Beschreibung |
Anschlagdatum |
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12.11.2019 - 26.11.2019 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 11. November 2019, Aktenzahl: 004-100/1/2019/SC/KN, mit welcher die Aufgaben des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtrates aufgeteilt werden. (Referatsaufteilung)
Aufgrund des § 69 Absatz 6 und 7 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO Landesgesetzblatt 66/1998 in der Fassung Landesgesetzblatt 71/2018 wird verordnet:
§ 1 GEGENSTAND
Die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 69 Abs. 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO LGBl. Nr. 66/1998 idF. LGBl. Nr. 71/2018 werden auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtrates aufgeteilt.
§ 2 REFERATSAUFTEILUNG - ZUSTÄNDIGKEIT
Die Referatseinteilung ist in der Anlage 1 und die Zuständigkeit in der Anlage 2 enthalten. Alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht taxativ einem Referenten zugewiesen wurden, fallen in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.
§ 3 GEGENSEITIGE VERTRETUNG
Die Mitglieder des Stadtrates haben sich im Verhinderungsfalle wie folgt zu vertreten:
SPÖ
- 1. Vbgm. Karl Lang wird vertreten von StR. Renate Dielacher
- StR. Herwig Röttl wird vertreten von StR. Andreas Fugger
- StR. Andreas Fugger wird vertreten von StR. Herwig Röttl
- StR. Renate Dielacher wird vertreten von 1. Vbgm. Karl Lang
ÖVP
- Bgm. Martin Treffner wird vertreten von 2. Vbgm. Siegfried Huber
- 2. Vbgm. Siegfried Huber wird vertreten von Bgm. Martin Treffner
FPÖ
- StR. Helmut Kraßnig wird vertreten von StR. Herwig Röttl
§ 4 FERTIGUNG DER SCHRIFTSTÜCKE
Die Fertigung der Schriftstücke erfolgt:
a) durch den Bürgermeister: „Der Bürgermeister“
b) bei Verhinderung des Bürgermeisters: „In Vertretung des Bürgermeisters, der 1. Vizebürgermeister:“, bei dessen Verhinderung: „In Vertretung des Bürgermeisters, der 2. Vizebürgermeister:“
c) Schriftstücke in Angelegenheiten, die an die Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder des Stadtrates übertragen wurden, werden wie folgt gefertigt: „Für den Bürgermeister:“
§ 5 INKRAFTTRETEN
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 07. April 2015, Aktenzahl: 004-100/2015/SC/KN, sowie die Änderung vom 29. April 2015, Aktenzahl: 004/100/1/2015/SC/KN, außer Kraft.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
ANLAGE 1 gemäß § 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 11. November 2019 die Referatseinteilung betreffend:
Referent und Referatsaufteilung
- Bgm. Martin Treffner
Personal-, Wirtschafts-, Stadtentwicklungs-, Tourismus-, Marktreferat, Baureferat (Baubehörde 1. Instanz)
- 1. Vbgm. Karl Lang
Finanzreferat, Kunst- und Kulturreferat mit Amthof, mit Museum und Stadtsaal, Musikschule
- 2. Vbgm. Siegfried Huber
Wirtschaftsbetriebe- (Wasser- und Kanal, Friedhof, Öffentl. WC, Bestattung, Plakatierung, Freibäder, Gastbetriebe, Gemeindebücherei), Schutzwasserbau und Landwirtschaftsreferat inkl. Veterinärangelegenheiten
- StR. Helmut Kraßnig
Schule-, Jugend- und Sportreferat, Kinderspielplätze sowie Feuerwehrreferat
- StR. Herwig Röttl
Straßenreferat, Wirtschaftshof, Hochbau-, Raumplanungs-, Grundstücks- und Ortsgestaltungsreferat
- StR. Renate Dielacher
Sozial-, Frauen-, Senioren-, Familien, Gesundheits- sowie Wohnungs- und Hausverwaltungsreferat
- StR. Andreas Fugger
Umweltschutz- (Modellregion, e5), Abfallwirtschaft-, Energie- (Öffentliche Beleuchtung), Regionalmanagement- und EU Referat
ANLAGE 2 gemäß § 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 11. November 2019 die Zuständigkeit (Wirkungskreis) der Referate betreffend:
1. Personal-, Wirtschafts-, Stadtentwicklungs-, Tourismus-, Marktreferat, Baureferat (Baubehörde 1. Instanz)
a) Personalreferat Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, allgemeine Vertretungskörper und gesamte Verwaltung, Verwaltungsvereinfachung, Ehrungen, Städtepartner-schaften, Gemeindebund, Städtebund, Bürgermeistertagungen, Kanzleiordnung, Geschäftsordnung, Geschäftseinteilung, Innerer Dienst, Presse, Rechtsangelegenheiten, Statistik, Öffentliche Ordnung und Sicherheitspolizei, Landesverteidigung, Katastrophendienst, Gesundheitspolizei, Fundwesen
b) Wirtschaftsreferat Förderung von Handel, Gewerbe und Industrie
c) Stadtentwicklungsreferat Stadtmarketing
d) Tourismusreferat Fremdenverkehrsangelegenheiten, Fremdenverkehrsabgaben
e) Marktreferat alle Marktangelegenheiten (Wochenmärkte, Gelegenheitsmärkte) im Voranschlag 8280, 8281
f) Baureferat (Baubehörde 1. Instanz) Vollziehung der Kärntner Bauordnung mit ihren Nebengesetzen, Feuerpolizei, Ortsbildpflegegesetz, gewerberechtliche Angelegenheiten
2. Finanzreferat, Kunst- und Kulturreferat (mit Amthof, Museum und Stadtsaal, Musikschule)
a) Finanzreferat Haushaltswesen, Voranschläge, Kassenwesen, Jahresrechnungen, Einnahmerückstände, Vollstreckungen, Gewährung von Zahlungserleichterungen, Verwaltung des Gesamtvermögens (Kapitalvermögen, Rücklagen, Schulden, Bürgschaften), Steuern, steuerähnliche Einnahmen und Ausgaben, Abgaben und Gebühren, Bedarfszuweisungen und ähnliche Förderungen/Beihilfen, Amtshaftungen, Versicherungswesen, Finanz- und Wirtschaftskonzepte, mittelfristiger Finanzplan, Maastrichtkonvergenz.
b) Kunst- und Kulturreferat Kulturwesen, Kunst, Wissenschaft, kulturelle Vereine, AKM, Kulturveranstaltungen, Heimatpflege, Brauchtumspflege, Gedenktafeln, kirchliche Angelegenheiten, Amthof mit Museum und Musikschule, Stadtsaal.
3. Wirtschaftsbetriebe- (Wasser- und Kanal, Friedhof, Öffentl. WC, Bestattung, Plakatierung, Freibäder, Gastbetriebe, Gemeindebücherei), Schutzwasserbau- und Landwirtschaftsreferat inkl. Veterinärangelegenheiten
a) Wasserreferat Wasserbau (inkl. Schutzwasserbau), Wasserversorgung, wasserrechtliche Angelegenheiten, Wasserwerk
b) Kanalisationsreferat Abwasserbeseitigung, Kanalisation, Wasserverband Ossiacher See
c) Gemeindebetriebereferat Plakatierung, Städtische Bestattung, Friedhöfe, öffentliches WC, Freibäder, Gastbetriebe, Bücherei
d) Landwirtschaftsreferat inkl. Veterinärangelegenheiten Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Fischerei, Jagd, Flurschutz, Flurbereinigungen, Landwirtschaftsförderungen, Landwirtschaftsstatistik, landwirtschaftliche Zählungen, Tierzucht, Landwirtschaftskammer, Veterinärwesen, Tierschutz
4. Schule-, Jugend- und Sportreferat, Kinderspielplätze sowie Feuerwehrreferat
a) Schulreferat alle Schulen, vorschulische Erziehung, Kindergärten, Kinderkrippen, Horte, Heime, Jugendklubs und B.Ü.M., Erwachsenenbildung
b) Jugendreferat Spielplätze, Jugendverbände, Jugendförderung
c) Sportreferat alle Sportangelegenheiten, Sportvereine, Sportverbände, Sportförderung, sportliche Veranstaltungen, Sportplätze, Sporthallen, Tennisplätze, Wintersportanlagen
d) Feuerwehrreferat alle Angelegenheiten der Feuerwehren im Voranschlag Gruppe 1, Abschnitt 16
5. Straßenreferat, Wirtschaftshof, Hochbau-, Raumplanungs-, Grundstücks- und Ortsgestaltungsreferat
a) Straßenreferat Straßenplanung, Straßenerrichtung, Brücken, Straßenpläne, Straßeninstandhaltung, Güterwege, Feldwege, Notwege, Genossenschaftswege, Schneeräumung, Tiefbau, Straßenrecht, Straßenverkehrsangelegenheiten nach StVO, Straßen- und Verkehrspolizei
b) Wirtschaftsofreferat Wirtschaftshof, Wirtschaftshoffuhrpark (ohne Wasserwerk)
c) Hochbaureferat Planung, Ausschreibung, Vergabe und Durchführung aller von der Gemeinde auszuführenden Hochbauten und Hochumbauten, Altstadterhaltung, Denkmalschutz
d) Raumplanungsreferat Raumplanung, Flächenwidmung, Bebauungspläne, Bodenprüfung, Grundstücksteilung
e) Grundstücksreferat allgemeine Grundstücks- und Liegenschaftsgeschäfte, Grundverkehr
f) Ortsgestaltungsreferat Stadt- und Ortgestaltung hinsichtlich Tiefbau, Brücken
6. Sozial-, Frauen-, Senioren-, Familien-, Gesundheits- sowie Wohnungs- und Hausverwaltungsreferat
a) Sozialreferat Mindestsicherung, Fürsorge, Wohlfahrtsmaßnahmen, Kriegsversehrte, Altersheime, Jugendfürsorge, Altersfürsorge, Wohlfahrtswesen, Notstandsfälle, Krankenwesen - im Voranschlag Gruppe 4
b) Familien-, Frauen- und Seniorenreferat familienpolitische Maßnahmen, Familienförderung, Frauenförderung, Seniorenangelegenheiten, Jugendwohlfahrt
c) Gesundheitsreferat Gesunde Gemeinde, Haushalt Gruppe5
d) Wohnungs- und Hausverwaltungsreferat Wohnungsangelegenheiten, Häuserverwaltung
7. Umweltschutz- (Modellregion, e5), Abfallwirtschaft-, Energie- (öffentliche Beleuchtung), Regionalmanagement und EU Referat
a) Umweltschutzreferat Umweltschutzangelegenheiten im Voranschlag Gruppe 5, Luftverkehr, Lärmschutzverordnung, Luftreinhaltung, Seenreinhaltung, Natur- und Landschaftsschutz, Park und Gartenanlagen, Modellregion, e5
b) Abfallwirtschaftsreferat Abfallwirtschaft, Recyclinghof, Tierkörperentsorgung
c) Energiereferat Energieeffizienz, öffentliche Beleuchtung inkl. Straßenbeleuchtung
d) Regionalmanagementreferat Region Kärnten: Mitte; Verein Kärntner Holzstraße
e) EU-Referat EU Förderungen
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16.10.2015 - 31.10.2015 |
Mit 1.4.2015 ist die neue Kärntner Heizungsanlagenverordnung (K-HeizVO) in Kraft getreten. Sie soll einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität und zur effizienten Energienutzung leisten.
Dazu sind bezüglich Heizungsanlagen emissionsmindernde Maßnahmen erforderlich. Wurden bisher Abgasmessungen nur an mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen vorgenommen, so sind nun auch verpflichtende Abgasmessungen an Heizungsanlagen vorgesehen, die mit festen Brennstoffen (Stückholz, Holzhackgut, Pellets, Kohle und Koks, etc.) betrieben werden.
WAS WIRD DURCH DIE HEIZUNGSANLAGENVERORDNUNG GEREGELT?
DIE ERRICHTUNG UND AUSSTATTUNG VON HEIZUNGSANLAGEN
Die Verordnung enthält nähere Angaben zur Errichtung und zum Einbau von Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerken (BHKW). Jede Neuerrichtung bzw. jeder Tausch einer Feuerstätte, Heizungsanlage oder eines BHKWs ist dem öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer und dem Bürgermeister zu melden.
DIE GRENZWERTE
Die Verordnung gibt die Emissionsgrenzwerte für Heizungsanlagen und BHKW für die durchzuführenden Überprüfungen vor Ort an. Die höchstzulässigen Grenzwerte hängen von der Art des Brennstoffes und der Nennwärmeleistung der Heizungsanlage ab.
DIE ZULÄSSIGEN BRENN- UND KRAFTSTOFFE SOWIE DIE LAGERUNG VON FESTEN BRENNSTOFFEN
Für Heizungsanlagen dürfen nur die vom Hersteller genannten zulässigen Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden. Das Verbrennen sonstiger Brennstoffe, insbesondere Abfälle jeglicher Art, ist verboten. Rechnungen über den Brennstoffeinkauf sind aufzubewahren.
DIE ÜBERPRÜFUNGEN VON HEIZUNGSANLAGEN UND BHKW
Heizungsanlagen und BHKW sind innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung zu unterziehen, bei welcher die Errichtung und Ausstattung der Heizungsanlage sowie die Einhaltung der Grenzwerte und das Vorhandensein des Anlagendatenblattes, kontrolliert werden.
Ausgenommen von dieser Überprüfung sind u.a.:
- Einzelfeuerstätten bzw. Raumheizgeräte (z. B. Kaminöfen, Kachelöfen, Herde)
- Anlagen, die nur selten (< 250 Stunden pro Jahr) in Betrieb sind
- Anlagen in Objekten ohne Anschluss an die öffentliche Stromversorgung
DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG (ABGASMESSUNG) GEMÄSS § 15 K-HEIZVO UND DEREN INTERVALL
Bei der einfachen Überprüfung wird die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte überprüft. Heizungsanlagen und BHKW sind spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer solchen Abgasmessung zu unterziehen. Anschließend sind folgende Intervalle einzuhalten:
jährlich:
- bei Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden
- bei Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und bei Blockheizkraftwerken
alle zwei Jahre:
- bei Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden
alle vier Jahre:
- ×× bei Gasheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW
Das Ergebnis der einfachen Überprüfung ist vom Prüforgan im Prüfbericht einzutragen. Ist für die Einhaltung der Grenzwerte die ganze Anlage oder ein wesentlicher Bauteil dieser zu erneuern, so wird der Prüfbericht dem zuständigen Bürgermeister über-mittelt. Der Prüfbericht ist mindestens bis zur nächsten Überprüfung bei der Anlage aufzubewahren.
DIE DURCHFÜHRUNG DER REGELMÄSSIGEN INSPEKTION (ENERGIEEFFIZIENZ-ÜBERPRÜFUNG) UND DEREN INTERVALL
- für alle Heizungsanlagen über 20 kW
- zusätzlich zur Abgasmessung (einfache Überprüfung)
- Überprüfung der zugänglichen Teile, zB:
- Wärmeerzeuger - Steuerungssystem - Umwälzpumpe - Wärmeverteilsystem
- Prüfung des Wirkungsgrades der Heizungsanlage
- Überprüfung der Dimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes
Die regelmäßige Inspektion hat zu erfolgen:
- alle 6 Jahre: bei Heizkessel bis zu einer Nennleistung von 100 kW
- alle 4 Jahre: bei Gasheizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW
- alle 2 Jahre: bei Heizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW
Vom Prüforgan ist ein Inspektionsbericht zu erstellen. Dieser ist an die Landesregierung zu übermitteln und vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der Anlage bis zur nächsten Inspektion aufzubewahren.
klimaaktiv Tipp: Aufbauend auf diesen Prüfberichten kann mit geringem Mehraufwand eine komplette Analyse Ihres Heizsystems, der klimaaktiv Heizungs-Check, mit Abschätzung möglicher Energie- und Kosteneinsparungen, erstellt werden. Fragen Sie, ob Ihr Prüforgan zusätzlich auch diesen Check anbietet.
Informationen unter www.klimaaktiv.at/heizungscheck
DIE SANIERUNG (ERNEUERUNG) DER HEIZUNGSANLAGE ODER BHKW UND DEREN FRISTEN
Werden die Grenzwerte der Verordnung nicht eingehalten, ist die Heizungsanlage oder das BHKW innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels durch eine Wartung oder Reparatur zu sanieren. Diese Frist verlängert sich, wenn die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann, sondern die ganze Anlage oder ein wesentlicher Bauteil erneuert werden muss.
WER DIE ÜBERPRÜFUNG ZU BEAUFTRAGEN HAT
Der Eigentümer der Anlage bzw. der Verfügungsberechtigte (zB. Mieter, Pächter) hat für die Überprüfungen die berechtigten Fachunternehmen oder -personen (Prüforgane) zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer informiert bei fehlenden Prüfberichten über die Verpflichtung zur Überprüfung.
WER DIE ÜBERPRÜFUNGEN DURCHFÜHREN DARF
Fachunternehmen oder -personen, die eine entsprechende Prüfnummer haben und nach § 24 K-HeizG befugt sind. Dies sind:
- gewerberechtlich Befugte (z.B. Installateure, Rauchfangkehrer, Messtechniker)
- Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes
- akkreditierte Überwachungs- und Prüfstellen
- Sachverständige des einschlägigen Fachgebietes
Eine Liste der berechtigten Prüforgane finden Sie unter www.umwelt.ktn.gv.at
WAS DIE ÜBERPRÜFUNG KOSTET
- für die einfache Überprüfung (Abgasmessung) höchstens € 45,- (inkl. MwSt)
- für die regelmäßige Inspektion höchstens € 75,- (inkl. MwSt) bzw.
- € 45,-, wenn die Überprüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage nicht wiederholt werden muss
WELCHE UNTERLAGEN BEREITZUHALTEN SIND
- Letzter Prüfbericht / Inspektionsbericht
- Anlagendatenblatt inkl. Änderungen an der Heizungsanlage
- Typenschild bzw. CE-Kennzeichnung am Heizkessel
- technische Dokumentation
- Beschreibung des Pufferspeichers
WER GIBT AUSKUNFT UND HILFT ?
Installateure, Rauchfangkehrer und Prüforgane, die jeweilige Gemeinde und das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 - Umwelt, Wasser und Naturschutz.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die K-HeizVO ist mit 01.04.2015 in Kraft getreten. Für bestehende mit festen Brennstoffen betriebene Heizungsanlagen sieht die Verordnung eine Übergangsregelung vor, die eine Überprüfung bis spätestens 01.04.2017 festlegt. Neue Anlagen sind sinnvollerweise bei Einbau, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Inbetriebnahme überprüfen zu lassen. Die Intervalle und Laufzeiten der Überprüfungen von bestehenden, bisher schon überprüfungspflichtigen Heizungsanlagen, bleiben unverändert.
WO FINDEN SICH DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN ?
Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Kärntner Heizungsanlagengesetz (K-HeizG) sowie in der Kärntner Heizungsanlagenverordnung (K-HeizVO).
Download: Folder - Kärntner Heizungsanlagenverordnung
Weitere Informationen finden sie unter: www.umwelt.ktn.gv.at
Amt der Kärnter Landesregierung Abteilung 8 - Umwelt, Wasser und Naturschutz Flatschacher Straße 70, 9020 Klagenfurt am Wörthersee Telefon: 050 536-18002 , Fax.: 050 536-18000 E-Mail: abt8.post@ktn.gv.at, www.umwelt.ktn.gv.at
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01.10.2019 - 28.02.2020 |
Die diesjährige "Heizkostenzuschuss-Aktion 2019/2020" des Landes Kärnten läuft von 1. Oktober 2019 bis 28. Februar 2020. Hilfesuchende können dabei einen Antrag auf Zuschuss zu den Heizkosten in der Bürgerservicestelle der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten einbringen. Die Anträge sind ausschließlich bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde zu stellen!
Gemäß § 34a Absatz 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, Landesgesetzblatt 15/2007 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 97/2010 kann Hilfesuchenden einmal jährlich auf Antrag ein Zuschuss zu den Heizkosten gewährt werden.
Die monatlichen Einkommensgrenzen betragen für einen
Heizkostenzuschuss in Höhe von 180 Euro
- Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern: 885,47 Euro
- Bei alleinstehenden PensionistInnen (gilt nicht für Witwen/Witwer) die mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben: 995,09 Euro
- Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z. B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind etc.): 1.328,21 Euro
- Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige): 136,63 Euro
Heizkostenzuschuss in Höhe von 110 Euro
- Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern: 1.099,24 Euro
- Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z. B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind etc.): 1.511,45 Euro
- Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person: 136,63 Euro
Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen. Unterhaltsleistungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Nach dem K-MSG ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen. Als Einkommen gelten daher alle Einkünfte aus selbständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Einkommen nach dem Opferfürsorgegesetz, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung, Geldleistungen aus dem K-MSG (Mindestsicherung), ferner auch Familienzuschüsse, Unterhaltungszahlungen jeglicher Art, Lehrlingsentschädigung sowie Stipendien und Kinderbetreuungsgeld. Bei Lehrlingen, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen, und im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen auszugeben Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (incl. Erhöhungsbetrag), Naturalbezüge, Kriegsopferentschädigung, Pflegegelder und die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz.
Die Antragseinbringung beginnt am 1. Oktober 2019 und endet mit 28. Februar 2020. Spätere Antragsstellungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen für die Antragstellung mit:
- Einkommensnachweis der im Haushalt lebenden Personen (Kontoauszug, Lohn- oder Gehaltszettel)
- Unterhaltsleistungen (egal ob Sie Empfänger oder Zahler sind!)
- Bankomatkarte bzw. IBAN und BIC
ACHTUNG
Nur wenn die Unterlagen vollständig im Gemeindeamt abgegeben werden, kann ein Antrag aufgenommen werden! Antragstellung: Montag von 8 bis 12 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Nähere Informationen erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bürgerservicestelle im Erdgeschoß des Rathauses unter der Telefonnummer 04276/2511-291 oder 292 oder via E-Mail unter buergerservice@feldkirchen.at.
Achtung! Sie können den Heizkostenzuschuss auch online über ein Formular beantragen: Zum Online-Formular bitte hier klicken!
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25.04.2016 |
In der Landestierschutzreferentenkonferenz am 09. März 2016 in Krems wurde beschlossen, die Anzahl der nach § 24 a TschG zu registrierenden Hunde zu erhöhen. Derzeit sind von cirka 600.000 in Österreich gehaltenen Hunden nur cirka 400.000 registriert. Laut § 24a des Tierschutzgesetzes ist jeder in Österreich gehaltene Hund mit einem Mikrochip zu kennzeichnen und auf seinen Tierhalter in der Heimtierdatenbank zu registrieren. Dies gilt auch für Hundewelpen vor der Weitergabe. Darüber hinaus sind alle Hundebesitzer verpflichtet, den Besitz eines Hundes selbstständig beim zuständigen Gemeindeamt zu melden!
Der Gesetzestext lautet:
Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
§ 24a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Ziffer 4 DSG 2000.
(2) Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Absatz 4 und 6 zu melden und zu erfassen:
1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers: a) Name, b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises, c) Zustelladresse, d) Kontaktdaten, e) Geburtsdatum; f) Datum der Aufnahme der Haltung g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres.
2. tierbezogene Daten: a) Rasse, b) Geschlecht, c) Geburtsdatum (zumindest Jahr), d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer), e) im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme), f) Geburtsland, g) fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises, h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.
(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2 Ziffer 1 und Ziffer 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2 Ziffer 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
1. vom Halter selbst oder 2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder 3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
(5) Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.
(6) Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer in der in Absatz 4 Ziffer 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.
(7) Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Absatz 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Absatz 1 TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Absatz 4 Ziffer 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze ermitteln können.
Meldestellen wie Animaldata, Petcard und Ifta können, bei ausreichenden Stammdatensatz des Tierhalters, direkt an die österreichische Heimtierdatenbank weitermelden. Als Bestätigung für die Eintragung in der amtlichen österreichischen Heimtierdatenbank gilt eine zugeteilte Registrierungsnummer.
§ 38 (3) Tschg sieht bei Verstößen gegen die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht Geldstrafen bis zu 3750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7500 Euro vor.
- Publikationen: Heimtierdatenbank-Folder (PDF, 600 KB)
- Informationen dazu erhalten Sie auch hier:
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Tierschutzombudsstelle Abteilung 5-Gesundheit und Pflege Unterabteilung Veterinärwesen Kirchengasse 43 A-9020 Klagenfurt am Wörthersee Tel.Nr.: +43 (0) 50 536 37000 Mobil: +43 (0) 664/80 536 37000 Fax: +43 (0) 50536 – 15200 E-Mail: tierschutz@ktn.gv.at
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25.11.2019 - 23.12.2019 |
Kundmachung
Gemäß den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nummer 23/1995 in der geltenden Fassung, werden nachfolgende Anregungen zur Abänderung des Flächenwidmungsplanes in der Zeit vom 25.11.2019 bis zum 23.12.2019 kundgemacht.
Der Entwurf dieser Änderungen liegt in der Bauabteilung während des Parteienverkehrs (Montag von 08.00 bis 12.00 und von 13.30 bis 16.30 Uhr und Dienstag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr) zur Einsicht auf.
Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der Auflagefrist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, schriftlich begründete Einwendungen gegen den Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplanes einbringen kann.
Die Einwendungen werden durch den Gemeinderat bei der Behandlung der einzelnen Anträge in Erwägung gezogen.
Für den Bürgermeister: Der Planungsreferent: Herwig Röttl
Nummer / Grundstück / Katastralgemeinde / Widmung von / Widmung in / Fläche
- 22/19 / 620/2 / Tschwarzen / Grünland - Lagerplatz / Grünland – Lagerhalle / 400
- 23/19 / 770/4 / Fasching / Grünland - Garten / Bauland - Dorfgebiet / 600
- 24/19 / 159/2, 160/2, 160/3 / Klein St. Veit / Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland - teilw. Landschaftsschutzgebiet / Bauland - Dorfgebiet / 1.520
- 25a/19 / 525/6 / Fasching / Grünland - Sportanlage allgemein / Bauland - Reines Kurgebiet / 1.780
- 25b/19 / 525/6 / Fasching / Grünland - Sportanlage allgemein / Grünland - Garten / 6.890
- 25c/19 / 539, 538 / Fasching / Grünland - Sportanlage allgemein / Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland / 310
- 26/19 / 298/1, 298/22 / Klein St. Veit / Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland und Grünland - Erholungsfläche / Bauland - Wohngebiet / 6.040
- 27/19 / 26/2 / Pernegg / Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland / Bauland - Dorfgebiet / 500
- 28/19 / 586/56 / Waiern / Bauland - Sondergebiet - Sozialtherapeutische Wohn- und Werkstätten / Bauland - Wohngebiet / 430
- 29a/19 / 351/1 / Feldkirchen / Verkehrsflächen - allgemeine Verkehrsfläche / Bauland - Geschäftsgebiet / 330
- 29b/19 / 191/1, 191/3 / Feldkirchen / Bauland - Geschäftsgebiet / Verkehrsflächen - allgemeine Verkehrsfläche / 230
- 30/19 / 249/1, 250/1, 251, 274/4 / Feldkirchen / Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland / Bauland - Gewerbegebiet / 6.570
- 31/19 / 1141/1 / Waiern / Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland / Grünland - Lagerplatz / 200
- 32a/19 / 305/8 / Tschwarzen / Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland / Bauland - Wohngebiet - Sonderwidmung - Freizeitwohnsitz / 140
- 32b/19 / 305/8 / Tschwarzen / Bauland - Wohngebiet - Sonderwidmung - Freizeitwohnsitz / Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland / 140
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25.11.2019 - 23.12.2019 |
KUNDMACHUNG
Gemäß der Bestimmung des § 4a des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 Landesgesetzblatt 23/1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 71/2018, wird hiermit kundgemacht, dass beabsichtigt ist, eine Teilfläche des Aufschließungsgebietes
- A2 in Feldkirchen: Teilfläche des Grundstückes 297/4 in der Katastralgemeinde 72308 Feldkirchen (0,56 ha)
aufzuheben
Der Entwurf der Verordnungen über die teilweise Aufhebung des Aufschließungsgebietes A2 liegt in der Bauabteilung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, in der Zeit vom 25.11.2019 bis zum 23.12.2019, während der Amtsstunden (Montag 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr und Dienstag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr), zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
Jedermann ist berechtigt, während der vierwöchigen Auflagefrist schriftlich begründete Einwendungen gegen die kundgemachten Verordnungen bei der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten einzubringen.
Für den Bürgermeister: StR. Herwig Röttl
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27.01.2014 - 26.02.2014 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. November 2013, Aktenzahl: 612-0/3-/2013/Kr-Pr, mit welcher die Straßen und Wege der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung).
