"Online-Amtstafel" der Stadtgemeinde Feldkirchen
Hinweis: Die "Amtstafel online" ersetzt nicht die Amtstafel im Gemeindeamt!
Beschreibung | Anschlagdatum | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Verordnung - Voranschlagsverordnung 2021 |
18.12.2020 - 01.01.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 17.12.2020, Aktenzahl: 902/2020-sk, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2021 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2021). Gemäß § 6 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 66/2020, wird verordnet: § 1 Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2021.
§ 2 (1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
§ 3 Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:
§ 4 Gemäß § 37 Abs 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt: Höhe in EUR 5.000.000,00 § 5 Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt. § 6 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft. Der Bürgermeister: Anlagen: |
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Allgemeine Informationen zu den Öffnungszeiten ab 3. November 2020 |
03.11.2020 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Liebe Feldkirchnerinnen und Feldkirchner, Aufgrund der aktuellen Situation betreffend die Ausbreitung des Corona-Virus wird der Parteienverkehr in der Stadtgemeinde Feldkirchen ab Dienstag, 03. November 2020, eingeschränkt. Das Gemeindeamt bleibt geöffnet, der Parteienverkehr ist aber nur nach vorheriger Kontaktaufnahme oder Anmeldung im Empfangsbereich möglich. Der erste Lockdown im Frühjahr hat gezeigt, dass nahezu alle Angelegenheiten auch alternativ erledigt werden können. Ich bitte Sie daher, nur unbedingt notwendige Amtswege persönlich zu erledigen. Die MitarbeiterInnen der Stadtgemeinde sind während der üblichen Amtsstunden sowohl telefonisch als auch via E-Mail erreichbar und bemüht, Ihre Anliegen so rasch als möglich zu erledigen. Gemeinsam werden wir diese Herausforderung meistern – ich bedanke mich für Ihr Verständnis! Bleiben Sie gesund! Ihr Bürgermeister Alle Ihre Anliegen werden selbstverständlich auch weiterhin auf telefonischem bzw. elektronischem Wege unverzüglich erledigt. Sollte ein persönliches Vorsprechen notwendig sein, dürfen wir Ihnen unsere Parteienverkehrszeiten nochmals wie folgt in Erinnerung rufen: Montag von 08:00 – 12:00 Uhr sowie von 14:00 – 16:30 Uhr und Dienstag bis Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr. Sprechstunden des Bürgermeisters Bürgermeister Martin Treffner steht Ihnen wie gewohnt stets gerne für Ihre persönliche Vorsprache bzw. Ihre Anliegen zur Verfügung. Zur Einhaltung der nötigen Hygienebestimmungen dürfen wir Sie aber auch hier bitten, Ihren Besuch zuvor telefonisch anzukündigen (Frau Unterweger 04276/2511-203). Bitte helfen Sie uns auch weiterhin, die Abstands- und Hygienebestimmungen einzuhalten. Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe und Bleiben Sie gesund! Ihr Bürgermeister |
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Flatschacher See - Forstliches Sperrgebiet aufgrund Waldarbeit |
18.01.2021 - 15.03.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufgrund von Waldarbeiten besteht in einem Teil des Waldes am Flatschacher See vom 18.1.2021 bis 15.03.2021 ein forstliches Sperrgebiet. Der betroffene Bereich ist durch Verbotsschilder gekennzeichnet worden! Das Betreten des betroffenen Waldbereiches ist strengstens verboten! |
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Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2021 - WAHLMÖGLICHKEITEN |
11.02.2021 - 28.02.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2021 haben Sie 4 Wahlmöglichkeiten:
Download: Übersicht über die Wahlmöglichkeiten (PDF-Dokument) Bringen Sie bitte einen gültigen Lichtbildausweis und einen eigenen Kugelschreiber zum Wählen mit! |
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NEU
Kundmachung - Änderung Flächenwidmung Herbst 2020 |
26.02.2021 - 26.03.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNGGemäß den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt 23/1995 in der geltenden Fassung, werden nachfolgende Anregungen zur Abänderung des Flächenwidmungsplanes in der Zeit vom 26.02.2021 bis zum 26.03.2021 kundgemacht. Der Entwurf dieser Änderungen liegt in der Bauabteilung während des Parteienverkehrs (Montag von 08.00 bis 12.00 und von 13.30 bis 16.30 Uhr und Dienstag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr) zur Einsicht auf. In die Entwürfe der Änderungen des Flächenwidmungsplanes kann auch auf der Homepage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (www.feldkirchen.at) Einsicht genommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der Auflagefrist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, schriftlich begründete Einwendungen gegen den Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplanes einbringen kann. Die Einwendungen werden durch den Gemeinderat bei der Behandlung der einzelnen Anträge in Erwägung gezogen. Für den Bürgermeister:
Nummer / Grundstück / Katastralgemeinde / Widmungstyp von / Widmungstyp in / Fläche
Beilage: |
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Kundmachung - Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Berichtigungsverfahren anlässlich der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2021 |
08.01.2021 - 28.02.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNGüber die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Berichtigungsverfahren Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters am 28. Februar 2021 (bzw. allenfalls für die Stichwahl des Bürgermeisters am 14. März 2021) liegt vom 16. Jänner bis einschließlich 25. Jänner 2021 täglich, außer Samstag und Sonntag, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht auf. Öffnungszeiten: Diese Auflegung hat den Zweck, das Wählerverzeichnis durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Überprüfung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sowie bei der allenfalls erforderlichen Stichwahl des Bürgermeisters nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind! In das Wählerverzeichnis sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufzunehmen, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag (26.12.2020) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Jeder Wahlberechtigte darf in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde nur einmal eingetragen sein. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger und Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Die Berichtigungsanträge müssen im Gemeindeamt noch vor Ablauf der Einsichtsfrist (25.01.2021) einlangen. Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Antrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt. Für Berichtigungsanträge sind nach Möglichkeit Berichtigungsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Wähleranlageblätter werden beim Gemeindeamt der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben. Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht gemäß § 25 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung (K-GBWO) eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 218,-- zu bestrafen. Der Bürgermeister: |
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Kundmachung - Einreihungsverordnung |
27.01.2014 - 26.02.2014 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VERORDNUNGdes Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. November 2013, Aktenzahl: 612-0/3-/2013/Kr-Pr, mit welcher die Straßen und Wege der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung). § 1 Nachfolgende Straßen- und Weganlagen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten werden zu Gemeindestraßen erklärt (ausdrücklich gewidmet):
Nachfolgende Straßen- und Weganlagen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten werden zu Verbindungsstraßen erklärt (ausdrücklich gewidmet):
(1) Die planliche Darstellung in der in den §§ 1 und 2 zu Gemeinde- Verbindungsstraßen erklärten öffentlichen Straßen wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und wird in der Anlage als integrierender Bestandteil dieser Verordnung in digitaler Form beigeschlossen - siehe Link §4 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung an der Amtstafel des Rathauses der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in Kraft. < |
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Kundmachung - Freihändige Verpachtung der Gemeindejagdgebiete Feldkirchen, Sankt Ulrich-Tschwarzen, Sittich, Klein St. Veit und Glanhofen |
13.11.2020 - 27.11.2020 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNGDer Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 02.11.2020 auf freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in den Gemeindejagdgebieten Feldkirchen, Sankt Ulrich-Tschwarzen, Sittich, Klein Sankt Veit und Glanhofen an die bisherigen Pächter (§ 33 Absatz 1 litera a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG) wird gemäß § 33 Absatz 5 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG in der geltenden Fassung, kundgemacht. 1. Nachstehend angeführte und mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 13.5.2020, Zahl: FE5-GDJ-7/2020 (001/2020), vom 16.7.2020, Zahl: FE5-GDJ-7/2 (004/2020), vom 10.8.2020, Zahl: FE5-EGJ-59/2019 (00 9/2020), vom 18.6.2020, Zahl: FE5-EGJ-13/2019 (010/2020), vom 4.8.2020, Zahl: FE5-EGJ-53/2019 (009/2020), festgestellte Gemeindejagdgebiete haben folgendes Flächenausmaß:
