Gemäß § 26 und § 27 der Gefahren- und Feuerpolizeiordnung sind Gebäudeeigentümer bzw. deren Nutzungsberechtigte oder die Hausverwaltung verpflichtet, für ihre Gebäude eine Feuerbeschau vom beauftragten Rauchfangkehrer durchführen zu lassen. Die Feuerbeschau dient zur Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.
Die Feuerbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der baulichen Anlage durchzuführen. Sie ist bei baulichen Anlagen mit geringem brandschutztechnischen Risiko alle 15 Jahre, mittlerem brandschutztechnischen Risiko alle 9 Jahre und hohem brandschutztechnischen Risiko alle 5 Jahre nach der letzten erfolgten Feuerbeschau durchzuführen.
Hinweis: Für die Durchführung einer Feuerbeschau ist es unerheblich, welche Heizungsanlage im Gebäude vorhanden ist. Der Zutritt zu den Gebäuden ist zu gewähren und allenfalls sind die notwendigen Auskünfte zu erteilten bzw. die erforderlichen schriftlichen Unterlagen vorzulegen.
Für nähere Infos bzw. Details stehen Ihnen die Mitarbeiter/Innen der Bauabteilung jederzeit gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung (04276/2511-253).