Aufgrund der §§ 3 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, 3a, 19 Absatz 1 und 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, Landesgesetzblattnummer 72/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblattnummer 7/2010 wird unter Berücksichtigung der Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2009, Zahl: 3-ALL-2084/2-2009, über die Form der Einreihungsverordnungen der Gemeinden, Landesgesetzblattnummer 39/2009 verordnet:
§ 1 Gemeindestraßen
Nachfolgende Straßen- und Weganlagen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten werden zu Gemeindestraßen erklärt (ausdrücklich gewidmet):
Nummer |
Name |
Beginn |
Ende |
97 |
Alte Villacher Straße |
B94 Ossiacher Straße |
Villacher Straße |
21 |
Bambergerplatz |
Dr. A.-Lemisch Straße |
Germann Hof Grstk. 36/1, KG. 72308 Feldkirchen |
75 |
Dallnigstraße |
Kindergartenstraße Kreisverkehr |
B94 Ossiacher Straße in Sonnrain |
321 |
Dellacher Straße |
L47 Ossiacher Tauern Straße |
Frischenbodenweg, Karlerweg, Anwesen vulgo Klimbacher in Dellach |
121 |
Dietrichsteiner Straße |
B94 Ossiacher Straße in Glanblick |
Dietrichsteiner Straße Verbindungsstraße, Anwesen Fischer vulgo Selbst in St. Ruprecht |
336 |
Dorfstraße |
Glanhofner Straße in Glanhofen |
Schwarze Straße in Höfling |
20 |
Dr. Arthur Lemisch Straße |
Kreuzung Kirchgasse, Anschluss 10.Oktober Straße |
B94 Ossiacher Straße |
369 |
Feldgasse Ost |
L49 Ossiacher Südufer Straße |
Obere Tiebelgasse |
29 |
Feldgasse West |
L47 Ossiacher Südufer Straße |
Villacher Straße |
57 |
Flurweg |
B94 Ossiacher Straße |
Leitenweg |
335 |
Glanhofner Straße |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Glanhofen |
Dorfstraße nach Höfling |
16 |
Gurktaler Straße |
10.Oktober Straße |
B94 Ossiacher Straße |
25 |
Hauptplatz |
Rauterplatz |
Ossiacher Straße |
27 |
Heftgasse |
Villacher Straße |
Ossiacher Straße |
50
|
Himmelberger Straße |
Villacher Straße |
Turracher Straße |
99 |
Industriestraße |
Klagenfurter Straße |
Laboisner Straße |
103 |
Kalvarienbergweg mit Abzweigung |
Rottendorfer Straße |
L49 Ossiacher Südufer Straße |
322
|
Karlerweg |
Dellacherstraße in Dellach |
Gemeindegrenze Techelsberg |
370
|
Kindergartenstraße Ost |
L49 Ossiacher Südufer Straße |
Himmelberger Straße |
74
|
Kindergartenstraße West |
B94 Ossiacher Straße |
Körausweg, Neuhofweg |
24
|
Kirchgasse |
Gurktaler Straße |
Rauterplatz |
43
|
Klagenfurter Straße |
10.Oktober Straße Kreisverkehr |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein |
238
|
Klein St. Veit-Tigringer Weg |
L70 Klein St. Veiter Straße nach Klein St. Veit |
Gemeindegrenze zu Moosburg (Tigring) |
76
|
Krahberger Weg |
B94 Ossiacher Straße in Sonnrain |
Anton-Kolig-Weg |
114
|
Laboisnerstraße |
St. Veiter Straße |
Sitticher Weg, Maurerweg in Sittich |
142
|
Langweg |
L80 Goggausee Straße in St. Ulrich |
Gemeindegrenze in Rogg |
101
|
Lastenstraße |
Klagenfurterstraße |
Laboisner Straße |
165
|
Leinigerweg |
L49 Ossiacher See Süduferstraße in Rabensdorf |
B94 Ossiacher Straße in Tiffen |
58
|
Leitenweg |
Flurweg |
B95 Turracher Straße |
47
|
Lendorfer Straße |
Gurktalerstraße |
St. Ruprechter Straße in Lendorf |
207
|
Maltschach-Mattersdorfer Weg |
St. Martiner Dorfstraße in Mattersdorf |
Sitticher Weg, Maltschacher Weg, Kölbl Kreuz in Maltschach |
237
|
Naßweger Straße |
B94 Ossiacher Straße in Oberglan |
L70 Klein St. Veiter Straße in Klein St. Veit |
36
|
Obere Tiebelgasse |
Kirchgasse |
Schüttgasse |
26
|
Ossiacher Straße |
Hauptplatz |
L49 Ossiacher Südufer Straße |
49
|
Pestalozzistraße |
Schulhausgasse |
Kirchgasse |
40
|
Pilgramstraße |
Klagenfurter Straße |
Obere Tiebelgasse |
28
|
Rauterplatz |
Bahnhofstraße - Kirchgasse |
Villacher Straße - Hauptplatz |
110
|
Rottendorfer Straße |
Klagenfurter Straße im Norden in Lindl |
Klagenfurter Straße im Süden (Stranig-Hügel) |
48
|
Schulhausgasse |
B94 Ossiacher Straße |
Sparkassenstraße bzw. Kirchgasse |
98
|
Schüttgasse |
L49 Ossiacher Südufer Straße |
Klagenfurter Straße |
7
|
Schwarze Straße |
L49 Ossiacher Südufer Straße in Buchscheiden |
L47 Ossiacher Tauern Straße |
222
|
Sitticher Weg |
B95 Turracher Straße in Niederdorf |
Maltschacher Weg, Maltschach-Mattersdorfer Weg, Kölbl Kreuz in Maltschach |
22
|
Sparkassenstraße |
Dr. A. Lemisch Straße |
Zufahrt Volksschule 2/3 |
206
|
St. Martiner Dorfstraße |
L70 Klein St. Veiter Straße |
Maltschach-Mattersdorfer Weg in Mattersdorf |
15 |
St. Ruprechter Straße |
Untere Tiebelgasse |
Lendorfer Straße in Lendorf und Dietrichsteiner Straße in St. Ruprecht |
18
|
St. Veiter Straße |
Bahnhof Feldkirchen, Ghega Allee, 10.Oktober Straße |
B94 Ossiacher Straße |
171 |
Tschwarznerstraße |
Lendorferstraße in Lendorf |
Gemeindegrenze zu St. Urban in Rogg |
53
|
Turracher Straße |
B95 Turracher Straße |
Himmelberger Straße |
23
|
Villacher Straße |
Kirchgasse |
B94 Ossiacher Straße bzw. ÖBB-Kreuzung in Sonnrain |
19
|
10.Oktober Straße |
St. Veiter Straße |
Schillerplatz - Kirchgasse |
§ 2 Verbindungsstraßen
Nachfolgende Straßen- und Weganlagen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten werden zu Verbindungsstraßen erklärt (ausdrücklich gewidmet):
Nummer |
Name |
Beginn |
Ende |
1
|
Oberer Rauthweg |
Gemeindestraße Höfling |
Grstk. 318, KG. 72318 Höfling |
2
|
Unterer Rauthweg |
Oberer Rauthweg |
Umkehrplatz vor Grstk. 320/2, KG. 72318 Höfling |
3
|
Deichweg |
Schwarze Straße |
Umkehrplatz Grstk. 364, KG. 72318 Höfling |
4
|
Mozartstraße |
Dr. G.H. Neckheimstraße |
St. Veiter Straße |
6
|
Gerlitzenblick |
Gemeindestraße Höfling |
Grstk. 339/3, KG. 72318 Höfling |
9
|
Beethovenstraße |
St. Ruprechterstraße |
Dr. G. H. Neckheimstraße |
10
|
Florianiweg |
St. Martiner Dorfstraße im Norden |
St. Martiner Dorfstraße im Süden |
11
|
Schubertstraße |
Umkehrplatz im Norden bei Grstk. 430/30, KG 72341, bzw. Haydnstraße |
Grstk. 198/4, KG. 72308 Feldkirchen |
13
|
Haydnstraße mit Abzweigung |
Dr. G. H. Neckheim Straße |
St. Ruprechter Straße |
14
|
Steinacherweg |
St. Ruprechter Straße |
Grstk. 437/10, KG. 72341 Tschwarzen |
30
|
Am Hügel |
Villacher Straße |
Grstk. 329/1, KG. 72308 Feldkirchen |
31
|
Zehenthofgasse |
Ossiacher Straße |
Feldgasse |
32
|
Amthofgasse Ost |
im Osten: Obere Tiebelgasse bzw. im Norden: Hauptplatz |
im Westen: Ossiacher Straße bzw. im Süden: Zehenthofgasse |
33
|
Bahnhofstraße West |
Rauterplatz |
Klagenfurter Straße, Pilgramstraße |
34
|
Bürgergasse |
Hauptplatz |
Bahnhofstraße, Obere Tiebelgasse |
35
|
Brauhausgasse |
10.Oktober Straße |
Bahnhofstraße West |
37
|
Untere Tiebelgasse |
Gurktalerstraße |
Möslweg |
38
|
Schlachthausgasse |
Gurktalerstraße |
Untere Tiebelgasse |
39
|
Wilhelm Busch Gasse |
St. Ruprechter Straße |
10.Oktober Straße |
41
|
Sackgasse |
Pilgramstraße |
Grstk. 356/1, KG 72308 Feldkirchen |
42
|
Möslweg |
Pilgramstraße |
Bahnhofstraße |
44
|
Dr. G.H.Neckheim Straße |
Gurktalerstraße |
Haydnstraße bzw. Umkehre vor Grstk. 222/7, KG. 72308 Feldkirchen |
45
|
Thomas Koschat Weg |
Lendorfer Straße |
im Süden: Dr. G. H. Neckheim Straße, im Osten: Grstk. 224/7 in KG. 72308 |
46
|
Lobissergasse |
Dr. G. H. Neckheim Straße |
Lendorfer Straße, Thomas Koschat Weg |
51 |
Neubaugasse |
B95 Turracher Straße |
Grstk. 297/9, KG. 72308 Feldkirchen |
52
|
Adalbert Stifter Weg |
B95 Turracher Straße |
Himmelberger Straße |
54
|
Feldkirchen; Turracher Straße |
Himmelberger Straße |
Dr. W. Domenig Weg |
55
|
Goethestraße |
Himmelberger Straße |
Gendarmeriegasse |
56
|
Gendarmeriegasse |
Goethestraße |
Dr. A. Lemisch Straße, Hauptschulweg |
59
|
Renkerweg |
Leitenweg |
Grenzgasse und Paracelsusstraße |
60
|
Dr. Bucherweg |
Renkerweg |
Grstk. 586/2, KG 72344 Waiern |
61
|
Friedensstraße |
Flurweg |
Renkerweg |
62
|
Karawankenblick |
Flurweg |
Paracelsusstraße |
63
|
Paracelsusstraße |
B95 Turracher Straße |
Friedensstraße |
64
|
Grenzgasse |
Renkerweg |
Sandgasse |
66
|
Rosenweg |
Flurweg |
Paracelsusstraße |
67
|
Josef Klaus Straße |
Flurweg |
Rosenweg, Max Blaha Straße, Gärtnergasse |
68
|
Gärtnergasse |
Flurweg |
Josef Klaus Straße bzw. Milesistraße |
69
|
Max Blaha Straße |
Milesistraße |
Paracelsusstraße |
70 |
Sandgasse |
Paracelsusstraße |
Grstk. 283/1, KG. 72308 Feldkirchen |
71
|
Franz Huber Straße |
B95 Turracher Straße |
Grenzgasse |
72
|
Milesistraße |
Schulhausgasse |
ca. 22m vor Grstk. 286/2, KG. 72308 Feldkirchen |
73
|
Gartenweg |
Grenzgasse |
Paracelsusstraße |
78 |
Anton-Kolig-Weg |
Dallnigstraße |
H.-Böckl-Weg |
79
|
H.-Boeckl-Weg |
B94 Ossiacher Straße |
Dallnigstraße |
80
|
Schneider-Arco-Weg |
H.-Boeckl-Weg |
Dallnigstraße |
81 |
Am Sonnenhügel mit Umfahrung |
Dallnigstraße |
vor Grstk. 844/36, KG 72344 Waiern |
82
|
Krahberg Ort |
Dallnigstraße |
zwei Enden: Forstweg Grstk. 1091 bzw. 822/1 KG. 72344 Waiern |
83
|
Sonnenwiese |
Kindergartenstraße |
Grstk. 297/6 bzw. 297/33, KG. 72308 Feldkirchen |
84
|
Siegfried-Wehrle-Weg |
Kindergartenstraße, Sonnenwiese |
Umkehrplatte Grstk. 297/10, KG. 72308 Feldkirchen |
85
|
Dr.-W.-Domenig Weg |
Kindergartenstraße |
Ernst Schwarz Weg |
86
|
Neuhofweg Süd |
Körausweg |
Ernst Schwarz Weg |
87
|
Ernst-Schwarz-Weg |
B95 Turracher Straße |
Körausweg, B95 Turracher Straße |
88
|
Körausweg |
Ernst-Schwarz-Weg |
Kneippweg |
89
|
Kneippweg |
Körausweg |
Dallnigstraße, Am Sonnenhügel |
90
|
Widmanngasse |
B95 Turracher Straße |
Grstk. 599/24, KG. 72344 Waiern |
91
|
Metzing; Turracher Straße mit Abzweigung |
B95 Turracher Straße |
Panoramastraße, Turracherstraße Privat |
95
|
Oberer Sonnrainweg |
B94 Ossiacher Straße |
Grstk. 884/1, KG. 72344 Waiern |
96
|
Unterer Sonnrainweg Nord |
Oberer Sonnrainweg |
Grstk. 1105, KG 72344 Waiern |
100
|
Almweg |
Industriestraße |
Lastenstraße |
102
|
Kuchlbrunnweg |
Klagenfurter Straße |
Kalvarienbergweg, Auffahrt Pollenitzen |
104
|
Muldenweg |
Hügelweg |
Kuchlbrunnweg |
105
|
Hügelweg |
Rottendorfer Straße |
Kuchlbrunnweg |
106
|
Dr. Blaasweg |
Klagenfurter Straße |
Rottendorfer Straße |
107
|
Nockalmblick |
Klagenfurter Straße |
Grstk. 83/2, KG. 72327 Rabensdorf |
108
|
Wiesenweg |
Rottendorfer Straße |
Klagenfurter Straße bzw. Grstk. 77/9, KG. 72327 Rabensdorf |
109
|
Blumenweg |
Kuchlbrunnweg |
Kuchlbrunnweg |
111
|
Peter Patterer Weg |
Klagenfurter Straße |
Klagenfurter Straße |
112
|
Hohensasserweg |
Peter Patterer Weg |
Peter Patterer Weg |
113
|
Rottendorf |
Rottendorfer Straße |
Pollenitzenweg |
115
|
Laboisnerstraße Verbindungsstraße 1 |
Laboisnerstraße |
Grstk. 44/104, KG. 72336 Sittich |
116
|
Alte Mauth Straße |
B95 Turracher Straße bzw. Laboisnerstraße |
vor Grstk. 105/2, KG 72336 Sittich |
117
|
Glangasse |
Laboisnerstraße |
Umkehrplatte vor ÖBB |
118
|
Bahnweg |
Glangasse |
Eichkogelweg |
119
|
Eichkogelweg |
Laboisnerstraße |
Bahnweg |
120
|
Heckenweg |
Eichkogelweg |
Grstk. 44/21 und 44/70, KG. 72336 Sittich |
122
|
Dietrichsteiner Straße Verbindungsstraße Ost |
Dietrichsteiner Straße (Gemeindestraße) im Osten |
Dietrichsteiner Straße (Gemeindestraße) im Westen |
123
|
Glanblick Ost |
Dietrichsteiner Straße |
Grstk. 448/12, 448/40 und 443/7 in KG. 72341 Tschwarzen |
124
|
St. Veiterstraße |
B94 Ossiacher Straße |
Grstk. 58/20, KG. 72336 |
125
|
Rangetinerstraße |
Dietrichsteinerstraße |
Grstk. 446/1, KG 72341 Tschwarzen |
126
|
Koglweg |
Rangetinerstraße im Norden |
Rangetinerstraße im Süden |
127
|
Korngasse |
Rangetinerstraße |
Glanblickstraße |
128
|
Ackergasse |
Rangetinerstraße |
Glanblickstraße |
129
|
Glanblickstraße |
Dietrichsteinerstraße |
Schrebergärten im Süden |
130
|
Hangweg |
Dietrichsteinerstraße |
Grstk. 454/5, KG. 72341 Tschwarzen |
131
|
Höhenstraße |
Dietrichsteinerstraße |
Grstk. 458/3, KG. 72341 Tschwarzen |
132
|
Seeblick |
Höhenstraße |
Dietrichsteinerstraße |
133
|
Grabenweg |
St. Ruprechterstraße |
Grstk. 410/5, KG. 72341 Tschwarzen |
134
|
Hoferweg mit Abzweigungen |
St. Ruprechterstraße |
Mühlweg |
135
|
Draxlerweg |
St. Ruprechterstraße |
Umkehrplatte vor Grstk. 425/20, KG 72341 Tschwarzen |
137
|
Kressengasse |
Hoferweg |
Grstk. 422/4, KG. 72341 Tschwarzen |
138
|
Mühlweg |
Dietrichsteinerstraße |
Anschluss Mühlweg Privat im Norden |
141
|
Norikastraße |
Klagenfurter Straße |
Grstk. 419/3, KG. 72308 Feldkirchen |
143
|
Roggweg |
Langweg |
Gemeindegrenze St. Urban |
144
|
Feistritzerweg mit Abzweigung |
L80 Goggausee Straße in Haiden und St. Ulrich |
Strußnigweg in Feistritz |
145
|
Poitschacherweg |
Feistritzerweg in Feistritz |
B93 Gurktaler Straße in Poitschach |
146
|
Himmelbergerweg |
B93 Gurktal Straße in Poitschach |
Gemeindegrenze zu Himmelberg |
147
|
Hauptschulweg |
Schillerstraße |
Zugang zur Hauptschule |
148
|
Glanzerstraße |
B93 Gurktaler Straße in Poitschach |
B93 Gurktaler Straße in Wachsenberg |
149
|
Krankenhausweg |
B93 Gurktaler Straße in Powirtschach |
Martin Luther Straße |
150
|
Martin Luther Straße |
B95 Turracher Straße |
Krankenhausweg |
151
|
Strußnigweg |
Feistritzerweg in Feistritz, Rubenthalerweg |
L80 Goggausse Straße in Pökelitz |
152
|
Powirtschacherweg |
B93 Gurktaler Straße |
Krankenhausweg bzw. Seitenbergerweg |
153
|
Seitenbergerweg |
B93 Gurktaler Straße in Powirtschach |
im Osten Grstk. 11/1 bzw. im Nord-Westen Grstk. 63, KG. 72344 Waiern |
155
|
Elblingerweg mit Abzweigung |
Dallnigstraße |
Gemeindegrenze Himmelberg |
158
|
Flatschacherteichweg |
B95 Turracher Straße |
Gemeindegrenze Steindorf am Ossiacher See |
159
|
Tschahitscherweg |
Flatschacherteichweg |
Tschahitscherweg Privatweg |
160
|
Panoramastraße |
B95 Turracher Straße |
Grstk. 550, KG. 72344 Waiern |
161
|
Ahornweg |
Panoramastraße im Osten |
Panoramastraße im Süd-Westen |
162
|
Ulmenweg |
Ahornweg |
Rotbuchenweg |
163
|
Rotbuchenweg |
Panoramastraße |
Grstk. 560/2, KG. 72344 Waiern |
164
|
Kastanienweg |
Panoramastraße |
Ahornweg |
166
|
Marienhofweg |
Alte Villacherstraße |
Leinigerweg in Rabensdorf |
167
|
Leinig-Tiffen |
B94 Ossiacher Straße in Tiffen |
Leinigerweg |
168
|
Liebetig-Elbling |
Leinigerweg |
Gemeindegrenze Steindorf am Ossiacher See |
169
|
Liebetig Feldweg |
Leinigerweg |
Grstk. 762 bzw. 813, KG. 72327 Rabensdorf |
172
|
Dobraweg |
Tschwarznerstraße in Weit |
Dietrichsteinerweg beim Dietrichsteiner Teich |
173
|
Dietrichsteinerweg |
Dietrichsteiner Straße in St. Ruprecht bei vulgo Selbst |
Raunacherweg vor Förolach |
174
|
Praschigerweg |
Tschwarznerstraße in Tschwarzen |
Dietrichsteinerweg |
175
|
Raunacherweg |
B94 Ossiacher Straße in Unterglan |
Rogg in Raunach bzw. Tschwarznerstraße in Weit |
178
|
Kaltenherbergeweg |
Langwegin St. Ulrich |
Römerweg |
179
|
Satellitenstraße |
B95 Turracher Straße |
Etruskerweg |
181
|
Waldrandweg |
Satellitenstraße |
Grstk. 548, KG. 72344 Waiern |
182
|
Sonnenweg mit Abzweigungen |
L80 Goggausee Straße im Norden, Feistritzerweg im Süden |
Oberer und Mittlerer Feistritzerweg |
183
|
Oberer Feistritzerweg |
Sonnenweg in St. Ulrich |
Feistritzerweg in Feistritz |
184
|
Mittlerer Feistritzerweg |
Sonnenweg in St. Ulrich |
Feistritzerweg in Feistritz |
185
|
Eichenweg |
Oberer Feistritzerweg |
Strußnigweg |
186
|
Schattseitenweg |
Langweg |
Römerweg |
187
|
Römerweg |
L80 Goggaussee Straße in Haiden |
Tschwarznerstraße in Rogg |
188
|
Haidenweg |
Römerweg in Haiden |
Lendorf |
189
|
Lendorf |
Tschwarznerstraße |
Haidenweg |
190
|
Rubenthalerweg |
Strießnigweg in Feistritz |
B93 Gurktaler Straße in Poitschach |
192
|
Fercher Feldweg |
B93 Gurktaler Straße |
Grstk. 389/4, KG. 72344 Waiern |
193
|
Holzer-Schaffler-Weg |
Tschwarznerstraße in Weit |
Anwesen Schaffler in Weit |
194
|
Luagerweg |
Tschwarznerstraße in Lendorf |
Grstk. 311/1 KG. 72341 Tschwarzen |
195
|
Schlöglweg |
Tschwarznerstraße in Tschwarzen |
Anwesen Schlögl und Nebenwege |
199
|
Matlwirt-Siedlung |
B94 Ossiacher Straße |
Grstk. 527, KG. 72341 Tschwarzen |
201
|
Egarterweg |
L70 Klein St. Veiter Straße |
Glanacherweg |
202
|
Glanacherweg |
Egarterweg in St. Martin |
Kupferhammerweg |
203
|
Kupferhammerweg |
B94 Ossiacher Straße Auffahrt St. Urban |
B94 Ossiacher Straße nächst Kupferhammer |
204
|
Klein St. Veiter Straße |
L70 Klein St. Veiter Straße |
Grstk. 267/15, KG. 72307 Fasching |
205
|
Dopplaweg |
L70 Klein St. Veiter Straße in Kallitsch |
St. Martiner Dorfstraße |
208
|
Maltschacher Weg |
Maltschach-Mattersdorfer Weg in Mattersdorf |
Sitticher Weg, Maltschach-Mattersdorfer Weg, Kölbl Kreuz in Maltschach |
209 |
Burgblickweg |
St. Martiner Dorfstraße |
im Süden Grstk. 199/13, im Norden Grstk. 203/4, KG. 72307 Fasching |
210
|
Oberer Kirchenweg mit Abzweigungen |
St. Martiner Dorfstraße |
St. Martiner Dorfstraße |
211
|
Unterer Kirchenweg |
Oberer Kirchenweg |
Grstk. 320/6 bzw. 320/1, KG. 72307 Fasching |
212
|
Mattersdorfer Weg |
St. Martiner Dorfstraße in Mattersdorf |
Grstk. 389/2, KG. 72307 Fasching |
214
|
Glan Siedlungsweg |
L70 Klein St. Veiter Straße |
Grstk. 297/4, KG. 72307 Fasching |
215
|
Faschinger Weg |
L70 Klein St. Veiter Straße in St. Martin |
Rundweg im Ort Fasching |
216
|
Rinitschweg |
L70 Klein St. Veiter Straße in Kallitsch |
Gemeindegrenze Glanegg in Grintschach |
218
|
Grintschacherweg |
Reiterbergweg, Pack vulgo Gurl in Hart |
Gemeindegrenze Glanegg in Grintschach |
219
|
Reiterbergweg |
L70 Klein St. Veiter Straße |
Gemeindegrenze Glanegg Richtung Wolfa |
220
|
Harter Weg Nord |
Grintschacherweg in Hart |
Grstk. 602/2, KG 72307 |
221
|
Ostermann Weg |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein |
B95 Turracher Straße in Niederdorf |
223
|
Sernig Weg |
Mattersdorfer Weg in Maltschach |
Maltschach-Mattersdorfer Weg in Maltschach |
224
|
Markstein Rebernig-Siedlung |
Alte Klagenfurter Straße in Markstein im Nord-Westen |
Alte Klagenfurter Straße in Markstein im Süd-Westen |
225
|
Sitticher Ortschaftsweg |
B95 Turracher Straße |
Sitticherweg in Sittich nächst Friedhof |
226
|
Hanslbauerweg |
Sitticherweg in Niederdorf |
Maltschacherweg |
228
|
Maurerweg |
Sitticherweg in Sittich |
Persching |
229
|
Perschinger Weg |
Laboisnerstraße in Laboisen |
Grstk. 154, KG. 72336 Sittich |
230
|
Lechardt Weg |
Maurerweg in Obersittich |
Grstk. 1048, KG. 72336 Sittich |
231
|
Rautweg |
Mattersdorferweg in Maltschach |
Hochbehälter |
232
|
Kölbl Feldweg |
Mattersdorferweg in Maltschach |
Grstk. 912, KG. 72336 Sittich |
236
|
Schupfenbauerweg |
B94 Ossiacher Straße im Osten |
B94 Ossiacher Straße im Westen |
239
|
Naßweg-Micheldorfer Weg |
Naßweger Straße in Naßweg |
Gemeindegrenze Moosburg |
240 |
Micheldorf-Radweger Weg |
Micheldorf-Naßweger Weg |
B95 Turracher Straße in Radweg |
24
|
Alberer Ortschaftsweg |
Verbindungsstraße Strußnig Teich |
Grstk. 742/1, KG. 72319 Klein St. Veit |
242
|
Seebauer Weg Nord |
Maltschach-Mattersdorferweg |
Naßweger Straße im Süden bzw. Ingelsdorf - Briefelsdorfer Weg im Osten |
243
|
Albern - Tigringer Weg |
Alte Bundesstraße in Albern |
Gemeindegrenze zu Moosburg |
244
|
Ingelsdorf - Briefelsdorfer Weg |
L70 Klein St. Veiter Straße in Ingelsdorf |
zwei Enden: Naßweger Straße, Seebauerweg |
245
|
Kreuther Weg |
L70 Klein St. Veiter Straße in Klein St. Veit |
Gemeindegrenzen zu Moosburg in Kreuth |
246
|
Farchaalm Weg |
Kreuther Weg in Farcha |
Umkehrplatte vor Grstk. 1090/3, KG. 72319 Klein St. Veit |
247
|
Krecziweg |
Kreuther Weg in Farcha |
Umkehrplatte vor Grstk. 967, KG. 72319 Klein St. Veit |
249
|
Ingelsdorfer Moosweg |
Ingelsdorf - Briefelsdorfer Weg |
Mattersdorfer Hof |
252
|
Naßweg Seebauerweg |
Naßweger Straße in Naßweg |
Seebauerweg |
253
|
Widmannweg |
Naßwegerstraße |
Grstk. 490 bzw. 500/1, KG. 72319 Klein St. Veit |
254
|
Klein St. Veit - Naßweger Weg |
L70 Klein St. Veiter Straße in Klein St. Veit |
Wirth-Teich |
255
|
Radweger Weg |
B95 Turracher Straße in Radweg 2x |
Schlossweg in Oberglan |
256
|
Radweger Siedlungsweg |
B95 Turracher Straße in Oberglan |
Radweger Weg in Radweg |
257
|
Glanstraße |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Oberglan |
Dellacherstraße. Anwesen Klimbacher in Dellach |
258
|
Radweg Bergerweg |
Radweger Weg vor Schießstätte |
Gemeindegrenze zu Moosburg |
259
|
Stocklitzer Weg |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Glanhofen |
Tramoitschiger Weg im Nord-Osten, Glanstraße im Süd-Osten |
263
|
Buchenweg |
Glanstraße |
Stocklitzer Weg |
264
|
Fichtenweg |
Glanstraße |
Grstk. 467, KG. 72312 Gradisch |
265
|
Schlossblick |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Oberglan |
Glanstraße |
266
|
Schlossweg |
Glanstraße in Oberglan |
Grstk. 310/10 bzw. 310/8, KG. 72312 Gradisch |
267
|
Goess Weg |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Oberglan |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Oberglan |
268
|
Waldweg |
Naßweger Straße in Oberglan |
Naßweger Straße in Oberglan |
269
|
Gewerbestraße |
B95 Turracher Straße in Oberglan |
Grstk. 212, KG. 72336 Sittich |
270
|
Radweger Feldweg |
Radweger Weg in Radweg |
Grstk. 97, 92/5 und 67, KG 72312 Gradisch |
272
|
Mooskeuschenweg |
Naßweger Straße in Briefelsdorf |
Grstk. 813/22, KG 72336 Sittich |
273
|
Mooshanslweg |
Mattersdorf-Maltschacherweg in Maltschach |
Zufahrt Maltschacher See |
274
|
Hebenstreitweg |
L70 Klein St. Veiter Straße in Kallitsch |
Grstk. 767/1, KG. 72307 Fasching |
275
|
Aicher Weg |
B95 Turracher Straße in Aich |
Laboisner Straße |
277
|
Feistritz Senitza |
Feistritzerweg |
Feistritz Senitza Privatweg |
279
|
Feistritz Kerzenstüberl |
B93 Gurktal Straße im Norden |
B93 Gurktal Straße im Süden |
280
|
Feistritz Schweinzer |
Feistritzerweg |
Grstk. 161/1, KG. 72344 Waiern |
281
|
Feistritz Querverbindung |
Oberer Feistritzerweg |
Strußnigweg |
282 |
Feistritz Siedlung |
Feistritzerweg |
Poitschacherweg |
283
|
Bachweg mit Abzweigungen |
L80 Goggausee Straße in St. Ulrich |
Römerweg |
284
|
Turnplatzweg |
Langweg im Westen |
Langweg im Osten, bzw. im Süden Grstk. 137/13, KG. 72332 |
285 |
Pfarrhofweg |
Bachweg bzw. Richtung Norden Grstk. 53, KG 72332 |
Langweg beim Langer Kreuz |
286
|
Scheiberweg |
L80 Goggausee Straße in St. Ulrich |
Bachweg |
288
|
Langweg |
Siedlungsweg Langweg |
Bergacker, Langweg |
289
|
Bergacker |
Langweg |
Bergacker Privatwege |
292
|
Meisenweg |
Feistritzerweg in Haiden |
L80 Goggausee Straße in Haiden |
293
|
Finkenweg Nord |
L80 Goggausee Straße |
zwei Enden: Feistritzerweg, Meisenweg |
294
|
Drosselweg |
Feistritzerweg in Haiden |
Amselweg |
295
|
Amselweg |
Süd Feistritzerweg in Haiden |
Drosselweg |
296
|
Haidner Straße |
Feistritzerweg in Haiden |
Privatweg Zufahrt Hasslacher |
299
|
Falkenweg |
L80 Goggausee Straße in Haiden |
Grstk. 512, KG. 72332 |
300
|
Habichtweg |
L80 Goggausee Straße in Haiden |
Römerweg |
301
|
Haiden Ort |
L80 Goggausee Straße in Haiden |
B93 Gurktaler Straße |
303
|
Ingelsdorferweg |
L70 Klein St. Veiter Straße in Ingelsdorf |
Grstk. 951, KG. 72319 Klein St. Veit |
304
|
Strießnig Gründe |
L70 Klein St. Veiter Straße in Ingelsdorf |
Strießnig Privatweg |
306
|
Niederdorf |
Naßwegerstraße |
Grstk. 675/5, KG. 72336 Sittich |
309
|
Bösenlacken |
Alte Klagenfurter Straße in Markstein |
Grstk. 601/22, KG 72310 Glanhofen |
310
|
Markstein Weber-Gründe |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein im Nord-Westen |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein im Süd-Westen |
311
|
Markstein Rohseano |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein |
Grstk. 635/7, KG. 72336 Sittich |
312
|
Tramoitschiger Weg |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein |
Stocklitzer Weg in Glanhofen |
313
|
Lindenweg |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Tramoitschig |
Tramoitschiger Weg |
314
|
Bachlerweg |
Tramoitschiger Weg |
Grstk. 528/3, KG 72310 Glanhofen |
316
|
Tramoitschig Lackner |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Tramoitschig 2x |
Grstk. 575/2, KG. 72310 Glanhofen |
317
|
Tramoitschig Jordan |
L47 Ossiacher Tauern Straße |
Grstk. 533/3, KG. 72310 Glanhofen |
318
|
Eggweg |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Glanhofen, Stocklitzer Weg |
Glanstraße |
319
|
Prollnigweg |
Eggweg in Glanhofen |
Glanstraße |
320
|
Debar |
Dellacherstraße in Dellach |
Anwesen vulgo Stopfer am Debar |
323
|
Frischenbodenweg |
Dellacherstraße in Dellach |
Gemeindegrenze Dellach |
324
|
Stuppnigweg |
L47 Ossiacher Tauern Straße |
Dellacherstraße |
325
|
Zirbenweg |
L47 Ossiacher Tauern Straße |
Umkehrplatte vor Grstk. 19/2, KG. 72325 Pernegg |
326
|
Traubenweg |
L47 Ossiacher Tauern Straße in St. Nikolai |
Grstk. 52/1, KG. 72325 Pernegg |
327
|
Uhudlerweg |
L47 Ossiacher Tauern Straße im Süden |
L47 Ossiacher Tauern Straße im Norden |
328
|
Eichenweg |
Uhudlerweg im Westen |
Tauernstraße |
329
|
Tauernstraße |
L47 Ossiacher Tauern Straße im Süden L47 |
Ossiacher Tauern Straße im Norden |
330
|
Bachlweg |
L47 Ossiacher Tauern Straße in St. Nikolai |
Svetlik-Kapelle im Osten + Seitenwege |
331
|
Kirchenweg |
L47 Ossiacher Tauern Straße in St. Nikolai |
Friedhof St. Nikolai |
332
|
St. Nikolai - Adriach |
L47 Ossiacher Tauern Straße nach St. Nikolai |
Adriach - Leiten - Kohlstatt |
333
|
Adriach - Leiten - Kohlstatt |
L47 Ossiacher Tauern Straße nach St. Nikolai |
L47 Ossiacher Tauern Straße an der Kohlstatt |
334
|
Obere Leiten |
Adriach - Leiten - Kohlstatt |
Anwesen vulgo Wilhelm in Leiten |
337
|
Kirchplatz |
Glanhofner Straße in Glanhofen |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Glanhofen |
338
|
Birkenweg |
Glanhofner Straße |
Grstk. 124/8, KG 72310 Glanhofen |
341
|
Holzbauerweg |
Glanhofner Straße in Glanhofen |
Grstk. 468/1, KG 72318 Glanhofen |
343
|
Klausner Weg |
L47 Ossiacher Tauern Straße in Glanhofen |
Grstk. 169/1, KG. 72310 Glanhofen |
344
|
Altmannweg |
Dorfstraße in Höfling |
Grstk. 363/9 und 363/4, KG. 72318 Höfling |
345
|
Klachl Weg |
L49 Ossiacher Südufer Straße in Klachl |
Schwarze Straße in Höfling |
347
|
Eberdorfer Weg |
Schwarze Straße in Höfling |
Alte Klagenfurter Straße in Bösenlacken |
348
|
Prägrader Weg |
Dorfstraße in Höfling |
L49 Ossiacher Südufer Straße in Prägrad |
349 |
Buchscheiden |
L49 Ossiacher Südufer Straße |
Grstk. 544/1, KG 72318 Höfling |
350 |
Tenschert - Siedlung |
L49 Ossiacher Südufer Straße in Buchscheiden |
Grstk. 887/2, KG. 72318 Höfling |
352
|
Moorstraße Verbindungsstraße |
L49 Ossiacher Südufer Straße in Prägrad |
Moorstraße stillschweigend |
353
|
Leinig |
Leinigerweg in Leinig |
Tiebelbach, Moorstraße bzw. Grstk. 785 in KG 72327 Rabensdorf |
354
|
Ossiacher Tauern |
L47 Ossiacher Tauern Straße - Kohlstatt |
Gemeindegrenze zu Ossiach |
357
|
Unterrain |
Schüttgasse |
Obere Tiebelgasse bzw. Grstk. 209/6, KG. 72327 Rabensdorf |
359
|
Knaswegerweg |
B95 Turracher Straße in Radweg |
Gemeindegrenze zu Moosburg |
360
|
Radweg |
Ossiacher See L49 Ossiacher See Südufer Straße in Rabensdorf |
L49 Ossiacher See Südufer Straße in Buchscheiden |
361
|
Bahnhofstraße |
Mitte Klagenfurter Straße |
10.Oktober Straße |
362
|
Bahnhofstraße Ost |
zwei Zufahrten: 10.Oktober Straße und St. Veiter Straße |
ÖBB Güterbahnhof |
363 |
Amthofgasse West |
Heftgasse |
Ossiacher Straße |
365
|
Laboisnerstraße Verbindungsstraße 2 |
Laboisnerstraße |
Grstk. 69/6, KG. 72336 Sittich |
367
|
Seebauer Weg Süd |
Naßweger Straße |
B95 Turracher Straße in Radweg |
373
|
Dietrichsteiner Straße Verbindungsstraße West |
Dietrichsteiner Straße |
Grstk. 407/8, KG 72341 |
375
|
Finkenweg Süd |
Drosselweg |
Grstk. 191/10, KG 72344 |
376
|
Harter Weg Süd |
L70 Klein St. Veiter Straße |
Reiterbergweg |
378
|
Neuhofweg Nord |
Ernst Schwarz Weg |
Grstk. .110, KG 72344 Waiern |
379 |
Unterer Sonnrainweg Süd |
Alte Villacher Straße |
Grstk. 1105, KG 72344 Waiern |
§ 3 Planliche Darstellung
(1) Die planliche Darstellung in der in den §§ 1 und 2 zu Gemeinde- Verbindungsstraßen erklärten öffentlichen Straßen wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und wird in der Anlage als integrierender Bestandteil dieser Verordnung in digitaler Form beigeschlossen - siehe Link
(2) Die gemäß § 15 Absatz 3 der Kärntner Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblattnummer 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblattnummer 63/2010, geforderte Auflage der Anlage bis zur öffentlichen Einsicht erfolgt in der Weise, dass diese im Internet der KAGIS einsehbar ist.