2. Die Pachtdauer beträgt zehn Jahre. Die Pachtung beginnt am 1.1.2021 und endet am 31.12.2030. 3. Der jährliche Pachtzins beträgt
Für den vereinbarten Pachtzins wird eine Indexierung vereinbart. Im Falle der Indexierung gilt der Verbraucherpreisindex 2015 der Statistik Austria, Monat Oktober 2020, als Basis. Die Anpassung erfolgt einmal jährlich per 1. Jänner, erstmals am 1.1.2022. 4. Die freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes erfolgt für das:
5. Die Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht, können innerhalb von zwei Wochen nach dem Anschlag dieser Kundmachung an der Amtstafel der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schriftlich jene Einwendungen vorbringen, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluss auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben. Der Bürgermeister: |
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Kundmachung - Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl am 28.2.2021 - Wahlleiter und deren Stellvertreter |
09.02.2021 - 28.02.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNGFür die Durchführung der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl am Sonntag, dem 28. Februar 2021 werden nachstehend die bestellten Wahlleiter und deren Stellvertreter sowie alle Mitglieder der jeweiligen Wahlbehörden wie folgt bekannt gegeben:
Der Bürgermeister: |
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Kundmachung - Hintanhaltung und Weiterverbreitung der Tierkrankheit IBR/IPV-2015 |
12.03.2015 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 9 Tiergesundheitsgesetz 1909 und §§ 9f. Rindergesundheits-Überwachungsverordnung 2013 KUNDMACHUNGZwecks Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Tierkrankheit IBR/IPV, im Sinne des Artikel 20 Absatz 1 Bundesverfassungsgesetz, dürfen gemäß § 9 Tierseuchengesetz - TSG, Reichsgesetzblatt 177/1909 in der geltenden Fassung, der §§ 9f. Rindergesundheitsüberwachungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt 334 in der geltenden Fassung und der Erlässe des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20.2.2015, 24.2.2015 und 9.3.2015, Geschäftszahl: BMG-74100/0025-II/B/10/2015, Geschäftszahl: BMG-74100/0026-II/B/10/2015 und Geschäftszahl: BMG-74100/0029-II/B/10/2015 A) Rinder, bis auf Widerruf, nur dann auf Viehmärkte, landwirtschaftliche Tierauktionen, Nutztierschauen und Viehansammlungen aufgetrieben werden, wenn sie davor nachweislich mit negativem Ergebnis auf IBR/IPV untersucht wurden. Die Beprobung der Tiere darf längstens vierzehn Tage vor dem beabsichtigten Auftrieb erfolgen. Die Untersuchung ist folgendermaßen vorzunehmen:
Ausgenommen von dieser Untersuchungspflicht sind solche Tiere, bei denen nachgewiesen wird, dass sie aus Beständen stammen, in denen sie sich seit 5. Dezember 2014 ununterbrochen befunden haben und in welche während dieses Zeitraumes keine Zugänge von Rindern (ausgenommen Geburten) im Betrieb erfolgt sind. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass:
B) Rinder, bis auf Widerruf, (ausgenommen Schlachttiere) über zugelassene Sammelstellen nur dann innergemeinschaftlich verbracht werden (IGH - Verbringen innerhalb der Union), wenn sie vor dieser Verbringung nachweislich mit negativem Ergebnis auf IBR/IPV untersucht wurden. Die Beprobung der Tiere darf längstens vierzehn Tage vor der beabsichtigten Verbringung in die Sammelstelle erfolgen. Ein Abgehen von diesem Zeitraum ist derzeit fachlich nicht möglich. Ausgenommen von dieser Untersuchungspflicht sind solche Tiere, bei denen nachgewiesen wird, dass sie aus Beständen stammen, in denen sie sich seit 5. Dezember 2014 ununterbrochen befunden haben und in welche während dieses Zeitraumes keine Zugänge von Rindern (ausgenommen Geburten) im Betrieb erfolgt sind. Für diese Untersuchungen gelten dieselben Voraussetzungen, wie für den Auftrieb auf Viehmärkte, landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen festgelegt wurden. Das heißt, die Untersuchung ist - spätestens auf der Sammelstelle - folgendermaßen vorzunehmen:
Die Kosten für die oben genannten Untersuchungen (Probenentnahme, Einsendung und Untersuchung) sind vom Tierhalter zu tragen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist von dem für die Sammelstelle zuständigen Amtstierarzt zu kontrollieren. Für den Landeshauptmann: |
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Kundmachung - Müllabfuhrtermine 2021 |
30.12.2020 - 13.01.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNGdes Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten über die Festlegung der Abfuhrtermine nach den Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt 17/2004 in der geltenden Fassung ABHOLBEREICH Gemäß Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1.12.2005, Aktenzahl: 852/2005-Schw., wurde das gesamte Gebiet der Gemeinde zum ABHOLBEREICH erklärt. ABFUHR VON HAUSMÜLL IM ABHOLBEREICH Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abführen zu lassen. Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind. Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen. Am Abfuhrtag sind alle Müllbehältnisse rechtzeitig – ab 6 Uhr morgens – zur Abfuhr bereitzustellen. GRÖSSE UND ZAHL DER MÜLLBEHÄLTER Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 1.12.2005 ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe auf eigene Kosten aufzustellen oder anzubringen. Ein etwaiger Mehranfall an Hausmüll (Restmüll) ist mittels eines zusätzlichen Behälters bzw. Müllsackes (Aufschrift Stadtgemeinde Feldkirchen) mit dem gegebenen Abfuhrintervall zur Entsorgung zu bringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter der Größe 120 Liter aufzustellen oder anzubringen. Die Müllbehälter sind in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie stets der Art des Müllbehälters entsprechend geschlossen werden können. Des Weiteren sind die Müllbehälter in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird. ABFUHRTERMINE Die Abfuhr des Hausmülls bei Haushalten des Gemeindebereiches erfolgt in 4-wöchentlichen Intervallen gemäß Anhang I gegenständlicher Kundmachung. Bei Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen erfolgt die Abfuhr des Hausmülls (soweit dieser in seiner Masse und Zusammensetzung mit den Abfällen der Haushalte vergleichbar ist) in wöchentlichen, 2-wöchentlichen oder 4-wöchentlichen Intervallen gemäß Anhang I gegenständlicher Kundmachung. Die genannten Abfuhrtermine werden den Gemeindebürgern (an alle Haushalte) im Wege des Mitteilungsblattes bzw. auf der Website der Stadtgemeinde Feldkirchen - https://www.feldkirchen.at - zur Kenntnis gebracht.
Der Anhang I (allgemeine Abfuhrtermine 2021) ist Bestandteil gegenständlicher Kundmachung des Bürgermeisters. INKRAFTTRETEN Diese Kundmachung tritt mit 01.01.2021 in Kraft. Die Kundmachung vom 01.01.2020 tritt mit 31.12.2020 außer Kraft. Der Bürgermeister: Anhang I: Hausmüllentsorgung 2021MONTAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich: 04.01., 01.02., 01.03., 29.03, 26.04., Ersatztermin: Dienstag 25.05., 21.06., 19.07., 16.08., 13.09., 11.10., 08.11., 06.12. Gebiet: Adriach, Alpen, Bösenlacken (Bösenlacken-Siedlung, Klagenfurter Straße, Nudelbacher-Weg, Robinigweg), Buchscheiden, Debar, Dellach (Dellach, Dellacher Straße, Tauernstraße, Zirbenweg), Dolintschig, Eberdorf, Egg, Glanhofen (Binderweg, Birkenweg, Eggweg, Gallinblick, Glanhofner Straße, Haselweg, Holzbauerweg, Kirchplatz, Klausner Weg, Lärchenweg, Quellweg, Stocklitzer Weg, Tauernstraße), Höfling (Altmannweg, Deichweg, Dorfstraße, Gerlitzenblick, Josef-Schuß-Gasse, Mühlwiesenweg, Oberer Rauthweg, Prägrader Weg, Reitlerweg, Schwarze Straße, Tauernstraße, Unterer Rauthweg), Klachl, Klausen, Laboisen (Hohensasserweg, P.-Patterer-Weg), Leiten, Lindl (Blumenweg, Dr. Blaasweg, Hügelweg, Kalvarienbergweg, Kuchlbrunnweg, Lindl, Muldenweg, Nockalmblick, Rottendorfer Straße, Wiesenweg), Markstein-Lindenweg, Oberglan-Weidenweg, Pernegg, Pollenitz, Prägrad, Rabensdorf, Rottendorf, St. Nikolai (Bachlweg, Eichenweg, Kirchenweg, Tauernstraße, Traubenweg, Uhudlerweg), Stocklitz, Tramoitschig, Unterberg, Unterrain
DIENSTAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich: 05.01., 02.02., 02.03., 30.03., 27.04., Ersatztermin: Mittwoch 26.05., 22.06., 20.07., 17.08., 14.09., 12.10., 09.11., 07.12. Gebiet: Elbling, Krahberg (Am Sonnenhügel, Anton-Kolig-Weg, Dallnigstraße, Franz-Wiegele-Weg, H.-Boeckl-Weg, Kneippweg, Krahberger Weg, Krahberg-Ort, Schneider-Arco-Weg), Laboisen (Laboisnerstraße Nr. 1-15,17,19, Lastenstraße), Leinig, Liebetig, Metzing (Ahornweg, Etruskerweg, Kastanienweg, Panoramastraße, Rotbuchenweg, Satellitenstraße, Ulmenweg, Waldrandweg), Rennweg, Sonnrain (Alte Villacher Straße, Oberer Sonnrainweg, Ossiacher Bundesstraße, Unterer Sonnrainweg), St. Stefan, St. Stefan-Nageler-Weg, Waiern (Dr. Bucherweg, Dr.-W.-Domenig-Weg, Ernst-Schwarz-Weg, Franz-Huber-Straße, Kindergartenstraße, Körausweg, Leitenweg, Martin-Luther-Straße, Neuhofweg, Oberer Leitenweg, Renkerweg Nr. 5,6, Turracher Straße), Widmanngasse) Stadtgebiet – Teil a): 10.-Oktober-Straße, Adalbert Stifter Weg, Ahrensburger Straße, Almweg, Am Hügel, Amthofgasse, Bahnhofstraße, Bambergerplatz, Bischoffshausenweg, Bürgergasse, Dr.-A.-Lemisch-Straße, Feldgasse, Foregger-Platz, Gendarmeriegasse, Goethestraße, Hauptplatz, Heftgasse, Hermann-Kerschbaumer-Weg, Himmelberger Straße, Industriestraße, Kindergartenstraße, Kirchgasse, Klagenfurter Straße, Mösl, Neubaugasse, Norika, Obere Tiebelgasse, Ossiacher Bundesstraße, Ossiacher Straße, Pilgramstraße, Rauterplatz, Sackgasse, Schillerplatz, Schillerstraße (Nr. 9,11), Schlachthausgasse, Schulhausgasse, Schüttgasse, Siegfried-Wehrle-Weg, Sonnenwiese, Sparkassenstraße, St. Ruprechter Straße (Nr. 1,2,4,6), Untere Tiebelgasse, Villacher Straße, Wilhelm-Busch-Gasse, Zehenthofgasse MITTWOCHS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich: Ersatztermin: Donnerstag 07.01., 03.02., 03.03., 31.03., 28.04., Ersatztermin: Donnerstag 27.05., 23.06., 21.07., 18.08., 15.09., 13.10., 10.11., Ersatztermin: Donnerstag 09.12. Gebiet: Agsdorf-Gegend, Dietrichstein, Dobra, Förolach, Glan, Glanblick, Guttaring, Lendorf, Praschig, Raunach, St. Ruprecht (Ackergasse, Dietrichsteiner Straße, Draxler Weg, Erlenweg, Glanblickstraße, Grabenweg, Hangweg, Hoferweg, Höhenstraße, Koglweg, Korngasse, Kressengasse, Mühlweg, Rangetinerstraße, Schusterweg, Seeblick, St. Ruprechter Straße, Steinacherweg), Tschwarzen, Untere Glan, Waiern-Grenzgasse, Waiern-Renkerweg (außer Nr. 5,6), Weit Stadtgebiet – Teil b): Beethovenstraße, Dr.-G.-H.-Neckheim-Straße, Flurweg, Friedenstraße, Gärtnergasse, Ghega-Allee, Grenzgasse, Gurktaler Straße, Haydnstraße, Josef-Klaus-Straße, Kanaltalerhof, Karawankenblick, Lendorfer Straße, Lobissergasse, Max-Blaha-Straße, Milesipark, Milesistraße, Mozartstraße, Paracelsusstraße, Rosenweg, Sandgasse, Schillerstraße (außer Nr. 9,11), Schubertstraße, St. Ruprechter Straße (außer Nr. 1,2,4,6), St. Veiterstraße, Thomas-Koschat-Weg
DONNERSTAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich: Ersatztermin: Freitag 08.01., 04.02., 04.03., 01.04., 29.04., Ersatztermin: Freitag 28.05., 24.06., 22.07., 19.08., 16.09., 14.10., 11.11., Ersatztermin: Freitag 10.12. Gebiet: Albern, Briefelsdorf (Briefelsdorfer Straße, Harmonikaweg, Hubertusweg, Mooshanslweg, Rebenweg, Tischlerstraße, Waldstraße, Weingartenweg), Feistritz, Feistritz-Eichenweg, Gradisch, Haiden (Amselweg, Drosselweg, Eulenweg, Falkenweg, Finkenweg, Habichtweg, Haiden-Ort, Haidner Straße, Meisenweg, Römerweg, St. Ulricher Straße), Kofl, Lang, Markstein (Aichweg, Klagenfurter Straße, Lilienweg, Lindenwirtweg, Markstein-Siedlung, Marksteiner Weg, Ostermannweg), Micheldorf, Naßweg, Oberglan (Buchenweg, Fichtenweg, Gewerbestraße, Glanstraße, Goess-Weg, Hauptstraße, Schlossblick, Schlossweg, Waldweg), Poitschach, Poitschachgraben, Pökelitz, Powirtschach, Powirtschach-Gewerbepark, Radweg, Seitenberg, St. Ulrich (Bachweg, Bergacker, Feistritzerweg, Getreidestraße, Langweg, Pfarrhofweg, Scheiberweg, Schönweg, Sonnenweg, Sternenweg, Turnplatzweg, Wimitzer Straße), Wachsenberg
FREITAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich: 08.01., 05.02., 05.03., 02.04., 30.04., 28.05., 25.06., 23.07., 20.08., 17.09., 15.10., 12.11., 10.12. Gebiet: Aich, Briefelsdorf (Bergblick, Maltschacher See Straße), Farcha, Fasching, Hart, Ingelsdorf (Golkstraße, Klein St. Veiter Straße, Mattersdorfer Weg, Oberingelsdorf, Unteringelsdorf, Waldsteig), Kallitsch, Klein St. Veit (Am Sonnenhang, Fischerweg, Golkstraße, Imkerweg, Klein St. Veiter Straße, Kreuthstraße, Naßweger Straße), Kreuth, Laboisen (Alte Mauth Straße, Bahnweg, Eichkogelweg, Glangasse, Heckenweg, Laboisnerstraße Nr. 18 und ab Nr. 23), Maltschach, Mattersdorf, Niederdorf, Niederdorf-M&R Gewerbepark, Persching, Sittich, St. Martin (Burgblickweg, Egarterweg, Florianiweg, Klein St. Veiter Straße, Oberer Kirchenweg, St. Martiner Dorfstraße, Unterer Kirchenweg), Strussnighof, Zingelsberg Hausmülltonnen von Betriebsstätten, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen
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NEU
Kundmachung - Neuverordnung des Teilbebauungsplanes "Markfeld" |
26.02.2021 - 26.03.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNGGemäß den Bestimmungen der §§ 24 und 27 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 Landesgesetzblatt 23/1995, in der geltenden Fassung, wird hiermit kundgemacht, dass beabsichtigt ist
neu zu verordnen. Der Entwurf über die Neuverordnung des Teilbebauungsplanes "Markfeld" liegt in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, in der Zeit vom 26.02.2021 bis zum 26.03.2021, in der Bauabteilung während der Amtsstunden (Montag von 08.00 bis 12.00 und 14.00 bis 16.30 Uhr sowie von Dienstag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme auf. In den Entwurf des Teilbebauungsplanes kann auch auf der Homepage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (www.feldkirchen.at) Einsicht genommen werden. Jedermann ist berechtigt, während der vierwöchigen Auflagefrist schriftlich begründete Einwendungen gegen die kundgemachten Entwürfe bei der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten einzubringen. Für den Bürgermeister: Beilagen: |
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Kundmachung - Öffentliche Bekanntmachung - Unzustellbares Schriftstück |
15.02.2021 - 01.03.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNG
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Kundmachung - Öffentliche Bekanntmachung - Unzustellbares Schriftstück |
18.02.2021 - 04.03.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNGÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Gemäß § 25 Zustellgesetz 1982 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass für nachangeführte Person ein postalisch unzustellbares Schriftstück beim Einwohneramt der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Parterre, Zimmer 4) zur Abholung bereitliegt. Die Zustellung des angeführten Schriftstückes gilt gemäß § 25 Zustellgesetz 1982 als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Herr Radu Daniel Für den Bürgermeister: |
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Kundmachung - Raumnutzungsänderung (von Lager in Wohnung) |
19.02.2021 - 03.03.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktenzahl: 131-9/2020-183/Mü/Fra KUNDMACHUNGMit Eingabe vom 15.12.2020 hat die KMH Immo Invest GmbH, Pflaumengasse 1A, 1230 Wien, Liesing, um die Erteilung der Baubewilligung für das auf der Baufläche Nummer .35/1, Katastralgemeinde 72308 Feldkirchen (Einlagezahl 32, Grundbuch Feldkirchen), geplante Vorhaben "Raumnutzungsänderung (von Lager in Wohnung)", angesucht. Hierüber wird gemäß den Bestimmungen des § 16 der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, ein Ortsaugenschein verbunden mit einer mündlichen Verhandlung für Mittwoch, 03.03.2021 um 08:30 Uhr anberaumt. Die Amtsabordnung tritt an Ort und Stelle zusammen (9560 Feldkirchen in Kärnten, Hauptplatz 2). Auf der Grundlage des § 3 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG ist die Augenscheinverhandlung im Sinne der Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich und liegen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch COVID-19 Maßnahmen zur Teilnahme an der Verhandlung vor. Die Amtshandlung wird nur durchgeführt, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann und eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann. Sie werden als Beteiligte eingeladen, unter Mitnahme dieser Ladung zur Verhandlung persönlich zu erscheinen oder bevollmächtigte Vertreter zu entsenden, die zur Abgabe endgültiger Erklärungen ermächtigt sind. Die Vertreter haben sich mit ordnungsgemäßer auf Namen oder Firma lautender schriftlicher Vollmacht auszuweisen. In den Akt kann während der Amtsstunden beim hiesigen Gemeindeamt aufgrund des Verwaltungsrechtlichen COVID-19 Begleitgesetzes und des damit verbundenen, eingeschränkten Parteienverkehres nur unter vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 04276/2511 251 bzw. per E-Mail an bau@feldkirchen.at oder während der Verhandlung an Ort und Stelle Einsicht genommen werden. Gemäß § 42 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, AVG, Bundesgesetzblatt 51/1991 in der geltenden Fassung, verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 42 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, AVG, Bundesgesetzblatt 51/1991 in der geltenden Fassung, kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Weiters wird auf die Bestimmung des § 8 Absatz 1 Zustellgesetz, ZustG, Bundesgesetzblatt 200/1982 in der geltenden Fassung hingewiesen, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen hat. Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. Im Falle der Verhinderung des Antragstellers aus wichtigen Gründen wird daher um sofortige Mitteilung an die Baubehörde ersucht, um allenfalls den Termin verschieben zu können. Der Bürgermeister: |
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Kundmachung - über die Ausschreibung der Wahl der Gemeinderäte und der Bürgermeister der Kärntner Gemeinden |
29.10.2020 - 28.02.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNGüber die Ausschreibung der Wahl der Gemeinderäte und der Bürgermeister der Kärntner Gemeinden Verordnung der Landesregierung vom 20. Oktober 2020, Landesgesetzblatt 87/2020, mit der die Wahl der Gemeinderäte und der Bürgermeister der Kärntner Gemeinden ausgeschrieben wird. Auf Grund des § 1 Absatz 2 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung, Landesgesetzblatt 32/2002, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 80/2020, wird verordnet:
§ 1 Die Wahl der Gemeinderäte und der Bürgermeister der Kärntner Gemeinden wird ausgeschrieben.
§ 2 Als Wahltag wird Sonntag, der 28. Februar 2021, festgesetzt. Als Wahltag für eine allenfalls erforderliche Stichwahl des Bürgermeisters wird der zweite Sonntag nach dem Wahltag, das ist der 14. März 2021, bestimmt.
§ 3 Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 26. Dezember 2020, bestimmt.
