und Geräte, welche ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden - an Werktagen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
- die Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 8:00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21:00 Uhr bis 8:00 Uhr; ausgenommen von diesem zeitlichen Verbot sind motorbetriebene Rasenmäher, welche ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden - an Werktagen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
- den Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete.
- das Teppichklopfen an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 8:00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21:00 Uhr bis 8:00 Uhr;
§ 3Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 4 des Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetzes- K-LSPG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. § 4Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 15.12.1997, Zahl:101-000/1997/Schw.-Str., außer Kraft.
Der Bürgermeister Robert Strießnig
Angeschlagen am: 03.08.2009 Abgenommen am: 17.08.2009
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22.12.1999 - 12.01.2000 |
VERORDNUNGdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 09. Dezember 1999, mit der die Feldkirchner Marktordnung neu erlassen wird.
Gemäß § 293 und 337 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung Bundesgesetzblattnummer 59/99 wird verordnet:
§ 1 GeltungsbereichDiese Marktordnung regelt sämtliche Märkte im Sinne der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung Bundesgesetzblattnummer 59/99 im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen.
§ 2 Märkte, Markttermine, MarktgebieteDie Stadtgemeinde Feldkirchen betreibt folgende Märkte:
1. Krämermärkte: Standort: Hauptplatz Zeit: *) Fällt der 3. Mai auf einen Sonntag, so findet der Kreuzauffindungsmarkt jeweils am Sonntag, dem 3. Mai und Montag, dem 4. Mai statt. Fällt der 3. Mai auf einen Montag bzw. weiteren Werktag, so findet der Markt am darauffolgenden Sonntag und Montag statt. *) Fällt der 24. August auf einen Sonntag oder Montag, so wird der Bartholomäusmarkt an diesen Tagen abgehalten. Fällt der 24. August auf einen Dienstag bis Samstag, so findet der Markt am darauffolgenden Sonntag und Montag statt.
2. Wochenmarkt: Standort: Hauptplatz Zeit: Jeweils Samstag Fällt ein Feiertag auf den Samstag, so wird der Wochenmarkt auf den Freitag vorverlegt.
§ 3 MarktzeitenAuf den in § 2 genannten Märkten ist das Feilbieten und Verkaufen nur während folgender Marktzeiten gestattet:
1. Krämermärkte: 07:00 bis 19:00 Uhr 2. Wochenmarkt: 08:00 bis 12:00 Uhr, freitags von 13:00 bis 18:00 Uhr
Die Standplätze dürfen eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden und sind spätestens eine Stunde nach Marktende geräumt und gereinigt wieder zu verlassen.
§ 4 Marktgegenstände1. Krämermärkte Es dürfen alle im freien Verkauf zugelassenen Waren verkauft werden.
2. Wochenmarkt: a) Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art. b) Nebengegenstände: Blumen, Topfplanzen, Artikel für Blumenzucht und -pflege, Korbwaren, Konditorwaren, Fertiggerichte, Hausbrand und Handarbeiten.
§ 5 MarktbeschickerGrundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Standplätze an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten auf den jeweiligen Märkten, die dort zugelassenen Waren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung feilzuhalten und zu verkaufen.
§ 6 Vergabe und Verlust der Marktplätze und Markteinrichtungen1. Die Vergabe der Marktplätze erfolgt durch das diensthabende Marktaufsichtsorgan.
2. Bei der Vergabe des Marktplatzes an die Marktbeschicker durch das Marktaufsichtsorgan ist neben der Bedachtnahme auf den auf dem zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, dass jeder der auf dem Markt zugelassenen Waren und Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird.
3. Jeder Marktbesucher hat nur Anspruch auf die Zuweisung eines Standplatzes bis zum Höchstausmaß von 10 Meter. Niemand darf den ihm zur Aufstellung zugewiesenen Raum überschreiten. Im Bedarfsfall kann eine Platzbeschränkung je Bezieher verfügt werden.
4. Regelmäßiges Erscheinen auf dem Markt gibt Anspruch auf Zuweisung eines gleichbleibenden Standplatzes.
5. Ein zugewiesener Standplatz darf nur mit Genehmigung des Aufsichtsorganes ganz oder teilweise einem Dritten überlassen werden. Bei eigenmächtiger Überlassung des Standplatzes, bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Marktstandsgebühr und bei Überschreitung der zugewiesenen Flächen ist die Marktbehörde zur Entziehung des Standplatzes berechtigt.
6. Die Mindesthöhe der Standbedeckungen (Dächer oder Schirme) muss mindestens 1,90 m betragen.
7. Außerhalb des zugewiesenen Standplatzes dürfen nur an den Plätzen, welche von dem Marktaufsichtsorgan im Einzelfalle bestimmt werden, Waren abgeladen und ausgeräumt werden, leere und volle Kisten und dergleichen aufgestellt werden.
8. Wird ein gemäß Absatz 1 zugewiesener Marktplatz innerhalb einer Stunde nach Marktbeginn oder bei Zuweisung nach Marktbeginn längstens innerhalb einer Stunde dannach nicht bezogen oder schon vor Marktschluß geräumt, so erlischt die Zuweisung und kann der Marktplatz einem anderen Bewerber zugewiesen werden.
9. Zuweisungen gemäß Absatz 1 sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung und Beseitigung von Abfällen, der Lagerung der feilgehaltenen Waren, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsbildes der transportablen Marktstände sowie der Form von Ankündigungen zu erteilen.
10. Das Feilbieten im Umherziehen ist auf Märkten verboten.
11. Marktplatzzuweisungen berechtigen ausschließlich jene Personen, der sie erteilt wurden. Sie sind nicht übertragbar.
§ 7 Marktpolizeiliche Bestimmungen1. Marktbeschicker haben sich über Verlangen des Marktaufsichtsorganes auszuweisen. Sie haben dem Marktaufsichtsorgan Zutritt zu den Marktplätzen und Markteinrichtungen zu gewähren. 2. Die Marktbeschicker sowie die Käufer haben den marktpolizeilichen Anordnungen des Marktaufsichtsorganes unverzüglich Folge zu leisten. 3. Jede Verstellung von nicht zugewiesenen Marktflächen insbesondere der Zu- und Durchgänge mit Sachen jeder Art ist verboten. 4. Marktplätze und sonstige Marktflächen dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden. Marktparteien haben die ihnen zugewiesenen Marktplätze an jedem Markttag nach dem Ende der Marktzeit in gereinigtem Zustand zurückzulassen. 5. Hunde sind an der Leine zu führen und mit einem sicheren Maulkorb zu versehen. 6. Marktbeschicker sind verpflichtet, ihren Marktplatz mit ihrem Namen und Wohnort in deutlicher, sichtbarer und dauerhafter Weise zu bezeichnen.