§4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung an der Amtstafel des Rathauses der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten sowie deren Vorgängergemeinden, im Zusammenhang mit Wegkategorisierungen, außer Kraft.
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12.03.2015 |
§ 9 Tiergesundheitsgesetz 1909 und §§ 9f. Rindergesundheits-Überwachungsverordnung 2013 Kundmachung - IBR/IPV-2015
KUNDMACHUNG
Zwecks Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Tierkrankheit IBR/IPV, im Sinne des Artikel 20 Absatz 1 Bundesverfassungsgesetz, dürfen gemäß § 9 Tierseuchengesetz - TSG, Reichsgesetzblatt 177/1909 in der geltenden Fassung, der §§ 9f. Rindergesundheitsüberwachungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt 334 in der geltenden Fassung und der Erlässe des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20.2.2015, 24.2.2015 und 9.3.2015, Geschäftszahl: BMG-74100/0025-II/B/10/2015, Geschäftszahl: BMG-74100/0026-II/B/10/2015 und Geschäftszahl: BMG-74100/0029-II/B/10/2015
A) Rinder, bis auf Widerruf, nur dann auf Viehmärkte, landwirtschaftliche Tierauktionen, Nutztierschauen und Viehansammlungen aufgetrieben werden, wenn sie davor nachweislich mit negativem Ergebnis auf IBR/IPV untersucht wurden.
Die Beprobung der Tiere darf längstens vierzehn Tage vor dem beabsichtigten Auftrieb erfolgen.
Die Untersuchung ist folgendermaßen vorzunehmen:
- Für Tiere, die sich seit der Geburt oder seit mindestens drei Monaten am Herkunftsbetrieb befunden haben, ist als Untersuchung eine Tankmilchprobe der laktierenden Tiere des Herkungsbetriebes möglich.
- Ist die Gewinnung einer Tankmilchprobe am Herkunftsbetrieb nicht möglich oder haben sich die Tiere nicht während des gesamten in Punkt 1) angeführten Zeitraums im Herkunftsbetrieb befunden oder wurden während dieses Zeitraums Tiere eingebracht, so ist an Stelle der Tankmilchprobe jedenfalls eine Blutuntersuchung des aufzutreibenden Tieres erforderlich.
- Die Proben sind an die Landesanstalt für veterinär-medizinische Untersuchungen, Kirchengasse 43, 9020 Klagenfurt einzusenden. Die Kosten für die oben genannten Untersuchungen (Probenentnahme, Einsendung und Untersuchung) sind vom Tierhalter zu tragen.
Ausgenommen von dieser Untersuchungspflicht sind solche Tiere, bei denen nachgewiesen wird, dass sie aus Beständen stammen, in denen sie sich seit 5. Dezember 2014 ununterbrochen befunden haben und in welche während dieses Zeitraumes keine Zugänge von Rindern (ausgenommen Geburten) im Betrieb erfolgt sind. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist von dem für den Viehmarkt, die landwirtschaftlichen Tierauktion oder die Nutztierschau zuständigen Amtstierarzt zu kontrollieren.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass:
- die Verkehrsbeschränkungen für krankheitsverdächtige oder verseuchte Betriebe NICHT durch eine Auftriebsuntersuchung aufgehoben werden. Aus krankheitsverdächtigen oder verseuchten Betrieben dürfen Rinder nur zur Schlachtung in Österreich abgegeben werden.
- Kälber, die bei den oben genannten Untersuchungen IBR/IPV-positiv reagieren - ungeachtet ihres Alters - als Reagenten zu behandeln sind; ebenso nachgeborene Kälber von Reagenten.
- Betriebe, die krankheitsverdächtig oder verseucht waren, die Freiheit erst wieder erlangen, wenn die in § 23 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung vorgesehenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis abgeschlossen wurden.
B) Rinder, bis auf Widerruf, (ausgenommen Schlachttiere) über zugelassene Sammelstellen nur dann innergemeinschaftlich verbracht werden (IGH - Verbringen innerhalb der Union), wenn sie vor dieser Verbringung nachweislich mit negativem Ergebnis auf IBR/IPV untersucht wurden.
Die Beprobung der Tiere darf längstens vierzehn Tage vor der beabsichtigten Verbringung in die Sammelstelle erfolgen. Ein Abgehen von diesem Zeitraum ist derzeit fachlich nicht möglich. Ausgenommen von dieser Untersuchungspflicht sind solche Tiere, bei denen nachgewiesen wird, dass sie aus Beständen stammen, in denen sie sich seit 5. Dezember 2014 ununterbrochen befunden haben und in welche während dieses Zeitraumes keine Zugänge von Rindern (ausgenommen Geburten) im Betrieb erfolgt sind.
Für diese Untersuchungen gelten dieselben Voraussetzungen, wie für den Auftrieb auf Viehmärkte, landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen festgelegt wurden. Das heißt, die Untersuchung ist - spätestens auf der Sammelstelle - folgendermaßen vorzunehmen:
- Für Tiere, die sich seit der Geburt oder seit mindestens drei Monaten am Herkunftsbetrieb befunden haben, ist als Untersuchung eine Tankmilchprobe der laktierenden Tiere des Herkunftsbetriebes erforderlich.
- Ist die Gewinnung einer Tankmilchprobe am Herkunftsbetrieb nicht sinnvoll oder nicht möglich oder haben sich die Tiere nicht während des gesamten in Punkt 1) angeführten Zeitraums im Herkunftsbetrieb befunden oder wurden in diesen während dieses Zeitraums Tiere eingebracht, so ist an Stelle der Tankmilchproble jedenfalls eine Blutprobe des betreffenden Tieres zur Untersuchung einzusenden.
- Die Proben sind an die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Klagenfurt zur Untersuchung zu senden.
Die Kosten für die oben genannten Untersuchungen (Probenentnahme, Einsendung und Untersuchung) sind vom Tierhalter zu tragen.
Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist von dem für die Sammelstelle zuständigen Amtstierarzt zu kontrollieren.
Für den Landeshauptmann: LR Dipl.-Ing. Benger
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28.12.2018 - 11.01.2019 |
KUNDMACHUNG
des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten über die Festlegung der Abfuhrtermine nach den Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt 17/2004 in der geltenden Fassung.
ABHOLBEREICH
Gemäß Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1.12.2005, Aktenzahl: 852/2005-Schw, wurde das gesamte Gebiet der Gemeinde zum ABHOLBEREICH erklärt.
ABFUHR VON HAUSMÜLL IM ABHOLBEREICH
Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abführen zu lassen. Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind. Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen. Am Abfuhrtag sind alle Müllbehältnisse rechtzeitig – ab 6 Uhr morgens – zur Abfuhr bereitzustellen.
GRÖSSE UND ZAHL DER MÜLLBEHÄLTER
Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 1.12.2005 ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe auf eigene Kosten aufzustellen oder anzubringen. Ein etwaiger Mehranfall an Hausmüll (Restmüll) ist mittels eines zusätzlichen Behälters bzw. Müllsackes (Aufschrift Stadtgemeinde Feldkirchen) mit dem gegebenen Abfuhrintervall zur Entsorgung zu bringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter der Größe 120 Liter aufzustellen oder anzubringen. Die Müllbehälter sind in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie stets der Art des Müllbehälters entsprechend geschlossen werden können. Des Weiteren sind die Müllbehälter in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.
ABFUHRTERMINE
Die Abfuhr des Hausmülls bei Haushalten des Gemeindebereiches erfolgt in
4-wöchentlichen Intervallen
gemäß Anhang I gegenständlicher Kundmachung.
Bei Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen erfolgt die Abfuhr des Hausmülls (soweit dieser in seiner Masse und Zusammensetzung mit den Abfällen der Haushalte vergleichbar ist)
in wöchentlichen, 2-wöchentlichen oder 4-wöchentlichen Intervallen
gemäß Anhang I gegenständlicher Kundmachung.
Die genannten Abfuhrtermine werden den Gemeindebürgern (an alle Haushalte) im Wege des Mitteilungsblattes bzw. auf der Website der Stadtgemeinde Feldkirchen - https://www.feldkirchen.at - zur Kenntnis gebracht.
Der Anhang I (allgemeine Abfuhrtermine 2019) ist Bestandteil gegenständlicher Kundmachung des Bürgermeisters.
INKRAFTTRETEN
Diese Kundmachung tritt mit 1.1.2019 in Kraft. Die Kundmachung vom 1.1.2018 tritt mit 31.12.2018 außer Kraft.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
ANHANG I)
Hausmüllentsorgung 2019
MONTAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich: 07.01., 04.02., 04.03., 01.04., 29.04., 27.05., 24.06., 22.07., 19.08., 16.09., 14.10., 11.11., 09.12. Gebiet: Adriach, Alpen, Bösenlacken (Bösenlacken-Siedlung, Klagenfurter Straße, Nudelbacher-Weg, Robinigweg), Buchscheiden, Debar, Dellach (Dellacher Straße, Tauernstraße, Zirbenweg), Dolintschig, Eberdorf, Egg, Glanhofen (Binderweg, Birkenweg, Eggweg, Gallinblick, Glanhofner Straße, Haselweg, Holzbauerweg, Kirchplatz, Klausner Weg, Lärchenweg, Quellweg, Stocklitzer Weg, Tauernstraße), Höfling (Altmannweg, Deichweg, Dorfstra-ße, Gerlitzenblick, Josef-Schuß-Gasse, Mühlwiesenweg, Oberer Rauthweg, Prägrader Weg, Reitlerweg, Schwarze Straße, Tauernstraße, Unterer Rauthweg), Klachl, Klausen, Leiten, Lindl-Wiesenweg, Markstein-Lindenweg, Pernegg, Pollenitz, Prägrad, Rabensdorf, Rottendorf, St. Nikolai (Bachlweg, Eichenweg, Kirchenweg, Tauernstraße, Traubenweg, Uhudlerweg), Stocklitz, Tramoitschig, Unterberg
DIENSTAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich: 08.01., 05.02., 05.03., 02.04., 30.04., 28.05., 25.06., 23.07., 20.08., 17.09., 15.10., 12.11., 10.12. Gebiet: Elbling, Krahberg (Am Sonnenhügel, Anton-Kolig-Weg, Dallnigstraße, Franz-Wiegele-Weg, H.-Boeckl-Weg, Kneippweg, Krahberger Weg, Krahberg-Ort, Schneider-Arco-Weg), Laboisen (Hohensasserweg, P.-Patterer-Weg), Leinig, Liebetig, Lindl (Blumenweg, Dr. Blaasweg, Hügelweg, Kalvarienbergweg, Kuchlbrunnweg, Muldenweg, Nockalmblick, Rottendorfer Straße), Metzing (Ahornweg, Etruskerweg, Kastanienweg, Panoramastraße, Rotbu-chenweg, Ulmenweg, Waldrandweg), Ossiacher Bundesstraße, Rennweg, Sonnrain (Oberer Sonnrainweg, Unterer Sonnrainweg, Ossiacher Bundesstraße), St. Stefan, St.Stefan-Nageler-Weg, Unterrain, Waiern (Dr.-Bucher-Weg, Dr.-W.-Domenig-Weg, Ernst-Schwarz-Weg, Franz-Huber-Straße, Grenzgasse, Körausweg, Leiten-weg, Martin-Luther-Straße, Neuhofweg, Oberer Leitenweg, Turracher Straße (ab Hausnummer 8), Widmanngasse) Stadtgebiet – Teil a): 10.-Oktober-Straße, Adalbert-Stifter-Weg, Ahrensburger Straße, Almweg, Alte Villacher Straße, Am Hügel, Amthofgasse, Bahnhofstraße, Bambergerplatz, Bischoffshausenweg, Bürgergasse, Dr.-A.-Lemisch-Straße, Feldgasse, Foregger-Platz, Gendarmeriegasse, Goethestraße, Haupt-platz, Heftgasse, Hermann-Kerschbaumer-Weg, Himmelberger Straße, Industriestraße, Kinder-gartenstraße, Kirchgasse, Klagenfurter Straße, Laboisen (Laboisnerstraße Nr. 1-15,17,19, Lastenstraße), Mösl, Neubaugasse, Norika, Obere Tiebelgasse, Ossiacher Straße, Pilgramstraße, Rauterplatz, Sackgasse, Schillerplatz, Schillerstraße (Hausnummer 9 und 11), Schlachthausgasse, Schulhausgasse, Schüttgasse, Siegfried-Wehrle-Weg, Sonnenwiese, Sparkassenstraße, St. Ruprechter Straße (Hausnummer 1, 2, 4, 6), Villacher Straße, Waiern-Turracher Straße (Nr. 1 bis 7), Zehenthofgasse
MITTWOCHS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich: 09.01., 06.02., 06.03., 03.04., Ersatztermin: Donnerstag 02.05., 29.05., 26.06., 24.07., 21.08., 18.09., 16.10., 13.11., 11.12. Gebiet: Agsdorf-Gegend, Dietrichstein, Dobra, Förolach, Glan, Glanblick, Guttaring, Haiden (Amselweg, Drosselweg, Eulenweg, Falkenweg, Finkenweg, Habichtweg, Haiden-Ort, Haidner Straße, Meisenweg, Römerweg, St. Ulricher Straße), Lendorf, Praschig, Raunach, St. Ruprecht (Ackergasse, Dietrichsteiner Straße, Draxler-Weg, Erlenweg, Glanblickstraße, Grabenweg, Hangweg, Hoferweg, Höhenstraße, Koglweg, Korngasse, Kressengasse, Mühlweg, Rangetinerstraße, Schusterweg, Seeblick, St. Ruprechter Straße, Steinacherweg), St. Ulrich-Feistritzerweg, St. Veiterstraße (Hausnummer 10 bis 20), Tschwarzen, Untere Glan, Weit Stadtgebiet – Teil b): Beethovenstraße, Dr.-G.-H.-Neckheim-Straße, Flurweg, Friedenstraße, Gärtnergasse, Ghega Allee, Grenzgasse, Gurktaler Straße, Haydnstraße, Josef-Klaus-Straße, Kanaltalerhof, Karawan-kenblick, Lendorfer Straße, Lobissergasse, Max-Blaha-Straße, Milesistraße, Mozartstraße, Para-celsus-straße, Rosenweg, Sandgasse, Schillerstraße (außer Hausnummer 9 und 11), Schubertstraße, St. Ruprecht-St. Ruprechter Straße (Hausnummer 5, 7 bis 22), St. Veiterstraße, Th.-Koschat-Weg, Untere Tiebelgasse, Waiern-Renkerweg, Wilhelm-Busch-Gasse
DONNERSTAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich: 10.01., 07.02., 07.03., 04.04., Ersatztermin: Freitag 03.05., Ersatztermin: Freitag 31.05., 27.06., 25.07., 22.08., 19.09., 17.10., 14.11., 12.12. Gebiet: Albern, Briefelsdorf (Briefelsdorfer Straße, Harmonikaweg, Hubertusweg, Mooshanslweg, Tischlerstraße, Wald-straße, Weingartenweg), Feistritz, Feistritz-Eichenweg, Gradisch, Kofl, Lang, Markstein (Aichweg, Kla-genfurter Straße, Lilienweg, Lindenwirtweg, Markstein-Siedlung, Marksteiner Weg, Ostermannweg), Micheldorf, Naßweg, Oberglan (Buchenweg, Fichtenweg, Glanstraße, Goess-Weg, Hauptstraße, Schlossblick, Schlossweg, Waldweg, Weidenweg), Poitschach, Poitschach-Baracke, Poitschachgraben, Pökelitz, Powirtschach, Powirtschach-Gewerbepark, Radweg, Seitenberg, St. Ulrich (Bachweg, Bergacker, Langweg, Pfarrhof-weg, Scheiberweg, Schönweg, Sonnenweg, Sternenweg, Turnplatzweg, Wimitzer Straße), Wachsenberg
FREITAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich: 11.01., 08.02., 08.03., 05.04., 03.05., 31.05., 28.06., 26.07., 23.08., 20.09., 18.10., 15.11., 13.12. Gebiet: Aich, Briefelsdorf (Bergblick, Maltschacher See Straße), Farcha, Fasching, Hart, Ingelsdorf (Golkstraße, Klein St. Veiter Straße, Mattersdorfer Weg, Oberingelsdorf, Unteringelsdorf, Waldsteig), Kallitsch, Klein St. Veit (Am Sonnenhang, Fischerweg, Golkstraße, Imkerweg, Klein St. Veiter Straße, Kreuthstraße, Naßweger Straße), Kreuth, Laboisen (Alte-Mauth-Straße, Bahnweg, Eichkogelweg, Glangasse, Heckenweg, Laboisnerstraße Nr. 18 und ab Nr. 23), Maltschach, Mattersdorf, Niederdorf, Niederdorf-M&R Gewerbepark, Persching, Sittich, St. Martin (Burgblickweg, Egarterweg, Florianiweg, Klein St. Veiter Straße, Oberer Kirchenweg, St. Marti-ner Dorfstraße, Unterer Kirchenweg), Strussnighof, Zingelsberg
Hausmüll aus Betriebsstätten, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen (Müllbehälter der Größe 120 Liter, 240 Liter und 1100 Liter)
DIENSTAGS: wöchentlich: Ersatztermin: Mittwoch 02.01., 08.01., 15.01., 22.01., 29.01., 05.02., 12.02., 19.02., 26.02., 05.03., 12.03., 19.03., 26.03., 02.04., 09.04., 16.04., 23.04., 30.04., 07.05., 14.05., 21.05., 28.05., 04.06., 11.06., 18.06., 25.06., 02.07., 09.07., 16.07., 23.07., 30.07., 06.08., 13.08., 20.08., 27.08., 03.09., 10.09., 17.09., 24.09., 01.10., 08.10., 15.10., 22.10., 29.10., 05.11., 12.11., 19.11., 26.11., 03.12., 10.12., 17.12., 24.12., 31.12.
2-wöchentlich: 08.01., 22.01., 05.02., 19.02., 05.03., 19.03., 02.04., 16.04., 30.04., 14.05., 28.05., 11.06., 25.06., 09.07., 23.07., 06.08., 20.08., 03.09., 17.09., 01.10., 15.10., 29.10., 12.11., 26.11., 10.12., 24.12.
4-wöchentlich: 08.01., 05.02., 05.03., 02.04., 30.04., 28.05., 25.06., 23.07., 20.08., 17.09., 15.10., 12.11., 10.12.
Achtung! 1100-Liter-Behälter im 4-wöchentlichen Abfuhrintervall werden donnerstags entleert!
DONNERSTAGS: 10.01., 07.02., 07.03., 04.04., 02.05., Ersatztermin: Freitag 31.05., 27.06., 25.07., 22.08., 19.09., 17.10., 14.11., 12.12.
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25.11.2019 - 23.12.2019 |
KUNDMACHUNG
Gemäß den Bestimmungen der §§ 24 und 27 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 Landesgesetzblatt 23/1995, in der geltenden Fassung, wird hiermit kundgemacht, dass beabsichtigt ist
- für das Grundstück 279/11 in der Katastralgemeinde 72308 Feldkirchen einen Teilbebauungsplan "Stadt(T)raum"
zu erlassen und
- die Beilage I des Teilbebauungsplanes "Feldkirchen West – Eppensteiner Straße" in Bezug auf die Baulinie im Bereich der Grundstücke 303/1 und 303/3 beide in der Katastralgemeinde 72308 Feldkirchen
abzuändern.
Die Entwürfe über die Erlassung des Teilbebauungsplanes „Stadt(T)raum“ und der Änderung des Teilbebauungsplanes „Feldkirchen West – Eppensteiner Straße“ liegen in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, in der Zeit vom 25.11.2019 bis zum 23.12.2019, in der Bauabteilung während der Amtsstunden (Montag von 08.00 bis 12.00 und 14.00 bis 16.30 Uhr sowie von Dienstag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
Jedermann ist berechtigt, während der vierwöchigen Auflagefrist schriftlich begründete Einwendungen gegen die kundgemachten Entwürfe bei der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten einzubringen.
Für den Bürgermeister: Der Planungsreferent: StR. Herwig Röttl
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29.11.2019 - 13.12.2019 |
Aktenzahl: 131-9/2019-210/Mü/Fra
Betreff: Harald Tutz, Neubaugasse 3, 9560 Feldkirchen in Kärnten Errichtung einer Gartenmauer
Vereinfachtes Verfahren - Gelegenheit zur Stellungnahme der Anrainer
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Bauwerber, Herr Harald Tutz, Neubaugasse 3, 9560 Feldkirchen in Kärnten, hat am 25.11.2019 um die Erteilung der Baubewilligung für die "Errichtung einer Gartenmauer" auf dem Grundstück 296/4, Katastralgemeinde Feldkirchen (Einlagezahl 275, Grundbuch 72308 Feldkirchen), angesucht.
Zur Geltendmachung Ihrer Rechte und rechtlichen Interessen wird Ihnen gemäß § 24 litera a der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, die Gelegenheit eingeräumt, in das bei der Baubehörde (Stadtgemeinde Feldkirchen, Hauptplatz 5, 9560 Feldkirchen, 2. Stock, Zimmer 19) aufliegende Projekt Einsicht zu nehmen und binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 litera d. der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, die Baubehörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme von den Anrainern in diesem Bauverfahren zulässige subjektiv-öffentliche Einwendungen nicht oder nicht fristgerecht erhoben werden.
Beachten Sie Folgendes: Wurde den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinne des § 24 litera h der Kärntner Bauordnung, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 23 Absatz 3 litera b) bis g) legis citate, innerhalb der Frist von zwei Wochen erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
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28.11.2019 - 12.12.2019 |
Aktenzahl: 131-9/2019-207/Mü/Fra Betreff: Dr. Steffen Erdle, Raunswiesenweg 11, D-73733 Esslingen, Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Luftwärmepumpe
Vereinfachtes Verfahren - Gelegenheit zur Stellungnahme der Anrainer
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Bauwerber, Herr Dr. Steffen Erdle, wohnhaft in Raunswiesenweg 11, D-73733 Esslingen, hat am 22.11.2019 um die Erteilung der Baubewilligung für die "Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Luftwärmepumpe" auf dem Grundstück 387/9, Katastralgemeinde Sittich (Einlagezahl 713, Grundbuch 72336 Sittich), angesucht.
Zur Geltendmachung Ihrer Rechte und rechtlichen Interessen wird Ihnen gemäß § 24 litera a der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, die Gelegenheit eingeräumt, in das bei der Baubehörde (Stadtgemeinde Feldkirchen, Hauptplatz 5, 9560 Feldkirchen, 2. Stock, Zimmer 19) aufliegende Projekt Einsicht zu nehmen und binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 litera d. der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, die Baubehörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme von den Anrainern in diesem Bauverfahren zulässige subjektiv-öffentliche Einwendungen nicht oder nicht fristgerecht erhoben werden.
Beachten Sie Folgendes: Wurde den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinne des § 24 litera h der Kärntner Bauordnung, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 23 Absatz 3 litera b) bis g) legis citate, innerhalb der Frist von zwei Wochen erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
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NEU
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04.12.2019 - 18.12.2019 |
Aktenzahl: 131-9/2019-176/Mü/Kö/Wj Betreff: Michael Winfried Klarmann und Ingrid Emma Klarmann vertreten durch Hrn. Alfons Bretis, Geschäftsführer der Firma Holzbau Bretis GmbH, Laboisnerstraße 1a, 9560 Laboisen Errichtung eines Wohnhauses mit Carport, Geräteraum, Luftwärmepumpe und einer Stützmauer
Vereinfachtes Verfahren - Gelegenheit zur Stellungnahme der Anrainer
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Bauwerber, Herr Michael Winfried Klarmann und Frau Ingrid Emma Klarmann, vertreten durch Hrn. Alfons Bretis, Geschäftsführer der Firma Holzbau Bretis GmbH, Laboisnerstraße 1a, 9560 Laboisen haben am 17.09.2019 um die Erteilung der Baubewilligung für die "Errichtung eines Wohnhauses mit Carport, Geräteraum, Luftwärmepumpe und einer Stützmauer" auf dem Grundstück 1039/5, Katastralgemeinde Klein St. Veit (Einlagezahl 410, Grundbuch 72319 Klein St. Veit), angesucht.
Zur Geltendmachung Ihrer Rechte und rechtlichen Interessen wird Ihnen gemäß § 24 litera a der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, die Gelegenheit eingeräumt, in das bei der Baubehörde (Stadtgemeinde Feldkirchen, Hauptplatz 5, 9560 Feldkirchen, 2. Stock, Zimmer 19) aufliegende Projekt Einsicht zu nehmen und binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 litera d. der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, die Baubehörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme von den Anrainern in diesem Bauverfahren zulässige subjektiv-öffentliche Einwendungen nicht oder nicht fristgerecht erhoben werden.
Beachten Sie Folgendes: Wurde den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinne des § 24 litera h der Kärntner Bauordnung, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 23 Absatz 3 litera b) bis g) legis citate, innerhalb der Frist von zwei Wochen erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
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17.02.2016 |
Um das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers durchführen zu dürfen, bedarf es einer Mitteilung an die Stadtgemeinde Feldkirchen. Diese Mitteilung können Sie in Form eines neu gestalteten Onlineformulars durchführen. Weiters erhalten Sie auch rechtliche Informationen zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers.
Rechtliche Informationen zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers
- Das Verbrennen von biogenen Materialien für Feuer im Rahmen der nachgenannten Brauchtumsveranstaltungen ist im gesamten Landesgebiet zulässig.
Nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung ist ein Verbrennen im bebauten Gebiet jedoch verboten.