Der Bürgermeister: |
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Kundmachung - Vereinfachtes Verfahren - Demontage Abgaskamin einer Flüssiggasanlage und Montage eines Edelstahlabgasfanges |
17.02.2021 - 03.03.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktenzahl: 131-9/2021-012/Mü/Fra Vereinfachtes Verfahren - Gelegenheit zur Stellungnahme der Anrainer Sehr geehrte Damen und Herren! Der Bauwerber, Herr Markus Primessnig, Hubertusweg 23, 9560 Briefelsdorf, hat am 08.02.2021 um die Erteilung der Baubewilligung für die "Demontage des Abgaskamines einer Flüssiggasanlage und Montage eines Edelstahlabgasfanges" auf dem Grundstück 285/24, Katastralgemeinde 72319 Klein Sankt Veit (Einlagezahl 292, Grundbuch Klein Sankt Veit), angesucht. Zur Geltendmachung Ihrer Rechte und rechtlichen Interessen wird Ihnen gemäß § 24 litera a der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, die Gelegenheit eingeräumt, in das bei der Baubehörde (Stadtgemeinde Feldkirchen, Hauptplatz 5, 9560 Feldkirchen, 2. Stock, Zimmer 19) aufliegende Projekt Einsicht zu nehmen und binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Beachten Sie Folgendes: Wurde den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinne des § 24 litera h der Kärntner Bauordnung, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 23 Absatz 3 litera b) bis g) legis citate, innerhalb der Frist von zwei Wochen erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben. Der Bürgermeister: |
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NEU
Kundmachung - Vereinfachtes Verfahren - Errichtung eines Wohnhauses mit Carport und Geräteraum sowie einer Stützmauer |
22.02.2021 - 08.03.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktenzahl: 131-9/2021-007/Mü/Fra Vereinfachtes Verfahren - Gelegenheit zur Stellungnahme der Anrainer Sehr geehrte Damen und Herren! Die Bauwerber, Frau Sabrina Hartner und Herr Thomas Egger, beide wohnhaft in Kindergartenstraße 27/4, 9560 Waiern, haben am 25.01.2021 um die Erteilung der Baubewilligung für die "Errichtung eines Wohnhauses mit Carport und Geräteraum sowie einer Stützmauer" auf dem Grundstück 226/33, Katastralgemeinde 72312 Gradisch (Einlagezahl 399, Grundbuch Gradisch), angesucht. Zur Geltendmachung Ihrer Rechte und rechtlichen Interessen wird Ihnen gemäß § 24 litera a der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, die Gelegenheit eingeräumt, in das bei der Baubehörde (Stadtgemeinde Feldkirchen, Hauptplatz 5, 9560 Feldkirchen, 2. Stock, Zimmer 19) aufliegende Projekt Einsicht zu nehmen und binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Aufgrund des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes und des damit verbundenen, eingeschränkten Parteienverkehrs, wird für eine allenfalls beabsichtigte Akteneinsicht ersucht, unter der Telefonnummer 04276 2511 251 bzw. per E-Mail an bau@feldkirchen.at einen Termin zu vereinbaren. Beachten Sie Folgendes: Wurde den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinne des § 24 litera h der Kärntner Bauordnung, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 23 Absatz 3 litera b) bis g) legis citate, innerhalb der Frist von zwei Wochen erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben. Der Bürgermeister: |
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Kundmachung - Vereinfachtes Verfahren - Zubau zum Wohnhaus Kressengasse 3 |
16.02.2021 - 02.03.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktenzahl: 131-9/2021-010/Mü/WJ Vereinfachtes Verfahren - Gelegenheit zur Stellungnahme der Anrainer Sehr geehrte Damen und Herren! Der Bauwerber, Herr Johann Untersteiner, Kressengasse 3a, 9560 Sankt Ruprecht, hat am 04.02.2021 um die Erteilung der Baubewilligung für den "Zubau zum Wohnhaus Kressengasse 3" auf dem Grundstück 422/6, Katastralgemeinde 72341 Tschwarzen (Einlagezahl 228, Grundbuch Tschwarzen), angesucht. Zur Geltendmachung Ihrer Rechte und rechtlichen Interessen wird Ihnen gemäß § 24 litera a der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, die Gelegenheit eingeräumt, in das bei der Baubehörde (Stadtgemeinde Feldkirchen, Hauptplatz 5, 9560 Feldkirchen, 2. Stock, Zimmer 19) aufliegende Projekt Einsicht zu nehmen und binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Aufgrund des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes und des damit verbundenen, eingeschränkten Parteienverkehrs, wird für eine allenfalls beabsichtigte Akteneinsicht ersucht, unter der Telefonnummer 04276 2511 251 bzw. per E-Mail an bau@feldkirchen.at einen Termin zu vereinbaren. Beachten Sie Folgendes: Wurde den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinne des § 24 litera h der Kärntner Bauordnung, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 23 Absatz 3 litera b) bis g) legis citate, innerhalb der Frist von zwei Wochen erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben. Der Bürgermeister: |
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Kundmachung - Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und vor der Stichwahl des Bürgermeisters |
27.01.2021 - 28.02.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNG über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und vor der Stichwahl des Bürgermeisters
Anlässlich der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters am 28. Feber 2021 und der Stichwahl des Bürgermeisters am 14. März 2021 wird gemäß § 50 Absatz 2 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung verlautbart:
1. Wahllokal(e) und dazugehörige Verbotszone(n):
2. Wahlzeit: 8.00 bis 16.00 Uhr Während der Wahlzeit ist die Stimmenabgabe durchlaufend möglich. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe, Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise. 3. Wahllokale für den vorzeitigen Wahltag am 19. Februar 2021 und den vorzeitigen Wahltag für die Stichwahl des Bürgermeisters am 5. März 2021:
4. Wahlzeit für den vorzeitigen Wahltag: 14.00 bis 20.00 Uhr 5. Am Wahltag ist innerhalb der Verbotszone (Verbotszone ist das Gebäude, in dem sich ein Wahllokal befindet, ferner die im Absatz 1 als Verbotszone näher beschriebenen Flächen, wie etwa der Umkreis in Metern, Gehsteige, Verkehrsflächen usw.) Folgendes verboten:
6. Übertretungen dieser Verbote werden gemäß § 55 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro bestraft. Der Bürgermeister: |
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NEU
Kundmachung - Verkehrsbeschränkung nach StVO § 44b - Tauperiode 2021 |
24.02.2021 - 10.03.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betreff: Verkehrsbeschränkung nach StVO § 44b (Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkung) – Tauperiode 2021 Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten teilt mit, dass zur Verhinderung von Straßenschäden infolge des Tauwetters ab Freitag, den 26.02.2021 auf im Anhang angeführten Gemeinde- und Verbindungsstraßen Gewichtsbeschränkungen von 3,5t und 7,5t durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gemäß § 52 litera a Ziffer 9c StVO 1960 "Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t" bzw. "Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 7,5 t" Gesamtgewicht mit der Zusatztafel "infolge Tauwetter" verfügt werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind:
Die Behörde kann auf Antrag in dringenden Fällen (lebensnotwendige Fuhren) gemäß § 45 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 6/2017, Ausnahmebewilligungen von den verfügten Gewichtsbeschränkungen erteilen. Eine diesbezügliche Bewilligung kann jedoch nur erteilt werden, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen lassen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Die Zustimmung des Straßenerhalters ist jedenfalls erforderlich. Mit freundlichen Grüßen! Der Bürgermeister: Anhang: |
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NEU
Kundmachung - Verordnung der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanungen "Milesikreuz" |
26.02.2021 - 26.03.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNGEN Die Stadtgemeinde Feldkirchen beabsichtigt gemäß §§ 31a uns 31b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 - K-GplG 1995, Landesgesetzblatt 23/1995 in der geltenden Fassung, die integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanungen "Milesikreuz" für die Grundstücke 245/1 und 247 sowie den Teilflächen der Grundstücke 243 und 249/1 alle in der Katastralgemeinde 72308 Feldkirchen zu verordnen. Der Verordnungsentwurf sowie sämtliche planliche Darstellungen und sonstige Unterlagen liegen in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in der Zeit vom 26.02.2021 bis zum 26.03.2021, in der Bauabteilung während der Amtsstunden (Montag von 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr sowie von Dienstag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme auf. In den Entwurf der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanungen kann auch auf der Homepage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (www.feldkirchen.at) Einsicht genommen werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass innerhalb der Auflagefrist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, berechtigt ist, schriftlich begründete Einwendungen gegen den kundgemachten Entwurf der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung einzubringen. Die während dieser Frist schriftlich eingebrachten und begründeten Einwendungen sind vom Gemeinderat bei der Beratung über die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung in Erwägung zu ziehen. Für den Bürgermeister: Beilage: |
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Kundmachung - Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl am 28.02.2021 |
27.01.2021 - 28.02.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNGDer Gemeindewahlbehörde Feldkirchen in Kärnten betreffend die Veröffentlichung der Wahlvorschläge für die am 28. Februar 2021 stattfindende Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. Die Gemeindewahlbehörde Feldkirchen in Kärnten veröffentlicht folgende, in der gesetzlichen Frist bei ihr eingebrachten, gemäß den Bestimmungen der §§ 40 bis 47 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in der geltenden Fassung abgeschlossene Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in der im § 47 Absatz 5 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in der geltenden Fassung vorgeschriebenen Reihenfolge der Parteien.
Der Gemeindewahlleiter: |
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Kundmachung - Wahlvorschläge Gemeinderatswahl 2021 |
27.01.2021 - 28.02.2021 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNGder Gemeindewahlbehörde Feldkirchen in Kärnten betreffend die Veröffentlichung der Wahlvorschläge für die am 28. Februar 2021 stattfindende Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. Die Gemeindewahlbehörde Feldkirchen in Kärnten veröffentlicht folgende, in der gesetzlichen Frist bei ihr eingebrachten, gemäß den Bestimmungen der §§ 40 bis 47 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in der geltenden Fassung abgeschlossene Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in der im § 47 Absatz 3 und 4 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung vorgeschriebenen Reihenfolge der Parteien. |
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Rechtliche Informationen zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers |
17.02.2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers durchführen zu dürfen, bedarf es einer Mitteilung an die Stadtgemeinde Feldkirchen. Diese Mitteilung können Sie in Form eines neu gestalteten Onlineformulars durchführen. Weiters erhalten Sie auch rechtliche Informationen zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers. Rechtliche Informationen zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers
Hinweis: |
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Richtlinien - Wirtschaftsförderung |
19.11.2019 - 03.12.2019 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RICHTLINIENder Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten für die Gewährung von Zuschüssen für gewerbliche Betriebe (Wirtschaftsförderung).
Zur Sicherung und Unterstützung des Betriebsstandortes Feldkirchen kann die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten an Unternehmen im Gemeindegebiet finanzielle Zuschüsse gewähren.
§ 1 Als Förderungswerber können eigenberechtigte natürliche und juristische Personen auftreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung sowie im Zeitpunkt der Gewährung der Wirtschaftsförderung folgende Voraussetzungen erfüllen: a) nachweislicher Unternehmenssitz im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K., b) nachweisliche einschlägige Gewerbeberechtigung oder sonstige notwendige behördliche Ausübungsbefugnis, c) vollständige Entrichtung sämtlicher Gemeindeabgaben und sonstiger Steuern, Gebühren und Abgaben sowie anderer offener Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K., und d) Vorliegen aller in den Förderungsrichtlinien genannten speziellen Voraussetzungen. Natürliche Personen müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder ihnen gleichgestellt sein. Juristische Personen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie Deviseninländer oder ihnen gleichgestellt sind.