§ 8 Marktbehörde1. Marktbehörde im Sinne dieser Marktordnung ist der Bürgermeister. Ihm stehen die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Marktaufsicht zu.
§ 9 Marktaufsicht1. Die Marktbehörde übt die Marktaufsicht und Marktpolizei durch ein Marktaufsichtsorgan aus. Unter Marktaufsichtsorgan ist das von der Gemeinde beauftragte Organ, nämlich der Marktkommissär zu verstehen. Die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsorgane im Sinne des § 2 des Lebensmittelgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
§ 10 Reinlichkeit1. Jede Verunreinigung der Marktstände, ihrer unmittelbaren Umgebung und des ganzen Marktplatzes ist zu unterlassen. Jeder Standinhaber hat für die Reinlichkeit in der halben Breite der an seinem Stand angrenzenden Verkehrswege zu sorgen. Papierkörbe und Abfallbehälter sind von der Gemeinde an geeigneten Punkten und in ausreichender Zahl aufzustellen.
§ 11 Hygiene der Marktbeschicker und ihres Personals1. Die Marktbeschicker und ihre Hilfskräfte müssen von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten frei sein und haben auf Reinlichkeit ihrer Person zu achten. Soweit sie mit der Erzeugung, Herstellung oder Abgabe von Nahrungs- oder/und Genussmitteln befasst sind, müssen sie im Sinne des Bazillenausscheidergesetzes durch amtsärztliches Zeugnis nachweisen, dass sie in dieser Tätigkeit verwendet werden dürfen.
§ 12 Entgelte1. Die Entgelte für die Benützung von Marktplätzen werden vom Gemeinderat festgesetzt.
§ 13 Verweisung vom Markte1. Personen, welche die Ordnung stören, Unfug treiben oder den Anordnungen behördlicher Organe nicht Folge leisten, können durch die Marktaufsicht verwiesen werden. 2. Eine Ausschließung vom Marktbesuch für mehrere Markttage oder für immer kann die Marktbehörde durch schriftlichen Bescheid aussprechen, der dem Rechtszuge im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unterliegt.
§ 14 StrafbestimmungenWer gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.
§ 15 SchlussbestimmungenDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktordnung vom 19. Mai 1989 außer Kraft.
Für den Gemeinderat: Bgm. Walter Puff eh.
Anmerkung: Die gegenständliche Verordnung wurde am 22.12.1999 an der hiesigen Amtstafel angeschlagen und wurde am 12.01.2000 wieder abgenommen.
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02.01.2012 - 16.01.2012 |
VERORDNUNG
Aufgrund der Bestimmungen des § 292 Absatz 2 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nummer 194/1994, in der geltenden Fassung, setzt der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit Beschluss vom 20.12.2011 die Entgelte für die Vergabe von Marktstandsplätzen fest.
§ 1 Abgabengegenstand
Für die Vergabe von Marktplätzen zum Zwecke der Abhaltung der Märkte (Krämermärkte, Wochen- bzw. Bauernmärkte) werden Marktstandsentgelte eingehoben.
§ 2 Abgabenschuldner
Zur Entrichtung des Marktstandsentgeltes sind jene verpflichtet, die öffentlichen Grund zum Zwecke der Abhaltung der Krämermärkte in Anspruch nehmen.
§ 3 Höhe des Entgeltes
Je Tag und Laufmeter: 1,50 Euro Mindestgebühr je Tag und Marktstand: 7,30 Euro
Nachdem im Sinne des § 286 Absatz 3 des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nummer 194/1994, in der geltenden Fassung, Bauernmärkte keine Märkte sind, werden die Entgelte für den Wochenmarkt gesondert wie folgt festgesetzt:
je Tag bis 3,0 lfm: 6,00 Euro je Tag von 3,0 lfm bis 5,0 lfm: 9,00 Euro je Tag über 5,0 lfm: 12,00 Euro
§ 4 Befreiungen
Von der Entrichtung der Marktstandsgebühren bei Krämermärkten sind Einheimische, die den ordentlichen Wohnsitz in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haben, befreit.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 27.11.2003, Zahl: 828/2003-wu, mit welcher die Marktstandsgebühren ausgeschrieben wurden, außer Kraft.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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17.04.2012 - 02.05.2012 |
Verordnung
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16.04.2012, AZ: 770-3/2012-schie, mit welcher die Ortstaxen (Kurtaxen) ausgeschrieben werden. Gemäß des §§ 1 ff des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 - K-ONTG, Landesgesetzblatt Nummer 144/1970, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nummer 6/2012, wird verordnet:
§ 1 Ausschreibung
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erhebt für den Aufenthalt in ihrer Gemeinde Ortstaxen/Kurtaxen.
§ 2 Abgabenschuldner
- Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Absatz 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 4) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
- Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
- Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:
- Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich nächtigen;
- Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen;
- Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pflegeanstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt Nummer 26;
- Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden;
- Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen;
- Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen;dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß;
- Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuches, des Studiums an Fachschulen, Universitäten, Pädagogischen Akademien oder Konservatorien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres im Gemeindegebiet nächtigen;
- Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt (Nachweis laut Ausweis Bundessozialamt), sowie eine Begleitperson.
- Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
- Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
- Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5 sind insbesondere nicht:
- Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
- für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nummer 21/2000);
- für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
- Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
§ 3 Ausmaß
- Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung
1 Euro (ein)
- Bei der Festsetzung ist auf den Aufwand für die örtliche Fremdenverkehrsförderung und auf die Beschaffenheit der Einrichtungen für den Fremdenverkehr Bedacht zu nehmen.
- Die Ortstaxe kann nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.
- Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung
- bis zu 60 m2 100
- von mehr als 60 bis 100 m2 150
- von mehr als 100 m2 200
Wurde die Abgabe abgestuft, so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
- Die Höhe der von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von 40.
- Von der sich nach Absatz 4 bzw. Absatz 5 ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauf folgenden Kalenderjahr anzurechnen.
§ 4
Fälligkeit
- Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.
- Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.
§ 5
Meldepflicht
Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einer Nächtigung verbunden ist, innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt mit der Übermittlung der Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt.
§ 6
Entrichtung
- Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Ortstaxe vom Abgabenschuldner einzuheben.
- Der Unterkunftsgeber hat über die Ortstaxe der Gemeinde bis zum 15. des nachfolgenden Monates Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag an die Gemeindekasse abzuführen. Er haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht. Die Angaben bei der Rechnungslegung stellen eine Abgabeerklärung im Sinne der Abgabenordnung dar.
- Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum 15. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung jedoch spätestens zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monates an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
- Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes jedoch bis zum 15. das dieser folgenden Monats, an die Gemeinde abzuführen.
- Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben § 3 Absatz 4 und 5 auch nach Absatz 5 und Absatz 6, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Absatz 3 oder 4 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.