Als Brauchtumsfeuer gelten: 1. Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag, 2. Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Nacht von 21. Juni auf 24. Juni , 3. 10. Oktober-Feuer in der Nacht von 09. Oktober auf 10. Oktober, 4. Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April, 5. Feuer in dern Alpen, am zweiten Samstag im August 6. Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli
- Sofern aufgrund schlechter Witterung ein Abrennen entsprechend dem Kalenderdatum nicht möglich ist, können Osterfeuer am vorangehenden und darauffolgenden Wochenende entzündet werden.
- Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen.
- Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens vier Tage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
Hinweis: Zusätzlich zu dieser Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung ist auch die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung zu berücksichtigen. Demnach ist gemäß § 15 Absatz 1 für das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters (Bescheid) erforderlich. Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.
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01.02.2016 - 29.02.2016 |
INFOBLATT Abbruchtätigkeiten ab 01.01.2016 RECYCLING-BAUSTOFFVERORDNUNG BGBl II 181/2015
Titel der Verordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (so der eigentliche Name der Verordnung) ist kostenlos und vollständig im Internet über das Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundeskanzleramtes abrufbar.
Um was geht es?
1. Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten 2. Trennung und Behandlung von dabei anfallenden Abfällen 3. Herstellung, Verwendung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen
Was ist ein „Abbruch“ im Sinne der Verordnung?
Unter einem „Abbruch“ versteht die Verordnung jede Abbruchtätigkeit, bei der Bau- und Abbruchabfälle anfallen, einschließlich Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten.
Besondere Pflichten bei Überschreiten der Mengenschwelle
In § 4 der Verordnung ist eine Mengenschwelle vorgesehen. Diese wird erreicht, wenn bei einem „Abbruch“ eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens insgesamt mehr als 100 Tonnen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen Bodenaushubmaterial) anfallen.
In diesem Fall ist vor dem Abbruch eine orientierende Schad- und Störstofferkundung (nach der ÖNORM B 3151) durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. (Diese muss eine bautechnische oder chemische Ausbildung und Kenntnisse über Abbrucharbeiten, Abfall- und Bauchemie, sowie Abfallrecht vorweisen).
Wenn zusätzlich (zu den 100 Tonnen Bau- und Abbruchabfällen) ein Brutto-Rauminhalt von 3.500 m³ überschritten wird, ist eine Schad- und Störstofferkundung (nach ON-Regel 192130 oder nach ÖNORM EN ISO 16000-32) durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen.
Die verpflichtende Dokumentation über den Rückbau (nach der ÖNORM B 3151) und über die Schad- und Störstofferkundung ist vom Bauherrn sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Was ist jedenfalls zu beachten?
Unabhängig davon, ob die Mengenschwelle des § 4 (100 Tonnen) erreicht wird oder nicht, sieht die Verordnung Verpflichtungen vor, die in jedem Fall zu beachten sind. Demnach hat jeder Abbruch als Rückbau (§ 5) zu erfolgen und die Trennpflicht (§ 6) ist einzuhalten.
Rückbau
Ein „Rückbau“ im Sinne der Verordnung ist der Abbruch eines Bauwerks in umgekehrter Reihenfolge der Errichtung, mit dem Ziel, dass die beim Abbruch anfallenden Materialien weitgehend einer Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zugeführt werden können. Ziel ist die Trennung der anfallenden Materialien unter Berücksichtigung der Schadstoffgehalte, sodass eine Vermischung und Verunreinigung der anfallenden Materialien minimiert und ein Entweichen von Schadstoffen verhindert wird.
Jeder Abbruch hat als Rückbau (nach der ÖNORM B 3151) zu erfolgen, wobei VOR einem maschinellen Rückbau der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und eine Schad- und Störstoffentfernung zu erfolgen hat.
Trennpflicht
Abfälle, die Schad- und Störstoffe enthalten, sind jedenfalls vor Ort voneinander zu trennen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen. Als Schadstoffe gelten dabei etwa Asbestzement, asbesthaltige, teerhaltige, PCB-haltige oder phenolhaltige Abfälle, (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile. Störstoffe sind etwa gipshaltige Abfälle. Es ist eine Trennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, von Baustellenabfällen und anderen Abfällen durchzuführen. Die Trennung der (für den Rückbau festgelegten) Hauptbestandteile hat grundsätzlich vor Ort oder ausnahmsweise in einer genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen. Verantwortlich für die Trennung sind der Bauherr und das Bauunternehmen. Der Bauherr muss zudem entsprechende Flächen und Einrichtungen zur Verfügung stellen.
Ab wann gilt die Recycling-Baustoffverordnung?
Die Verordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft und zugleich tritt die bis dahin geltende Verordnung über die Trennung von bei Baumaßnahmen anfallenden Materialien (Baurestmassentrennverordnung, Bundesgesetzblatt 259/1991) außer Kraft. Bei Abbrüchen, die vor Inkrafttreten der Recycling-Baustoffverordnung bewilligt, angezeigt oder behördlich beauftragt wurden, hat eine Schad- und Störstofferkundung nicht verpflichtend zu erfolgen.
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19.11.2019 - 03.12.2019 |
RICHTLINIEN
der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten für die Gewährung von Zuschüssen für gewerbliche Betriebe (Wirtschaftsförderung). Zur Sicherung und Unterstützung des Betriebsstandortes Feldkirchen kann die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten an Unternehmen im Gemeindegebiet finanzielle Zuschüsse gewähren.
§ 1 Förderungswerber
Als Förderungswerber können eigenberechtigte natürliche und juristische Personen auftreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung sowie im Zeitpunkt der Gewährung der Wirtschaftsförderung folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) nachweislicher Unternehmenssitz im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.,
b) nachweisliche einschlägige Gewerbeberechtigung oder sonstige notwendige behördliche Ausübungsbefugnis,
c) vollständige Entrichtung sämtlicher Gemeindeabgaben und sonstiger Steuern, Gebühren und Abgaben sowie anderer offener Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K., und
d) Vorliegen aller in den Förderungsrichtlinien genannten speziellen Voraussetzungen.
Natürliche Personen müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder ihnen gleichgestellt sein. Juristische Personen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie Deviseninländer oder ihnen gleichgestellt sind.
§ 2 Förderungsziele
Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. fördert spezifische Projekte und Maßnahmen, die sowohl der Schaffung und Erhaltung qualifizierter Dauerarbeitsplätze als auch der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und des Stadtbildes dienen. Die Förderung erfolgt grundsätzlich nur nach Maßgabe dieser Richtlinien und der hierfür im jeweiligen Rechnungsjahr zur Verfügung stehenden budgetären Mittel.
Die Förderungswürdigkeit von Maßnahmen ist insbesondere gegeben bei:
- Neugründung und Übernahme von innovationsorientierten und aussichtsreichen Betrieben durch initiative, leistungsfähige und in der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. bisher nicht unternehmerisch tätig gewesene Personen
- Neuansiedlung, Erweiterung, Verlegung und/oder Modernisierung von Betrieben der Industrie, des Gewerbes, des Handels, des Verkehrs und des Tourismus
- Schaffung neuer bzw. in Ausnahmefällen Sicherung bestehender Arbeitsplätze
- Förderung zur Belebung leerstehender Geschäftslokale im Innenstadtbereich
§ 3 Art und Ausmaß der Förderung
a) Förderung der Neugründung, Betriebsansiedlung, Erweiterung, Verlegung und/oder Modernisierung von Betriebsstätten:
Für Investitionen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes sowie für bauliche Maßnahmen zur Erweiterung, Verlegung und/oder Modernisierung von Betriebsstätten wird eine maximale Förderung in Höhe von 10% der Nettoinvestitionssumme gewährt. Die maximale jährliche Förderhöhe beträgt 5.000 Euro. Die Investitionsförderung wird als einmalige Zahlung oder in jährlichen Teilbeträgen und ausschließlich einmal innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren gewährt. Die zu fördernde Maßnahme muss langfristig auf die Dauer von mindestens drei Jahren erhalten bleiben.
b) Förderung zur Schaffung von Arbeitsplätzen:
Neu geschaffene Arbeitsplätze können abhängig von den jährlichen, höheren Kommunalsteuereinnahmen des jeweiligen Betriebes durch Zuschüsse bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren durch die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gefördert werden.
c) Einschaltung in der Gemeindezeitung und Teilnahme an Veranstaltungen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten:
Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. gibt eine Gemeindezeitung heraus. Darin stellt die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten im Rahmen der Wirtschaftsförderung zur Bewerbung bzw. Bekanntmachung von Unternehmensgründungen, Neuansiedelungen, Erweiterungen, Verlegungen und/oder Modernisierung von Betriebsstätten, Betriebsjubiläen sowie sonstiger Leistungen unentgeltlich und einmalig Werbeflächen – nach Maßgabe der vorhandenen freien Flächen – zur Verfügung.
Des Weiteren ist die Teilnahme an einer Veranstaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (z.B. Sommer- oder Wintereinkaufsnacht) für neugegründete bzw. neuangesiedelte Betriebe einmalig kostenlos.
d) Sonstige Förderung:
Von den oben angeführten Förderungsarten ausgenommen sind individuelle Förderungen bis zu einer Höhe von maximal € 1.500,00. Diese können durch das Wirtschaftsreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in besonders begründeten Fällen für wesentliche unternehmerische Maßnahmen und unabhängig von den zuvor genannten Richtlinien - nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel – als einmalige Zahlung ausschließlich einmal innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren gewährt werden.
Des Weiteren können Förderungen nach litera a) bis d), welche die dort festgelegten Förderungshöchstgrenzen überschreiten, bis zu einem Förderungsbetrag in Höhe von € 30.000,00 durch Beschlussfassung im Stadtrat gewährt werden. Über diesen Betrag hinausgehende Förderungen bedürfen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Im Übrigen gelten die Förderbedingungen nach litera a) bis d).
Im Rahmen der Förderaktion können nicht berücksichtigt werden:
- Arbeitsplätze bzw. Lohnkosten, welche anderweitige Förderungen von AMS, WKO, Arbeitsstiftungen udgl. beziehen.
- Förderungswerber, die nicht Inhaber einer einschlägigen Gewerbeberechtigung sind bzw. wenn bei Personen- oder Kapitalgesellschaften nicht zumindest ein Gesellschafter eine dem Unternehmensgegenstand entsprechende Gewerbe-berechtigung innehat.
- Filialbetriebe von Handelsketten
- Versicherungen, Banken, Makler und alle Personen, die im Sinne des § 22 EStG 1988 Einkünfte erzielen (freie Berufe) – ausgenommen Förderung nach § 3 litera c sowie individuelle Förderung
- Betriebe, die bei der Erfüllung ihrer Steuerpflicht gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. säumig sind (einschließlich der Grundsteuer, eingehoben von der Verwaltungsgemeinschaft)
§ 4 Verfahren
Förderungsansuchen sind ausnahmslos schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars bei der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. einzubringen. Dem Ansuchen sind die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit erforderlichen Unterlagen (z.B. Projektbeschreibung, Aufstellung der Projektkosten, Nachweis über getätigte Investitionen, etc.) beizuschließen.
Die Auszahlung des bewilligten Förderungsbetrages erfolgt im Überweisungswege zu den in den schriftlichen Vereinbarungen festgesetzten Terminen. Der Förderungswerber hat der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege sowie jegliche sonstige Überprüfung der Einhaltung der Wirtschaftsförderungsrichtlinien durch die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. zu gestatten und die gegenständlichen Objekte an Ort und Stelle besichtigen zu lassen.
Mit der Antragstellung (Unterfertigung der Förderungsvereinbarung) nimmt der Förderungswerber die Förderrichtlinien zur Kenntnis und verpflichtet sich zur Einhaltung derselben.
Eine Kumulierung von Förderungen im Rahmen dieser Richtlinien ist nicht zulässig!
Förderungen können nur im Rahmen vorhandener budgetärer Mittel gewährt werden. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch, dies auch nicht bei Vorliegen aller Voraussetzungen. Etwaige, sich aus der Kombination oben genannter Fördermöglichkeiten ergebende Mehrfachförderungen können nicht gewährt werden.
§ 5 Förderungsobergrenze
Förderungen, die im Rahmen von Programmen der „De minimis“ Regelungen unterliegen, dürfen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wirtschaftsjahren des Förderwerbers einen Betrag von € 200.000,00 nicht übersteigen. Hier ist zu beachten, dass sämtliche in diesem Zeitraum gewährten „De minimis“ Förderungen zusammengezählt werden. Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als „De minimis“ Beihilfe gewährt werden und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von notifizierten Richtlinien andere Beihilfen erhält.
§ 6 Rückzahlung von Förderungen
Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. hat die Förderung einzustellen bzw. die gewährte Förderung vom Förderungsnehmer zurückzuverlangen und dieser ist verpflichtet den erhaltenen Förderungsbetrag zurückzuzahlen, wenn
- der Empfänger der Förderung über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, oder
- die verlangten Unterlagen und Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung nicht fristgerecht beigebracht hat, oder
- das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers der Förderung nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist, oder
- die Förderung nicht widmungsgemäß verwendet wurde oder Bedingungen durch sein Verschulden nicht eingehalten wurden, oder
- die fristgerechte Vorlage der Jahreskommunalsteuererklärung oder der von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. eingeforderten Unterlagen zur Anerkennung oder Berechnung der Förderung nicht eingehalten wird, oder
- der Betrieb des Förderungswerbers innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Wirtschaftsförderung aufgelöst oder außerhalb des Gemeindegebietes der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. verlegt wird, oder
- über das Vermögen des Förderungswerbers vor Abschluss des Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ein solches mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
Eine Förderung ist weiters ausgeschlossen, kann eingestellt bzw. widerrufen oder muss zurückgezahlt werden, wenn der Förderungswerber bei seiner Verpflichtung zur Entrichtung der gemeindeeigenen Abgaben, Steuern, Gebühren oder privat-wirtschaftlicher Entgelte säumig ist.
§ 7 Meldepflicht
Der Förderungswerber ist verpflichtet sämtliche Umstände, die zur Änderung des Förderungsbetrages oder zu einem vorübergehenden oder dauerhaften Erlöschen der Förderung führen oder führen können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden offen zu legen.
§ 8 Datenschutz
Mit seiner Unterschrift unter dem Wirtschaftsförderungsantrag erteilt der Förderungswerber die (jederzeit widerrufliche) Zustimmung, dass die mit der Wirtschaftsförderung zusammenhängenden Daten von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. elektronisch verarbeitet werden dürfen und dass diese zum Zwecke der Abwicklung unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an berechtigte zuständige öffentliche Stellen weitergegeben werden dürfen, sowie anlässlich einer für die Gültigkeit der Wirtschaftsförderung nötigen Beschlussfassung im Gemeinderat öffentlich genannt werden dürfen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Richtlinien wurden in der Gemeinderatssitzung vom 11.11.2019 beschlossen und treten mit diesem Tag in Kraft. Sie sind auf alle Wirtschaftsförderungsanträge anzuwenden, die ab diesem Datum eingebracht werden.
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Seit Jänner 2018 werden Metallverpackungen gemeinsam mit den Plastikflaschen und Getränkekartons in der Gelben Tonne und im Gelben Sack gesammelt.
- Die Abholung der gelben Säcke erfolgt seit dem 1.1.2018 alle 6 Wochen.
- Die Entleerung der gelben Tonne erfolgt weiterhin alle 4 Wochen.
Die Gelben Säcke und Gelben Tonnen (240 Liter) müssen am Abfuhrtag ab 6:00 Uhr am Straßenrand bereitgestellt werden!


Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter 04276 2511 232 oder 233 oder via E-Mail unter umwelt@feldkirchen.at.
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29.10.2019 - 03.12.2020 |
Im Auftrag der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Kärnten wird die Stellungskundmachung für das Jahr 2020 für den Geburtsjahrgang 2002 kundgemacht.
Download: Stellungskundmachung 2020 (PDF)
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20.12.2017 - 04.01.2018 |
TARIFORDNUNG – GEBRAUCHSENTGELTE
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.12.2017 die nachfolgenden Tarife für die Sondernutzung von öffentlichem Gut und Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten beschlossen.
1. ANWENDUNGSBEREICH
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten als Verwalterin/Eigentümerin des öffentlichen Gutes und des darüber befindlichen Luftraumes im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gestattet die Sondernutzung nach den Bestimmungen dieser Tarifordnung. Davon abweichende Sondervereinbarungen sind zulässig, bedürfen jedoch der Genehmigung der zuständigen Gremien. Die Tarifordnung findet auch für die Benützung von Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. sinngemäß Anwendung.
Die Tarifordnung findet auch für alle jene Gebrauchseinrichtungen Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. bewilligt bzw. gestattet wurden.
2. ANMELDUNG UND BENÜTZUNGSBEWILLIGUNG
- Anlagen, die der Gebrauchstarifordnung unterliegen, sind spätestens einen Tag vor Beginn ihrer Herstellung/Aufstellung beim Bürgermeister anzumelden.
- Veränderungen in der Benützung, die eine Verringerung oder den Entfall der Abgabe nach sich ziehen, sind dem Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird die Veränderung nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Abgabe bis zum Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Anzeige beim Bürgermeister in der bisherigen Höhe zu entrichten, höchstens jedoch bis zum Gesamtausmaß des Gebrauchsentgeltes für ein Jahr.
- Die zivilrechtliche Zustimmung für die Sondernutzung an öffentlichem Gut und/oder dem darüber befindlichen Luftraum (Benützungsbewilligung) wird durch zuständigen Abteilungen der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. erteilt.
- Auf die Erteilung der zivilrechtlichen Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.
- Die Benützungsbewilligung zur Sondernutzung des öffentlichen Gutes kommt nach Maßgabe dieser Tarifordnung dadurch zustande, dass der Nutzungswerber aufgrund der ihm schriftlich zur Kenntnis gebrachten Zustimmung von der ihm erteilten zivilrechtlichen Berechtigung Gebrauch macht. Ebenso bedarf jede Änderung in der Ausführungsart und in der Benützung der bewilligten Gebrauchseinrichtung der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.
Wird die Nutzungsbewilligung vom Nutzungswerber nicht in Anspruch genommen ist dies der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. 2 Tage vor dem Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Inanspruchnahme mitzuteilen.
- Die Benützungsbewilligung gilt für deren festgelegte Gültigkeitsdauer. Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. kann Benützungsbewilligungen „bis auf Widerruf“, ohne Angabe von Gründen, bewilligen und beenden, ohne dass Entschädigungsansprüche des Nutzungswerbers entstehen.
- Durch die Benützungsbewilligung können keinerlei Rechte am öffentlichen Gut oder am Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. im Wege der Ersitzung erlangt werden.
- Sämtliche aus der Benützungsbewilligung erwachsene Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. Bei Eigentumsübertragungen oder Änderung in der Person des Nutzungsberechtigten ist die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. BENÜTZUNGSENTGELT
- Das sich aufgrund der Tarifordnung ergebende Benützungsentgelt wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. mittels Lastschrift vorgeschrieben.
- Schuldner des Entgeltes ist der Besitzer/dessen Rechtsnachfolger der bewilligten Anlage.
- Das Benützungsentgelt ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Lastschrift fällig.
- Bei Abänderung der Tarife dieser Gebrauchstarifordnung ist der zur Sondernutzung des öffentlichen Gutes Berechtigte verpflichtet, die sich jeweils ergebenden neuen Benützungsentgelte zu entrichten. Dies gilt insbesondere bei Tarifanpassungen infolge Indexerhöhungen.
- Wird das Benützungsentgelt nicht pünktlich bei Fälligkeit entrichtet kann die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. mit sofortiger Wirkung die Entfernung der Gebrauchseinrichtung und die ordnungsgemäße Wiederherstellung in den vorherigen Zustand anordnen. Die Auflösung setzt eine schriftliche Mahnung voraus. Die vorangeführte Rechtsfolge tritt nicht vor Ablauf eines Monats nach Absendung (Postaufgabedatum) der schriftlichen Mahnung ein.
4. HAFTUNG
Der/Die Nutzungswerber oder dessen/deren Rechtsnachfolger haftet/haften gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. als Eigentümerin des öffentlichen Gutes/ für die Erfüllung der sich aus der Tarifordnung ergebenden Verpflichtungen, für die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der Gebrauchseinrichtung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie für alle unmittelbar oder mittelbar durch die Herstellung, den Bestand und den Betrieb der Gebrauchseinrichtung herbeigeführten Schäden. Hinsichtlich einer allfälligen Schädigung von Dritten hat der Nutzungswerber die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schad- und klaglos zu halten.
Der Nutzungswerber hat gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. im Falle einer Beschädigung oder Störung des Betriebes der Gebrauchseinrichtung, insbesondere bei jenen, die durch den allgemeinen Straßenverkehr verursacht werden, keinerlei Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, eine solche Beschädigung wird von Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. (Schneeräumung etc.) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
5. AUSMASS
Das Ausmaß des Gebrauchsentgeltes richtet sich nach den nachfolgenden Tarifsätzen:
A) Gebrauchsentgelttarife (Abg.Nummer 54, ausgenommen Hauptplatz):
1. | Baustelleneinrichtungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
1.1 |
Lagerung von Baustoffen, sonstigem Material und Baugeräten, Aufstellung von Gerüsten, Maschinen für Arbeitszwecke, Bau- und Reparaturarbeiten etc. je angefangenen m² |
0,05 Euro (Tarif 1) |
1 Euro (Tarif 36) |
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2. |
Bauliche Anlagen |
Täglich |
Monatlich |
Jährlich |
2.1 |
Für Draht-, Kabel-, Rohr- und sonstige ober- und unterirdische Leitungen je angefangenen 10 lfm je dazugehörende bauliche Anlage mindestens |
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0,50 Euro (Tarif 18) 10 Euro (Tarif 39) |
2.2 |
Lagertanks, insbesondere für Ölfeuerungsanlagen, Klärgruben etc., Unterfluranlagen je angefangenen 1/2 m² Grundfläche |
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10 Euro (Tarif 19) |
2.3 |
Für Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte, Kohleneinwurfsschächte und sonst. Schächte je Schacht |
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9 Euro (Tarif 23) |
2.4 |
Für Erker, Balkone, Stufen, Vordächer, Wetter- und Sonnenschutzdächer, Wetter- und Sonnenschutzplanen je angefangenen m² der Grundfläche |
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2 Euro (Tarif 24) |
2.5 |
Dauerbenützung von Gemeindestraßengrund durch Einfriedungen/Stützmauern/Hecken je angefangenen m²/Jahr |
|
|
6 Euro (Tarif 25) |
3. |
Geschäftseinrichtungen |
Täglich |
Monatlich |
Jährlich |
3.1 |
Für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Schirmen etc. in Vorgärten bei Gastbetrieben per angefangenen m²
• April-Oktober (Sommer-Gastgarten) • November-März (Winter-Gastgarten) • November-März Dauerbenützung (Einbauten) ohne Bewirtschaftung |
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1,40 Euro (Tarif 8) 0,70 Euro (Tarif neu) 0,20 Euro (Tarif neu) |
|
3.2 |
Ausstellungsvitrinen, Kästen, etc. (für Werbungen, weiße Wochen etc.) sowie sonst. Einrichtungen vor Verkaufslokalen zum Zwecke der Warenausstellung (Kleiderständer etc.) und des Warenverkaufes je angefangenen m² Ansichts- bzw. Grundfläche |
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3 Euro (Tarif 11) |
|
3.3 |
Für Vergnügungsbetriebe (Zirkus, Karussell, Schaukel, Seilakrobatik, Autodroms etc.) je angefangenen m² |
0,40 Euro (Tarif 2) |
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4. |
Sonstige Verkaufseinrichtungen |
Täglich |
Monatlich |
Jährlich |
4.1 |
Für Verkaufsstände, -hütten, -buden, -einrichtungen (außer Markttagen, wofür die Marktstandsgebühr gilt), Ausstellungen, Werbevorführungen, Schießbuden, Glücksspiele, Zelte etc. je angefangenen m² |
0,20 Euro (Tarif 3) |
4 Euro (Tarif 7) |
|
4.2 |
Für standfeste Kioske, Verkaufshütten, Schaukästen, Informationsstände und dergleichen je angefangenen m² |
2 Euro (Tarif 32) |
4 Euro (Tarif 33) |
40 Euro (Tarif 16) |
5. |
Ankündigungen |
Täglich |
Monatlich |
Jährlich |
5.1 |
Ankündigungen, Werbungen, Transparente etc. je angefangenen m² Ansichtsfläche |
0,50 Euro (Tarif 5) |
2 Euro (Tarif 34) |
|
5.2 |
Plakattafeln, Plakatständer (A-Ständer), Anschlagtafeln, etc. zu Werbezwecken je Ständer |
0,50 Euro (Tarif 35) |
2 Euro (Tarif 12) |
24 Euro (Tarif 29) |
5.3 |
City-Light-Posters (für Fremdwerbung) je angefangenem m² Schaufläche |
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10 Euro (Tarif 37) |
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6. |
Zeitungsverkaufseinrichtungen |
Täglich |
Monatlich |
Jährlich |
6.1 |
Zeitungsverkaufseinrichtungen (stummer Verkauf), nicht dauernd aufgestellt, pro Einrichtung |
0,30 Euro (Tarif 4) |
|
|
6.2 |
Zeitungsverkaufseinrichtungen, wenn dauernd aufgestellt pro Einrichtung |
|
1,50 Euro (Tarif 10) |
|
7. |
Schilder |
Täglich |
Monatlich |
Jährlich |
7.1 |
Für vorspringende Schilder, Hinweistafeln, Zeichen, Körper etc. wie Leuchtsteckschilder, Steckschilder, Reklame- und Firmensteckschilder, Würfel, Zylinder, Quader, Kugel usw. je angefangenen ½ m² Ansichtsfläche einseitig, einschließlich Zwischenräume |
|
|
9 Euro (Tarif 17) |
8. |
Automaten |
Täglich |
Monatlich |
Jährlich |
8.1 |
Automaten an Wänden je Stück |
|
|
15 Euro (Tarif 25) |
8.2 |
Für freistehende Automaten je Stück |
|
|
30 Euro (Tarif 26) |
9. |
Stellplätze |
Täglich |
Monatlich |
Jährlich |
9.1 |
Parkplätze, für das Abstellen von LKW und Omnibussen, je Standplatz |
|
15 Euro (Tarif 13) |
30 Euro (Tarif 27) |
9.2 |
je Standplatz PKW, Taxifahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, je Standplatz (Sonderbenützung nach dem Straßengesetz und StVO) |
|
8 Euro (Tarif 14) |
15 Euro (Tarif 28) |
9.3 |
Zeitlich unbegrenztes Parken je gebührenpflichtigen Parkplatz |
|
70 Euro (Tarif 40) |
|
9.4 |
Zeitlich unbegrenztes Parken je Parkplatz in der Kurzparkzone |
|
35 Euro (Tarif 41) |
|
9.5 |
Zeitlich unbegrenztes Parken je sonstigen Parkplatz |
|
20 Euro (Tarif 42) |
|
10. |
Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes |
Täglich |
Monatlich |
Jährlich |
10.1 |
Dauerbenützung von Gemeindestraßengrund (ehemalige Wege) im Zuge landwirtschaftlicher Bewirtschaftung (Tarif 22) je angefangenen m²/Jahr
Pauschaltarife für 5-Jahre: 0 bis 100 m² = € 10,00 (Tarif 43) 100 bis 300 m² = € 15,00 (Tarif 44) 300 bis 1000 m² = € 25,00 (Tarif 45) Über 1000 m² = € 40,00 (Tarif 46) |
|
|
0,05 Euro (Tarif 22) |
10.2 |
Sonstige Benützung von Gemeindestraßengrund, je angefangenen m² |
2 Euro (Tarif 6) |
10 Euro (Tarif 15) |
40 Euro (Tarif 20) |
11. |
Pauschalen |
Täglich |
Monatlich |
Jährlich |
11.1 |
Für sonstige Benützung von Straßengrund wie z. B. Kundenanwerbung im Stadtbereich |
5 Euro (Tarif 47) |
|
|
11.2 |
Für jede nicht genehmigte Werbe- oder Verkaufseinrichtung) |
1,50 Euro (Tarif 48) |
20 Euro (Tarif 49) |
|
11.3 |
Für Informationsstände mit unbekanntem Ausmaß je Stand |
15 Euro (Tarif 50) |
|
|
11.4 |
Für die Benützung eines Straßenverlaufes, z.B. Seifen-kistenrennen, Perchtenlauf, Sonderveranstaltung mit Straßensperre etc. für begrenzte Zeit |
30 Euro (Tarif 51) |
|
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11.5 |
Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes bis 100 m² der Grundfläche über 100 m² der Grundfläche |
10 Euro (Tarif 52) 15 Euro (Tarif 55) |
20 Euro (Tarif 53) 30 Euro (Tarif 56) |
50 Euro (Tarif 54) 70 Euro (Tarif 57) |
|
Pauschalen für Veranstaltungen |
Je Veranstaltungstag |
11.6 |
Veranstaltungen, die zur Innenstadtbelebung beitragen |
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100 Euro (Tarif 58) |
|
11.7 |
Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung im besonderen Interesse der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. über 1000 zu erwartende Besucher unter 1000 zu erwartende Besucher |
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500 Euro (Tarif 60) 200 Euro (Tarif 59) |
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11.8 |
Silvesterpfad Maltschach Pauschale |
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50 Euro (Tarif neu) |
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B) Privatrechtliche Gebrauchsentgelte HAUPTPLATZ
Die unter Punkt B angeführten Entgelte enthalten 20 % Umsatzsteuer. Es handelt sich steuerrechtlich um einen BGA (Betrieb gewerblicher Art). (Abg.Nummer 457 Hauptplatz Märkte und 458, Hauptplatz allg.):
1. | Bauliche Anlagen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
1.1 |
Für Erker, Balkone, Stufen, Vordächer, Wetter- und Sonnenschutzdächer, Wetter- und Sonnenschutzplanen je angefangenen m² der Grundfläche |
|
|
2,40 Euro (Tarif 4) |
2. |
Geschäftsreinrichtungen |
Täglich |
Monatlich |
Jährlich |
2.1 |
Für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Schirmen etc. in Vorgärten bei Gastbetriebe per angefangenen m²
• April-Oktober (Sommer-Gastgarten) • November-März (Winter-Gastgarten) • November-März Dauerbenützung (Einbauten) ohne Bewirtschaftung |
|
1,70 Euro (Tarif 1) 0,85 Euro (Tarif neu) 0,24 Euro (Tarif neu) |
|
2.2 |
Ausstellungsvitrinen, Kästen, etc. (für Werbungen, weiße Wochen etc.) sowie sonst. Einrichtungen vor Verkaufslokalen zum Zwecke der Warenausstellung (Kleiderständer etc.) und des Warenverkaufes je angefangenen m² Ansichts- bzw. Grundfläche |
|
3,60 Euro (Tarif 2) |
|
3. |
Ankündigungen |
Täglich |
Monatlich |
Jährlich |
3.1 |
Ankündigungen, Werbungen, Transparente etc., je angefangenen m² Ansichtsfläche |
|
2,40 Euro (Tarif 8) |
|
3.2 |
Plakattafeln, Plakatständer (A-Ständer), Anschlagtafeln, etc. zu Werbezwecken (Tarif 12, 13) je Ständer |
|
2,40 Euro (Tarif 12) |
28,80 Euro (Tarif 13) |
4. |
Schilder |
Täglich |
Monatlich |
Jährlich |
4.1 |
Für vorspringende Schilder, Hinweistafeln, Zeichen, Körper etc. wie Leuchtsteckschilder, Steckschilder, Reklame- und Firmensteckschilder, Würfel, Zylinder, Quader, Kugel usw. je angefangenen 1/2 m² Ansichtsfläche einseitig, einschließlich Zwischenräume |
|
|
11 Euro (Tarif 3) |
5. |
Automaten |
Täglich |
Monatlich |
Jährlich |
5.1 |
Für freistehende Automaten je Stück |
|
|
36 Euro (Tarif 11) |
6. |
Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes |
Täglich |
Monatlich |
Jährlich |
6.1 |
Sonstige Benützung von Gemeindestraßengrund, je angefangenen m² |
2,40 Euro (Tarif 5) |
12 Euro (Tarif 6) |
48 Euro (Tarif 7) |
6.2 |
Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes bis 100 m² der Grundfläche über 100 m² der Grundfläche |
40 Euro (Tarif 9) 80 Euro (Tarif 10) |
|
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7. |
Märkte |
Täglich |
Monatlich |
Jährlich |
7.1 |
Beim Krämermarkt: je Tag und Laufmeter Mindestgebühr je Tag und Marktstand |
2,50 Euro 13 Euro |
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7.2 |
Beim Bauernmarkt/Wochenmarkt: bis 3,00 Laufmeter von 3,00 bis 5,00 Laufmeter über 5,00 Laufmeter |
10 Euro 15 Euro 18 Euro |
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Strompauschale für den Bauernmarkt/ Wochenmarkt Abgabe 457 |
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7.2.1 |
a) Erhöhter Stromverbrauch (mehrere Anschlüsse): je Markttag - 3 Euro vierteljährlich - 9 Euro
b) Mittlerer Stromverbrauch (nur Kühlung): je Markttag - 2 Euro vierteljährlich - 6 Euro
c) Geringer Stromverbrauch (elektrische Waage etc.): je Markttag - 1 Euro vierteljährlich - 3 Euro |
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C) |
Sicherheitstarife Abgabe 150 |
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1. |
Veranstaltungstarife für den Sicherheitsbereich
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Je Veranstaltung |
1.1 |
Hauptplatz |
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93 Euro |
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1.2 |
Amthofparkplatz |
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75 Euro |
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1.3 |
Bahnhofstraße |
|
30 Euro |
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1.4 |
Rauterplatz |
|
10 Euro |
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1.5 |
Villacher Straße (inkl. Parkplatz) |
|
45 Euro |
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1.6 |
Kirchplatz (in Glanhofen) |
|
45 Euro |
|
1.7 |
Sonstige Örtlichkeiten des öffentlichen Gutes, je m2 0,03 Euro |
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Sämtliche Tarife gelten für jede angefangene Zeit-, Längen- oder Flächeneinheit. Gesamtbeträge mit einer Summe von unter € 5,00 gelangen nicht zur Vorschreibung!