§ 2 Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. fördert spezifische Projekte und Maßnahmen, die sowohl der Schaffung und Erhaltung qualifizierter Dauerarbeitsplätze als auch der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und des Stadtbildes dienen. Die Förderung erfolgt grundsätzlich nur nach Maßgabe dieser Richtlinien und der hierfür im jeweiligen Rechnungsjahr zur Verfügung stehenden budgetären Mittel. Die Förderungswürdigkeit von Maßnahmen ist insbesondere gegeben bei:
a) Förderung der Neugründung, Betriebsansiedlung, Erweiterung, Verlegung und/oder Modernisierung von Betriebsstätten: Für Investitionen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes sowie für bauliche Maßnahmen zur Erweiterung, Verlegung und/oder Modernisierung von Betriebsstätten wird eine maximale Förderung in Höhe von 10% der Nettoinvestitionssumme gewährt. Die maximale jährliche Förderhöhe beträgt 5.000 Euro. Die Investitionsförderung wird als einmalige Zahlung oder in jährlichen Teilbeträgen und ausschließlich einmal innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren gewährt. Die zu fördernde Maßnahme muss langfristig auf die Dauer von mindestens drei Jahren erhalten bleiben. b) Förderung zur Schaffung von Arbeitsplätzen: Neu geschaffene Arbeitsplätze können abhängig von den jährlichen, höheren Kommunalsteuereinnahmen des jeweiligen Betriebes durch Zuschüsse bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren durch die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gefördert werden. c) Einschaltung in der Gemeindezeitung und Teilnahme an Veranstaltungen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten: Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. gibt eine Gemeindezeitung heraus. Darin stellt die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten im Rahmen der Wirtschaftsförderung zur Bewerbung bzw. Bekanntmachung von Unternehmensgründungen, Neuansiedelungen, Erweiterungen, Verlegungen und/oder Modernisierung von Betriebsstätten, Betriebsjubiläen sowie sonstiger Leistungen unentgeltlich und einmalig Werbeflächen – nach Maßgabe der vorhandenen freien Flächen – zur Verfügung. Des Weiteren ist die Teilnahme an einer Veranstaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (z.B. Sommer- oder Wintereinkaufsnacht) für neugegründete bzw. neuangesiedelte Betriebe einmalig kostenlos. d) Sonstige Förderung: Von den oben angeführten Förderungsarten ausgenommen sind individuelle Förderungen bis zu einer Höhe von maximal € 1.500,00. Diese können durch das Wirtschaftsreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in besonders begründeten Fällen für wesentliche unternehmerische Maßnahmen und unabhängig von den zuvor genannten Richtlinien - nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel – als einmalige Zahlung ausschließlich einmal innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren gewährt werden. Des Weiteren können Förderungen nach litera a) bis d), welche die dort festgelegten Förderungshöchstgrenzen überschreiten, bis zu einem Förderungsbetrag in Höhe von Im Rahmen der Förderaktion können nicht berücksichtigt werden:
§ 4 Förderungsansuchen sind ausnahmslos schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars bei der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. einzubringen. Dem Ansuchen sind die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit erforderlichen Unterlagen (z.B. Projektbeschreibung, Aufstellung der Projektkosten, Nachweis über getätigte Investitionen, etc.) beizuschließen. Die Auszahlung des bewilligten Förderungsbetrages erfolgt im Überweisungswege zu den in den schriftlichen Vereinbarungen festgesetzten Terminen. Der Förderungswerber hat der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege sowie jegliche sonstige Überprüfung der Einhaltung der Wirtschaftsförderungsrichtlinien durch die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. zu gestatten und die gegenständlichen Objekte an Ort und Stelle besichtigen zu lassen. Mit der Antragstellung (Unterfertigung der Förderungsvereinbarung) nimmt der Förderungswerber die Förderrichtlinien zur Kenntnis und verpflichtet sich zur Einhaltung derselben. Eine Kumulierung von Förderungen im Rahmen dieser Richtlinien ist nicht zulässig! Förderungen können nur im Rahmen vorhandener budgetärer Mittel gewährt werden. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch, dies auch nicht bei Vorliegen aller Voraussetzungen. Etwaige, sich aus der Kombination oben genannter Fördermöglichkeiten ergebende Mehrfachförderungen können nicht gewährt werden. § 5 Förderungen, die im Rahmen von Programmen der „De minimis“ Regelungen unterliegen, dürfen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wirtschaftsjahren des Förderwerbers einen Betrag von € 200.000,00 nicht übersteigen. Hier ist zu beachten, dass sämtliche in diesem Zeitraum gewährten „De minimis“ Förderungen zusammengezählt werden. Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als „De minimis“ Beihilfe gewährt werden und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von notifizierten Richtlinien andere Beihilfen erhält.
§ 6 Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. hat die Förderung einzustellen bzw. die gewährte Förderung vom Förderungsnehmer zurückzuverlangen und dieser ist verpflichtet den erhaltenen Förderungsbetrag zurückzuzahlen, wenn
Eine Förderung ist weiters ausgeschlossen, kann eingestellt bzw. widerrufen oder muss zurückgezahlt werden, wenn der Förderungswerber bei seiner Verpflichtung zur Entrichtung der gemeindeeigenen Abgaben, Steuern, Gebühren oder privat-wirtschaftlicher Entgelte säumig ist.
§ 7 Der Förderungswerber ist verpflichtet sämtliche Umstände, die zur Änderung des Förderungsbetrages oder zu einem vorübergehenden oder dauerhaften Erlöschen der Förderung führen oder führen können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden offen zu legen. § 8 Mit seiner Unterschrift unter dem Wirtschaftsförderungsantrag erteilt der Förderungswerber die (jederzeit widerrufliche) Zustimmung, dass die mit der Wirtschaftsförderung zusammenhängenden Daten von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. elektronisch verarbeitet werden dürfen und dass diese zum Zwecke der Abwicklung unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an berechtigte zuständige öffentliche Stellen weitergegeben werden dürfen, sowie anlässlich einer für die Gültigkeit der Wirtschaftsförderung nötigen Beschlussfassung im Gemeinderat öffentlich genannt werden dürfen.
§ 9 Diese Richtlinien wurden in der Gemeinderatssitzung vom 11.11.2019 beschlossen und treten mit diesem Tag in Kraft. Sie sind auf alle Wirtschaftsförderungsanträge anzuwenden, die ab diesem Datum eingebracht werden. |
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Richtlinien zur sozialen Staffelung des Elternbeitrages der ganztägig geführten Feldkirchner Volksschulen |
23.07.2020 - 24.08.2020 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RICHTLINIEN
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Seit 1. Jänner 2018! Gelbe Tonne und gelber Sack! |
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Seit Jänner 2018 werden Metallverpackungen gemeinsam mit den Plastikflaschen und Getränkekartons in der Gelben Tonne und im Gelben Sack gesammelt.
Die Gelben Säcke und Gelben Tonnen (240 Liter) müssen am Abfuhrtag ab 6:00 Uhr am Straßenrand bereitgestellt werden! Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter 04276 2511 232 oder 233 oder via E-Mail unter umwelt@feldkirchen.at. |
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Sportsubventionsrichtlinien |
05.06.2020 - 19.06.2020 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sportsubventionsrichtlinien
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Österreichische Meisterschaft | Kärntner Meisterschaft | ||
1. Platz | 2. Platz | 3. Platz | 1. Platz |
80 Euro je Spieler |
70 Euro je Spieler |
60 Euro je Spieler |
50 Euro je Spieler |
Für Teilnahmen bzw. Erfolge bei bedeutenden internationalen Bewerben wird über Zuschüsse je Fall gesondert eine Entscheidung getroffen.
Nur Stammvereinsmitglieder wie unter § 3 Punkt (1) „Grundsubvention“ angeführt, sind anzugeben.
Förderung für jedes Stammvereinsmitglied, welches den Titel errungen hat (ohne Ersatzspieler).
z.B. Fußball U18 - 11 aktive Spieler dürfen sich gleichzeitig am Spielfeld befinden sodann erhält man bei einen Kärntner Meister U18 im Fußball 11 x € 50,00 = € 550,00 jedoch ein U6 Kärntner Fußball-Meister lt. KLV 6 Spieler am Feld sodann 6 x € 50,00 = € 300,00
Bei einem Tennis-Doppel Kärntner Meister 2 x € 50,00 = € 100,00 usw.
Es können keine Ersatzspieler berücksichtigt werden.
Auf Anfrage sind Nachweise über die Leistungen bzw. die Spieler zu erbringen.
Seitens der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird das Auf- und Zusperren der Turnsäle und Sporthallen kostenlos zur Verfügung gestellt.
§ 4
Ansuchen
- Die ordentliche Sportsubvention laut dieser Richtlinien wird jeweils Mitte des Jahres auf Basis der Daten vom Vorjahr berechnet. Ein Antrag hat mittels Formular der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten zu erfolgen und muss bis spätestens 31.06. des Jahres samt den erforderlichen Beilagen im Sportreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eingereicht werden.
- Anträge, welche nach der vorgenannten Abgabefrist einlangen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 5
Förderungszusagen
- Die laut dieser Richtlinien berechnete ordentlichen Sportsubvention wird auf das seitens des Sportvereins am Ansuchen angeführte Vereinsbankkonto überwiesen. Die Auszahlung ist an Auflagen gebunden. Über Aufforderung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haben die Förderungswerber den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung sämtlicher bezogener Sportförderungsmittel zu erbringen. In besonderen Fällen kann auch die Offenlegung der Vereinsfinanzen verlangt werden. Außerdem sind alle im Antragsformular angeführten Angaben auf Nachfrage nachzuweisen.
- Durch die Gewährung einer Subvention im laufenden Jahr besteht kein Anspruch auf Subvention in dieser Höhe im kommenden Jahr. Dieser Hinweis ist notwendig, weil die Zahl der Gesuche und die angesuchten Beiträge von Jahr zu Jahr Schwankungen unterworfen sind.
- Förderungen, die aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben erlangt oder nicht widmungsgemäß verwendet wurden, sind auf Verlangen vom Förderungswerber zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung kann auch bewirkt werden, wenn die geförderte Leistung nicht ausgeführt bzw. vorgesehene Bedingungen nicht eingehalten wurden.
§ 6
In- und Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2020 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Sportsubventionsrichtlinien treten die Sportsubventionsrichtlinien des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.05.1999 sowie alle diesbezüglichen Nebenabreden, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Stellungskundmachung 2021 für Geburtsjahrgang 2003
Die Stellungsstraße der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Kärnten in Klagenfurt am Wörther See nimmt ab 11.01.2021 den Stellungsbetrieb für den Geburtsjahrgang 2003 auf.
Aufgrund der anhaltenden COVID-Lage kann es zu Änderungen in den Planungsgrundlagen für die Durchführung der Stellungen im Jahr 2021 kommen. Seitens der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Kärnten wird daher - abgehend von der bisherigen Durchführung - bis auf weiteres von der Erstellung und Versendung einer allgemeinen Stellungskundmachung mit den geplanten Stellungsterminen für das Jahr 2021 abgesehen.
Der Stellungstermin wird jedem Stellungspflichtigen mittels einer "Ladung zur Stellung" cirka 6 Wochen vorher bekannt gegeben. Diese Ladung enthält alle für den Stellungspflichtigen notwendigen Informationen hinsichtlich Ort, Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Stellung.
Alle Stellungspflichtigen werden vor dem Betreten des Stellungshauses einem COVID-19 Screening durch medizinisches Fachpersonal unterzogen.
Bei der Stellung ist verpflichtend ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, private Masken dürfen verwendet werden.
Der Leiter:
Obst. Alexander Kraßnitzer, MSD
Stress im Winterwunderland
Die weltweite Pandemie treibt die Leute aus den Ballungszentren in die Natur. Kontakte werden minimiert, Menschenmassen gemieden und die Erholung in der heimischen Natur gesucht. Doch was löst der neue Hype im Lebensraum der Wildtiere aus?
Wer Erholung in der Natur sucht, darf diese in Natur und Wald finden. Allerdings darf er auf die Interessen anderer dabei nicht vergessen. Und Interessen haben in der Natur ganz schön viele: Schließlich ist sie auch das Zuhause unserer heimischen Wildtiere. Für diese soll die Natur vor allem eines sein: Ruhezone und Lebensraum.
Risikofaktor Winter
Die heimischen Wildtierarten sind an die natürlichen Veränderungen in den Wintermonaten angepasst: Um mit den spärlichen Nahrungsmöglichkeiten auszukommen, reduzieren Rot- und Rehwild ihren Energiehaushalt, die Herzschlagfrequenz sinkt und der Aktionsradius wird verringert. In dieser Phase reagieren die Tiere besonders empfindlich auf Beunruhigung. Auch das Verschwinden von natürlichen Ruhezonen durch Landwirtschaft und Siedlungen in klimagünstigeren Lebensräumen und die Ausbreitung von Winterskigebieten erschweren die erfolgreiche Überwinterung des Wildes.
In den Wald gehen – womit?
Freizeitnutzer dürfen in den Wald gehen – aber nicht mit allen Hilfs- und Transportmitteln. Das Langlaufen ist in der winterlichen Natur auf unseren Loipen freilich gestattet, auch mit Tourenski und Schneeschuhen darf man unterwegs sein. Doch dieses Recht ist mit einer Forderung nach Achtsamkeit verbunden: Eine Störung löst bei den Tieren unerwartete Fluchtbewegungen aus, die durch die Schneelage zusätzlich erschwert werden. Die daraus resultierende Erschöpfung hat für die betroffenen Tiere schwerwiegende Folgen und kann mittelfristig zum Tod führen.
Vierbeiner im Wald
Eine ähnliche Wirkung können nicht rechtskonform geführte Hunde auf die Wildtierpopulation haben. Hundebesitzer verzichten selbstverständlich ungern auf die Begleitung ihrer Vierbeiner. Wichtig ist es nur hier einen rechtskonformen Umgang zu finden – für Hund und Wild. Das Wesen des Hundes ist durch einen natürlichen Jagdtrieb ausgezeichnet. Wittert er Wild, so geht er diesem Trieb ganz selbstverständlich nach. Die Folge ist logisch: Das jeweilige Wildtier wird gehetzt und beunruhigt. Aus diesem Grund dürfen sich Hunde im Wald zwar bewegen, müssen dabei aber an der Leine geführt werden. Jährlich können die Bezirkshauptmannschaften, sowie die Magistrate Kärntens, konkrete Hundehaltungsvorschriften, gemäß § 69 Abs. 4 Kärntner Jagdgesetz 2000, i.d.g.F., erlassen. Diese lauten auch in diesem Jahr weitestgehend gleich: Zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die eine Flucht des Wildes erschweren, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren.
Den Wald nutzen – ohne Stress zu machen
Insgesamt haben also viele Individuen Interesse an der Natur. Wenn man diesen nachgeht, muss man umsichtig genug sein, Interessen anderer Lebewesen nicht zu verletzen. Dafür ist es entscheidend, die Ruhezeiten des Wildes in den Morgen- und Abendstunden zu respektieren und die Natur nur tagsüber aufzusuchen. Der Bereich abseits der vorgegebenen Wege und Loipen muss ebenso eine Ruhezone für Wildtiere bleiben können, um ihren artgerechten Lebensraum zu erhalten. Das heißt für alle Naturverliebten: Erholt euch in unserer heimischen Natur! Aber ermöglicht diesen Ort der Ruhe auch Anderen. Umsicht ist das Gebot der Stunde. Dann ziehen alle – Mensch und Tier – einen bereichernden Nutzen aus der natürlichen Erholungsstätte.
Rückfragehinweis: Johanna Egger, BA | PR & Öffentlichkeitsarbeit, Kärntner Jägerschaft | Telefon: 0463 511469 - 15 | Mobil: 0664 2034560 johanna.egger@kaertner-jaegerschaft.at | www.kaerntner-jaegerschaft.at
Tarifordnung - Gebrauchtsentgelte ab 1.1.2018
TARIFORDNUNG – GEBRAUCHSENTGELTE
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.12.2017 die nachfolgenden Tarife für die Sondernutzung von öffentlichem Gut und Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten beschlossen.
1. ANWENDUNGSBEREICH
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten als Verwalterin/Eigentümerin des öffentlichen Gutes und des darüber befindlichen Luftraumes im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gestattet die Sondernutzung nach den Bestimmungen dieser Tarifordnung. Davon abweichende Sondervereinbarungen sind zulässig, bedürfen jedoch der Genehmigung der zuständigen Gremien. Die Tarifordnung findet auch für die Benützung von Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. sinngemäß Anwendung.
Die Tarifordnung findet auch für alle jene Gebrauchseinrichtungen Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. bewilligt bzw. gestattet wurden.
2. ANMELDUNG UND BENÜTZUNGSBEWILLIGUNG
- Anlagen, die der Gebrauchstarifordnung unterliegen, sind spätestens einen Tag vor Beginn ihrer Herstellung/Aufstellung beim Bürgermeister anzumelden.
- Veränderungen in der Benützung, die eine Verringerung oder den Entfall der Abgabe nach sich ziehen, sind dem Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird die Veränderung nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Abgabe bis zum Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Anzeige beim Bürgermeister in der bisherigen Höhe zu entrichten, höchstens jedoch bis zum Gesamtausmaß des Gebrauchsentgeltes für ein Jahr.
- Die zivilrechtliche Zustimmung für die Sondernutzung an öffentlichem Gut und/oder dem darüber befindlichen Luftraum (Benützungsbewilligung) wird durch zuständigen Abteilungen der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. erteilt.
- Auf die Erteilung der zivilrechtlichen Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.
- Die Benützungsbewilligung zur Sondernutzung des öffentlichen Gutes kommt nach Maßgabe dieser Tarifordnung dadurch zustande, dass der Nutzungswerber aufgrund der ihm schriftlich zur Kenntnis gebrachten Zustimmung von der ihm erteilten zivilrechtlichen Berechtigung Gebrauch macht. Ebenso bedarf jede Änderung in der Ausführungsart und in der Benützung der bewilligten Gebrauchseinrichtung der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.
Wird die Nutzungsbewilligung vom Nutzungswerber nicht in Anspruch genommen ist dies der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. 2 Tage vor dem Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Inanspruchnahme mitzuteilen. - Die Benützungsbewilligung gilt für deren festgelegte Gültigkeitsdauer. Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. kann Benützungsbewilligungen „bis auf Widerruf“, ohne Angabe von Gründen, bewilligen und beenden, ohne dass Entschädigungsansprüche des Nutzungswerbers entstehen.
- Durch die Benützungsbewilligung können keinerlei Rechte am öffentlichen Gut oder am Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. im Wege der Ersitzung erlangt werden.
- Sämtliche aus der Benützungsbewilligung erwachsene Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. Bei Eigentumsübertragungen oder Änderung in der Person des Nutzungsberechtigten ist die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. BENÜTZUNGSENTGELT
- Das sich aufgrund der Tarifordnung ergebende Benützungsentgelt wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. mittels Lastschrift vorgeschrieben.
- Schuldner des Entgeltes ist der Besitzer/dessen Rechtsnachfolger der bewilligten Anlage.
- Das Benützungsentgelt ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Lastschrift fällig.
- Bei Abänderung der Tarife dieser Gebrauchstarifordnung ist der zur Sondernutzung des öffentlichen Gutes Berechtigte verpflichtet, die sich jeweils ergebenden neuen Benützungsentgelte zu entrichten. Dies gilt insbesondere bei Tarifanpassungen infolge Indexerhöhungen.
- Wird das Benützungsentgelt nicht pünktlich bei Fälligkeit entrichtet kann die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. mit sofortiger Wirkung die Entfernung der Gebrauchseinrichtung und die ordnungsgemäße Wiederherstellung in den vorherigen Zustand anordnen. Die Auflösung setzt eine schriftliche Mahnung voraus. Die vorangeführte Rechtsfolge tritt nicht vor Ablauf eines Monats nach Absendung (Postaufgabedatum) der schriftlichen Mahnung ein.
4. HAFTUNG
Der/Die Nutzungswerber oder dessen/deren Rechtsnachfolger haftet/haften gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. als Eigentümerin des öffentlichen Gutes/ für die Erfüllung der sich aus der Tarifordnung ergebenden Verpflichtungen, für die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der Gebrauchseinrichtung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie für alle unmittelbar oder mittelbar durch die Herstellung, den Bestand und den Betrieb der Gebrauchseinrichtung herbeigeführten Schäden. Hinsichtlich einer allfälligen Schädigung von Dritten hat der Nutzungswerber die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schad- und klaglos zu halten.
Der Nutzungswerber hat gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. im Falle einer Beschädigung oder Störung des Betriebes der Gebrauchseinrichtung, insbesondere bei jenen, die durch den allgemeinen Straßenverkehr verursacht werden, keinerlei Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, eine solche Beschädigung wird von Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. (Schneeräumung etc.) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
5. AUSMASS
Das Ausmaß des Gebrauchsentgeltes richtet sich nach den nachfolgenden Tarifsätzen:
A) Gebrauchsentgelttarife (Abg.Nummer 54, ausgenommen Hauptplatz):
1. | Baustelleneinrichtungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
---|---|---|---|---|
1.1 | Lagerung von Baustoffen, sonstigem Material und Baugeräten, Aufstellung von Gerüsten, Maschinen für Arbeitszwecke, Bau- und Reparaturarbeiten etc. je angefangenen m² |
0,05 Euro (Tarif 1) |
1 Euro (Tarif 36) |
|
2. | Bauliche Anlagen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
2.1 | Für Draht-, Kabel-, Rohr- und sonstige ober- und unterirdische Leitungen je angefangenen 10 lfm je dazugehörende bauliche Anlage mindestens |
0,50 Euro (Tarif 18) 10 Euro (Tarif 39) |
||
2.2 | Lagertanks, insbesondere für Ölfeuerungsanlagen, Klärgruben etc., Unterfluranlagen je angefangenen 1/2 m² Grundfläche |
10 Euro (Tarif 19) |
||
2.3 | Für Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte, Kohleneinwurfsschächte und sonst. Schächte je Schacht |
9 Euro (Tarif 23) |
||
2.4 | Für Erker, Balkone, Stufen, Vordächer, Wetter- und Sonnenschutzdächer, Wetter- und Sonnenschutzplanen je angefangenen m² der Grundfläche | 2 Euro (Tarif 24) |
||
2.5 | Dauerbenützung von Gemeindestraßengrund durch Einfriedungen/Stützmauern/Hecken je angefangenen m²/Jahr |
6 Euro (Tarif 25) |
||
3. | Geschäftseinrichtungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
3.1 | Für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Schirmen etc. in Vorgärten bei Gastbetrieben per angefangenen m² • April-Oktober (Sommer-Gastgarten) • November-März (Winter-Gastgarten) • November-März Dauerbenützung (Einbauten) ohne Bewirtschaftung |
1,40 Euro (Tarif 8) 0,70 Euro (Tarif neu) 0,20 Euro (Tarif neu) |
||
3.2 | Ausstellungsvitrinen, Kästen, etc. (für Werbungen, weiße Wochen etc.) sowie sonst. Einrichtungen vor Verkaufslokalen zum Zwecke der Warenausstellung (Kleiderständer etc.) und des Warenverkaufes je angefangenen m² Ansichts- bzw. Grundfläche |
3 Euro (Tarif 11) |
||
3.3 | Für Vergnügungsbetriebe (Zirkus, Karussell, Schaukel, Seilakrobatik, Autodroms etc.) je angefangenen m² |
0,40 Euro (Tarif 2) |
||
4. | Sonstige Verkaufseinrichtungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
4.1 | Für Verkaufsstände, -hütten, -buden, -einrichtungen (außer Markttagen, wofür die Marktstandsgebühr gilt), Ausstellungen, Werbevorführungen, Schießbuden, Glücksspiele, Zelte etc. je angefangenen m² |
0,20 Euro (Tarif 3) |
4 Euro (Tarif 7) |
|
4.2 | Für standfeste Kioske, Verkaufshütten, Schaukästen, Informationsstände und dergleichen je angefangenen m² |
2 Euro (Tarif 32) |
4 Euro (Tarif 33) |
40 Euro (Tarif 16) |
5. | Ankündigungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
5.1 | Ankündigungen, Werbungen, Transparente etc. je angefangenen m² Ansichtsfläche |
0,50 Euro (Tarif 5) |
2 Euro (Tarif 34) |
|
5.2 | Plakattafeln, Plakatständer (A-Ständer), Anschlagtafeln, etc. zu Werbezwecken je Ständer |
0,50 Euro (Tarif 35) |
2 Euro (Tarif 12) |
24 Euro (Tarif 29) |
5.3 | City-Light-Posters (für Fremdwerbung) je angefangenem m² Schaufläche |
10 Euro (Tarif 37) |
||
6. | Zeitungsverkaufseinrichtungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
6.1 | Zeitungsverkaufseinrichtungen (stummer Verkauf), nicht dauernd aufgestellt, pro Einrichtung |
0,30 Euro (Tarif 4) |
||
6.2 | Zeitungsverkaufseinrichtungen, wenn dauernd aufgestellt pro Einrichtung | 1,50 Euro (Tarif 10) |
||
7. | Schilder | Täglich | Monatlich | Jährlich |
7.1 | Für vorspringende Schilder, Hinweistafeln, Zeichen, Körper etc. wie Leuchtsteckschilder, Steckschilder, Reklame- und Firmensteckschilder, Würfel, Zylinder, Quader, Kugel usw. je angefangenen ½ m² Ansichtsfläche einseitig, einschließlich Zwischenräume | 9 Euro (Tarif 17) |
||
8. | Automaten | Täglich | Monatlich | Jährlich |
8.1 | Automaten an Wänden je Stück |
15 Euro (Tarif 25) |
||
8.2 | Für freistehende Automaten je Stück |
30 Euro (Tarif 26) |
||
9. | Stellplätze | Täglich | Monatlich | Jährlich |
9.1 | Parkplätze, für das Abstellen von LKW und Omnibussen, je Standplatz | 15 Euro (Tarif 13) |
30 Euro (Tarif 27) |
|
9.2 | je Standplatz PKW, Taxifahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, je Standplatz (Sonderbenützung nach dem Straßengesetz und StVO) |
8 Euro (Tarif 14) |
15 Euro (Tarif 28) |
|
9.3 | Zeitlich unbegrenztes Parken je gebührenpflichtigen Parkplatz |
70 Euro (Tarif 40) |
||
9.4 | Zeitlich unbegrenztes Parken je Parkplatz in der Kurzparkzone |
35 Euro (Tarif 41) |
||
9.5 | Zeitlich unbegrenztes Parken je sonstigen Parkplatz |
20 Euro (Tarif 42) |
||
10. | Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes | Täglich | Monatlich | Jährlich |
10.1 | Dauerbenützung von Gemeindestraßengrund (ehemalige Wege) im Zuge landwirtschaftlicher Bewirtschaftung (Tarif 22) je angefangenen m²/Jahr Pauschaltarife für 5-Jahre: 0 bis 100 m² = € 10,00 (Tarif 43) 100 bis 300 m² = € 15,00 (Tarif 44) 300 bis 1000 m² = € 25,00 (Tarif 45) Über 1000 m² = € 40,00 (Tarif 46) |
0,05 Euro (Tarif 22) |
||
10.2 | Sonstige Benützung von Gemeindestraßengrund, je angefangenen m² |
2 Euro (Tarif 6) |
10 Euro (Tarif 15) |
40 Euro (Tarif 20) |
11. | Pauschalen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
11.1 | Für sonstige Benützung von Straßengrund wie z. B. Kundenanwerbung im Stadtbereich | 5 Euro (Tarif 47) |
||
11.2 | Für jede nicht genehmigte Werbe- oder Verkaufseinrichtung) | 1,50 Euro (Tarif 48) |
20 Euro (Tarif 49) |
|
11.3 | Für Informationsstände mit unbekanntem Ausmaß je Stand | 15 Euro (Tarif 50) |
||
11.4 | Für die Benützung eines Straßenverlaufes, z.B. Seifen-kistenrennen, Perchtenlauf, Sonderveranstaltung mit Straßensperre etc. für begrenzte Zeit | 30 Euro (Tarif 51) |
||
11.5 | Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes bis 100 m² der Grundfläche über 100 m² der Grundfläche |
10 Euro (Tarif 52) 15 Euro (Tarif 55) |
20 Euro (Tarif 53) 30 Euro (Tarif 56) |
50 Euro (Tarif 54) 70 Euro (Tarif 57) |
Pauschalen für Veranstaltungen | Je Veranstaltungstag | |||
11.6 | Veranstaltungen, die zur Innenstadtbelebung beitragen | 100 Euro (Tarif 58) |
||
11.7 | Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung im besonderen Interesse der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. über 1000 zu erwartende Besucher unter 1000 zu erwartende Besucher |
500 Euro (Tarif 60) 200 Euro (Tarif 59) |
||
11.8 | Silvesterpfad Maltschach Pauschale | 50 Euro (Tarif neu) |
||
B) Privatrechtliche Gebrauchsentgelte HAUPTPLATZ
Die unter Punkt B angeführten Entgelte enthalten 20 % Umsatzsteuer. Es handelt sich steuerrechtlich um einen BGA (Betrieb gewerblicher Art).