§ 7
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
- Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 14.06.2007, AZ: 770-2/2007-wu, außer Kraft.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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14.12.2009 - 28.12.2009 |
VERORDNUNGdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 15.10.2009, Zahl :640-000/2009-DZ, betreffend die Einhebung einer Parkgebühr (Feldkirchner Parkgebührenverordnung 2009). Aufgrund der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Nummer 103, des § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung ( K-AGO), Landesgesetzblatt Nummer 66/1998 in der geltenden Fassung sowie des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes – K-PStG, Landesgesetzblatt Nummer 55/1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nummer 13/2005, wird verordnet:
§ 1 PARKGEBÜHR- Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in den unter § 2 bestimmten Kurzparkzonen werden Parkgebühren erhoben.
- Als "Abstellen" gilt das Parken (entsprechend § 2 (28) Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nummer 159/1960 in der geltenden Fassung) eines Fahrzeuges.
§ 2 ZEITRAUM UND KURZPARKZONEN- Gebührenpflichtig ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen für die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässige Parkdauer werktags Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr in den im Absatz 2 bezeichneten Kurzparkzonen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Tage eines jeden Jahres: 8. Dezember (Maria Empfängnis), 22., 23. und 31. Dezember. - Gebührenpflicht besteht in folgenden Kurzparkzonen (§ 25 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nummer 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nummer 423/1990) in Feldkirchen:
- 10. Oktoberstraße (sogenannter Wedenig-Parkplatz und Parkplatz bei der Stadtapotheke)
- Bambergerplatz (Kurzparkzonenabstellplätze)
- Bambergerplatz (Ladezone vor den Geschäften Zniva, Sickl etc.)
Dr. Arthur-Lemisch-Straße (südwestliche Seite der Dr. Arthur-Lemisch-Straße zwischen den beiden Einfahrten zum Bamberger Platz) Himmelbergerstraße (Parkstreifen rechts und links, zwischen Haus Himmelbergerstraße 10 - nächst Einbindung Goethestraße - und dem Antoniusheim bzw. entlang der Volksbank) - Obere Tiebelgasse (Parkplatz nächst dem Tiebelzentrum)
Obere Tiebelgasse (Parkplatz zwischen der Bahnhofstraße und dem ehemaligen Haus Leitner/Daniel) Sparkassenstraße (Kurzparkzonenabstellplätze im Bereich des Schulgebäudes und auf den Kurzparkzonenabstellflächen vor der Einfahrt der LA-Anlage) - Hauptplatz (gesamte Platz)
- Villacherstraße (Parkplatz nächst dem Röttlhaus (Villacher Straße 3))
Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen sind durch Hinweistafeln zu kennzeichnen.
§ 3 HÖHE DER PARKGEBÜHRDie Höhe für der Parkgebühren beträgt für die ersten 1,5 Stunden 50 Cent (0,50 Euro). Danach beträgt die Parkgebühr für jede angefangene weitere halbe Stunde Abstelldauer 50 Cent (0,50 Euro).
§ 4 PARKSCHEINE UND PARKAUTOMATEN- Die Entrichtung der Parkgebühr hat unter Verwendung der Parkscheine der in den unter § 2, Absatz 2 angeführten Kurzparkzonen aufgestellten Parkautomaten oder durch Abbuchung von nicht personenbezogenen Magnetkarten zu erfolgen.
- Die Parkscheine sind sichtbar an der Windschutzscheibe oder anderer geeigneter Stelle des Kraftfahrzeuges anzubringen.
- Parkscheine dürfen, unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Abstellzeit, nur für einen Abstellvorgang verwendet werden.
§ 5 ABGABENSCHULDNER- Jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als zehn Minuten abstellt, ist zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet. Der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges ist mittels Parkschein deutlich sichtbar zu machen.
- Wurde ein Kraftfahrzeug gebührenpflichtig abgestellt, ohne daß die erforderliche Parkgebühr entrichtet wurde, so sind der Zulassungsbesitzer und jede Person, der das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, von wem das Kraftfahrzeug im fraglichen Zustand benützt worden ist. Kann eine solche Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht erteilt werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Diese Auskunftspflicht gilt in gleicher Weise, wenn der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges (Absatz 1) nicht deutlich angebracht wurde.
§ 6 AUSNAHMENDie Parkgebühr ist nicht zu entrichten für:- Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen.
- Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a Straßenverkehrsordnung 1960.
- Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 Straßenverkehrsordnung 1960.
- Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe von Ihnen selbst gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind.
- Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind.
- Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Absatz 3 Straßenverkehrsordnung 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Absatz 1 oder 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind.
- Fahrzeuge von Bewilligungsinhabern nach § 45 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nummer 159, in der geltenden Fassung, die bewilligungsgemäß abgestellt sind.
§ 7 SCHLUSSBESTIMMUNG UND INKRAFTTRETEN- Diese Verordnung tritt mit Anbringen der Hinweistafeln in Kraft.
Gleichzeitig verliert die Verordnung des Gemeinderates vom 07.01.2008, Zahl: 9005-101/2008-wu, ihre Wirkung.
Feldkirchen, 17.11.2009 Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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30.03.2009 - 15.04.2009 |
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VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 30. März 2009, AZ: 004-1/09, mit welcher die Aufgaben des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtrates aufgeteilt werden.
Aufgrund des § 69 Absatz 6 und 7 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, Landesgesetzblatt Nummer 66/1998 in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1 GEGENSTAND
Die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 69 Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998 werden auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder des Stadtrates aufgeteilt.
§ 2 REFERATSAUFTEILUNG - ZUSTÄNDIGKEIT
Die Referatseinteilung ist in der Anlage A) und die Zuständigkeit in der Anlage B) enthalten. Alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht taxativ einem Referenten zugewiesen wurden, fallen in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.
§ 3 GEGENSEITIGE VERTRETUNG
Die Mitglieder des Stadtrates haben sich im Verhinderungsfalle wie folgt zu vertreten:
SPÖ Bürgermeister Robert Strießnig wird vertreten von 1. Vizebürgermeister Karl Lang 1. Vizebürgermeister Karl Lang wird vertreten von Stadtrat Herwig Röttl Stadtrat Herwig Röttl wird vertreten von Bürgermeister Robert Strießnig
BZÖ 2. Vizebürgermeister Magister Robert Schurian wird vertreten von Stadtrat Walter Moser Stadtrat Walter Moser wird vertreten von 2. Vizebürgermeister Magister Robert Schurian
ÖVP Stadtrat Martin Treffner wird vertreten von Stadtrat Ingenieur Jürgen Mainhard Stadtrat Ingenieur Jürgen Mainhard wird vertreten von Stadtrat Martin Treffner
§ 4 FERTIGUNG DER SCHRIFTSTÜCKE
Die Fertigung der Schriftstücke erfolgt:
a) durch den Bürgermeister: "Der Bürgermeister"
b) bei Verhinderung des Bürgermeisters : "In Vertretung des Bürgermeisters, der 1. Vizebürgermeister", bei dessen Verhinderung: "In Vertretung des Bürgermeisters, der 2. Vizebürgermeister:"
c) Schriftstücke in Angelegenheiten, die an die Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder des Stadtrates übertragen wurden, werden wie folgt gefertigt: "Für den Bürgermeister:"
§ 5 INKRAFTTRETEN
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen worden ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 28. Mai 2003, AZ: 004-100/03/Dr.Sa/zr sowie deren 1. Änderung vom 21. April 2005 und 2. Änderung vom 22. Jänner 2008 außer Kraft.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister:
(Robert Strießnig)
Angeschlagen am: 30. März 2009 Abgenommen am:
ANLAGE A) gemäß § 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 30. März 2009 die Referatseinteilung betreffend:
Bürgermeister Robert Strießnig: Personal-, Wirtschaftshof-, Gemeindebetriebe-, Hochbau-, Raumplanungs- und Grundstücksreferat, (Baubehörde erster Instanz )
1. Vizebürgermeister Karl Lang: Finanz-, Wasser- und Kanalisationsreferat
2. Vizebürgermeister Magister Robert Schurian: Tourismus-, Umweltschutz-, Abfallwirtschafts- und Kulturreferat
Stadtrat Martin Treffner: Sozial-, Familien-, Wohnungs- und Hausverwaltungs-, Land- und Forstwirtschafts- und Marktreferat
Stadtrat Herwig Röttl: Straßen- und Feuerwehrreferat
Stadtrat Walter Moser: Wirtschafts- und Stadtentwicklungsreferat
Stadtrat Ingenieur Jürgen Mainhard: Sport-, Jugend- und Schulreferat
ANLAGE B) gemäß § 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 30. März 2009 die Zuständigkeit (Wirkungskreis) der Referate betreffend:
1. Personal-, Wirtschaftshof-, Gemeindebetriebe-, Hochbau-, Raumplanungs-, Grundstücks-, und Ortsgestaltungsrefereat (Baubehörde I. Instanz)
a) Personalreferat
Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, allgemeine Vertretungskörper und gesamte Verwaltung, Verwaltungsvereinfachung, Ehrungen, Städtepartnerschaften, Gemeindebund, Städtebund, Bürgermeistertagungen, Kanzleiordnung, Geschäftsordnung, Geschäftseinteilung, Innerer Dienst, Presse, Rechtsangelegenheiten, Statistik, Öffentliche Ordnung und Sicherheitspolizei, Landesverteidigung, Katastrophendienst, Gesundheitspolizei, Fundwesen
b) Wirtschaftshofreferat Wirtschaftshof, Wirtschaftshoffuhrpark (ohne Wasserwerk)
c) Gemeindebetriebereferat Plakatierung, städtische Bestattung, Friedhöfe, öffentliches WC
d) Hochbaureferat
Planung, Ausschreibung, Vergabe und Durchführung aller von der Gemeinde auszuführenden Hochbauten und Hochumbauten, Altstadterhaltung, Denkmalschutz
e) Raumplanungsreferat
Raumplanung, Flächenwidmung, Bebauungspläne, Bodenprüfung, Grundstücksteilung, Wohnsiedlungsgesetz
f) Grundstücksreferat allgemeine Grundstücks- und Liegenschaftsgeschäfte, Grundverkehr
g) Baureferat
Vollziehung der Kärntner Bauordnung mit ihren Nebengesetzen, Feuerpolizei, Ortsbildpflegegesetz, gewerberechtliche Angelegenheiten, Energiewesen
2. Straßen- und Feuerwehrreferat
a) Straßenreferat
Straßenplanung, Straßenerrichtung, Brücken, Straßenpläne, Straßenbeleuchtung, Straßeninstandhaltung, Güterwege, Feldwege, Notwege, Genossenschaftswege, Schneeräumung, Tiefbau, Straßenrecht, Park- und Gartenanlagen, Straßenverkehrsangelegenheiten nach StVO, Straßen- und Verkehrspolizei
b) Feuerwehrreferat Alle Angelegenheiten der Feuerwehren im Voranschlag Gruppe 1, Abschnitt 16
3. Tourismus-, Umweltschutz-, Abfallwirtschafts- und Kulturreferat
a) Tourismusreferat Fremdenverkehrsangelegenheiten, Freibäder, Gastbetriebe, Fremdenverkehrsabgaben
b) Umweltschutzreferat
Umweltschutzangelegenheiten im Voranschlag Gruppe 5, Luftverkehr, Lärmschutzverordnung, Luftreinhaltung, Seenreinhaltung, Natur- und Landschaftsschutz
c) Abfallwirtschaftsreferat Abfallwirtschaft, Recyclinghof, Tierkörperentsorgung
d) Kulturreferat
Kulturwesen, Kunst, Wissenschaft, kulturelle Vereine, AKM, Gemeindebücherei, Kulturveranstaltungen, Ausschmückung von Straßen und Plätzen, Verschönerungsverein, Heimatpflege, Brauchtumspflege, Gedenktafeln, kirchliche Angelegenheiten.
4. Sozial-, Familien-, Wohnungs- und Hausverwaltungs-, Land- und Forstwirtschafts- und Marktreferat
a) Sozialreferat Sozialhilfe, Fürsorge, Wohlfahrtsmaßnahmen, Kriegsversehrte, Altersheime, Jugendfürsorge, Altersfürsorge, Wohlfahrtswesen, Notstandsfälle, Krankenwesen - im Voranschlag Gruppe 4
b) Familienreferat
Familienpolitische Maßnahmen, Familienförderung, Jugendwohlfahrt, Kinderkrippen - im Voranschlag Gruppe 4
c) Wohnungs- und Hausverwaltungsreferat Wohnungsangelegenheiten, Häuserverwaltung
d) Land- und Forstwirtschaftsreferat
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Fischerei, Jagd, Flurschutz, Flurbereinigungen, Landwirtschaftsförderungen, Landwirtschaftsstatistik, landwirtschaftliche Zählungen, Tierzucht, Landwirtschaftskammer, Veterinärwesen, Tierschutz
e) Marktreferat Alle Marktangelegenheiten (Wochenmärkte, Gelegenheitsmärkte) im Voranschlag 8280, 8281
5. Finanz-, Wasser- und Kanalisationsreferat
a) Finanzreferat
Haushaltswesen, Voranschläge, Kassenwesen, Jahresrechnungen, Einnahmerückstände, Vollstreckungen, Gewährung von Zahlungserleichterungen, Verwaltung des Gesamtvermögens (Kapitalvermögen, Rücklagen, Schulden, Bürgschaften), Steuern, steuerähnliche Einnahmen und Ausgaben, Bedarfszuweisungen und ähnliche Förderungen/Beihilfen, Amtshaftungen, Versicherungswesen, Finanz- und Wirtschaftskonzepte, mittelfristiger Finanzplan, Maastrichtkonvergenz.