6. AUSNAHMEN
Der Bund, das Land und die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. sind von dem Entgelt befreit.
Anlagen, die der Versorgung mit Wasser oder Abwasserbeseitigung dienen, sowie Anlagen, die der Versorgung mit Wärme dienen und auf deren Betreiber die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung zutreffen, gelten nicht als Gegenstand dieser Abgabe.
7. INKRAFTTRETEN
- Diese Tarifordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Tarifordnung tritt die Gebrauchsentgelt-Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2015, Aktenzahl:941-9/2015-wu,) außer Kraft.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
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26.06.2019 - 10.07.2019 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 25.06.2019, Zahl 902/1/2019, womit der § 1 der Verordnung vom 18.12.2018, Zahl 902/2018, betreffend die Feststellung des Voranschlages für das Haushaltsjahr 2019, aufgrund des § 88 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) Landesgesetzblatt 66/1998, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 86 der Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) geändert wird (1. ordentlicher und außerordentlicher Nachtragsvoranschlag 2019).
Die Voranschlagsansätze des Voranschlages werden geändert. Durch die Änderung der Voranschlagsansätze ergeben sich folgende Schlusssummen:
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-Kürzung(en): |
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Ordentlicher Voranschlag |
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Ausgabesumme |
31.112.700 Euro |
1.206.900 Euro |
32.319.600 Euro |
Einnahmesumme |
31.112.700 Euro |
1.206.900 Euro |
32.319.600 Euro |
Abgang |
0 |
0 |
0 |
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Außerordentlicher Voranschlag |
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Ausgabesumme |
1.893.600 Euro |
2.047.000 Euro |
3.940.600 Euro |
Einnahmesumme |
1.893.600 Euro |
2.047.000 Euro |
3.940.600 Euro |
Abgang |
0 |
0 |
0 |
|
|
|
|
Gesamtausgaben |
33.006.300 Euro |
3.253.900 Euro |
36.260.200 Euro |
Gesamteinnahmen |
33.006.300 Euro |
3.253.900 Euro |
36.260.200 Euro |
Abgang |
0 |
0 |
0 |
Die Verordnung tritt am 01.07.2019 in Kraft.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
|
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12.11.2019 - 26.11.2019 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 11.11.2019, Zahl 902/2/2019, womit der § 1 der Verordnung vom 18.12.2018, Zahl 902/2018 und der Verordnung vom 25.06.2019, Zahl 902/1/2019, betreffend die Feststellung des Voranschlages für das Haushaltsjahr 2019, aufgrund des § 88 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) Landesgesetzblatt 66/1998, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 86 der Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) geändert wird (2. ordentlicher und außerordentlicher Nachtragsvoranschlag 2019).
Die Voranschlagsansätze des Voranschlages werden geändert. Durch die Änderung der Voranschlagsansätze ergeben sich folgende Schlusssummen:
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-Kürzung(en): |
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Ordentlicher Voranschlag |
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Ausgabesumme |
32.319.600 Euro |
611.000 Euro |
32.930.600 Euro |
Einnahmesumme |
32.319.600 Euro |
611.000 Euro |
32.930.600 Euro |
Abgang |
0 |
0 |
0 |
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Außerordentlicher Voranschlag |
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Ausgabesumme |
3.940.600 Euro |
130.600 Euro |
4.071.200 Euro |
Einnahmesumme |
3.940.600 Euro |
130.600 Euro |
4.071.200 Euro |
Abgang |
0 |
0 |
0 |
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Gesamtausgaben |
36.260.200 Euro |
741.600 Euro |
37.001.800 Euro |
Gesamteinnahmen |
36.260.200 Euro |
741.600 Euro |
37.001.800 Euro |
Abgang |
0 |
0 |
0 |
Die Verordnung tritt am 15.11.2019 in Kraft.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
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19.12.2018 - 02.01.2019 |
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 18.12.2018, Zahl: 852/2018/Bla., mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung.
WebLink zur Verordnung: Abfallgebührenverordnung
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31.12.2005 - 15.01.2006 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1.12.2005, Zahl 852/2005-Schw., mit der die Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen (Haus- und Sperrmüll) im Gemeindegebiet Feldkirchen in Kärnten geregelt wird. Gemäß § 24 in Verbindung mit § 55 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt 17/2004 wird verordnet:
§ 1 Müllabfuhr durch die Gemeinde
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 –K-AWO für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.
§ 2 Begriffsdefinition Haus-und Sperrmüll
- Als Hausmüll (§ 2 Absatz 2 lit a K-AWO 2004) im Sinne der Abfuhrverordnung gelten
a) alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen; b) sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie aa) in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind, bb) durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und cc) ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.
- Als Sperrmüll (§ 2 Absatz 2 litera b K-AWO 2004) im Sinne der Abfuhrverordnung gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.
§ 3 Abholbereich
- Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.
- Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Hausmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekanntzugeben.
- Die Abfuhr des Sperrmülls wird in der Weise besorgt, dass der Sperrmüll im Einzelfall bei Bedarf einer ordnungsgemäßen Entsorgung (Hol- bzw. Bringsystem) zugeführt wird.
§ 4 Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich
- Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen.
- Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.
- Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.
Am Abfuhrtag sind alle Müllbehältnisse rechtzeitig – ab 6 Uhr morgens - zur Abfuhr bereitzustellen.
§ 5 Müllbehälter
- Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für jedes bebaute Grundstück im Abholbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen oder entsprechend der Art und Größe des Betriebes oder der Arbeitsstelle festgelegt.
Erforderliches Behältervolumen: Für einen Haushalt mit 1-3 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 120 Liter / 4-wöchentliche Abfuhr mit 4-6 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 240 Liter / 4-wöchentliche Abfuhr mit 7-8 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 360 Liter / 4-wöchentliche Abfuhr mit 9-10 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 480 Liter / 4-wöchentliche Abfuhr
Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit mindestens einer Wohnung, darf nicht unterschritten werden
- Als Müllbehälter sind aufzustellen:
120 Liter Kunststoffmüllbehälter 240 Liter Kunststoffmüllbehälter 800 Liter Großraummüllbehälter 1100 Liter Großraummüllbehälter
a) Der ortsübliche Anfall je im Haushalt meldebehördlich gemeldeter Person wird mit 11 Liter Abfall pro Woche festgelegt. b) Bei Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, deren Abfälle Hausmüll im Sinne von § 2 Absatz 1 lit b der Verordnung darstellen, darf die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück nicht unterschritten werden.
- Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die auf eigene Kosten anzuschaffenden Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz 1 und 2 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine und Größe der Müllbehälter.
- Bescheide im Sinne des § 31 Absatz3 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß § 24 Absatz 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 über die Festsetzung der Größe und Anzahl der Müllbehälter.
§ 6 Verwendung und Reinigung der Müllbehälter
- In die Müllbehälter darf nur Hausmüll eingebracht werden.
- Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.
- Die Müllbehälter sind vom Grundeigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten in der Art und Weise rein zu halten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.
Die Reinigung der Müllbehälter obliegt somit dem Grundeigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten.
§ 7 Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren
- Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.
- Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer gesonderten Verordnung (Abfallgebührenverordnung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten) festgelegt.
- Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.
- Die Eigentümer eines bebauten Grundstückes haben, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
§ 8 Wirksamkeit
Diese Verordnung tritt am 1.1.2006 in Kraft.
§ 9 Außerkraftsetzung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.Dezember 1995, Zahl: 813/1995/Schw.-Ro. außer Kraft.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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21.12.2017 - 05.01.2018 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 19.12.2017 Aktenzahl: 012-0/2017/Dr.Schw./Sch, mit welcher die Nebengebührenverordnung für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 30.12.2014 geändert wird. Gemäß § 29 Absatz 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992, Landesgesetzblat 56/1992 sowie § 41 K-GVBG, Landesgesetzblatt 95/1992, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1
Der § 3 wird mit Punkt 16 wie folgt ergänzt:
16. Nachtdienst: Zulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind.
a) Nachtdienstzulage: 0,179 % pro Stunde
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2018 in Kraft
Der Bürgermeister: Martin Treffner
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13.01.2015 - 11.02.2015 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 03.12.2014, Zahl: 004-100-5/2014/Sc/Kn, mit der eine Ausgleichsabgabe ausgeschrieben wird.
Gemäß §§ 13 und 14 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, Landesgesetzblatt 55/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 22/2014, wird verordnet:
§ 1 GEGENSTAND DER ABGABE
Ist es bei Vorhaben nach § 6 litera a der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 85/2013, bei geschlossener Bauweise oder bei Vorhaben nach § 6 litera b oder c der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 85/2013, nicht möglich, sämtliche der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage erforderlichen Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu errichten, so kann die Baubehörde in den Auflagen zur Baubewilligung festlegen, wie viele Garagen oder Stellplätze tatsächlich zu errichten sind und für wie viele eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist.
§ 2 HÖHE DER ABGABE
Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird je Stellplatz oder Garage wie folgt festgelegt:
a) für einspurige Fahrzeuge je Stellplatz - 570 Euro b) für mehrspurige Fahrzeuge je Stellplatz - 2.650 Euro
§ 4 ABGABENSCHULDNER
Der Inhaber der Baubewilligung ist verpflichtet, die von der Gemeinde mittels Bescheid vorzuschreibende Ausgleichsabgabe zu entrichten.
§ 5 FÄLLIGKEIT
Die Ausgleichsabgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig.
§6 INKRAFTTRETEN und AUSSERKRAFTTRETEN
- Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 16.12.1980, Zahl: 664/80/Go/Re außer Kraft.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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23.08.2011 - 06.09.2011 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 10.08.2011, TOP 21, Aktenzahl: 817-001/2011 La, mit der die Friedhofsgebühren für die städtischen Friedhöfe festgesetzt werden. Gemäß § 15, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), Bundesgesetzblatt 103/2007, und § 13 Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) 1998, Landesgesetzblatt 66/1998, alle in der geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1 Abgabengegenstand
Für die Benützung der im Eigentum der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten befindlichen Friedhöfe, der Aufbahrungshalle, die Grabherstellung und -auflösung sowie die Verrechnung von Eigen- und Fremdleistungen werden Gebühren eingehoben.
§ 2 Abgabenpflichtiger
Zur Entrichtung der Gebühren ist im Sinne der jeweils geltenden Friedhofsordnung, der jeweilige Nutzungsberechtigte (Abgabenpflichtige) der Grabstätte verpflichtet.
§ 3 Höhe der Gebühren
1) Benützung der Aufbahrungshalle:
2) Öffnen und Schließen:
- Grabstelle: 300 Euro
- Grabstelle für Urnenbeisetzung: 40 Euro
- Gruftbeisetzung - Stundenlohn: 40 Euro
- Kindergrab: 50 Euro
3) Grabbenützung inkl. Friedhofserhaltung:
- Nischengrab, Randgrab jährlich (2,20 x 2,20 bzw. 2,50 x 2,50 alt): 40 Euro
- Halbnischengrab, Halbrandgrab jährlich (2,20 x 2,10 bzw. 2,50 x 1,25 alt): 20 Euro
- Reihengrab jährlich (2,20 x 2,20 bzw. 2,50 x 2,50 alt): 12 Euro
- Kinderreihengrab jährlich: 10 Euro
- Gruft jährlich: 200 Euro
- Urnengrab jährlich (1,00 x 0,80 m): 10 Euro
- Zweierurnennische jährlich: 20 Euro
- Viererurnennische jährlich: 25 Euro
- Wehrturmurnennische zweier jährlich: 40 Euro
- Wehrturmurnennische vierer jährlich: 45 Euro
- Urnenbeisetzung im Namenlosengrab: 200 Euro
- Friedeichenbeisetzung St. Ulrich: 700 Euro
4) Grababräumung und Entsorgung der Kränze und Gestecke:
- Grababräumung Personaleinsatz: 60 Euro
- Entsorgung pro Kranz: 3 Euro
- Entsorgung pro Gesteck: 1 Euro
5) Platten für Urnennischen:
- Marmorplatte für Zweierurnennische: 150 Euro
- Marmorplatte für Viererurnennische: 180 Euro
- Granitplatte für Wehrturm: 350 Euro
- Marmorplatte Zweiernische mit Kerzenträger (Sittich, Radweg): 180 Euro
- Marmorplatte Vierernische mit Kerzenträger (Sittich, Radweg): 230 Euro
6) Grabauflösung:
- Personal- und Entsorgungspauschale Grab: 180 Euro
- Personal- und Entsorgungspauschale Reihengrab: 100 Euro
- Personal- und Entsorgungspauschale Gruft: 900 Euro
(entfällt bei Selbstentfernung durch Nutzungsberechtigten)
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.09.2011 in Kraft.
§ 5 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 11.12.2006 und des Zusatzes vom 30.11.2009, mit der die Friedhofsgebühren ausgeschrieben wurden, außer Kraft.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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14.11.2019 - 28.11.2019 |
FRIEDHOFSORDNUNG
erlassen für die Friedhöfe der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Gemeinderatsbeschluss vom 11.11.2019, Top 17) gemäß § 26 des Kärntner Bestattungsgesetzes – K-BStG Landesgesetzblatt 61/1971, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nummer 61/2019, und § 10 Absatz 2 litera 9 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO 1998, Landesgesetzblatt 66/1998 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 71/2018.
I. Allgemeine Bestimmungen
- Geltungsbereich
- Verwaltung und Aufsicht
- Friedhofszweck
II. Ordnungsvorschriften
- Öffnungszeiten
- Verhalten auf den Friedhöfen
- Gewerbliche Arbeiten, Pflege
III. Beisetzung
- Leichenhallen
- Bestattungsvorschriften
- Beisetzungszeit
- Nutzungsdauer, Ruhefrist
- Exhumierung
IV. Grabstätten
- Einteilung der Grabstätten
- Ausmaße der Grabstätten
V. Gestaltung von Grabstätten
- Form und Gestaltung der Grabmäler
- Bepflanzung der Grabanlagen
- Grabmalgenehmigung
- Arten der Grabmäler
- Ausführung der Grabmäler
VI. Nutzungsrecht
- Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes
- Verlängerung des Nutzungsrechtes
- Übergang des Nutzungsrechtes
- Erlöschen des Nutzungsrechtes
VII. Schlussbestimmungen
- Evidenthaltung
- Postzustellung und Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
- Haftung, Pflicht zur Obsorge
- Übergangsbestimmungen
- Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
- Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für alle im Eigentum oder Verwaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten stehenden Friedhöfe, das sind derzeit: - Städtischer Friedhof Feldkirchen - Stadtgemeindeteil Friedhof Radweg - Stadtgemeindeteil Friedhof Sankt Ulrich - Stadtgemeindeteil Friedhof Sittich
Auf diesen befinden sich nach Größe, Art, Lage und Widmung der jeweiligen Anlagen die erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen (ausschließlich am Friedhof Feldkirchen), Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen.
- Verwaltung und Aufsicht
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Friedhofsverwaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen mit Hilfe der Städtischen Bestattung. Diese haben für einen geordneten Betrieb der Friedhöfe sowie für die Erhaltung der baulichen und gärtnerischen Anlagen zu sorgen. Die Verwaltung und das Friedhofspersonal sind für die Einhaltung dieser Friedhofsordnung sowie der sonstigen, die Friedhöfe betreffenden Rechtsvorschriften innerhalb ihres Wirkungsbereiches verantwortlich.
- Friedhofszweck
Als Friedhöfe sind sämtliche diesem Zweck zugeordneten Anlagen, Baulichkeiten, Grünflächen, Verkehrswege, Plätze, Vor- und Parkplätze etc. anzusehen, wobei im Zweifel der jeweilige Strukturplan maßgebend ist.
Die Friedhöfe dienen der Beisetzung von Leichen, Leichenteilen und Leichenasche.
Auf den Friedhöfen dürfen beigesetzt werden: a) Personen, die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadtgemeinde Feldkirchen waren oder zuletzt ihren Wohnort im Gemeindegebiet hatten. b) Personen, für die ein Benützungs- oder Beisetzungsrecht an einer Grabstätte in den genannten Friedhöfen besteht.
Die Beisetzung anderer Verstorbener liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung, wobei insbesondere auf die Zahl der noch frei verfügbaren Grabstellen Rücksicht zu nehmen ist.
Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Für jeden Friedhof sind Strukturpläne zu verfassen, in welchen die Grabeinteilung, die Grabstättenarten und die Art und Ausführung der Grabdenkmäler sowie die Verkehrswege und sonstigen Friedhofseinrichtungen festzulegen sind. Die Strukturpläne sind vom Stadtrat nach Vorberatung in den zuständigen Ausschüssen zu genehmigen. Sie sind für die Anlage, Erschließung und Benützung der Friedhöfe maßgebend.
II. Ordnungsvorschriften
- Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekannt gegebenen Zeiten offen zu halten. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile derselben aus bestimmten Anlässen vorübergehend untersagen. Die Öffnungs- und Schließzeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
- Verhalten auf den Friedhöfen
Auf den Friedhöfen ist alles zu unterlassen, was dem Ernst und der Würde oder der widmungsgemäßen Benützung des Ortes abträglich ist. Darunter fällt insbesondere: a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwägen, Rollstühle und gewerbliche Fuhren ausgenommen) b) das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art c) die Ablagerung außerhalb der dafür bestimmten Behälter d) die Verunreinigung und Beschädigung der Einrichtungen und Anlagen, das Übersteigen von Einfriedungen und Hecken sowie das Betreten fremder Grabstätten oder Rasenflächen soweit sie nicht als Wege dienen e) das Rauchen, Lärmen und Spielen sowie sportliche Aktivitäten mit und ohne Sportgerät f) das Mitnehmen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde g) das Verteilen von Druckschriften und das Anbringen von Plakaten
In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung entgegen den angeführten Bestimmungen Ausnahmen genehmigen. Den Anordnungen der Organe der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Gegen Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die angeführten Ordnungsbestimmungen verstoßen, wird Anzeige erstattet.
- Gewerbliche Arbeiten, Pflege
Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden. Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die Anordnung der Organe der Friedhofsverwaltung zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verschuldet haben, nach den Bestimmungen des "Bürgerlichen Rechtes."
Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten durchgeführt werden. Auf Beisetzungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehmen. Die Friedhofsverwaltung kann bei besonderen Witterungsverhältnissen insbesondere bei Tau- und Regenwetter das Befahren der Wege untersagen.
Für die Durchführung von Arbeiten an Grabstätten bedarf der Gewerbetreibende der Zustimmung des Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung.
Die gewerblichen Arbeiten sind ohne unnötigen Aufschub zu vollenden. Das Lagern von Materialien jeglicher Art, das Mischen von Mörtel, Beton udgl. ist nur auf dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.
Die erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind so zu lagern, dass sie den Friedhofsbetrieb nicht behindern. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen. Ebenfalls ist allfälliges Aushubmaterial unverzüglich an einen hiefür vorgesehenen Ort zu verbringen.
Nach Abschluss der Arbeiten sind der bereitgestellte Arbeitsplatz, die neu gestaltete Grabstätte und die Friedhofswege zu reinigen.
Die Geräte, die von den Gewerbetreibenden für die Arbeiten benötigt werden, dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen gereinigt werden.
III. Beisetzung
- Leichenhallen
Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und nur während der Betriebsstunden betreten werden.
In den Leichenhallen sind die Särge verschlossen aufzubewahren. Soweit keine sanitärpolizeilichen Vorschriften oder sonstige Bedenken bestehen, dürfen Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Betriebszeit sehen.
- Bestattungsvorschriften
Die Durchführung der Bestattungsfeierlichkeiten in den Aufbahrungs- und Einsegnungsräumen und das Tragen oder Führen der Leichen zu den Grabstätten, sowie das Versenken der Särge hat ausschließlich durch Bedienstete der Städtischen Bestattung Feldkirchen zu erfolgen. Durch diese Bestimmung wird jedoch das Recht der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften durch ihre Organe mitzuwirken, nicht berührt.
Nicht gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften bzw. andere Institutionen dürfen an den Bestattungsfeierlichkeiten nur dann mitwirken, wenn ihre Mitwirkung nicht der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht.
Das Öffnen und Schließen der Grabstätten obliegt den Organen der Friedhofsverwaltung. Für das Öffnen und Schließen von Grüften können auch befugte Handwerker auf Kosten der Nutzungsberechtigten unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung herangezogen werden.
Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, anlässlich von Graböffnungen die vorübergehende Ablagerung von Erdmaterial, oder Überbauten mit Erdcontainern auf ihrer Grabstätte zu dulden.
Die Beisetzung eines Verstorbenen in eine Eigengrabstätte kann nur im Auftrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten erfolgen.
Vor Bestattung in einer bereits angelegten Grabstätte sind von den Nutzungsberechtigten spätestens einen Tag vor der Graböffnung Pflanzen und Grabbauten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so führt die Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch.
- Beisetzungszeit
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen finden grundsätzlich keine Beisetzungen statt. Eine Ausnahme ist von der Friedhofsverwaltung insbesondere dann zu erteilen, wenn dies aus sanitätspolizeilichen Gründen notwendig ist.
- Nutzungsdauer, Ruhefrist
Die Mindestnutzungsdauer für neue Gräber beträgt 10 Jahre. Die Mindestnutzungsdauer für Grüfte beträgt 25 Jahre. Die Mindestnutzungsdauer für Urnennischen beträgt ein Jahr.
Die Ruhefrist für einen Leichnam beträgt 10 Jahre. Diese verkürzt sich bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr auf 7 Jahre und verlängert sich bei Grüften auf 25 Jahre. Nach der Ruhensfrist verringert sich die Mindestnutzungsdauer der Gräber auf ein Jahr.
- Exhumierung
Abgesehen von den aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften angeordneten Exhumierungen bedarf jede Enterdigung von Leichen, Leichenteilen oder Leichenresten der Bewilligung des Bürgermeisters. Antragsberechtigt ist, wer ein Interesse an der Enterdigung glaubhaft macht.
Die Bewilligung ist nur zum Zwecke der Umbettung, der Feuerbestattung oder aus sonstigen wichtigen Gründen und nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung, sind durch Auflagen sicherzustellen.
Bei Öffnung von Gräbern oder Exhumierung von Leichen ist die Anwesenheit von Angehörigen oder fremden Personen untersagt. Das Friedhofspersonal darf Skelett- und Kleiderteile, Grabbeigaben, Aschenkapseln oder andere Gegenstände nicht aus dem Grab entnehmen oder ausfolgen.
IV. Grabstätten
- Einteilung der Grabstätten
Die Grabstätten werden eingeteilt in: a) Grüfte: Grüfte sind gemauerte Grabstätten, die zur Aufnahme von Särgen und Urnen bestimmt sind. Die Grüfte müssen dem allgemeinen Friedhofsplan (Strukturplan) entsprechen. Die Vergabemöglichkeit und Maße und sind in jedem einzelnen Fall von der Friedhofsverwaltung festzusetzen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gruftwerber und Friedhofsverwaltung entscheidet der Stadtrat. Für Beisetzungen in den Grüften müssen die Särge mit verlöteten Metalleinsätzen versehen sein. Eine baupolizeiliche Benützungsbewilligung zur Errichtung von Grüften ist vorzulegen. b) Nischengräber: Nischengrabstätten sind Grabstätten, die sich an Wegen und entweder an der Friedhofsmauer oder an der Hecke befinden. c) Randgräber: Randgräber sind Grabstätten, die sich an den Wegen befinden. d) Reihengräber: Reihengräber sind Grabstätten, sie sich innerhalb der Grabfelder befinden. e) Kindergräber: Bei Kindergräbern beträgt die Ruhefrist 7 Jahre. Verstorbene Kinder bis zu 3 Monaten können in allen Eigengräbern ohne Sarg beigelegt werden. Darüber hinaus gelten für Kindergräber die allgemeinen Bestimmungen für Reihengräber. f) Urnengräber, Urnenwandnischen: Für die Beisetzung von Aschenurnen stehen alle Grabstätten zur Verfügung. Die Beisetzung der Urnen kann ober- oder unterirdisch erfolgen. Die oberirdische Beisetzung von Urnen wird durch entsprechende Baulichkeiten ermöglicht. Darüber hinausgehenode eigene Baulichkeiten unterliegen in Art und Ausführung der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung in der Erde hat mindestens in einer Tiefe von 0,60 m zu erfolgen. g) Ehrengräber: Einzelne Grabstätten können über Beschluss des Gemeinderates zu Ehrengrabstätten erklärt werden. Erhaltung und Pflege dieser Ehrengrabstätten obliegen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.
Aufgrund von geänderten Gegebenheiten notwendige Auflassungen und Neueinteilungen von Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten zu akzeptieren.
- Ausmaße der Grabstätten
Grabstätten in bereits benützten Friedhofsteilen behalten jene Ausmaße bei, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung in den einzelnen Friedhöfen festgelegt waren.
Bei der Neuanlage einer Grabstätte sind folgende Maximalausmaße einzuhalten: 1) Nischengräber und Randgräber: Einfach: Länge 2,20 m, Breite 1,10 m 2) Doppelt: Länge 2,20 m, Breite 2,20 m 3) Reihengräber: Länge 2,20 m, Breite 1,10 m 4) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m
Ausgenommen hiervon sind bereits angelegte Bestandsgräber.
V. Gestaltung von Grabstätten
- Form und Gestaltung der Grabmäler
Um ein gefälliges und würdiges Aussehen der Friedhofsanlage zu wahren und eine gegenseitige Beeinträchtigung der Grabmäler und Grabanlagen zu vermeiden, ist die Gesamtanlage und die Raumeinteilung in einem Strukturplan festgelegt. Hierbei können für bestimmte Grabfelder größere oder kleinere Grabmäler vorgesehen werden. Auch für eine einheitliche gärtnerische Gestaltung von bestimmten Grabfeldern könne besondere Bestimmungen festgelegt werden. Auf diese Bestimmungen sind die Parteien bei der Wahl ihres Grabes hinzuweisen.
- Bepflanzung der Grabanlagen
Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und gepflegt werden. Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur Gewächse zu verwendet werden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Wuchs- und Schnitthöhe darf einen Meter nicht übersteigen. Die Friedhofsverwaltung kann Vorschriften über die Art der Bepflanzung der Grabstätten erlassen.
Die außerhalb der Grabstätte des Nutzungsberechtigten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder abstehender Gewächse anordnen oder durchführen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Gräbern zu entfernen.
- Grabmalgenehmigung
Jede Neuerrichtung und Veränderung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Anpflanzung von höheren Sträuchern auf Grabstätten bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Zu diesem Zweck sind geeignete Pläne bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Die Zustimmung ist innerhalb angemessener Frist zu erteilen, wenn die geplante Anlage den Bestimmungen der Friedhofsverwaltung entspricht.
- Arten der Grabmäler
In den Gruppen (Gräberfeldern) müssen die Grabmäler unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirkung errichtet werden. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen, material-, werkgerecht und dauerhaft sein. Bei gesondert liegenden größeren Grabstätten und Gräbergruppen kann die Friedhofsverwaltung für Grabmäler und Grabmalgruppen aus Gründen der Gesamtwirkung des Friedhofes von Fall zu Fall besondere Anordnungen hinsichtlich Größe, Form und Werkstoff und auch hinsichtlich der Anpflanzung der Gräber treffen. Das Material soll dem Erfordernis einer ruhigen Wirkung des Gesamtbildes dienen. Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu erhalten sind, dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden.
- Ausführung der Grabmäler
Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu festigen, dass sie dauerhaft, stand- und frostsicher sind. Die Standfestigkeit der Grabmäler insbesondere der Grabsteine ist von den Nutzungsberechtigten ständig zu prüfen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für Unfälle und Schäden durch umgefallene Grabsteine. Erlangt die Friedhofsverwaltung Kenntnis von diesbezüglichen Mängeln ist der Nutzungsberechtigte unverzüglich darauf aufmerksam zu machen. In solchen Fällen entsteht sofortiger Handlungsbedarf des Nutzungsberechtigten, weil ansonsten die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten getroffen werden müssen und nach VI / 4 g) der Verlust des Nutzungsrechtes eintritt. Grabmäler sollen in der Regel nicht höher als 1,70 m, Eisenkreuze einschließlich allfälliger Beton- oder Natursteinsockel, vom gewachsenen Erdboden an gerechnet, nicht höher als 1,80 m sein. Bei Grabstätten, auf denen ein Holz- oder Eisenkreuz zur Aufstellung gelangt, kann mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entweder ein Kreuz mit Natursteinsockel oder zusätzlich zum Grabkreuz ein Naturstein, jeweils bis zu einer Höhe von 0,50 m aufgestellt werden.
