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Fr, 29.03.2024

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Allgemeines zu Elektroautos und E-Mobilität

Reine Elektrofahrzeuge sind wesentlich effizienter wie konventionelle Kraftfahrzeuge und verbrauchen damit deutlich weniger Energie. Der benötigte Strom für das Laden der Elektrofahrzeuge kann aus erneuerbaren Energien (Wind- und Wasserkraft, Photovoltaik, Biomasse etc.) bereitgestellt werden. Im gesamten Lebenszyklus eines Elektrofahrzeuges (Produktion, Betrieb, Energiebereitstellung, Entsorgung) sind die CO2-Emissionen je nach eingesetztem Strom viel geringer als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren. Die Nutzung von Elektrofahrzeugen trägt somit zur Verbesserung der Klimabilanz bei, insbesondere bei Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (Ökobilanz von Personenkraftwagen (→ BMK).bzw. Ökobilanz von schweren Nutzfahrzeugen und Bussen (→ BMK)).

Ein weiterer Vorteil ist, dass Elektrofahrzeuge überschüssigen Strom, z.B. aus Windkraft, speichern können und damit die Produktionsanlagen für erneuerbaren Strom noch besser genutzt werden können.

Betrieb und Genehmigung von Ladestellen

Soll eine Ladestelle für Elektrofahrzeuge errichtet werden, so ist zwischen privaten und gewerblichen Ladestellen zu unterscheiden. Im Bauverfahren gilt das Baurecht des jeweiligen Bundeslandes. Eine Übersicht über die Verfahren im Detail für private Antragstellerinnen/Antragsteller je Bundesland ist unter den weiterführenden Links zu finden.

Wird die Ladestelle mit Gewinnerzielungsabsicht oder der Absicht zur Erzielung eines anderen Vorteils (z.B. Kundenbindung) errichtet, so handelt es sich grundsätzlich um eine gewerbliche Betriebsanlage und fällt unter die Gewerbeordnung. Der Betrieb von E-Ladestellen unterliegt ebenfalls der Gewerbeordnung und ist nicht als ein Elektrizitätsunternehmen gemäß Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) zu qualifizieren. Demzufolge ist das gewerbliche Berufsrecht immer relevant, auf Seiten der Betriebsanlagengenehmigung wurden die bestehenden bürokratischen Hürden weitgehend abgebaut.

Im Zuge einer Verfahrenskonkretisierung stellte die Bundesgewerbereferententagung 2016 (→BMAW) nämlich klar, dass solche Vorhaben solange als nicht genehmigungspflichtig zu betrachten sind, als nicht spezifische ungewöhnliche oder gefährliche örtliche Umstände (z.B. Situierung in einem Gefährdungsbereich, etwa Versperren von Notausgängen, explosionsgeschützte Bereiche und Ähnliches; Situierung in einem Bereich, der für die Gewährleistung eines störungsfreien Verkehrsflusses relevant ist, etwa Blockieren eines Zufahrtsweges zu einer öffentlich benützten Einrichtung) oder spezifische ungewöhnliche Ausführungsweisen (z.B. technisch unsichere Installationsausführung) auftreten, die für eine Genehmigungspflicht im konkreten Sonderfall sprechen.

Jedenfalls unzulässig ist es, vorsorglich sämtliche Einrichtungen dieser Art nur auf Basis der Annahme, dass eine Betriebsanlageninhaberin/ein Betriebsanlageninhaber eine örtlich oder technisch gefährliche Aufstellungsweise wählen könnte, als genehmigungspflichtig zu behandeln.

Ladestellenverzeichnis für öffentlich zugängliche Ladestellen

Um E-Mobilistinnen/E-Mobilisten möglichst umfassend zu informieren, ist bei der E-Control das unter → ladestellen.at abrufbare Ladestellenverzeichnis angesiedelt, in dem alle öffentlich zugänglichen Ladestellen Österreichs erfasst sind. Betreiberinnen/Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladestellen sind verpflichtet, ihre Ladestellen sowie einige Daten zu diesen in das Ladestellenverzeichnis einzumelden. Diese Datenkategorien umfassen im Moment beispielsweise die Ortsangabe der Ladestelle und Angaben zu deren technischer Ausstattung. Außerdem kann freiwillig die ausschließliche Abgabe von Ökostrom sowie die Angabe, ob Gratisparkplätze verfügbar sind, eingemeldet werden. Eine Erweiterung der verpflichtend einzumeldenden Datenkategorien erfolgt kontinuierlich auf Basis von europarechtlichen Vorgaben und auch durch nationale Konkretisierungsmaßnahmen. Ziel ist die Garantie höchstmöglicher Benutzerfreundlichkeit sowie in Zukunft auch die Möglichkeit der besseren Vergleichbarkeit der wesentlich geringeren Kosten für E-Mobilität im Vergleich zu fossilen Brennstoffen.