b) Wasserreferat Wasserbau, Wasserversorgung, wasserrechtliche Angelegenheiten, Wasserwerk
c) Kanalisationsreferat Abwasserbeseitigung, Kanalisation, Wasserverband Ossiacher See
6. Wirtschafts- und Stadtentwicklungsreferat
a) Wirtschaftsreferat Förderung von Handel, Gewerbe und Industrie
b) Stadtentwicklungsreferat Stadtsaal, Stadtmarketing
7. Sport-, Jugend- und Schulreferat
a) Sportreferat
Alle Sportangelegenheiten, Sportvereine, Sportverbände, Sportförderung, sportliche Veranstaltungen, Sportplätze, Sporthallen, Tennisplätze, Wintersportanlagen
b) Jugendreferat Spielplätze, Jugendverbände, Jugendförderung
c) Schulreferat Alle Schulen, vorschulische Erziehung, Kindergärten, Horte, Heime, Jugendklubs und B.Ü.M., Erwachsenenbildung
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08.05.2002 - 24.05.2002 |
Download: Beilage Bereichsfestlegung als pdf-Dokument (Dateigröße: 1,6 MB)
Textlicher Bebauungsplan der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
VERORDNUNGdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 07.02.2002, Zl. 004-100-1/02 mit der ein Bebauungsplan für das Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erlassen wird. Aufgrund der §§ 24 und 25 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, Landesgesetzblattnummer 23, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1 WirkungsbereichDiese Verordnung gilt für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegten Flächen, vorbehaltlich abweichender Feststellungen in Teilbebauungsplänen.
§ 2 BereichsfestlegungDas Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird in einen "Altstadtbereich", den "städtischen Planungsbereich" und in den "ländlichen Planungsbereich" eingeteilt. Die Abgrenzung ist dem als Anlage "I" bezeichneten Lageplan zu entnehmen.
Im nachfolgenden Verordnungstext sind die Festlegungen für den "Altstadtbereich" unter "A", für den "städtischen Planungsbereich" unter "S", jene des "ländlichen Planungsbereiches" unter "L" zusammengefasst.
§ 3 Mindestgröße der Baugrundstücke(1) Festlegungen:
- bei offener Bauweise
A: 350 m² / S: 350 m² / L: 350 m² - bei halboffener Bauweise
A: 200 m² / S: 200 m² / L: 300 m² - bei geschlossener Bauweise
A: 100 m² / S: 100 m² / L: 250 m²
(2) Sofern bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Baugrundstücke bestehen, die die angeführten Mindestmaße unterschreiten, sind im Einzelfall besondere Festlegungen zu treffen.
(3) Auf die festgelegten Mindestgrößen (einschließlich der Abstandsflächen nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften Landesgesetzblattnummer 48/1969 in der geltenden Fassung für den bereits vorhandenen Baubestand) ist bei Grundstücksteilungen Rücksicht zu nehmen.
(4) Ausnahmen bilden lediglich Teilungen für den Zweck der Schaffung von Flächen für Versorgungseinrichtungen wie für eine Transformatorstation oder ähnliches. In einem solchen Fall ist die Mindestgröße dem tatsächlichen Bedarf anzupassen.
§ 4 Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke(1) Die bauliche Ausnutzung (das ist das Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zur Grundstücksfläche) darf
- im Bauland-Dorfgebiet
A: 0,50 / S: 0,50 / L: 0,50 - im Bauland-Wohngebiet
A: 0,50 / S: 0,50 / L: 0,50 - im Bauland-Kurgebiet
A: 0,60 / S: 0,40 / L: 0,40 - im Bauland-gemischtem Baugebiet
A: 2,00 / S: 1,20 / L: 0,80 - im Bauland-Geschäftsgebiet
A: 2,00 / S: 2,00 / L: 1,20 - im Bauland-Industriegebiet
A: 1,20 / S: 1,20 / L: 1,20 - im Bauland-Gewerbegebiet
A: 1,20 / S: 1,20 / L: 1,00 - im Bauland-Sondergebiet
A: 1,20 / S: 1,20 / L: 1,20 nicht überschreiten.
(2) Bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind alle am gegenständlichen Grundstück vorhandenen Gebäude zu berücksichtigen. Ausgenommen davon sind offene Überdachungen, offene Autoabstellplätze und ähnliche Konstruktionen. Ausbaufähige Kellergeschoße, die an zumindest einer Seite des Gebäudes ab Parapetthöhe aus dem Gelände herausragen, sind bis auf eine Gebäudetiefe von 5,0 m je freiliegender Gebäudeseite in die Ermittlung einzurechnen. (3) Ausbaufähige Dachgeschoße sind bei der Ermittlung der GFZ vollständig zu berücksichtigen. (4) Dachgeschoße im Altstadtbereich (A) sind bis zu einer maximalen Kniestockhöhe von 1,40 m und bei einer Dachneigung von 35 bis 50 Grad bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl nicht zu berücksichtigen. (5) Bei derzeit bereits bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (nach Absatz 1) bereits überschritten ist, sind Umbauten und Änderungen nur zulässig, wenn in bestehenden Gebäuden die bereits zum 19.01.1993 vorhandene bauliche Ausnutzung ( GFZ) nicht überschritten wird.
§ 5 BebauungsweiseAls Bebauungsweise ist in allen Planungsbereichen die offene, halboffene und geschlossene Bebauung zulässig.