Bei Errichtung einer Grabanlage hat der ausführende Unternehmer bzw. dessen Beauftragter den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan bei sich zu führen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht dem Plan oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann dieses auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
VI. Nutzungsrecht
- Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird mit Zuteilung durch die Friedhofsverwaltung und Entrichtung der durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen festgesetzten Gebühr erworben. Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person, Ehepartnern und in Ausnahmefällen von Geschwistern erworben werden, ist unveräußerlich und beinhaltet auch das Recht des Nutzungsberechtigten in der Grabstätte selbst beigesetzt zu werden. Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB und der Friedhofsordnung.
- Verlängerung des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht bei Grabstätten, Grüften und Urnennischen ist von der Friedhofsverwaltung bei neuerlichem Erlag der jeweiligen Nutzungsgebühr zu verlängern. Nach Ablauf von 25 Jahren darf eine Gruft nur weiter belegt werden, wenn gleichzeitig das Nutzungsrecht vom Ende des ursprünglichen Nutzungsrechts an gerechnet um weitere 25 Jahre verlängert wird.
Bei einer Erdbestattung ist auf die zehnjährige Ruhefrist Bedacht zu nehmen.
Vom Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Grabnutzungsberechtigte mittels Gebührenvorschreibung zu verständigen.
Ist der Nutzungsberechtigte bzw. sein Aufenthaltsort der Friedhofsverwaltung nicht bekannt und auch nicht zu ermitteln, so ist der Ablauf des Nutzungsrechtes während der Dauer von 3 Monaten an der Amtstafel der Stadt Feldkirchen und durch Anschlag an der Friedhofstafel öffentlich kundzumachen.
Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte samt den dann noch vorhandenen Um- und Aufbauten in das unbeschränkte Eigentum der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten zurück (§294 ABGB).
- Übergang des Nutzungsrechtes
Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge der nachstehenden Berufungsgründe auf eine Person über, die: a) zum Kreise der gesetzlichen Erben gehört und oder ein besonderes Interesse an der Grabstätte glaubhaft machen kann. b) eine gültige und wirksame letztwillige Anordnung zu ihren Gunsten nachweisen kann, im Zweifelsfall ist ein Beschluss des zuständigen Nachlassgerichts vorzulegen c) eine Verzichtserklärung zu ihren Gunsten vorweisen kann; diese Verzichtserklärung ist gegenüber der Friedhofsverwaltung abzugeben und von dieser ausdrücklich schriftlich anzunehmen, um gültig und wirksam zu sein. Sind zur Nachfolge auf Grund letztwilliger Anordnungen oder der gesetzlichen Erbfolge mehrere Personen berufen, ist die Einigung der Beteiligten auf eine Person aus ihrem Kreise zu suchen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, erfolgt der Übergang in der nachstehenden Reihenfolge: a) der Ehegatte b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder c) der dem Grade nach nächste Verwandte' d) der nachweisliche Kostenträger des letzten Bestattungsauftrages für die betreffende Grabstätte
Jede zunächst berufene Person ist berechtigt, durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung, die Nachfolge zugunsten der jeweils nächstberufenen Person auszuschlagen. Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht von der Jüngeren.
Für den Fall, dass keine Personen vorhanden sind, die gemäß den obigen Bestimmungen zur Nachfolge in das Nutzungsrecht berufen sind, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag derjenigen Personen die für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstätte aufkommt oder aufkommen will das Nutzungsrecht zuerkennen.
Die auf diese Weise ermittelte Nachfolge ist unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Bei einverständlicher Regelung ist die schriftliche Zustimmungserklärung der übrigen Beteiligten beizulegen. Wie bei der ersten Erwerbung, so hat auch bei jeder Veränderung in der Person des Nutzungsberechtigten die Eintragung desselben im Gräberbuch und in der Grabkartei zu erfolgen.
Der überlebende Ehegatte, der mit dem verstorbenen Nutzungsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe lebte, hat das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden.
Die Übertragung des Nutzungsrechtes erfolgt gebührenfrei. Übertragungen des Nutzungsrechtes durch Verzicht zugunsten einer anderen Person können erfolgen. In diesem Fall muss das Nutzungsrecht an der Grabstätte oder Gruft neu erworben werden.
- Erlöschen des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht erlischt: a) bei schon bestehenden Grüften und Gräbern nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer. b) bei neu errichteten Grüften nach 25 Jahren. c) bei neu errichteten Grabstätten nach 10 Jahren. d) durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr. e) durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes. f) durch Umwidmung oder Änderung des jeweiligen Strukturplanes g) durch Entzug des Nutzungsrechtes seitens der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gröblich und beharrlich verletzt werden h) durch schriftlichen Verzicht, ohne Übergang des Nutzungsrechtes. i) wenn die Grabstätte nicht ordnungsgemäß in Stand gehalten bzw. gepflegt wird und der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung und Hinweise auf er Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung nicht binnen dreier Monate für die Instandhaltung und Pflege Sorge trägt j) durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr. k) durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes
Das Erlöschen des Benützungsrechtes durch Zeitablauf oder Auflassung oder Stilllegung ist mindestens 6 Monate vorher den jeweiligen Berechtigten mitzuteilen.
Bei Verzicht von Grabstätten oder Grüften oder deren Entziehung durch die Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Nutzungsdauer entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits bezahlten Grabnutzungsgebühr.
Obiges gilt auch für Urnenstätten.
Nach Erlöschen des Benützungsrechtes, sofern die Berechtigten nicht innerhalb von 6 Monaten eine andere Beisetzung vornehmen, sind die Aschenreste (Urnen bei Urnennischen) in einem Urnensammelschacht beizusetzen.
Bei Auflösung des Nutzungsrechtes einer Gruft hat darüber hinaus die Aushebung und Wiederbestattung/Kremierung der in der Gruft beigesetzten Personen zu erfolgen und hernach die Beisetzung der Urne in einem Urnensammelschacht.
Dies jeweils auf Kosten des letzten Benützungsberechtigten.
Die Nutzungsberechtigten können innerhalb von 3 Monaten nach Einziehung der Grabstätte, die Grabmäler, Umfassungen und Anpflanzungen auf ihre Kosten nach Erlag der tarifmäßigen Abräumgebühr entfernen. Nach Ablauf dieser Frist verlieren die Nutzungsberechtigten alle Ansprüche auf Grabmäler, Umfassungen und sonstigen Grabausstattungen.
Die Friedhofsverwaltung ist sodann berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Abtragung auf Kosten der Parteien vornehmen zu lassen.
Die Friedhofsverwaltung ist auch berechtigt, ein eingezogenes Erdgrab bzw. bei Erlöschen des Benützungsrechtes eines solchen, auch wenn die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, das Grab einzuebnen oder allenfalls auch vor Ablauf der Ruhefrist wieder zu benützen.
VII. Schlussbestimmungen
- Evidenzhaltung
a) Über alle Grabstätten sind von der Friedhofsverwaltung elektronische oder händische Gräberkarteien und Gräberbücher zu führen. b) In diese Gräberkarteien bzw. Gräberbücher sind einzutragen: 1. Vor- und Zuname sowie Adresse des Nutzungsberechtigten und die Dauer des Nutzungsrechtes. 2. alle Beisetzungen unter Angabe des Vor- und Zunamens sowie Sterbetag und Tag der Beisetzung. 3. jede Änderung des Nutzungsberechtigten.
- Postzustellung und Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung a) Hat ein Grabnutzungsberechtigter seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland, so muss er der Friedhofsverwaltung einen inländischen Postzustellungsbevollmächtigten bekannt geben. b) Wenn die Wohnung oder die Person des Nutzungsberechtigten unbekannt sind, kann die Zustellung von Mitteilungen durch Anschlag an der Friedhofstafel und an der Amtstafel der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erfolgen. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit dem Anschlag zwei Wochen verstrichen sind. c) Dasselbe gilt auch, wenn der Rechtsnachfolger nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung nicht bekannt gegeben worden ist.
- Pflicht zur Obsorge, Haftung
a) Alle Friedhofsbesucher haften für durch sie entstandene Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Nutzungsberechtigten haften überdies für Schäden, die durch Mängel ihrer Grabstätten entstanden sind. Sie haben die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten für alle diesbezüglichen Ersatzansprüche dritter Personen zur Gänze schad- und klaglos zu halten. b) Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haftet nur für jene Schäden, die im Friedhofsgelände durch schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten entstanden sind. Eine Haftung für Schäden, die an Grabstätten durch Natureinflüsse, Beschädigung durch Dritte, Tiere oder Diebstähle entstehen, wird von ihr nicht übernommen. c) Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haftet auch nicht für die Unveränderlichkeit oder eine bestimmte Gestaltung der engeren oder weiteren Umgebung von Grabstätten und Anlagen.
- Übergangsbestimmungen
Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erworbenen Nutzungsrechte einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht. Für sie gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung die neuen Bestimmungen.
- Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt mit 02.12.2019 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 15.5.2006, außer Kraft.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
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09.01.2008 - 24.01.2008 |
Verordnungdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 17.12.2007, Zahl 011-420/07/Dr.Sa/zr, mit welcher die Dienststellen bzw. Dienststellenteile der Stadtgemeinde Gefahrenklassen zugeordnet werden. Gemäß § 56 Absatz 3 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblattnummer 7/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblattnummer 81/2005, wird verordnet:
§ 1 Gefahrenklassen- Abhängig von den in den Dienststellen oder Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) werden die Dienststellen der Stadtgemeinde oder Dienststellenteile nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.
- Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse I zugeordnet: keine
- Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
a) Städtischer Wirtschaftshof (ausgenommen Verwaltung) b) Wasserwirtschaftsamt (ausgenommen Verwaltung) c) Werkstätte "Alter Bauhof" d) Bestattungsanstalt (ausgenommen Verwaltung) e) Friedhofsverwaltung (Wegeinstandhaltung) - Soweit Dienststellen bzw. Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefahrenpotential) zugeordnet.
a) Rathaus b) Fremdenverkehrsamt c) Volksschule 1 und ASO d) Volksschule 2 und 3 e) Volksschule St. Ulrich f) Volksschule St. Martin g) Volksschule Glanhofen h) Kulturzentrum "Bamberger Amthof" i) Stadtmuseum (dzt. kein Dienstnehmer) j) Stadtsaal (dzt. kein Dienstnehmer) k) Trauungssaal im FH-Gebäude l) Sporthalle m) Sportzentrum (dzt. kein Dienstnehmer) n) Städtischer Wirtschaftshof (Verwaltung) o) Wasserwirtschaftsamt (Verwaltung) p) Bestattungsanstalt (Verwaltung)
§ 2 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Robert Strießnig
Angeschlagen am: 9.1.2008 Abgenommen am: 24.1.2008
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01.01.2019 - 15.01.2019 |
VERORDNUNG
des Bürgermeisters (Dienstanweisung) der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 01.01.2019, Zahl: 010-1/2019/SC/KN, mit der eine
GESCHÄFTSEINTEILUNG DES INNEREN DIENSTES
für das Gemeindeamt der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erlassen wird.
Gemäß § 14 Absatz 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) 1998, Landesgesetzblatt 66/1998 in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Für das Gemeindeamt der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gilt die Geschäftseinteilung des Inneren Dienstes laut Anlage.
§ 2
Jedes Geschäftsstück ist mit dem zutreffenden Aktenzeichen mit Jahreszahl und dem Diktatzeichen zu versehen. Die Aktenzeichen sind der jeweils in Geltung stehenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) bzw. der Bezeichnung im Elektronischen Akt (ELAK) zu entnehmen.
Die Diktatzeichen ergeben sich jeweils aus den beiden Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Sachbearbeiters und - durch Schrägstrich getrennt - des Ausfertigenden.
Falls notwendig können dem Aktenzeichen noch Ordnungsziffern beigefügt werden.
§ 3
Im Übrigen sind der Bürgermeister und die Stadtamtsdirektorin (Leiterin des Inneren Dienstes) berechtigt, anfallende Aufgaben über die Geschäftseinteilung hinaus zuzuweisen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
§ 5
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung (Dienstanweisung) des Bürgermeisters vom 01.01.2018, Aktenzahl: 010-3/2018/SC/KN, mit der eine Geschäftseinteilung des Inneren Dienstes für das Gemeindeamt erlassen wurde, außer Kraft.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
Anlage zur Verordnung des Bürgermeister vom 1.1.2019, Zahl: 010-1/2019/SC/KN
I. GESCHÄFTSEINTEILUNG FÜR DAS GEMEINDEAMT FELDKIRCHEN I.K.
I.I ABTEILUNGEN UND AUFGABENGEBIET
1. Stadtamtsdirektion, EDV, Personal und Marketing (AD):
Leitung des inneren Dienstes im Sinne des § 78 Absatz 3 der K-AGO 1998; Geschäftseinteilung; Vorbereitung und Erledigung von Beschlüssen des Stadtrates und Gemeinderates; Protokollführungen bei Sitzungen des Stadtrates und Gemeinderates; Repräsentationsangelegenheiten; Ausarbeitung von Verordnungen, soweit in Aufgabengebiet fallend und Prüfung von Verordnungen auch darüber hinaus; allgemeiner Rechtsdienst und Rechtsberatung; Ausarbeitung von komplexen Berufungsbescheiden (Rechtsmittel); Unterstützung der Fachabteilungen bei der Ausarbeitung von Rechtsmittel; Rechtsberatung aller Abteilungen; Presse- und Informationswesen (Mitteilungsblatt); Interne Kontrolle; Feierlichkeiten und Städtekontakte; Ehrungen; Militärangelegenheiten; interne Organisation; Verkehr mit der Volksanwaltschaft; Rechtssammlung; Säuglingspaketaktion, Zentrale Vertragssammlung; Personalangelegenheiten; Bezügeverrechnung und Personalverwaltung (auch für Verwaltungsgemeinschaft); Organisation der Reinigungsdienste; Datenschutz; Pensionsfonds; Zivildienst; Telefonorganisation, Lehrlingsverwaltung; Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter; Bürgermeisterbüro; Allgemeine EDV-Angelegenheiten (Operating, Programmierung, Weiterentwicklung und Schulung); Betreuung ELAK; Systemadministration; Zeiterfassung, Telekommunikation; Webseiten; Dachbodenarchiv; Stadtmarketing (ohne buchhalterische Agenden).
2. Bürgerservice: Einwohnermeldeamt, Schulen und Tourismus (EST):
Einwohnermeldewesen (alle Aufgaben betreffend Meldegesetz); Altbestand Häuser- und Straßenkartei; Wählerevidenz; Abwicklung der Wahlen; Schülerevidenz; Amtshilfe (gegenüber Gerichten oder Behörden); Gesundheitspolizei; Schöffenangelegenheiten; Sozialangelegenheiten (Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz); Jugendwohlfahrt; Sperrstundenangelegenheiten; Bewilligungen nach dem Veranstaltungsgesetz inkl. Veranstaltungsstättengenehmigungen; Seniorenbetreuung; Plakatierungen; Wohnungsangelegenheiten; Miet- und Wohnrecht, Stadtbücherei; Fundamt; Pensionsantragsberatung; Bewilligungen nach dem Prostitutionsgesetz; Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten; Schulangelegenheiten; Jugendangelegenheiten, Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Tagesmütter bzw. -väter; Kindergärten; Horte; Kinderspielplätze; Sportangelegenheiten inklusive Verwaltung der Sportanlagen und –einrichtungen; Fremdenverkehrsangelegenheiten; Verwaltung der Badeanstalten; Kultur- und Kunstpflege (Kulturveranstaltungen) soweit nicht KFA; Theater- und Konzertwesen; Volksbildungswesen; Blumenschmuckwettbewerbe und Veranstaltungsplanung; Angelegenheiten der Musikschule Feldkirchen und des Amthofes (Kulturzentrum); Stadtsaalverwaltung; Marktwesen; Vertretung Abteilung STA bei Bedarf; Bearbeitung/Vorbereitung von Rechtsmittel, wenn in Aufgabengebiet fallend.
3. Standesamt (STA):
Personenstands- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten; Versicherungsangelegenheiten; Feuerwehrwesen und Zivilschutz (ohne buchhalterische Agenden); Bearbeitung/Vorbereitung von Rechtsmittel, wenn in Aufgabengebiet fallend.
4. Bauamt (BAU):
Angelegenheiten der Bauordnung (Baupolizei) und der Bauvorschriften sowie der baurechtlichen Nebengesetze (Feuerpolizei, Hebeanlagen); Ortsbildschutz; Gewerbeangelegenheiten; Gemeindeplanung und Raumordnung (Örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK), Flächenwidmungsplan, Bebauungspläne) allgemeine planerische Maßnahmen; Grundstücksteilung; amtlicher bautechnischer Sachverständigendienst; technische Maßnahmen nach Veranstaltungsgesetz; gemeindliche Stellungnahmen in Wohnsiedlungs-, Natur-, Landschaftsschutz- und Rodungsangelegenheiten; Denkmalschutz soweit in Zuständigkeit fallend; Bauberatung; technische Hochbauangelegenheiten (allgemein sowie inkl. Planung, Ausschreibung, Bauleitung, Rechnungsprüfung etc.); Gemeindeinformationssystem (GIS); Verwaltung gemeindeeigener Gebäude und Grundstücke allgemeiner Art (inkl. Gebäude im Eigentum der FIG); Verwaltung Gemeindewald (subsidiäre Allzuständigkeit); Betriebskostenabrechnung FIG; Facility Management; Wohnungs- und Gebäuderegister; Vergabe von Straßennamen und Orientierungsnummern; Ausstellung von Bestätigungen (Wohnbauförderung, Flächenwidmung etc.); Bearbeitung/Vorbereitung von Rechtsmittel, wenn in Aufgabengebiet fallend.
5. Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (TUL):
Straßenverwaltung und Straßenrecht; Straßenbau- und Straßeninstandhaltung; Straßenbeleuchtung; technische Tiefbauangelegenheiten einschl. Tiefbaukoordination; ländliches Wegenetz; StVO Angelegenheiten; straßenpolizeiliche Angelegenheiten (auch Verordnungen nach der Straßenverkehrsordnung); Winterdienst (Koordination, Abrechnung etc.); Techn. Wasserversorgung; Wasserwerk; Abwasserentsorgung; Kanalisation in Koordination mit dem WVO; Wasserbau; Wasserrecht; Wildbach- und Lawinenverbauung; Leitungskoordination; Leitungsdokumentation; Verwaltung des Wirtschaftshofes; Wasser- und Kanalgebühren, -anschlüsse und –beiträge; Katastrophenschutz; Umweltschutz; Abfallwirtschaft; land- und forstwirtschaftliche Angelegenheiten; Jagd- und Fischereiangelegenheiten; Wald- und Flurpolizei; Park- und Gartenanlagen inkl. Brunnenanlagen; Tierkörperverwertung; öffentliches WC; Luftreinhaltung (inkl. Bewilligung von Osterfeuern nach dem Luftreinhaltegesetz); Tierschutzgesetz, Katastrophenschäden; Lärmschutz; Energiewesen; Bearbeitung/Vorbereitung von Rechtsmittel, wenn in Aufgabengebiet fallend.
6. Finanz- und Abgabenverwaltung und Wirtschaft (FAW):
Erstellung und Überwachung des Voranschlages und der Jahresrechnung; Finanzierungsplanung; sämtliche Aufgaben im Rahmen der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung (K-GHO); Buchhaltungs- und Rechnungsdienst; Abgabenwesen; Durchführung, Überwachung und Kontrolle aller Vorschreibungen, auch wenn durch andere Abteilungen vorbereitet; Finanz- und Vermögensverwaltung; Mahn- und Exekutionswesen; Verwahrung von Sparbüchern und Bankgarantien; Absolvierung sämtlicher buchhalterischen Agenden für Stadtmarketing; Wirtschaft u. Wirtschaftsförderung; Bezirks-GmbH; EU-Förderungen u. EU-Projekte (Region kärnten:mitte, Kärntner Holzstraße); Vorschreibung der Gräbergebühren; Absolvierung sämtlicher buchhalterischen Agenden für Feuerwehwesen und Zivilschutz; Beteiligungen (FIG-Angelegenheiten) umfassend, jedoch mit Unterstützung aus den Fachabteilungen sofern erforderlich; Bearbeitung/Vorbereitung von Rechtsmitteln, sofern in Aufgabengebiet fallend.
I.II DIENSTSTELLEN UND AUFGABENGEBIET
1. Wirtschaftshof (WH)
Planvoller Einsatz der handwerklichen Gemeindebediensteten in den einzelnen Gemeindeverwaltungsbereichen; Wartung und Einsatz aller Kraftfahrzeuge und Maschinen der Gemeinde; Lagerung von Material für Instandsetzungs- und Investitionstätigkeiten der Gemeinde.
2. Bücherei (BU)
Stadtbücherei; Spielothek
3. Friedhof und Bestattungsanstalt (FB)
Verwaltung der Gemeindefriedhofsanlagen; Verwaltung der Aufbahrungshalle; Geschäftsführung der Bestattungsanstalt
II. LEITER DER ABTEILUNGEN UND DIENSTSTELLEN
ABTEILUNGEN UND ABTEILUNGSLEITER
1. Stadtamtsdirektion, EDV, Personal und Marketing (AD): Abteilungsleiterin: Mag. Dr. Silvia Schwarz Stellvertreterin: Sabine Scheiber
2. Bürgerservice: Einwohnermeldeamt, Schulen und Tourismus (EST): Abteilungsleiter: Peter Schiestl Stellvertreter: Dott. Stefan Weißenbacher
3. Standesamt (STA): Abteilungsleiter: Karl Lang Stellvertreterin: Sylvia Gruber
4. Bauamt (BAU): Abteilungsleiterin: Elisabeth Mühlbacher Stellvertreter: Ingenieur Norbert Gritznig
5. Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (TUL): Abteilungsleiter: Ingenieur Kurt Karnberger Stellvertreter: Reinhard Krainer
6. Finanz- und Abgabenverwaltung und Wirtschaft (FAW): Abteilungsleiterin: Mag. (FH) Stephan Kräuter Stellvertreterin: Mag. Carina Huber Stellvertreter für die Dauer der Wochenhilfe und der Elternkarenz von Frau Mag. Carina Huber: Karl Kurat
DIENSTSTELLEN UND DIENSTSTELLENLEITER
Wirtschaftshof (WH) Dienstellenleiter: Hartwig Hainzer. Stellvertreter: Gottfried Maier
Bücherei und Fundamt (BÜ) Dienstellenleiter: Peter Schiestl Stellvertreter: Dott. Stefan Weissenbacher
Friedhof und Bestattungsanstalt (FB) Dienstellenleiter: Nikolaus Bertonzel Stellvertreter: Michael Rossin
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01.01.2019 - 15.01.2019 |
Geschäftsordnung des Gemeinderates gemäß § 79 K-AGO 1998
VERORDNUNG
des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 01.01.2019, Aktenzahl: 010-001/2019/SC/KN, mit der eine
GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDEAMTES
erlassen wird.
Gemäß § 79 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998 in der geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 10 Absatz (2) Ziffer 2. leg. cit. wird verordnet:
§ 1
- Einzelnen Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird die Befugnis übertragen, bestimmte Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Namen des Bürgermeisters zu treffen.
- Die Übertragung der Befugnisse nach Absatz (1) erfolgt nach der in der Anlage enthaltenen Aufstellung (Anlage 1).
- Die jeweiligen Stellvertretungen ergeben sich aus der "Übersicht über die Abteilungen und Dienststellen sowie deren Leitung bzw. Stellvertretung". (Anlage 2).
§ 2
- Die Fertigung der Entscheidungen, Verfügungen und sonstigen Amtshandlungen hat unter Beisetzung der Fertigungsklausel zur eigenhändigen Unterschrift zu erfolgen.
- Die Fertigungsklausel hat "Für den Bürgermeister i. A." (im Auftrag) zu lauten.
Diese Verordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bürgermeisters vom 01.01.2018, Aktenzahl:010-001/2018/SC/KN mit der eine Geschäftsordnung des Gemeindeamtes erlassen wurde, außer Kraft.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
ANLAGE 1
Aufstellung über die einzelnen Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten übertragenen Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen (Unterfertigungen), die diese im Namen des Bürgermeisters treffen.
Folgende Befugnisse werden übertragen:
STADTAMTSDIREKTOR/IN LEITER/IN DER ABTEILUNG STADTAMTSDIREKTION, ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG, PERSONAL UND MARKETING (AD)
- Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen AD-Angelegenheiten lt. Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 03.09.2015
- Zeichnung von Bestellscheinen und Aufträgen sofern die voranschlagsmäßige Bedeckung gegeben ist bzw. ein Organbeschluss vorliegt bis zu einem Betrag von Euro 800,--, einschließlich der Angelegenheiten des zentralen Einkaufes, wie z.B.: Kanzleierfordernisse, Papierdrucksorten, Fachliteratur, Inventargegenstände u.d.g.
- Fertigung von Ladungen aller Art
- Ausschreibung und Leitung von Verhandlungen, soweit sich dies der zuständige Referent nicht selbst vorbehält
- Allgemeiner Schriftverkehr und Kontaktnahme (Vermittlung) mit Parteien in Rechtsmittelangelegenheiten
- Zuteilung zur Erledigung von Beschlüssen des Stadt- und Gemeinderates sowie der Ausschüsse an die Abteilungs- und Dienststellenleiter
- Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und an das in der Abteilung TUL integrierte ehemalige Wasserwerk
- Fertigung von dringenden Schriftstücken alle Abteilungen betreffend nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. dem zuständigen Referenten
- Fertigung von Lohn- und Gehaltsanweisungen sowie der Entschädigung an die Mitglieder des Stadt- und Gemeinderates sowie der restlichen Ausschüsse
- Anordnung und Genehmigung von Seminaren, Dienstreisen sowie die Genehmigung der damit einhergehenden Reisekosten
- Genehmigung von Urlaub entsprechend der diesbezüglichen Gleitzeit-Dienstanweisung
LEITER/IN DER ABTEILUNG BÜRGERSERVICE: EINWOHNERMELDEAMT, SCHULEN UND TOURISMUS (EST):
- Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen EST-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 03.09.2015.
- Fertigung von Bestell- und Lieferscheinen sowie Zahlungsaufträgen bis € 400,-- sofern im Voranschlag bedeckt und hiefür vorgesehen
- Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und das in der Abteilung TUL integrierte ehemalige Wasserwerk
- Fertigung von dringenden Schriftstücken in EST-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 03.09.2015 nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. Referenten.
- Soferne die Punkte 1 bis 4 Angelegenheiten des Friedhofes bzw. der Bestattung betreffen, dürfen diese an den Dienststellenleiter der Bestattungsanstalt delegiert werden.
LEITER/IN DER ABTEILUNG STANDESAMT (STA):
- Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen STA-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 03.09.2015.
- Fertigung von Bestell- und Lieferscheinen sowie Zahlungsaufträgen bis € 400,-- sofern im Voranschlag bedeckt und hiefür vorgesehen
- Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und das in der Abteilung TUL integrierte ehemalige Wasserwerk
- Fertigung von dringenden Schriftstücken in STA-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 03.09.2015 nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister
STANDESBEAMTE
Fertigung sämtlicher Schriftstücke (Urkunden) in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (auch Fertigung der Staatsbürgerschaftsnachweise) aufgrund der Vollmacht des Bürgermeisters vom 1. August 1990.
BAUAMTSLEITER/IN LEITER/IN DER ABTEILUNG BAUAMT (BAU)
- Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen BAU-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 03.09.2015.
- Fertigung von Bestell- und Lieferscheinen sowie Zahlungsaufträgen bis € 400,-- sofern im Voranschlag bedeckt
- Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und das in der Abteilung TUL integrierte ehemalige Wasserwerk
- Ausstellung von Bestätigungen
- Verfahrensabwicklungen in BAU-Angelegenheiten - delegierbar an Mitarbeiter
- Fertigung von dringenden Schriftstücken in BAU-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 03.09.2015 nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister
STADTTECHNIKER
Fertigung von Baubüchern, Erstellung von Sachverständigengutachten und Abgabe von Stellungnahmen und Kostenschätzungen in allen baulichen und technischen Angelegenheiten (auch Baupolizei, Feuerpolizei, Straßenbau u.ä.).
LEITER/IN DER ABTEILUNG TIEFBAU, UMWELTSCHUTZ UND LANDWIRTSCHAFT (TUL):
- Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen TUL-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 03.09.2015
- Fertigung von Bestell- und Lieferscheinen sowie Zahlungsaufträgen bis € 400,-- sofern im Voranschlag bedeckt und hiefür vorgesehen
- Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und das in der Abteilung TUL integrierte ehemalige Wasserwerk
- Fertigung von dringenden Schriftstücken in TUL-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 03.09.2015 nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. Referenten
- Soferne die Punkte 1 bis 4 Angelegenheiten des Wirtschaftshofes betreffen, dürfen diese an den Dienststellenleiter des Wirtschaftshofes delegiert werden.
LEITER/IN DER ABTEILUNG FINANZ- UND ABGABENVERWALTUNG, WIRTSCHAFT (FAW)
- Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen FAW-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 03.09.2015
- Fertigung von Bestell- und Lieferscheinen sowie Zahlungsaufträgen bis € 400,-- sofern im Voranschlag bedeckt und hiefür vorgesehen
- Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und das in der Abteilung TUL integrierte ehemalige Wasserwerk
- Fertigung von dringenden Schriftstücken in FAW-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 03.09.2015 nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. Referenten
- Fertigung der Umsatzsteuererklärung sowie –voranmeldung;
- Fertigung von Schriftstücken in Angelegenheiten der Finanzstatistik;
LEITER/IN DER DIENSTSTELLE FRIEDHOF UND BESTATTUNGSANSTALT
Sämtliche Entscheidungen, Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen, die entsprechend dieser Geschäftsordnung dem/der Leiter/In der Abteilung EST übertragen und als an den/die Geschäftsführer/In der Bestattungsanstalt, delegierbar bezeichnet wurden – sofern eine Delegierung erfolgt ist. Dazu gehören insbesondere Fertigung von Schriftstücken aller Art im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Bestattungsanstalt, Zeichnung von Bestellscheinen und Arbeitsaufträgen sowie Zahlungsaufträgen bis zu einem Betrag von € 400,00, soferne im Wirtschaftsplan bedeckt, die Bestätigung von erfolgten Lieferungen und Leistungen sowie Überprüfung derselben und Kontierung sowie Durchführung von Banküberweisungen und Bankbehebungen, sofern sie sich notwendigerweise mit der Geschäftsführung der Bestattung ergeben.