E-Nummerntafel

Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und Wasserstofffahrzeuge gibt es eine spezielle Nummerntafel (weißer Hintergrund, grüne Schrift). Die E-Kennzeichentafel ist optional, es bleibt also jeder E-Fahrzeugbesitzerin/jedem E-Fahrzeugbesitzer selbst überlassen, ob eine E-Kennzeichentafel oder eine "normale" Kennzeichentafel gewählt wird. Wer in den Genuss von allfälligen lokalen Begünstigungen kommen möchte, braucht aber eine E-Kennzeichentafel.

Als Wechselkennzeichen ist eine E-Kennzeichentafel nur möglich, wenn beide Fahrzeuge E-Autos sind. Ist eines davon ein Auto mit Verbrennungsmotor, ist nur eine "normale" Kennzeichentafel möglich (da sonst auch das Auto mit Verbrennungsmotor in den Genuss allfälliger lokaler Begünstigungen kommen würde). 

Die E-Kennzeichen sind seit 1. April 2017 verfügbar. Für bereits davor angemeldete E-Autos kann eine E-Kennzeichentafel geholt werden, es besteht aber keine Verpflichtung zum Austausch. Bei ab April 2017 angemeldeten Autos besteht grundsätzlich das Wahlrecht, standardmäßig wird eine grüne Nummerntafel ausgehändigt. Ein Tausch der Nummerntafel kann bei aufrechter Zulassung erfolgen. Seit Sommer 2017 ist das E-Kennzeichen auch für schwere Nutzfahrzeuge sowie für Busse erhältlich. Neu zugelassene E-LKW der Fahrzeugklassen N2 und N3 sowie E-Busse der Fahrzeugklassen M2 und M3 erhalten das Kennzeichen mit grüner Schrift automatisch.

Etwaige lokale Begünstigungen können − für einen Übergangszeitraum − einen wichtigen Anreiz darstellen. Es obliegt aber den Gemeinden, über die Einführung solcher Anreize zu entscheiden und lokal sinnvolle Möglichkeiten zu finden. Mit einer neuen Nummerntafel für reine E-Fahrzeuge haben Gemeinden die Möglichkeit, Vorteile einfach zu gewähren.

Weitere Informationen zu möglichen Ausnahmen von Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) für Fahrzeuge mit grüner E-Kennzeichentafel finden sich ebenso auf oesterreich.gv.at. Sonstige detaillierte Informationen zu den E-Nummerntafeln sind unter den weiterführenden Links zu finden.

Verkehrslärm

Elektrofahrzeuge sind – besonders im Stadtverkehr bei niedrigen Geschwindigkeiten – deutlich leiser als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren. Dadurch wird der gesundheitsgefährdende Verkehrslärm reduziert.

Um auf die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen einzugehen, die sich primär auf den Hörsinn verlassen müssen, wurde der europäische Gesetzgeber allerdings aktiv. Seit dem 1. Juli 2019 ist der Einbau eines akustischen Warnsignals in neuen typengenehmigten Elektro- und Hybridfahrzeugen somit verpflichtend. Seit 1. Juli 2021 gilt diese Regelung für alle Nutzfahrzeuge. Aber auch für alle Autofahrerinnen/Autofahrer, auch jene mit leisen Verbrennungsmotoren, insbesondere bei niedrigen Geschwindigkeiten, gilt es besonders achtsam und vorausschauend zu fahren.

Nachträglicher Einbau von Ladestationen im großvolumigen Wohnbau

Für viele Menschen, die weder ein Einfamilienhaus mit Stellplatz oder Carport besitzen noch die Möglichkeit haben, ein Fahrzeug am Arbeitsplatz aufzuladen, ist das Laden zuhause oft ein schwieriges Unterfangen. Die Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bringt Erleichterungen beim Einbau von Ladestationen in Mehrfamilienhäusern sowie bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen, der thermischen Sanierung von Gebäuden, aber auch bei der Barrierefreiheit ("Right to Plug: Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz im Ministerrat beschlossen" (→ BMK)).

Online-Ratgeber und -Rechner

Online-Ratgeber E-Mobilität (→ WKO)

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 30. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie