🦮 Leinen- und Maulkorbpflicht
Hunde sind so zu halten und zu verwahren, dass
Menschen und Tiere weder gefährdet noch verletzt werden,
Menschen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden und
die Übertragung gefährlicher Krankheiten auf Menschen und Tiere verhindert wird.
An welchen Orten gilt Leinen- oder Maulkorbpflicht?
An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln zu rechnen ist, müssen Hunde entweder mit einem Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass sie jederzeit beherrscht werden können.
Dazu zählen insbesondere:
Straßen und Plätze
öffentlich zugängliche Parkanlagen
Gaststätten und Geschäftslokale
frei zugängliche Bereiche von Häusern, etwa Stiegenhäuser und Zugänge zu Mehrfamilienhäusern
Wichtig: Außerhalb eingefriedeter Grundstücke sind Leine oder Maulkorb jedenfalls mitzuführen. Bei einem unerwarteten Auftreten von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln sowie in Situationen, in denen eine Gefahr durch den Hund entstehen oder vergrößert werden könnte, sind Leine oder Maulkorb sofort zu verwenden.
🦌 Leinenpflicht zum Schutz des Wildes
In Kärnten gelten zum Schutz des Wildes besondere Bestimmungen.
In Jagdgebieten außerhalb geschlossener und verbauter Gebiete müssen Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine geführt oder so verwahrt werden, dass sie keinen Schaden am Wildtierbestand anrichten können.
Ausgenommen sind gekennzeichnete Hundezonen und Hundeauslaufplätze.
Die Regelung gilt nicht für:
Junghunde bis zum Alter von 12 Monaten, wenn sie so beaufsichtigt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung möglich ist;
Hunde, deren Halterin bzw. Halter über die erforderliche Sachkunde zum Führen des Hundes verfügt und die jederzeit beherrscht werden können.