LEITER/IN DER DIENSTSTELLE WIRTSCHAFTSHOF
Sämtliche Entscheidungen, Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen, die entsprechend dieser Geschäftsordnung dem/der Leiter/In der Abteilung TUL übertragen und als an den/die Leiter/In des Wirtschaftshofes delegierbar bezeichnet wurden sofern eine Delegierung erfolgt ist. Dazu gehören insbesondere Fertigung von Schriftstücken aller Art im Zusammenhang mit der Abwicklung des Wirtschaftshofes, Zeichnung von Bestellscheinen und Arbeitsaufträgen sowie Zahlungsaufträgen bis zu einem Betrag von € 400,00, soferne im VA bedeckt, die Bestätigung von erfolgten Lieferungen und Leistungen sowie Überprüfung derselben und Kontierung.
ANLAGE 2
ABTEILUNGEN UND ABTEILUNGSLEITER
1. Stadtamtsdirektion, EDV, Personal und Marketing (AD): Abteilungsleiterin: Mag. Dr. Silvia Schwarz Stellvertreterin: Sabine Scheiber
2. Bürgerservice: Einwohnermeldeamt, Schulen und Tourismus (EST): Abteilungsleiter: Peter Schiestl Stellvertreter: Dott. Stefan Weißenbacher
3. Standesamt (STA): Abteilungsleiter: Karl Lang Stellvertreterin: Sylvia Gruber
4. Bauamt (BAU): Abteilungsleiterin: Elisabeth Mühlbacher Stellvertreter: Ingenieur Norbert Gritznig
5. Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (TUL): Abteilungsleiter: Ingenieur Kurt Karnberger Stellvertreter: Reinhard Krainer
6. Finanz- und Abgabenverwaltung und Wirtschaft (FAW): Abteilungsleiterin: Mag. (FH) Stephan Kräuter Stellvertreterin: Mag. Carina Huber Stellvertreter für die Dauer der Wochenhilfe und der Elternkarenz von Frau Mag. Carina Huber: Karl Kurat
DIENSTSTELLEN UND DIENSTSTELLENLEITER
Wirtschaftshof (WH) Dienstellenleiter: Hartwig Hainzer. Stellvertreter: Gottfried Maier
Bücherei und Fundamt (BÜ) Dienstellenleiter: Peter Schiestl Stellvertreter: Dott. Stefan Weissenbacher
Friedhof und Bestattungsanstalt (FB) Dienstellenleiter: Nikolaus Bertonzel Stellvertreter: Michael Rossin
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10.08.2011 - 09.09.2011 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten über die Gewerbeausübung in Gastgärten.
Aufgrund des § 76 a Absatz 9 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I 66/2010, wird verordnet:
Für die Gewerbeausübung in Gastgärten in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten werden folgende Regelungen festgelegt:
I.
Alle Gastgärten in Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Oktober jedenfalls von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden.
II.
Der Betrieb dient ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken. Lautes Sprechen, Singen und Musizieren ist den Gastgärten untersagt. Auf dieses Verbot ist vom Gastgewerbetreibenden mit hinweisenden Anschlägen dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar hinzuweisen.
III.
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Robert Strießnig e.h.
Angeschlagen am: 10.08.2011 Abgenommen am: 09.09.2011
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26.11.2015 - 10.12.2015 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2015, Zahl: 9002-838/2015-sk, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabenverordnung)
Gemäß § 15 Absatz 3 Z. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), Bundesgesetzblatt I 103/2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 118/2015, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 3/2015 und §§ 1 und 2 des Hundeabgabengesetzes (K-HAG), Landesgesetzblatt 18/1970, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 42/2010, wird verordnet:
§1 Ausschreibung
Für das Halten von Hunden werden Hundeabgaben ausgeschrieben.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Der Hundeabgabe unterliegt das Halten von Wachhunden, von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden und von sonstigen Hunden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf Blindenführerhunde sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.
§ 3 Begriffsbestimmung
(1) Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen
- (a) von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen, Lagerräumen, Lagerstätten oder ähnlichen Betriebsstätten oder
- (b) von Gebäuden, die mehr als 250 m in der Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind oder
- (c) von Obst-, Gemüse und Blumengärten im Ausmaß von mehr als 500 m² verwendet werden und im Hinblick auf ihre Art und ihre Ausbildung in einem Abrichtekurs geeignet sind, diese Aufgaben zu erfüllen.
(2) Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten solche Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes benötigt werden, insbesondere die Diensthunde des beeideten Jagdschutzpersonals.
§ 4 Schuldner
(1) Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, dass ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.
(2) Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.
(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.
(4) Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Absatz 5 keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gemäß § 9 Absatz 1 besonders hinzuweisen.
(5) Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonst wie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten. Wäre für den neu erworbenen Hund eine höhere Abgabe zu leisten als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß § 9 Absatz 1 besonders hinzuweisen.
§ 5 Ausmaß
Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten von
- (a) einem Wachhund 40 Euro
- (b) einem Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird 40 Euro
- (b) für alle übrigen Hunde 40 Euro
§ 6 Befreiungen
(1) Von der Hundeabgabe ist das Halten von Lawinensuchhunden, Hunden des Bergrettungsdienstes, Hunden in Tierasylen und von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfeleistung hilfloser Personen unentbehrlich sind, befreit.
(2) Das Halten von Rettungshunden, die nachweislich nach den Bestimmungen der Internationalen Prüfungsordnung für Rettungshundeprüfungen der FCI (Fédération Cynologique Internationale) und IRO (Internationale Rettungshundeorganisation) oder vergleichbaren nationalen Prüfungsordnungen, ausgebildet worden sind und bei einer Rettungshundestaffel registriert sind, ist von der Hundeabgabe befreit.
(3) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
§ 7 Abgabenbescheid
Die Festsetzung der Hundeabgabe hat gemäß § 9 des Gesetzes über die Organisation und die Besonderheiten der Abgabenverwaltung in Kärnten – Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG, Landesgesetzblatt 42/2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 85/2013, mit Abgaben-Dauerbescheid zu erfolgen.
§ 8 Fälligkeit
Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgaben-Dauerbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Feber jeden Jahres fällig; sie ist am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.
§ 9 Meldung
(1) Der Abgabenschuldner hat das Entstehen der Abgabenschuld und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht beim Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
(2) Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen der Abgabenschuld dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
(3) Der Abgabenanspruch erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem das das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Februar des darauffolgenden Jahres erfolgt.
§ 10 Hundemarken
(1) Die Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des § 4 Absatz 5 nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.
(2) Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbar befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.
(3) Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden, in diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.
(4) Die Gültigkeit der Hundemarke erlischt mit Beendigung der Abgabenpflicht.
(5) Die Bestimmungen des § 10 gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die
- (a) an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder
- (b) die in Anstalten von Tierschutzvereinen oder ähnlichen Institutionen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und die sich nicht außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften aufhalten.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 04.12.1981, Aktenzahl: 941-6/81/Go/Re und vom 22.12.2009, Aktenzahl: 9200-8380/2009-wu außer Kraft.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
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20.12.2018 - 03.01.2019 |
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 18. Dezember 2018, Zahl: 520-Bla/2018, mit der eine Hundeverbotszone verfügt wird (Hundeverbotszonen-Verordnung)
WebLink: Hundeverbotszonen-Verordnung WebLink: Hundeverbotszonen-Verordnung, Beilage
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01.04.2019 |
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. März 2019, Aktenzahl: 8510/2019-1/KK/Pa, mit der Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ausgeschrieben werden.
WebLink: Verordnung - Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ab 1.4.2019
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Diese Verordnung ist auf der seit 1.1.2017 bestehenden elektronischen Amtstafel ersichtlich!
>> Hier geht es zur elektronischen Amtstafel <<
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23.09.2015 - 06.10.2015 |
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1.9.2015, Zahl: 101-000/2015/Bla., mit der Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung)
Gemäß § 2 Absatz 4 Kärntner Landessicherheitsgesetz, K-LSiG, Landesgesetzblatt 74/1977, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, in Verbindung mit § 14 und § 15 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, wird verordnet:
§ 1 Lärmerregung
- Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
- Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
- Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.
- Kein störender Lärm wird ungebührlicherweise erregt durch Geräusche, die mit einer gemäß dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nummer 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nummer 85/2013, durchgeführten Veranstaltung üblicherweise verbunden sind.
§ 2 Störender Lärm
Störender Lärm (§ 1 Absatz 2) wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt (§ 1 Absatz 3) durch:
- a) Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnliche Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören;
- b) das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds), sofern dieses nicht die Zu- oder Abfahrt betrifft, auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen- und Grundflächen im Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden liegen;
- c) den Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichem, die nicht im Rahmen eines gemäß § 6 lit. a, b und d Kärntner Bauordnung 1996, K-BO, Landesgesetzblatt 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden und die im Freien einen 50dB übersteigenden Lärm erzeugen, in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
Ausgenommen von diesem zeitlichen Verbot sind Maschinen und Geräte, welche ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden - an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
- d) die Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Ausgenommen von diesem zeitlichen Verbot sind motorbetriebene Rasenmäher, welche ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden - an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
- e) den Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie z. B. Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und andere mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete, sofern nicht eine Bewilligung gemäß Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt 253/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt 108/2013, vorliegt;
- f) das Teppichklopfen an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
§ 3 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 4 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes, K-LSiG, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 29.6.2009, Zahl:101-000/2009/Bla., außer Kraft.
Der Bürgermeister : Martin Treffner
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25.11.2015 - 09.12.2015 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2015, mit der die Feldkirchner Marktordnung neu erlassen wird.
Gemäß den §§ 286 Abs. 1, 289, 293 und 337 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der Fassung Bundesgesetzblatt 194 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 81/2015 wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte im Sinne der Gewerbeordnung 1994 im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.
§ 2 Märkte, Markttermine, Marktzeiten, Marktgebiete
1. Krämermärkte: Standort: Hauptplatz Termin: Anfang Mai* und Ende August* Uhrzeit: 07.00 bis 19.00 Uhr
- a) *Fällt der 3. Mai auf einen Sonntag, so findet der Kreuzauffindungsmarkt jeweils am Sonntag, den 3. Mai und Montag, den 4. Mai statt. Fällt der 3. Mai auf einen Montag bzw. weiteren Werktag, so findet der Markt am darauffolgenden Sonntag und Montag statt.
- b) *Fällt der 24. August auf einen Sonntag oder Montag, so wird der Bartholomäusmarkt an diesen Tagen abgehalten. Fällt der 24. August auf einen Dienstag bis Samstag, so findet der Markt am darauffolgenden Sonntag und Montag statt.
2. Wochenmarkt: Standort: Hauptplatz Termin: jeden Samstag Ist ein Samstag ein Feiertag, so wird der Wochenmarkt auf den Freitag vorverlegt. Ostern: Gründonnerstag bis Karsamstag Uhrzeit: 07.00 bis 14.00 Uhr (Freitag von 13.00 bis 18.00 Uhr)
3. Christkindlmarkt: Standort: Hauptplatz, Rauterplatz, Kirchgasse (Rauterplatz bis Schillerplatz) und Schillerplatz Termin: Beginnt am letzten Freitag vor dem ersten Adventsonntag bis einschließlich 24. Dezember jeweils Montag bis Sonntag Uhrzeit: 10.00 bis 21.00 Uhr
Die Standplätze dürfen eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden und sind spätestens eine Stunde nach Marktende geräumt und gereinigt wieder zu verlassen.
§ 3 Marktgegenstände
1. Krämermärkte
- a) Hauptgegenstände:
Textilien, Schuhe, Cremen, Schmuck, Zuckerwaren, Brauchtumsartikel, Keramikartikel, Spielwaren
- b) Nebengegenstände:Blumen, Topfpflanzen, Artikel für Blumenzucht und -pflege, Korbwaren, Konditorwaren, Hausbrand, Handarbeiten, Lebensmittel und alle der Eigenart des Marktes entsprechende Waren.
2. Wochenmarkt:
- a) Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art.
- b) Nebengegenstände: Blumen, Topfpflanzen, Artikel für Blumenzucht und -pflege, Korbwaren, Konditorwaren, Fertiggerichte, Hausbrand und Handarbeiten.
3. Christkindlmarkt:
- a) Hauptgegenstände: Christbäume, Adventkränze, Christbaumschmuck, Geschenkartikel, Waschprodukte, Holz- und Krippenfiguren, Glaswaren, Spielwaren, kunstgewerbliche Gegenstände.
- b) Nebengegenstände: Moos, Reisig, Zuckerwaren, Ton- und Keramikwaren, Duftlampen, Duftöle, Sandbilder, Weihrauch, Kosmetikprodukte, Seidenmalereien, Trockengestecke, Tonträger, Hüttenschuhe, Textilien und alle der Eigenart des Marktes entsprechende Waren.
§ 4 Marktbeschicker
Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Standplätze an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten auf den jeweiligen Märkten, die dort zugelassenen Waren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung feilzuhalten und zu verkaufen.
§ 5 Vergabe und Verlust der Marktplätze und Markteinrichtungen
- Die Vergabe der Marktplätze erfolgt durch das diensthabende Marktaufsichtsorgan durch einen zivilrechtlichen Vertrag (mündlich oder schriftlich).
- Bei der Vergabe des Marktplatzes an die Marktbeschicker durch das Marktaufsichtsorgan ist neben der Bedachtnahme auf dem zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, dass jeder der auf dem Markt zugelassenen Waren und Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird.
- Jeder Marktbeschicker hat nur Anspruch auf die Zuweisung eines Standplatzes bis zum Höchstausmaß von 5 Meter. Niemand darf den ihm zur Aufstellung zugewiesenen Raum überschreiten. Im Bedarfsfall kann eine Platzbeschränkung je Bezieher verfügt werden. Die Standplätze werden nach dem Prinzip „first come first served“ in Zusammenhang mit der Anmeldung im Marktreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vergeben. Sollten mehr Bewerber als Standplätze sein, so wird wie im Satz zuvor vorgegangen.
- Regelmäßiges Erscheinen auf dem Markt gibt Anspruch auf Zuweisung eines gleichbleibenden Standplatzes.
- Marktplatzzuweisungen berechtigen ausschließlich jene Personen, der sie erteilt wurden. Sie sind nicht übertragbar.
- Bei eigenmächtiger Überlassung des Standplatzes, bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Marktstandsgebühr und bei Überschreitung der zugewiesenen Flächen ist die Marktbehörde zur Entziehung des Standplatzes berechtigt.
- Die Mindesthöhe der Standbedeckungen (Dächer oder Schirme) muss mindestens 1,90 m betragen.
- Außerhalb des zugewiesenen Standplatzes dürfen nur an den Plätzen, welche von dem Marktaufsichtsorgan im Einzelfalle bestimmt werden, Waren abgeladen und ausgeräumt werden, leere und volle Kisten und dergleichen aufgestellt werden.
- Der Marktstand ist maximal eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und ist maximal eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit zu verlassen.
- Wird ein gemäß Absatz 1 zugewiesener Marktplatz innerhalb einer Stunde nach Marktbeginn oder bei Zuweisung nach Marktbeginn längstens innerhalb einer Stunde danach nicht bezogen oder schon vor Marktschluss geräumt, so erlischt die Zuweisung und kann der Marktplatz einem anderen Bewerber zugewiesen werden.
- Zuweisungen gemäß Absatz 1 sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung und Beseitigung von Abfällen, der Lagerung der feilgehaltenen Waren, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsbildes der transportablen Marktstände sowie der Form von Ankündigungen zu erteilen.
- Das Feilbieten im Umherziehen ist auf Märkten verboten.
§ 6 Marktpolizeiliche Bestimmungen
- Marktbeschicker haben sich über Verlangen des Marktaufsichtsorganes auszuweisen. Sie haben dem Marktaufsichtsorgan Zutritt zu den Marktplätzen und Markteinrichtungen zu gewähren.
- Die Marktbeschicker sowie die Käufer haben den marktpolizeilichen Anordnungen des Marktaufsichtsorganes unverzüglich Folge zu leisten.
- Jede Verstellung von nicht zugewiesenen Marktflächen insbesondere der Zu- und Durchgänge mit Sachen jeder Art ist verboten.
- Marktplätze und sonstige Marktflächen dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden. Marktparteien haben die ihnen zugewiesenen Marktplätze an jedem Markttag nach dem Ende der Marktzeit in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
- Hunde sind an der Leine zu führen und mit einem sicheren Maulkorb zu versehen.
- Marktbeschicker sind verpflichtet, ihren Marktplatz mit ihrem Namen und Wohnort in deutlicher, sichtbarer und dauerhafter Weise zu bezeichnen.
§ 7 Marktbehörde
Marktbehörde im Sinne dieser Marktordnung ist der Bürgermeister. Ihm stehen die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Marktaufsicht zu.
§ 8 Marktaufsicht
Die Marktbehörde übt die Marktaufsicht und Marktpolizei durch ein Marktaufsichtsorgan aus. Unter Marktaufsichtsorgan ist das von der Gemeinde beauftragte Organ, nämlich der Marktkommissär zu verstehen. Die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsorgane im Sinne des § 2 des Lebensmittelgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
§ 9 Reinlichkeit
Jede Verunreinigung der Marktstände, ihrer unmittelbaren Umgebung und des ganzen Marktplatzes ist zu unterlassen. Jeder Standinhaber hat für die Reinlichkeit in der halben Breite der an seinem Stand angrenzenden Verkehrswege zu sorgen.
§ 10 Entgelte
Die Entgelte für die Benützung von Marktplätzen werden vom Gemeinderat festgesetzt.
§ 11 Verweisung vom Markte
- Personen, welche die Ordnung stören, Unfug treiben oder den Anordnungen behördlichen Organe nicht Folge leisten, können durch die Marktaufsicht verwiesen werden.
- Eine Ausschließung vom Marktbesuch für mehrere Markttage oder für immer kann die Marktbehörde durch schriftlichen Bescheid aussprechen, der dem Rechtszuge im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unterliegt.
§ 12 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden ist. Gleichzeitig tritt die Marktordnung vom 1. Jänner 2000 außer Kraft.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Martin Treffner
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22.12.2016 - 05.01.2017 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14.12.2016, AZ: 7700-4/2016/SC/WE, mit welcher die Ortstaxe ausgeschrieben wird. Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 3/2015, in Verbindung mit §§ 1 ff des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, K-ONTG, Landesgesetzblatt 144/1970, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, wird verordnet:
§ 1 Ausschreibung
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erhebt für den Aufenthalt in ihrer Gemeinde eine Ortstaxe.
§ 2 Ausmaß
Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung 1,20 Euro.
§ 3 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
- Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16.04.2012, mit welcher die Ortstaxen (Kurtaxen) ausgeschrieben, Zahl: 770-3/2012-schie, außer Kraft.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
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08.10.2019 - 22.10.2019 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. September 2019, TOP 22, Aktenzahl: 7700-5/2019/SCHIE/WEIS, mit welcher die Ortstaxe ausgeschrieben wird (Ortstaxenverordnung).
Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 71/2018, in Verbindung mit §§ 1 ff des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, K-ONTG, Landesgesetzblatt 144/1970, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 71/2018, wird verordnet:
§ 1 Ausschreibung
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erhebt für den Aufenthalt in ihrer Gemeinde eine Ortstaxe.
§ 2 Ausmaß
Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung 1,50 Euro.
§ 3 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14. Dezember 2016, Aktenzahl: 7700-4/2016/SC/W, mit welcher die Ortstaxe ausgeschrieben wird, außer Kraft.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
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14.12.2009 - 28.12.2009 |
VERORDNUNGdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 15.10.2009, Zahl :640-000/2009-DZ, betreffend die Einhebung einer Parkgebühr (Feldkirchner Parkgebührenverordnung 2009). Aufgrund der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Nummer 103, des § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung ( K-AGO), Landesgesetzblatt Nummer 66/1998 in der geltenden Fassung sowie des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes – K-PStG, Landesgesetzblatt Nummer 55/1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nummer 13/2005, wird verordnet:
§ 1 PARKGEBÜHR- Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in den unter § 2 bestimmten Kurzparkzonen werden Parkgebühren erhoben.
- Als "Abstellen" gilt das Parken (entsprechend § 2 (28) Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nummer 159/1960 in der geltenden Fassung) eines Fahrzeuges.
§ 2 ZEITRAUM UND KURZPARKZONEN- Gebührenpflichtig ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen für die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässige Parkdauer werktags Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr in den im Absatz 2 bezeichneten Kurzparkzonen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Tage eines jeden Jahres: 8. Dezember (Maria Empfängnis), 22., 23. und 31. Dezember. - Gebührenpflicht besteht in folgenden Kurzparkzonen (§ 25 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nummer 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nummer 423/1990) in Feldkirchen:
- 10. Oktoberstraße (sogenannter Wedenig-Parkplatz und Parkplatz bei der Stadtapotheke)
- Bambergerplatz (Kurzparkzonenabstellplätze)
- Bambergerplatz (Ladezone vor den Geschäften Zniva, Sickl etc.)
Dr. Arthur-Lemisch-Straße (südwestliche Seite der Dr. Arthur-Lemisch-Straße zwischen den beiden Einfahrten zum Bamberger Platz) Himmelbergerstraße (Parkstreifen rechts und links, zwischen Haus Himmelbergerstraße 10 - nächst Einbindung Goethestraße - und dem Antoniusheim bzw. entlang der Volksbank) - Obere Tiebelgasse (Parkplatz nächst dem Tiebelzentrum)
Obere Tiebelgasse (Parkplatz zwischen der Bahnhofstraße und dem ehemaligen Haus Leitner/Daniel) Sparkassenstraße (Kurzparkzonenabstellplätze im Bereich des Schulgebäudes und auf den Kurzparkzonenabstellflächen vor der Einfahrt der LA-Anlage) - Hauptplatz (gesamte Platz)
- Villacherstraße (Parkplatz nächst dem Röttlhaus (Villacher Straße 3))
Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen sind durch Hinweistafeln zu kennzeichnen.
§ 3 HÖHE DER PARKGEBÜHRDie Höhe für der Parkgebühren beträgt für die ersten 1,5 Stunden 50 Cent (0,50 Euro). Danach beträgt die Parkgebühr für jede angefangene weitere halbe Stunde Abstelldauer 50 Cent (0,50 Euro).
§ 4 PARKSCHEINE UND PARKAUTOMATEN- Die Entrichtung der Parkgebühr hat unter Verwendung der Parkscheine der in den unter § 2, Absatz 2 angeführten Kurzparkzonen aufgestellten Parkautomaten oder durch Abbuchung von nicht personenbezogenen Magnetkarten zu erfolgen.
- Die Parkscheine sind sichtbar an der Windschutzscheibe oder anderer geeigneter Stelle des Kraftfahrzeuges anzubringen.
- Parkscheine dürfen, unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Abstellzeit, nur für einen Abstellvorgang verwendet werden.
§ 5 ABGABENSCHULDNER- Jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als zehn Minuten abstellt, ist zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet. Der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges ist mittels Parkschein deutlich sichtbar zu machen.
- Wurde ein Kraftfahrzeug gebührenpflichtig abgestellt, ohne daß die erforderliche Parkgebühr entrichtet wurde, so sind der Zulassungsbesitzer und jede Person, der das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, von wem das Kraftfahrzeug im fraglichen Zustand benützt worden ist. Kann eine solche Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht erteilt werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Diese Auskunftspflicht gilt in gleicher Weise, wenn der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges (Absatz 1) nicht deutlich angebracht wurde.
§ 6 AUSNAHMENDie Parkgebühr ist nicht zu entrichten für:- Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen.
- Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a Straßenverkehrsordnung 1960.
- Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 Straßenverkehrsordnung 1960.
- Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe von Ihnen selbst gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind.
- Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind.
- Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Absatz 3 Straßenverkehrsordnung 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Absatz 1 oder 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind.
- Fahrzeuge von Bewilligungsinhabern nach § 45 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nummer 159, in der geltenden Fassung, die bewilligungsgemäß abgestellt sind.
§ 7 SCHLUSSBESTIMMUNG UND INKRAFTTRETEN- Diese Verordnung tritt mit Anbringen der Hinweistafeln in Kraft.
Gleichzeitig verliert die Verordnung des Gemeinderates vom 07.01.2008, Zahl: 9005-101/2008-wu, ihre Wirkung.
Feldkirchen, 17.11.2009 Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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20.12.2018 - 03.01.2019 |
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i. K., vom 18.12.2018, Aktenzahl: 011-001/2018/Dr.Schw/Sch, mit welcher der Stellenplan für das Verwaltungsjahr 2019 beschlossen wird.
WebLink: Stellenplan-Verordnung 2019
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09.01.2017 - 23.01.2017 |
TARIFORDNUNG
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten hat mit Beschluss vom 14.12.2016 die Beiträge für wirtschaftsfördernde Maßnahmen (Marketingbeiträge) festgesetzt.
§ 1 Tarifgegenstand
Als Beiträge für wirtschaftsfördernde Maßnahmen (Einkaufsnächte, diverse Marketingaktionen im Stadtbereich) werden Marketingbeiträge eingehoben.
§ 2 Entgeltschuldner
Zur Entrichtung von Beiträgen für wirtschaftsfördernde Maßnahmen sind jene verpflichtet, die sich an den wirtschaftsfördernden Maßnahmen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Marketingaktionen) beteiligen.
§ 3 Höhe des Entgeltes
- Großveranstaltungen: 200 Euro zuzüglich 20% Mehrwertsteuer
- Kleinveranstaltungen: 100 Euro zuzüglich 20% Mehrwertsteuer
§ 4 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Martin Treffner
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16.07.2019 - 30.07.2019 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 25.06.2019, Zahl: 2112-0001/2019/CFra (ELAK: EST-83/2018), mit welcher die
Tarifordnung für die ganztägige Schulform in der Volksschule Feldkirchen (verschränkte Abfolge)
festgelegt wird.
Auf Grundlage des § 5 Absatz 3 des Schulorganisationgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt 242/1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt I 35/2019, in Verbindung mit § 68 Absatz 1a des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG, Landesgesetzblatt 58/2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 82/2018, wird verordnet:
§ 1 Berechnung des Eltern- und Essensbeitrages
- Der monatliche Elternbeitrag berechnet sich wie folgt: Die jährlichen Personalkosten für die Betreuung im Freizeitbereich der ganztägigen Schulform pro Gruppe werden durch die zugestandenen Bundes- und Landesförderungen vermindert. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der zu betreuenden Kinder geteilt. Daraus ergibt sich dann der zu bezahlende jährliche Kostenbeitrag für die ganztägige Schulform.
Der Elternbeitrag ist kostendeckend zu berechnen.
- Für den Betreuungsteil können Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden. Diese Beiträge dürfen den notwendigen Beschaffungsaufwand nicht übersteigen.
- Der Essensbeitrag wird kostendeckend berechnet.
§ 2 Höhe des Eltern- und Essensbeitrages
- Eltern haben einen monatlichen Elternbeitrag für die Dauer des Betreuungsjahres für ihr Kind zu leisten.
- Das Betreuungsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit Beginn der Hauptferien.
- Der monatliche Eltern- und Essensbeitrag für den Betreuungsteil der ganztägigen Schulform wird wie folgt festgesetzt:
Anzahl der Betreuungstage |
Elternbeitrag |
Essensbeitrag |
5 Tage |
50 Euro |
80 Euro |
- Alle Beträge berechnen sich inklusive Umsatzsteuer.
- Der Kostenbeitrag wird vom Verein „Schultaschenfreie Schule“ im Voraus monatlich eingehoben.
- Ist ein Kind mehr als 3 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur Gänze erlassen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 09.09.2019 in Kraft.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26.07.2018, Zahl: 2112-0001/2018/CFra außer Kraft.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
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16.07.2019 - 30.07.2019 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 25.06.2019, Zahl: 2115-0001/2019/CFra, (ELAK: EST-81/2018), mit welcher die
Tarifordnung für die ganztägige Schulform in der Volksschule Glanhofen (getrennte Abfolge)
festgelegt wird.
Auf Grundlage des § 5 Absatz 3 des Schulorganisationgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt 242/1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt I 35/2019, in Verbindung mit § 68 Absatz 1a des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG, Landesgesetzblatt 58/2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 82/2018, wird verordnet:
§ 1 Berechnung des Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrags
- Der monatliche Elternbeitrag berechnet sich wie folgt: Die jährlichen Personalkosten für die Betreuung im Freizeitbereich der ganztägigen Schulform pro Gruppe werden durch die zugestandenen Bundes- und Landesförderungen vermindert. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der zu betreuenden Kinder geteilt. Daraus ergibt sich dann der zu bezahlende jährliche Kostenbeitrag für die ganztägige Schulform.
Der Elternbeitrag ist kostendeckend zu berechnen.
- Für den Betreuungsteil werden Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben. Diese Beiträge dürfen den notwendigen Beschaffungsaufwand nicht übersteigen.
- Der Essensbeitrag wird kostendeckend berechnet.
§ 2 Höhe des Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrags
- Eltern haben einen monatlichen Elternbeitrag für die Dauer des Betreuungsjahres für ihr Kind zu leisten.
- Das Betreuungsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit Beginn der Hauptferien.
- Der monatliche Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrag für den Betreuungsteil der ganztägigen Schulform wird wie folgt festgesetzt:
Anzahl der Betreuungstage |
Elternbeitrag |
Beitrag für Lern- und Arbeitsmittel |
Essensbeitrag pro konsumierter Portion
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5 Tage |
90 Euro |
6 Euro |
3,85 Euro |
4 Tage |
81 Euro |
5 Euro |
3,85 Euro |
3 Tage |
67 Euro |
4 Euro |
3,85 Euro |
2 Tage |
54 Euro |
3 Euro |
3,85 Euro |
1 Tag |
41 Euro |
3 Euro |
3,85 Euro |
- Alle Beträge berechnen sich inklusive Umsatzsteuer.
- Der Kostenbeitrag wird von der BÜM gem. Betreuungs-GmbH im Voraus monatlich eingehoben.
- Ist ein Kind mehr als 3 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur Gänze erlassen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 09.09.2019 in Kraft.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26.07.2018, Zahl: 2115-0001/2018/CFra außer Kraft.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
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16.07.2019 - 30.07.2019 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 25.06.2019, Zahl: 2113-0001/2019/CFra, (ELAK: EST-90/2018), mit welcher die
Tarifordnung für die ganztägige Schulform in der Volksschule Sankt Ulrich (getrennte Abfolge)
festgelegt wird.
Auf Grundlage des § 5 Absatz 3 des Schulorganisationgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt 242/1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt I 35/2019, in Verbindung mit § 68 Absatz 1a des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG, Landesgesetzblatt 58/2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 82/2018 wird verordnet:
§ 1 Berechnung des Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrags
- Der monatliche Elternbeitrag berechnet sich wie folgt: Die jährlichen Personalkosten für die Betreuung im Freizeitbereich der ganztägigen Schulform pro Gruppe werden durch die zugestandenen Bundes- und Landesförderungen vermindert. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der zu betreuenden Kinder geteilt. Daraus ergibt sich dann der zu bezahlende jährliche Kostenbeitrag für die ganztägige Schulform.
Der Elternbeitrag ist kostendeckend zu berechnen.
- Für den Betreuungsteil werden Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben. Diese Beiträge dürfen den notwendigen Beschaffungsaufwand nicht übersteigen.
- Der Essensbeitrag wird kostendeckend berechnet.