§ 6 Anzahl der Geschoße bzw. Bauhöhen(1) Die Anzahl der Geschoße hat im Altstadtbereich mindestens zwei und höchstens drei, im städtischen Planungsbereich höchstens vier, im ländlichen Planungsbereich höchstens drei Geschoße zu betragen. Diese Festlegungen gelten ohne Unterschied der Baulandkategorie. (2) Kellergeschoße, welche an maximal zwei Seiten (bei geschlossener Bauweise an maximal einer Seite) mehr als die Hälfte aus dem verglichenen Gelände herausragen, werden als halbes Geschoß gerechnet. Jene, die an zumindest drei Seiten (bei geschlossener Bauweise an beiden Seiten) um mehr als die Hälfte aus dem verglichenen Gelände herausragen, werden als volle Geschoße gerechnet. (3) Dachgeschoße bei geneigten Dächern bis 45 Grad Dachneigung werden bis zu einer Kniestockhöhe von 1,40 m bei der Ermittlung der Geschoßanzahl nicht berücksichtigt, bei einer Kniestockhöhe von mehr als 1,40 m als halbe Geschoße gerechnet. Geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 45 Grad und Mansarddächer werden als volle Geschoße gerechnet. (4) Bei bereits bestehenden Gebäuden, bei denen die Geschoßanzahl überschritten ist, sind Umbauten und Verbesserungen nur zulässig, wenn die derzeit vorhandene Geschoßanzahl nicht erhöht wird. (5) Die geschlossenen Bauweise darf bis zu einer maximalen Höhe von 5 m bzw. auf das Ausmaß der bereits bestehenden geschlossenen Bebauung am Nachbargrundstück verwirklicht werden. Die maximale Höhe von 5 m ist an der Grundstückgrenze zu messen, wobei als Fußpunkt das vorhandene (ursprüngliche) Gelände des angrenzenden Grundstückes anzunehmen ist. Die weitere Höhenentwicklung des Gebäudes ist so zu wählen, dass diese eine unter 45 Grad geneigte Fläche (mit der Grundlinie an der angeführten maximale Höhe) nicht überragt
§ 6a Einschränkung der AusnutzungDie Anzahl der Geschoße sowie die bauliche Ausnutzung darf innerhalb der festgelegten Höchstgrenze nur soweit in Anspruch genommen werden, wie
- auf die individuellen Verkehrserfordernisse (innerbetrieblich, Abstellplätze für betriebseigene Fahrzeuge, Kunden- und Mitarbeiterfahrzeuge, Einbindung in die Erschließungsstraßen) und
- auf das Ortsbild im Nahbereich des Vorhabens und
- auf den Maßstab, die bauliche Ausnutzung sowie die Geschoßanzahl der umliegenden, bestehenden Gebäude ausreichend Rücksicht genommen wurde.
§ 7 Ausmaß der Verkehrsflächen(1) Die nachstehend angeführte Zahl von nachzuweisenden PKW-Abstellplätzen ist in einem maximalen Umkreis von 150 m (Luftlinie) vom zu betrachtenden Gebäude anzuordnen. Die in Klammer angeführten Abstellplätze müssen ohne Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs, also ohne Halten auf Fahrbahnen oder Gehwegen ( z. B. vor einem Gartentor oder einer Schrankenanlage) anzufahren sein. - Einfamilienwohnhaus
A: --- / S: 2,0 (1,0) / L: 2,0 (1,0) - Wohnungen
A: --- / S: 1,5 (1,0) / L: 1,5 (1,0) - Gastlokale (nur Gasträume) je 10 m2
A: --- / S: 1,0 (1,0) / L: 1,0 (1,0) - Geschäfte (einschl.der Lagerräume) je 35 m2
A: --- / S: 1,0 (1,0) / L: 1,0 (1,0) - Büroräume je 35 m2
A: --- / S: 1,0 (1,0) / L: 1,0 (1,0) - Ordinationen je Arzt
A: --- / S: 4,0 (2,0) / L: 4,0 (2,0)
Bei anderen Nutzungen oder bei Nutzungen mit besonders hohem Kundenverkehr ist die erforderliche Anzahl der Stellplätze im Ermittlungsverfahren zu erheben.
(2) Die Verkehrwege im gesamten Gemeindegebiet werden in folgende Kategorien eingeteilt:
- Stadtstraßen:
Dies sind Verkehrsflächen, die städtische Siedlungsräume miteinander verbinden. - Ortschaftsverbindungswege:
Dies sind Straßenverbindungen, die die kürzeste wirtschaftlich vertretbare Verbindung zwischen den Ortschaften darstellt. Die Ortschaftsverbindungswege werden entsprechend ihrer Wertigkeit in zwei Kategorien mit verschiedenen Ausbaubreiten unterteilt. - Siedlungsstraßen:
Dies sind innere Erschließungen von Siedlungen. Die Grundstückszufahrten sind grundsätzlich in Siedlungsstraßen einzubinden, diese wieder sollen möglichst zweimal in Ortschaftsverbindungswege einmünden. Bei der Erschließung von nur einem Grundstück darf die Breite auf 4,0 m und bei der Erschließung von maximal fünf Grundstücken darf die vorgesehene Breite um 0,50 m abgemindert werden, wobei jedoch die künftige Baulandentwicklung zu berücksichtigen ist. - Verbindungswege:
Diese Kategorie beinhaltet alle anderen Wegeverbindungen des Gemeindegebietes. (3) Bei Grundstücksteilungen sind nachstehende zugeordnete Straßenbreiten auszuscheiden:
- Stadtstraßen
A: --- / S: 11,0 m / L: --- - Ortschaftsverbindungswege
Kategorie I A: --- / S: 9,0 m / L: 9,0 m Kategorie II A: --- / S: 7,0 m / L: 7,0 m - Siedlungsstraßen
A: --- / S: 6,0 m / L: 6,0 m - Verbindungswege
A: --- / S: --- / L: 5,5 m Die zutreffenden Kategorien sind dem dieser Verordnung als Beilage 2 angeschlossenen planlichen Darstellung zu entnehmen.
(4) Soferne in vorstehender Tabelle keine Festlegungen getroffen wurden, sind diese unter Berücksichtigung der Verkehrsinteressen sowie der im Nahbereich vorhandenen Straßenbreiten festzulegen. (5) Die Grundstücksabtretungen sind auf der gesamten an das Straßengrundstück angrenzenden Länge des von der Teilung betroffenen Grundstückes ( bzw. der betroffenen Grundstücke) durchzuführen und mit dem Straßengrundstück zu vereinigen. (6) Auf bereits vor dem 19.1.1993 konsensgemäß vorhandenen Baubestand (auch bauliche Anlagen wie z. B. Einfriedungen) ist bei der Festlegung der Straßenbreiten Rücksicht zu nehmen. Bei der Genehmigung von neuen Einfriedungen sind die Straßenmindestbreiten zu beachten. (7) Wenn auf Grund vorhandenen Baubestandes die geforderte Straßenbreite nicht erreicht werden kann, ist unter Berücksichtigung der Interessen der Flüssigkeit des Verkehrs individuell zu entscheiden. (8) Zusätzlich zu den festgelegten Straßenbreiten sind die erforderlichen Böschungsflächen zu berücksichtigen und der Straßenbreite zuzuschlagen. (9) Die Umkehrplätze sind so auszubilden, dass diese zum Wenden der üblichen Einsatz- und Entsorgungsfahrzeuge ausreichen.
§ 8 Baulinie(1) Die Baulinien entlang öffentlicher Straßen sind anläßlich der Bauverhandlung unter Berücksichtigung der Interessen des Verkehrs, der Sicherheit und der künftigen Verkehrsentwicklung festzulegen.
(2) Nebengebäude, Garagen, Überdachungen und bauliche Anlagen für die Gartengestaltung können bis auf 1,0 Meter an die Grundstücksgrenze herangebaut werden, wenn die Länge des Objektes entlang der Grundstücksgrenze maximal 10,0 m und die Höhe nicht mehr als 3,50 m beträgt.