§ 2 Höhe des Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrags
- Eltern haben einen monatlichen Elternbeitrag für die Dauer des Betreuungsjahres für ihr Kind zu leisten.
- Das Betreuungsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit Beginn der Hauptferien.
- Der monatliche Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrag für den Betreuungsteil der ganztägigen Schulform wird wie folgt festgesetzt:
Anzahl der Betreuungstage |
Elternbeitrag |
Beitrag für Lern- und Arbeitsmittel |
Essensbeitrag pro konsumierter Portion |
5 Tage |
72 Euro |
6 Euro |
3,85 Euro |
4 Tage |
60 Euro |
5 Euro |
3,85 Euro |
3 Tage |
50,50 Euro |
4 Euro |
3,85 Euro |
2 Tage |
40 Euro |
3 Euro |
3,85 Euro |
1 Tag |
32 Euro |
3 Euro |
3,85 Euro |
- Alle Beträge berechnen sich inklusive Umsatzsteuer.
- Der Kostenbeitrag wird von der BÜM gem. Betreuungs-GmbH im Voraus monatlich eingehoben.
- Ist ein Kind mehr als 3 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur Gänze erlassen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 09.09.2019 in Kraft.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26.07.2018, Zahl: 2113-0001/2018/CFra außer Kraft.
Der Bürgermeister: Martin Treffner
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08.05.2002 - 24.05.2002 |
Download: Beilage Bereichsfestlegung als pdf-Dokument (Dateigröße: 1,6 MB)
Textlicher Bebauungsplan der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
VERORDNUNGdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 07.02.2002, Zl. 004-100-1/02 mit der ein Bebauungsplan für das Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erlassen wird. Aufgrund der §§ 24 und 25 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, Landesgesetzblattnummer 23, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1 WirkungsbereichDiese Verordnung gilt für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegten Flächen, vorbehaltlich abweichender Feststellungen in Teilbebauungsplänen.
§ 2 BereichsfestlegungDas Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird in einen "Altstadtbereich", den "städtischen Planungsbereich" und in den "ländlichen Planungsbereich" eingeteilt. Die Abgrenzung ist dem als Anlage "I" bezeichneten Lageplan zu entnehmen.
Im nachfolgenden Verordnungstext sind die Festlegungen für den "Altstadtbereich" unter "A", für den "städtischen Planungsbereich" unter "S", jene des "ländlichen Planungsbereiches" unter "L" zusammengefasst.
§ 3 Mindestgröße der Baugrundstücke(1) Festlegungen:
- bei offener Bauweise
A: 350 m² / S: 350 m² / L: 350 m² - bei halboffener Bauweise
A: 200 m² / S: 200 m² / L: 300 m² - bei geschlossener Bauweise
A: 100 m² / S: 100 m² / L: 250 m²
(2) Sofern bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Baugrundstücke bestehen, die die angeführten Mindestmaße unterschreiten, sind im Einzelfall besondere Festlegungen zu treffen.
(3) Auf die festgelegten Mindestgrößen (einschließlich der Abstandsflächen nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften Landesgesetzblattnummer 48/1969 in der geltenden Fassung für den bereits vorhandenen Baubestand) ist bei Grundstücksteilungen Rücksicht zu nehmen.
(4) Ausnahmen bilden lediglich Teilungen für den Zweck der Schaffung von Flächen für Versorgungseinrichtungen wie für eine Transformatorstation oder ähnliches. In einem solchen Fall ist die Mindestgröße dem tatsächlichen Bedarf anzupassen.
§ 4 Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke(1) Die bauliche Ausnutzung (das ist das Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zur Grundstücksfläche) darf
- im Bauland-Dorfgebiet
A: 0,50 / S: 0,50 / L: 0,50 - im Bauland-Wohngebiet
A: 0,50 / S: 0,50 / L: 0,50 - im Bauland-Kurgebiet
A: 0,60 / S: 0,40 / L: 0,40 - im Bauland-gemischtem Baugebiet
A: 2,00 / S: 1,20 / L: 0,80 - im Bauland-Geschäftsgebiet
A: 2,00 / S: 2,00 / L: 1,20 - im Bauland-Industriegebiet
A: 1,20 / S: 1,20 / L: 1,20 - im Bauland-Gewerbegebiet
A: 1,20 / S: 1,20 / L: 1,00 - im Bauland-Sondergebiet
A: 1,20 / S: 1,20 / L: 1,20 nicht überschreiten.
(2) Bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind alle am gegenständlichen Grundstück vorhandenen Gebäude zu berücksichtigen. Ausgenommen davon sind offene Überdachungen, offene Autoabstellplätze und ähnliche Konstruktionen. Ausbaufähige Kellergeschoße, die an zumindest einer Seite des Gebäudes ab Parapetthöhe aus dem Gelände herausragen, sind bis auf eine Gebäudetiefe von 5,0 m je freiliegender Gebäudeseite in die Ermittlung einzurechnen. (3) Ausbaufähige Dachgeschoße sind bei der Ermittlung der GFZ vollständig zu berücksichtigen. (4) Dachgeschoße im Altstadtbereich (A) sind bis zu einer maximalen Kniestockhöhe von 1,40 m und bei einer Dachneigung von 35 bis 50 Grad bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl nicht zu berücksichtigen. (5) Bei derzeit bereits bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (nach Absatz 1) bereits überschritten ist, sind Umbauten und Änderungen nur zulässig, wenn in bestehenden Gebäuden die bereits zum 19.01.1993 vorhandene bauliche Ausnutzung ( GFZ) nicht überschritten wird.
§ 5 BebauungsweiseAls Bebauungsweise ist in allen Planungsbereichen die offene, halboffene und geschlossene Bebauung zulässig.
§ 6 Anzahl der Geschoße bzw. Bauhöhen(1) Die Anzahl der Geschoße hat im Altstadtbereich mindestens zwei und höchstens drei, im städtischen Planungsbereich höchstens vier, im ländlichen Planungsbereich höchstens drei Geschoße zu betragen. Diese Festlegungen gelten ohne Unterschied der Baulandkategorie. (2) Kellergeschoße, welche an maximal zwei Seiten (bei geschlossener Bauweise an maximal einer Seite) mehr als die Hälfte aus dem verglichenen Gelände herausragen, werden als halbes Geschoß gerechnet. Jene, die an zumindest drei Seiten (bei geschlossener Bauweise an beiden Seiten) um mehr als die Hälfte aus dem verglichenen Gelände herausragen, werden als volle Geschoße gerechnet. (3) Dachgeschoße bei geneigten Dächern bis 45 Grad Dachneigung werden bis zu einer Kniestockhöhe von 1,40 m bei der Ermittlung der Geschoßanzahl nicht berücksichtigt, bei einer Kniestockhöhe von mehr als 1,40 m als halbe Geschoße gerechnet. Geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 45 Grad und Mansarddächer werden als volle Geschoße gerechnet. (4) Bei bereits bestehenden Gebäuden, bei denen die Geschoßanzahl überschritten ist, sind Umbauten und Verbesserungen nur zulässig, wenn die derzeit vorhandene Geschoßanzahl nicht erhöht wird. (5) Die geschlossenen Bauweise darf bis zu einer maximalen Höhe von 5 m bzw. auf das Ausmaß der bereits bestehenden geschlossenen Bebauung am Nachbargrundstück verwirklicht werden. Die maximale Höhe von 5 m ist an der Grundstückgrenze zu messen, wobei als Fußpunkt das vorhandene (ursprüngliche) Gelände des angrenzenden Grundstückes anzunehmen ist. Die weitere Höhenentwicklung des Gebäudes ist so zu wählen, dass diese eine unter 45 Grad geneigte Fläche (mit der Grundlinie an der angeführten maximale Höhe) nicht überragt
§ 6a Einschränkung der AusnutzungDie Anzahl der Geschoße sowie die bauliche Ausnutzung darf innerhalb der festgelegten Höchstgrenze nur soweit in Anspruch genommen werden, wie
- auf die individuellen Verkehrserfordernisse (innerbetrieblich, Abstellplätze für betriebseigene Fahrzeuge, Kunden- und Mitarbeiterfahrzeuge, Einbindung in die Erschließungsstraßen) und
- auf das Ortsbild im Nahbereich des Vorhabens und
- auf den Maßstab, die bauliche Ausnutzung sowie die Geschoßanzahl der umliegenden, bestehenden Gebäude ausreichend Rücksicht genommen wurde.
§ 7 Ausmaß der Verkehrsflächen(1) Die nachstehend angeführte Zahl von nachzuweisenden PKW-Abstellplätzen ist in einem maximalen Umkreis von 150 m (Luftlinie) vom zu betrachtenden Gebäude anzuordnen. Die in Klammer angeführten Abstellplätze müssen ohne Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs, also ohne Halten auf Fahrbahnen oder Gehwegen ( z. B. vor einem Gartentor oder einer Schrankenanlage) anzufahren sein. - Einfamilienwohnhaus
A: --- / S: 2,0 (1,0) / L: 2,0 (1,0) - Wohnungen
A: --- / S: 1,5 (1,0) / L: 1,5 (1,0) - Gastlokale (nur Gasträume) je 10 m2
A: --- / S: 1,0 (1,0) / L: 1,0 (1,0) - Geschäfte (einschl.der Lagerräume) je 35 m2
A: --- / S: 1,0 (1,0) / L: 1,0 (1,0) - Büroräume je 35 m2
A: --- / S: 1,0 (1,0) / L: 1,0 (1,0) - Ordinationen je Arzt
A: --- / S: 4,0 (2,0) / L: 4,0 (2,0)
Bei anderen Nutzungen oder bei Nutzungen mit besonders hohem Kundenverkehr ist die erforderliche Anzahl der Stellplätze im Ermittlungsverfahren zu erheben.
(2) Die Verkehrwege im gesamten Gemeindegebiet werden in folgende Kategorien eingeteilt:
- Stadtstraßen:
Dies sind Verkehrsflächen, die städtische Siedlungsräume miteinander verbinden. - Ortschaftsverbindungswege:
Dies sind Straßenverbindungen, die die kürzeste wirtschaftlich vertretbare Verbindung zwischen den Ortschaften darstellt. Die Ortschaftsverbindungswege werden entsprechend ihrer Wertigkeit in zwei Kategorien mit verschiedenen Ausbaubreiten unterteilt. - Siedlungsstraßen:
Dies sind innere Erschließungen von Siedlungen. Die Grundstückszufahrten sind grundsätzlich in Siedlungsstraßen einzubinden, diese wieder sollen möglichst zweimal in Ortschaftsverbindungswege einmünden. Bei der Erschließung von nur einem Grundstück darf die Breite auf 4,0 m und bei der Erschließung von maximal fünf Grundstücken darf die vorgesehene Breite um 0,50 m abgemindert werden, wobei jedoch die künftige Baulandentwicklung zu berücksichtigen ist. - Verbindungswege:
Diese Kategorie beinhaltet alle anderen Wegeverbindungen des Gemeindegebietes. (3) Bei Grundstücksteilungen sind nachstehende zugeordnete Straßenbreiten auszuscheiden:
- Stadtstraßen
A: --- / S: 11,0 m / L: --- - Ortschaftsverbindungswege
Kategorie I A: --- / S: 9,0 m / L: 9,0 m Kategorie II A: --- / S: 7,0 m / L: 7,0 m - Siedlungsstraßen
A: --- / S: 6,0 m / L: 6,0 m - Verbindungswege
A: --- / S: --- / L: 5,5 m Die zutreffenden Kategorien sind dem dieser Verordnung als Beilage 2 angeschlossenen planlichen Darstellung zu entnehmen.
(4) Soferne in vorstehender Tabelle keine Festlegungen getroffen wurden, sind diese unter Berücksichtigung der Verkehrsinteressen sowie der im Nahbereich vorhandenen Straßenbreiten festzulegen. (5) Die Grundstücksabtretungen sind auf der gesamten an das Straßengrundstück angrenzenden Länge des von der Teilung betroffenen Grundstückes ( bzw. der betroffenen Grundstücke) durchzuführen und mit dem Straßengrundstück zu vereinigen. (6) Auf bereits vor dem 19.1.1993 konsensgemäß vorhandenen Baubestand (auch bauliche Anlagen wie z. B. Einfriedungen) ist bei der Festlegung der Straßenbreiten Rücksicht zu nehmen. Bei der Genehmigung von neuen Einfriedungen sind die Straßenmindestbreiten zu beachten. (7) Wenn auf Grund vorhandenen Baubestandes die geforderte Straßenbreite nicht erreicht werden kann, ist unter Berücksichtigung der Interessen der Flüssigkeit des Verkehrs individuell zu entscheiden. (8) Zusätzlich zu den festgelegten Straßenbreiten sind die erforderlichen Böschungsflächen zu berücksichtigen und der Straßenbreite zuzuschlagen. (9) Die Umkehrplätze sind so auszubilden, dass diese zum Wenden der üblichen Einsatz- und Entsorgungsfahrzeuge ausreichen.
§ 8 Baulinie(1) Die Baulinien entlang öffentlicher Straßen sind anläßlich der Bauverhandlung unter Berücksichtigung der Interessen des Verkehrs, der Sicherheit und der künftigen Verkehrsentwicklung festzulegen.
(2) Nebengebäude, Garagen, Überdachungen und bauliche Anlagen für die Gartengestaltung können bis auf 1,0 Meter an die Grundstücksgrenze herangebaut werden, wenn die Länge des Objektes entlang der Grundstücksgrenze maximal 10,0 m und die Höhe nicht mehr als 3,50 m beträgt.
(3) Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Absatz 1 und 2) gelten die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblattnummer 58/1985, in der geltenden Fassung
§ 9 Dachformen und Dachfarben(1) Im Altstadtbereich werden die Dachformen der Hauptgebäude als geneigte Dachkonstruktionen festgelegt, wobei eine Dachneigung von 40 Grad anzustreben ist. Als Dacheindeckung ist kleinformatiges, strukturiertes, tonfarbenes oder rotbraunes Material zu verwenden. (2) Bei der Festlegung der Farbe der Dacheindeckung im städtischen und im ländlichen Planungsbereich ist auf den angrenzenden Bestand Rücksicht zu nehmen. Es ist möglichst kleinformatiges, strukturiertes Hartmaterial zu verwenden. (3) Bei der Ausbildung der Dachkonstruktionen sind im gesamten Gemeindegebiet folgende Mindestneigungen einzuhalten: - Vollwalmdach bis 1,5 Geschoße: 27 Grad
- Teilwalmdach: 30 Grad
- Teilwalmdach mit Ansatzlücke ("Schopfdach"): 35 Grad
§ 10 GrünanlagenWenn in Verbindung mit Einfriedungen, welche der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes oder des Kärntner Straßengesetzes unterliegen, Bepflanzungen vorgenommen werden, sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Entlang von Verkehrsflächen dürfen lebende Einfriedungen wie Hecken, Einzelsträucher oder Bäume auf einer Tiefe von 2 m, gemessen ab der Straßengrundgrenze, eine Gesamthöhe von maximal 1 m (gemessen von der Fahrbahnoberkante) aufweisen. An allen anderen Grundstücksgrenzen darf die Gesamthöhe solcher Pflanzen welche weniger als 2 m Abstand zu einer Nachbargrundstücksgrenze haben, maximal 2 m betragen.
§ 11 AntennenanlagenBei Objekten mit mehr als zwei Wohneinheiten dürfen frei sichtbar nur zentrale Empfangsanlagen angebracht werden. Bei der Anbringung ist darauf zu achten, dass sie sich den Gestaltungsmerkmalen des Gebäudes möglichst unterordnet.
§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung ihrer Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde im amtlichen Verkündungsblatt des Landes Kärnten in Kraft.
Feldkirchen, am 25.02.2002 Der Bürgermeister: Walter Puff
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31.10.2000 - 14.01.2001 |
VERORDNUNGdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 31.10.2000, Zahl: 0220/2001-wu, mit der ein Benützungsentgelt für den Trauungssaal ausgeschrieben wird.
Gemäß § 16 Absatz 3 litera 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 (FAG 2001), Bundesgesetzblattnummer 3/2001, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblattnummer 66/1998, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1 AbgabengegenstandFür die Benützung des Trauungssaales im Amthof der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. wird eine Benützungsgebühr eingehoben.
§ 2 AbgabenschuldnerZur Errichtung der Gebühr ist der Auftraggeber verpflichtet.
§ 3 Höhe der GebührDie Benützungsgebühr des Trauungssaales beträgt je Trauung 32,71 Euro.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Der Bürgermeister Walter Puff angeschlagen: 31.10.2000 abgenommen: 14.01.2001
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26.08.2013 - 09.09.2013 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. vom 15.07.2013, mit der die Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden.
Gemäß §§ 1 ff des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes – K-VSG, Landesgesetzblatt 63/1982, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 13/2013, § 15 Absatz 3 Ziffer 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt I 103/2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 49/2013 sowie § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 65/2012, wird verordnet:
§ 1 Ausschreibung
- Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schreibt Vergnügungssteuern aus.
- Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
§ 2 Steuergegenstand
- Der Vergnügungssteuer unterliegen:
a) Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt. b) der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen, c) die Veranstaltung von Glücksspielen. d) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.
- Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:
a) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glückspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach §§ 5, 14, 21 und 22 Glückspielgesetz. b) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
§ 3 Anmeldung der Veranstaltungen
- Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
- Bei Veranstaltungen gemäß § 5 Absatz 4 und 5 K-VSG, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 4 Steuerschuldner
- Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet (§ 2 Absatz 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010). Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
- Neben dem Verfügungsberechtigten über die für die Aufstellung oder den Betrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Spielautomaten (Spielapparates) bzw. Geldspielapparates Gesamtschuldner der Vergnügungs-steuer.
§ 5 Ausmaß der Vergnügungssteuer
- Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
- Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuern und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
§ 6 Befreiungen
- VON DER VERGNÜGUNGSSTEUER SIND IM SINNE DES § 6 K-VSG BEFREIT:
a) Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet wird; b) Veranstaltungen, die der gemeinnützigen Pflege der Volksbräuche, der Volkstracht, des Volksliedes, der Volkskunst, des Volkstanzes und ähnlicher Erscheinungsformen, die der Pflege des Volkskulturlebens dienen; c) Ausstellungen in Museen und Ausstellungen von Reliefs, sowie nichtgewerbliche Kunst- und Informationsausstellungen; d) Film- und Diavorträge von Amateuren; e) Sportveranstaltungen von Amateuren; f) Maturabälle sofern diese von der jeweiligen Maturaklasse veranstaltet werden; g) Veranstaltungen von Elternvereinen und Schulklassen, wenn der Reinerlös der Bildung der Jugend dient. h) Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen, i) Veranstaltungen im Rahmen der Fremdenverkehrsförderung und Fremdenverkehrswerbung; j) Veranstaltungen der Feuerwehren; k) Veranstaltungen des Roten Kreuzes; l) Zirkusveranstaltungen und in diesem Rahmen durchgeführte Tierschauen; m) Veranstaltungen des Kulturamtes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten n) Veranstaltungen des Kulturforums Amthof o) Veranstaltungen zur Belebung der Innenstadt oder Veranstaltungen, die von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gefördert werden. p) Veranstaltungen im Freien, bei Regenwetter;
- Für Veranstaltungen mit Musik (Tanzabende, Stimmungsmusik, Früh- und Dämmerschoppen usw.) ist keine Vergnügungssteuer zu entrichten, wenn sie in Fremdenverkehrsbetrieben ausschließlich und unentgeltlich zum Zwecke der Betreuung und Unterhaltung der Hausgäste und zwar jeweils in der Zeit vom 01. Mai bis 30. November veranstaltet werden.
- Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand im Sinne dieser Verordnung vorliegt.
- Im Bescheid mit dem eine Befreiung erteilt wird, ist der Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
§ 7 Fälligkeit
- Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen stattgefunden haben.
- Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.
- Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach § 5 Absatz 4 bis 6a K-VSG endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 5 Absatz 4 bis 6a K-VSG gleichartigen Apparat (Automat) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.
- Abweichend von Absatz 3 beginnt und endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages gemäß § 5 Absatz 4 und 5 K-VSG bei Veranstaltungen, die nicht ganzjährig betrieben werden, mit der Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des § 3 Absatz 2. Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach der Zahl der Kalendertage zu entrichten.
§ 8 Entrichtung
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.
§ 9 Eintrittskarten
- Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe/Verkauf mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
- Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.
- Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.
- Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
§ 10 Kontrolle
- Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände/Münzen auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
- Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.
§ 11 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit dem, dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel folgenden Monatsersten in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. vom 22.12.2010, Zahl: 9200-8370/2010-wu, außer Kraft.
Für den Gemeinderat, der Bürgermeister: Robert Strießnig
Anlage zu § 5 der Vergnügungssteuer
VERGNÜGUNGSSTEUERTARIFE:
I. BESTEUERUNG IN HUNDERTSÄTZEN DES EINTRITTSENTGELTES:
- Für Veranstaltungen, wie Lieder- und Chansonsabende, Rock-, Pop- und Jazzkonzerte, Schlagermusikveranstaltungen aller Art, volkstümliche Veranstaltungen, Varieté- und Kabarettveranstaltungen, Zauberabende, zirkusähnliche Veranstaltungen, Modeschauen, Glücksspiele und alle ähnlichen Veranstaltungen, sofern sie nicht unter die § 6, Absatz(1) angeführten Befreiungstatbestände fallen, beträgt der Steuersatz 10 von Hundert des Eintrittsentgeltes.
Für alle anderen Veranstaltungen gilt 25 von Hundert des Eintrittgeldes.
- Werden keine Eintrittskarten ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld. Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.
II. BESTEUERUNG MIT PAUSCHBETRÄGEN:
1. PAUSCHBETRAG
Die Vergnügungssteuer wird mit einem Pauschbetrag festgesetzt für Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder das als Eintrittsgeld geltende Entgelt (Absatz1, lit. b) durch die Möglichkeit der mehrmaligen Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann.
- Bei fallweisen Veranstaltungen nach Absatz(3) beträgt der Pauschbetrag pro Veranstaltung und Tag bei einer geschätzten Besucherzahl:
bis 50 Personen € 7,00 bis 100 Personen € 14,00 bis 200 Personen € 28,00 bis 300 Personen € 44,00 von 300 bis 500 Personen € 73,00 über 500 Personen € 109,00
- Bei regelmäßigen Veranstaltungen (von mehr als drei Veranstaltungen im Monat) beträgt der Pauschbetrag monatlich bei einer geschätzten Besucherzahl:
bis 100 Personen € 73,00 bis 200 Personen € 145,00 bis 300 Personen € 218,00 über 300 Personen € 290,00
- Für mechanische Musikunterhaltung in Tanzlokalen und Diskotheken, monatlich
bei einer Größe des Raumes bis 50 m2 € 18,00 bei einer Größe des Raumes über 50 m2 € 36,00
1.2. HÖCHSTAUSMASS DER PAUSCHSTEUER:
(a) Der Pauschbetrag darf bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen für den begonnenen Monat € 510,00 und bei fallweisen Veranstaltungen je Veranstaltung € 339,00 nicht übersteigen. 2. VERGNÜGUNGSSTEUERGERÄTE, PAUSCHSTEUER: (a) Für die Aufstellung von Schau-, Scherz-, Spiel- und Glückspielautomaten sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten), wie Flipper, Schießapparaten, TV-Spielautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat € 42,00, sofern es sich nicht um mechanische Spielautomaten (Apparate) nach lit (b) oder (e) handelt. Sind mehrere Automaten (Apparate) etwa zu einer Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa eine Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.
(b)Für die Aufstellung und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Billard- und Fußballtischen, Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektro- mechanische Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 11,00.
Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.
(c) Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungen gemäß (a) und (b) darf monatlich € 510,00 je Betriebsstätte des Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.
(d) Für eine automatische Kegelbahn, wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt, je Bahn und begonnen Kalendermonat € 18,00.
(e) Für die Aufstellung von Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele darstellen, beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 851,00.
(f) Für die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten gemäß § 5 Absatz 3 und 4 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, soweit dieser gemäß § 33 Absatz 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 anzuwenden ist beträgt der Pauschbetrag je Geldspielapparat und begonnenen Kalendermonat € 68,00
3. PAUSCHSTEUER NACH DEM VIELFACHEN DES EINZELPREISES:
Für nachstehende Volksbelustigungen wird die Vergnügungssteuer mit einem Vielfachen des Eintrittspreises/Einzelpreises/Wetteinsatz als Pauschsteuer je Tag berechnet:
(a) Ringelspiel, Kinderkarussell, Rodel- und Rutschbahn, Hupfburg sowie Autodrom vom Einzelpreis das 25-fache (b) Für andere Volksbelustigungen, die nicht unter lit (a) angeführt sind, bvom Einzelpreis das 10-fache (c) Wetten in Wettbüros vom durchschnittlichen Wetteinsatz, jedoch monatlich, das 10-fache
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Diese Verordnung ist auf der seit 1.1.2017 bestehenden elektronischen Amtstafel ersichtlich!
>> Hier geht es zur elektronischen Amtstafel <<
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19.12.2018 - 02.01.2019 |
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 18.12.2018, Aktenzahl: 902/2018-sk, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2019 festgestellt wird.
WebLink: Voranschlag 2019
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12.12.2006 - 08.01.2007 |
VERORDNUNGdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, AZ.: 8500-1/2006EL vom 11.12.2006, mit welcher die Erhebung eines Wasseranschlussbeitrages, Ergänzungsbeitrages und Nachtragsbeitrages zur Deckung der Kosten der Errichtung der Wasserversorgungsanlage Feldkirchen in Kärnten nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, Landesgesetzblattnummer 107/1997 ausgeschrieben wird. In Anwendung des § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, Landesgesetzblattnummer 66/1998 und in Verbindung des zweiten Abschnittes des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, Landesgesetzblattnummer 107/1997 wird verordnet:
§ 1 ABGABENGEGENSTAND
Der Wasseranschlussbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht nach § 6 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, Landesgesetzblattnummer 107/97 oder das Anschlussrecht nach § 9 leg. cit. ausgesprochen wurde.
§ 2 AUSMASS
- Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz ( § 3).
- Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zum Gemeindewasserversorungsgesetz 1997, K-GWVG, Landesgesetzblattnummer 107/97 enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
- Ein nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Wasseranschlussbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Wasseranschlussbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.
§ 3 BEITRAGSSATZ- Der Beitragssatz zur Errichtung der Höhe des Wasseranschlussbeitrages nach § 2 Absatz 1, wird mit 2.271,28 Euro (inklusive 10 % MwSt.) festgesetzt.
- Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, daß sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzulegen.
§ 4 ABGABENSCHULDNER
- Zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.
- Der Grundeigentümer haftet - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
§ 5 ABGABENBESCHEIDDer Wasseranschlussbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.
§ 6 ERGÄNZUNGSBEITRAG- Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.
- Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung gelten sinngemäß.
§ 7 NACHTRAGSBEITRAG
- Wird der Beitragssatz (§ 3 dieser Verordnung) erhöht, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, wenn sich gegenüber dem erstmalig zur Zahlung vorgeschriebenen Wasseranschlussbeitrag unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge für die noch herzustellenden Anschlüsse ein um mindestens 50 Prozent höherer Wasseranschlussbeitrag unter Zugrundelegung des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde und seit der erstmaligen Vorschreibung des Wasseranschlussbeitrages nicht mehr als sieben Jahre vergangen sind.
- Die Höhe des Nachtragsbeitrages gemäß Absatz 1 ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem erstmalig vorgeschriebenen Wasseranschlussbeitrag einschließlich allfälliger Ergänzungsbeiträge oder Nachtragsbeiträge und dem Wasseranschlussbeitrag, der sich auf Grund des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung gelten sinngemäß.
- Ein Nachtragsbeitrag ist weiters zu entrichten, wenn die Gemeindewasserversorgungsanlage
a) teilweise oder zur Gänze erneuert oder b) mit zusätzlichen Einrichtungen zur Gewinnung oder Speicherung von Wasser ausgestattet wird ( Quellfassungen, Brunnen, Behälter u. ä.), sofern die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Kosten die Höhe des Wertes der Gemeindewasserversorgungsanlage im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginnes der Baumaßnahmen übersteigen. - Für die Einhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Absatz 3 gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 5 dieser Verordnung sinngemäß.
§ 8 FÄLLIGKEITDie Frist für die Fälligkeit des Wasseranschlussbeitrages ist im Abgabenbescheid nach den Bestimmungen der Landesabgabenordnung Landesgesetzblattnummer 128/91 festzusetzen.
§ 9 INKRAFTTRETEN
- Diese Verordnung tritt am 1.1.2007 in Kraft.
- Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 23.11.1998, AZ: 8500-1/1998EL, außer Kraft.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig Angeschlagen am: 12.12.2006 Abgenommen am: 08.01.2007
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01.04.2019 |
Verordnung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. März 2019, Aktenzahl: 8500/2019-1/KK/Pa, mit der eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben wird (Wassergebührenverordnung).
WebLink: Verordnung - Wasserbezugsgebühr und Wasserzählergebühr ab 1.4.2019
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21.01.2015 - 04.03.2015 |
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 03.12.2014, Zahl 9200/2014-wu, mit welcher eine Abgabe für Zweitwohnsitze ausgeschrieben wird.
Gemäß §§ 1 und § 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG, Landesgesetzblatt 84/2005, in de Fassung der Landesgesetze Landesgesetzblatt 42/2010 sowie Landesgesetzblatt 85/2013 und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, Landesgesetzblatt 98/2013, wird verordnet:
§ 1 Ausschreibung
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schreibt eine Abgabe für Zweitwohnsitze aus.
§ 2 Abgabengegenstand
(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. (2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens-beziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6 Absatz 3 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt I 106/2005). (3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Absatz 1 der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt 194/1961, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt I 52/2009). (4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
§ 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht als Zweitwohnsitze gelten a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden; b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten; c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind; d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind, e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden, f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können, g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 2 des Kleingartengesetzes, Bundesgesetzblatt 6/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I 98/2001, in der geltenden Fassung und h) Wohnwägen. (2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz 1 litera a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Absatz 1 litera c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.
§ 4 Abgabenschuldner und Haftung
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Mit-eigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist. (2) Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer und dergleichen.) der Wohnung. (3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Absatz 2) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch Bescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen. (4) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Absatz 3 tritt nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.
§ 5 Entstehen und Dauer der Abgabepflicht
(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. (2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann. (3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten. (4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. (5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Absatz 4 sinngemäß.
§ 6 Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. (2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum 15. desselben Monats zu entrichten.
§ 7 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Ziffer 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, in der Fassung 85/2013. (2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 9,00 Euro (Jahresvorschreibungsbetrag 108,00 Euro)
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² 17,00 Euro (Jahresvorschreibungsbetrag 204,00 Euro)
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² 30,00 Euro (Jahresvorschreibungsbetrag 360,00 Euro) und
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² 42,00 Euro (Jahresvorschreibungsbetrag 504,00 Euro)
(3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt. (4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Plan-unterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 01.01.2015 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22.12.2009, Zahl 9200/2009-wu, mit welcher eine Abgabe für Zweitwohnsitze ausgeschrieben wird, außer Kraft.
Der Bürgermeister: Robert Strießnig
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