(3) Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Absatz 1 und 2) gelten die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblattnummer 58/1985, in der geltenden Fassung
§ 9 Dachformen und Dachfarben(1) Im Altstadtbereich werden die Dachformen der Hauptgebäude als geneigte Dachkonstruktionen festgelegt, wobei eine Dachneigung von 40 Grad anzustreben ist. Als Dacheindeckung ist kleinformatiges, strukturiertes, tonfarbenes oder rotbraunes Material zu verwenden. (2) Bei der Festlegung der Farbe der Dacheindeckung im städtischen und im ländlichen Planungsbereich ist auf den angrenzenden Bestand Rücksicht zu nehmen. Es ist möglichst kleinformatiges, strukturiertes Hartmaterial zu verwenden. (3) Bei der Ausbildung der Dachkonstruktionen sind im gesamten Gemeindegebiet folgende Mindestneigungen einzuhalten: - Vollwalmdach bis 1,5 Geschoße: 27 Grad
- Teilwalmdach: 30 Grad
- Teilwalmdach mit Ansatzlücke ("Schopfdach"): 35 Grad
§ 10 GrünanlagenWenn in Verbindung mit Einfriedungen, welche der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes oder des Kärntner Straßengesetzes unterliegen, Bepflanzungen vorgenommen werden, sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Entlang von Verkehrsflächen dürfen lebende Einfriedungen wie Hecken, Einzelsträucher oder Bäume auf einer Tiefe von 2 m, gemessen ab der Straßengrundgrenze, eine Gesamthöhe von maximal 1 m (gemessen von der Fahrbahnoberkante) aufweisen. An allen anderen Grundstücksgrenzen darf die Gesamthöhe solcher Pflanzen welche weniger als 2 m Abstand zu einer Nachbargrundstücksgrenze haben, maximal 2 m betragen.
§ 11 AntennenanlagenBei Objekten mit mehr als zwei Wohneinheiten dürfen frei sichtbar nur zentrale Empfangsanlagen angebracht werden. Bei der Anbringung ist darauf zu achten, dass sie sich den Gestaltungsmerkmalen des Gebäudes möglichst unterordnet.
§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung ihrer Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde im amtlichen Verkündungsblatt des Landes Kärnten in Kraft.
Feldkirchen, am 25.02.2002 Der Bürgermeister: Walter Puff
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31.10.2000 - 14.01.2001 |
VERORDNUNGdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 31.10.2000, Zahl: 0220/2001-wu, mit der ein Benützungsentgelt für den Trauungssaal ausgeschrieben wird.
Gemäß § 16 Absatz 3 litera 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 (FAG 2001), Bundesgesetzblattnummer 3/2001, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblattnummer 66/1998, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1 AbgabengegenstandFür die Benützung des Trauungssaales im Amthof der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. wird eine Benützungsgebühr eingehoben.
§ 2 AbgabenschuldnerZur Errichtung der Gebühr ist der Auftraggeber verpflichtet.
§ 3 Höhe der GebührDie Benützungsgebühr des Trauungssaales beträgt je Trauung 32,71 Euro.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Der Bürgermeister Walter Puff angeschlagen: 31.10.2000 abgenommen: 14.01.2001
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22.12.2010 - 05.01.2011 |
VERORDNUNGdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 21.12.2010, mit der die Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden. Gemäß § 13 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, Landesgesetzblattnummer 66/1998, § 15 Absatz 3 Ziffer 1 des FAG 2008, Bundesgesetzblattnummer 103/2007 und des Landes-Vergnügungssteuergesetzes 1982 ( K-LVSTG 1982), Landesgesetzblattnummer 63/1982, zuletzt geändert durch Landesgesetzblattnummer 42/2010, wird verordnet:
§ 1 AUSSCHREIBUNGFür Veranstaltungen im Sinne des § 2, Absatz (1) und (2) dieser Verordnung schreibt die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten Vergnügungssteuern aus. Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
§ 2 STEUERGEGENSTAND- Der Vergnügungssteuer unterliegen:
a) Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 ( K-VAG 1997), Landesgesetzblattnummer 95, in der geltenden Fassung gilt, b) Filmvorführungen, die aufgrund des Kinogesetzes 1962, Landesgesetzblattnummer 2/1963, zuletzt geändert durch Landesgesetzblattnummer 69/1993, in der geltenden Fassung, einer Berechtigung bedürfen, c) der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen, d) die Veranstaltung von Glücksspielen und anderen gesetzlich erlaubten Spielen. e) die gewerbsmäßige Vermittlung sowie der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen. f) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten Kegelbahnen, Spieltische, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeitsapparate und ähnliches. Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht: a) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten. b) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen oder wissen-schaftlichen Zwecken dienen.
§ 3 STEUERSCHULDNER- Der Unternehmer der Veranstaltung (§ 2 des K-VAG 1982) ist zur Leistung der Vergnügungssteuer verpflichtet. Wer sich öffentlich als Veranstalter ankündigt, gilt stets als Unternehmer.
- Jeder Mitunternehmer ist Gesamtschuldner.
- Werden Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des K-VAG 1982, ohne eine erforderliche Bewilligung oder ohne eine erforderliche Anmeldung angehalten, ist derjenige zur Leistung der Abgabe verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.
§ 4 ANMELDUNGVeranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung - spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
§ 5 EINTRITTSKARTEN- Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe/Verkauf mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
- Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.
- Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.
- Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
§ 6 BEMESSUNGSGRUNDLAGE UND AUSMASS VERGNÜGUNGSSTEUERTARIFE- Besteuerung in Hundersätzen des Eintrittsgeldes:
a) Für Veranstaltungen, wie Lieder- und Chansonsabende, Rock-, Pop- und Jazzkonzerte, Schlagermusikveranstaltungen aller Art, volkstümliche Veranstaltungen, Varieté- und Kabarettveranstaltungen, Zauberabende, zirkusähnliche Veranstaltungen, Modeschauen und alle ähnlichen Veranstaltungen, sofern sie nicht unter die § 6, Absatz (1) angeführten Befreiungstatbestände fallen, beträgt der Steuersatz 10 von Hundert des Eintrittsentgeltes. b) Werden keine Eintrittskarten ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld. - Besteuerung mit Pauschbeträgen:
Die Vergnügungssteuer wird mit einem Pauschbetrag festgesetzt für Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder das als Eintrittsgeld geltende Entgelt (Absatz 1, litera b) durch die Möglichkeit der mehrmaligen Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann.
a) Bei fallweisen Veranstaltungen nach Absatz (3) beträgt der Pauschbetrag pro Veranstaltung und Tag bei einer geschätzten Besucherzahl: bis 50 Personen - 7 Euro bis 100 Personen - 14 Euro bis 200 Personen - 28 Euro bis 300 Personen - 44 Euro von 300 bis 500 Personen - 73 Euro über 500 Personen - 109 Euro
b) Bei regelmäßigen Veranstaltungen (von mehr als drei Veranstaltungen im Monat) beträgt der Pauschbetrag monatlich bei einer geschätzten Besucherzahl: bis 100 Personen - 73 Euro bis 200 Personen - 145 Euro bis 300 Personen - 218 Euro über 300 Personen - 290 Euro
c) Für mechanische Musikunterhaltung in Tanzlokalen und Diskotheken, monatlich bei einer Größe des Raumes bis 50 m2 - 13 Euro bei einer Größe des Raumes über 50 m2 - 36 Euro
d) Für die Aufstellung von Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparaten, TV-Spielapparate, Fußball- und Hockeyautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 42 Euro, sofern es sich nicht um mechanische Automaten, im Sinne des Absatz (2), litera e, handelt. Sind mehrere Spielapparate (Automaten) etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.
Für Wurfspiele (z. B. Dart) je Apparat und begonnenem Kalendermonat 18 Euro.
e) Für die Aufstellung von Musikautomaten, Tonbandgeräten und Plattenspieler, Radioempfangs- und Fernsehgeräte, Disk-Player, von Spielautomaten, wie Fußballtischen, Billardtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmte Apparate beträgt der Pauschbetrag je Apparat, kombinierte Geräte (Radio/CD-Player gelten als ein Gerät) und begonnenem Kalendermonat 11 Euro. f) Für eine automatische Kegelbahn, wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt, je Bahn monatlich 18 Euro. g) Für die Aufstellung von Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele darstellen, beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 851 Euro. h) Für die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten monatlich 68 Euro. - Pauschsteuer nach dem vielfachen Einzelpreises:
Für nachstehende Volksbelustigungen wird die Vergnügungssteuer mit einem Vielfachen des Eintrittspreises/Einzelpreises/Wetteinsatz als Pauschsteuer je Tag berechnet: a) Ringelspiel, Kinderkarussell, Rodel- und Rutschbahn, Hupfburg sowie Autodrom vom Einzelpreis das 25-fache b) Für andere Volksbelustigungen, die nicht unter lit (a) angeführt sind, vom Einzelpreis das 10-fache c) Wetten in Wettbüros vom durchschnittlichen Wetteinsatz, jedoch monatlich, das 10-fache - Höchstausmaß der Pauschsteuer:
Die Pauschsteuer darf bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen für den begonnenen Monat 510 Euro und bei fallweisen Veranstaltungen je Veranstaltung 339 Euro nicht übersteigen.
§ 7 BEFREIUNGEN- Von der Vergnügungssteuer befreit sind:
a) Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet wird; b) Veranstaltungen, die der gemeinnützigen Pflege der Volksbräuche, der Volkstracht, des Volksliedes, der Volkskunst, des Volkstanzes und ähnlicher Erscheinungsformen, die der Pflege des Volkskulturlebens dienen; c) Ausstellungen in Museen und Ausstellungen von Reliefs, sowie nichtgewerbliche Kunst- und Informationsausstellungen; d) Film- und Diavorträge von Amateuren; e) Sportveranstaltungen von Amateuren; f) Maturabälle sofern diese von der jeweiligen Maturaklasse veranstaltet werden; g) Veranstaltungen von Elternvereinen und Schulklassen, wenn der Reinerlös der Bildung der Jugend dient. h) Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen, i) Veranstaltungen im Rahmen der Fremdenverkehrsförderung und Fremdenverkehrswerbung; j) Veranstaltungen der Feuerwehren; k) Veranstaltungen des Roten Kreuzes; l) Zirkusveranstaltungen und in diesem Rahmen durchgeführte Tierschauen; m) Veranstaltungen des Kulturamtes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten n) Veranstaltungen der Freien Akademie Feldkirchen in Kärnten o) Veranstaltungen zur Belebung der Innenstadt oder Veranstaltungen, die von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gefördert werden. -
Für Veranstaltungen mit Musik (Tanzabende, Stimmungsmusik, Früh- und Dämmerschoppen usw.) ist keine Vergnügungssteuer zu entrichten, wenn sie in Fremdenverkehrsbetrieben ausschließlich und unentgeltlich zum Zwecke der Betreuung und Unterhaltung der Hausgäste und zwar jeweils in der Zeit vom 1. Mai bis 30. November veranstaltet werden. -
Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob Einzelfall ein Befreiungstatbestand im Sinne dieser Verordnung vorliegt. -
Der Bescheid mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
§ 8 FÄLLIGKEIT - Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen stattgefunden haben.
- Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.
§ 9 ENTRICHTUNG Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.
§ 10 KONTROLLE - Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände/Münzen auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
- Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.
§ 11 STEUERERKLÄRUNG, ABGABENBESCHEID - Der Steuerschuldner hat spätestens am Fälligkeitstag eine Abgabenerklärung der Abgabenbehörde vorzulegen. Die für regelmäßige Veranstaltungen durch Bereitstellen von Vorrichtungen (Apparaten) erfolgte Anmeldung (§ 4) gilt als Abgabenerklärung bis zur Abmeldung.
- Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach § 6 Absatz (2), litera (d) bis (f) endet erst im Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt dass der Apparat (Automat) vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Automaten (Apparates) gegen einen im Sinne des § 6 Absatz (2) gleichartigen Automaten (Apparat) innerhalb eines Kalendermonats tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.
- Der Abgabenerklärung sind die zur Feststellung der Steuer notwendigen Belege anzuschließen.
- Ergibt ein von der Abgabenbehörde durchgeführtes Ermittlungsverfahren, dass die Vergnügungssteuer nicht vollständig entrichtet worden ist, so hat sie die Abgabenbehörde für den Zeitraum, auf den diese Feststellung zutrifft, mit Abgabenbescheid festzusetzen.
§ 12 STRAFBESTIMMUNGEN - Unbeschadet der Strafbestimmungen der Landesabgabenordnung 1983, Landesgesetzblattnummer 128/1991, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer
a) die Anmeldung nach § 4 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, b) Eintrittskarten ausgibt, die den Bestimmungen des § 9 Absatz (1) und (2) nicht entsprechen. c) die Beobachtung von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung von automatischen Einrichtungen, welche die Teilnahme an Veranstaltungen durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch mit Ausweis versehene Beauftragte der Abgabenbehörde nicht zulässt oder die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände/Münzen trotz Verlangen dieser Beauftragten von diesen nicht überprüfen lässt. - Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 727 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
- Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.
§ 13 INKRAFTTRETEN - Diese Verordnung tritt mit 01.01.2011 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 23.12.2004, Zahl: 9200-8370/2004-wu, außer Kraft.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Robert Strießnig Angeschlagen am: 22.12.2010 Abgenommen am: 05.01.2011
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