(Abg.Nummer 457 Hauptplatz Märkte und 458, Hauptplatz allg.):
1. | Bauliche Anlagen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
---|---|---|---|---|
1.1 | Für Erker, Balkone, Stufen, Vordächer, Wetter- und Sonnenschutzdächer, Wetter- und Sonnenschutzplanen je angefangenen m² der Grundfläche |
2,40 Euro (Tarif 4) |
||
2. | Geschäftsreinrichtungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
2.1 | Für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Schirmen etc. in Vorgärten bei Gastbetriebe per angefangenen m² • April-Oktober (Sommer-Gastgarten) • November-März (Winter-Gastgarten) • November-März Dauerbenützung (Einbauten) ohne Bewirtschaftung |
1,70 Euro (Tarif 1) 0,85 Euro (Tarif neu) 0,24 Euro (Tarif neu) |
||
2.2 | Ausstellungsvitrinen, Kästen, etc. (für Werbungen, weiße Wochen etc.) sowie sonst. Einrichtungen vor Verkaufslokalen zum Zwecke der Warenausstellung (Kleiderständer etc.) und des Warenverkaufes je angefangenen m² Ansichts- bzw. Grundfläche |
3,60 Euro (Tarif 2) |
||
3. | Ankündigungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
3.1 | Ankündigungen, Werbungen, Transparente etc., je angefangenen m² Ansichtsfläche | 2,40 Euro (Tarif 8) |
||
3.2 | Plakattafeln, Plakatständer (A-Ständer), Anschlagtafeln, etc. zu Werbezwecken (Tarif 12, 13) je Ständer |
2,40 Euro (Tarif 12) |
28,80 Euro (Tarif 13) |
|
4. | Schilder | Täglich | Monatlich | Jährlich |
4.1 | Für vorspringende Schilder, Hinweistafeln, Zeichen, Körper etc. wie Leuchtsteckschilder, Steckschilder, Reklame- und Firmensteckschilder, Würfel, Zylinder, Quader, Kugel usw. je angefangenen 1/2 m² Ansichtsfläche einseitig, einschließlich Zwischenräume |
11 Euro (Tarif 3) |
||
5. | Automaten | Täglich | Monatlich | Jährlich |
5.1 | Für freistehende Automaten je Stück |
36 Euro (Tarif 11) |
||
6. | Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes | Täglich | Monatlich | Jährlich |
6.1 | Sonstige Benützung von Gemeindestraßengrund, je angefangenen m² |
2,40 Euro (Tarif 5) |
12 Euro (Tarif 6) |
48 Euro (Tarif 7) |
6.2 | Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes bis 100 m² der Grundfläche über 100 m² der Grundfläche |
40 Euro (Tarif 9) 80 Euro (Tarif 10) |
||
7. | Märkte | Täglich | Monatlich | Jährlich |
7.1 | Beim Krämermarkt: je Tag und Laufmeter Mindestgebühr je Tag und Marktstand |
2,50 Euro 13 Euro |
||
7.2 | Beim Bauernmarkt/Wochenmarkt: bis 3,00 Laufmeter von 3,00 bis 5,00 Laufmeter über 5,00 Laufmeter |
10 Euro 15 Euro 18 Euro |
||
Strompauschale für den Bauernmarkt/ Wochenmarkt Abgabe 457 |
||||
7.2.1 | a) Erhöhter Stromverbrauch (mehrere Anschlüsse): je Markttag - 3 Euro vierteljährlich - 9 Euro b) Mittlerer Stromverbrauch (nur Kühlung): je Markttag - 2 Euro vierteljährlich - 6 Euro c) Geringer Stromverbrauch (elektrische Waage etc.): je Markttag - 1 Euro vierteljährlich - 3 Euro |
|||
C) | Sicherheitstarife Abgabe 150 | |||
1. | Veranstaltungstarife für den Sicherheitsbereich |
Je Veranstaltung | ||
1.1 | Hauptplatz | 93 Euro | ||
1.2 | Amthofparkplatz | 75 Euro | ||
1.3 | Bahnhofstraße | 30 Euro | ||
1.4 | Rauterplatz | 10 Euro | ||
1.5 | Villacher Straße (inkl. Parkplatz) | 45 Euro | ||
1.6 | Kirchplatz (in Glanhofen) | 45 Euro | ||
1.7 | Sonstige Örtlichkeiten des öffentlichen Gutes, je m2 0,03 Euro | |||
Sämtliche Tarife gelten für jede angefangene Zeit-, Längen- oder Flächeneinheit.
Gesamtbeträge mit einer Summe von unter € 5,00 gelangen nicht zur Vorschreibung!
6. AUSNAHMEN
Der Bund, das Land und die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. sind von dem Entgelt befreit.
Anlagen, die der Versorgung mit Wasser oder Abwasserbeseitigung dienen, sowie Anlagen, die der Versorgung mit Wärme dienen und auf deren Betreiber die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung zutreffen, gelten nicht als Gegenstand dieser Abgabe.
7. INKRAFTTRETEN
- Diese Tarifordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Tarifordnung tritt die Gebrauchsentgelt-Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2015, Aktenzahl:941-9/2015-wu,) außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - 1. Nachtragsvoranschlag 2020
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 06.07.2020, Aktenzahl: 902/1/2020-sk, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2020 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2020)
Gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2020.
§ 2
Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
ERGEBNISNACHTRAGSVORANSCHLAG
Erträge | EUR -1.682.500 |
Aufwendungen | EUR -30.600 |
Entnahmen von Haushaltsrücklagen | EUR -1.896.000 |
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen | EUR 0 |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen | EUR -3.547.900 |
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
FINANZIERUNGSNACHTRAGSVORANSCHLAG
Einzahlungen | EUR -1.874.900 |
Auszahlungen | EUR 327.700 |
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung | EUR -2.202.400 |
§ 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.
- Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.
§ 4
Kontokorrentrahmen
Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
Höhe in EUR 5.200.000,00
§ 5
Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10.07.2020 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - 2. Nachtragsvoranschlag 2020
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.10.2020, Aktenzahl: 902/2/2020-sk, mit der der 2. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2020 erlassen wird (2. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2020).
Gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 66/2020, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 2. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2020.
§ 2
Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
ERGEBNISNACHTRAGSVORANSCHLAG | |
Erträge | 544.200 Euro |
Aufwendungen | 373.900 Euro |
Entnahmen von Haushaltsrücklagen | 0 Euro |
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen | 0 Euro |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen | 170.300 Euro |
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
FINANZIERUNGSNACHTRAGSVORANSCHLAG | |
Einzahlungen | 1.107.300 Euro |
Auszahlungen | 742.900 Euro |
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung | 364.400 Euro |
§ 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.
- Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.
§ 4
Kontokorrentrahmen
Gemäß § 37 Abs 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
Höhe in 5.200.000 Euro
§ 5
Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15.10.2020 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
ANLAGE:
Verordnung - Abfallgebühren
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 18.12.2018, Zahl: 852/2018/Bla., mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung.
WebLink zur Verordnung: Abfallgebührenverordnung
Verordnung - Abfuhrordnung (Haus- und Sperrmüll)
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1.12.2005, Zahl 852/2005-Schw., mit der die Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen (Haus- und Sperrmüll) im Gemeindegebiet Feldkirchen in Kärnten geregelt wird. Gemäß § 24 in Verbindung mit § 55 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt 17/2004 wird verordnet:
§ 1
Müllabfuhr durch die Gemeinde
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 –K-AWO für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.
§ 2
Begriffsdefinition Haus-und Sperrmüll
- Als Hausmüll (§ 2 Absatz 2 lit a K-AWO 2004) im Sinne der Abfuhrverordnung gelten
a) alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen;
b) sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie
aa) in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind,
bb) durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und
cc) ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist. - Als Sperrmüll (§ 2 Absatz 2 litera b K-AWO 2004) im Sinne der Abfuhrverordnung gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.
§ 3
Abholbereich
- Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.
- Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Hausmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekanntzugeben.
- Die Abfuhr des Sperrmülls wird in der Weise besorgt, dass der Sperrmüll im Einzelfall bei Bedarf einer ordnungsgemäßen Entsorgung (Hol- bzw. Bringsystem) zugeführt wird.
§ 4
Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich
- Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen.
- Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.
- Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.
Am Abfuhrtag sind alle Müllbehältnisse rechtzeitig – ab 6 Uhr morgens - zur Abfuhr bereitzustellen.
§ 5
Müllbehälter
- Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für jedes bebaute Grundstück im Abholbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen oder entsprechend der Art und Größe des Betriebes oder der Arbeitsstelle festgelegt.
Erforderliches Behältervolumen:
Für einen Haushalt
mit 1-3 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 120 Liter / 4-wöchentliche Abfuhr
mit 4-6 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 240 Liter / 4-wöchentliche Abfuhr
mit 7-8 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 360 Liter / 4-wöchentliche Abfuhr
mit 9-10 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 480 Liter / 4-wöchentliche Abfuhr
Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit mindestens einer Wohnung, darf nicht unterschritten werden - Als Müllbehälter sind aufzustellen:
120 Liter Kunststoffmüllbehälter
240 Liter Kunststoffmüllbehälter
800 Liter Großraummüllbehälter
1100 Liter Großraummüllbehälter
a) Der ortsübliche Anfall je im Haushalt meldebehördlich gemeldeter Person wird mit 11 Liter Abfall pro Woche festgelegt.
b) Bei Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, deren Abfälle Hausmüll im Sinne von § 2 Absatz 1 lit b der Verordnung darstellen, darf die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück nicht unterschritten werden. - Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die auf eigene Kosten anzuschaffenden Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz 1 und 2 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine und Größe der Müllbehälter.
- Bescheide im Sinne des § 31 Absatz3 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß § 24 Absatz 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 über die Festsetzung der Größe und Anzahl der Müllbehälter.
§ 6
Verwendung und Reinigung der Müllbehälter
- In die Müllbehälter darf nur Hausmüll eingebracht werden.
- Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.
- Die Müllbehälter sind vom Grundeigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten in der Art und Weise rein zu halten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.
Die Reinigung der Müllbehälter obliegt somit dem Grundeigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten.
§ 7
Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren
- Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.
- Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer gesonderten Verordnung (Abfallgebührenverordnung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten) festgelegt.
- Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.
- Die Eigentümer eines bebauten Grundstückes haben, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
§ 8
Wirksamkeit
Diese Verordnung tritt am 1.1.2006 in Kraft.
§ 9
Außerkraftsetzung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.Dezember 1995, Zahl: 813/1995/Schw.-Ro. außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig
Verordnung - Änderung Nebengebührenverordnung
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 19.12.2017 Aktenzahl: 012-0/2017/Dr.Schw./Sch, mit welcher die Nebengebührenverordnung für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 30.12.2014 geändert wird. Gemäß § 29 Absatz 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992, Landesgesetzblat 56/1992 sowie § 41 K-GVBG, Landesgesetzblatt 95/1992, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1
Der § 3 wird mit Punkt 16 wie folgt ergänzt:
16. Nachtdienst:
Zulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind.
a) Nachtdienstzulage: 0,179 % pro Stunde
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2018 in Kraft
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Aufteilung der Angelegenheiten nach § 69 Absatz 2 und 3 der K-AGO - 2. Änderung
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 11. November 2019, Aktenzahl: 004-100/1/2019/SC/KN, mit welcher die Aufgaben des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtrates aufgeteilt werden. (Referatsaufteilung)
Aufgrund des § 69 Absatz 6 und 7 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO Landesgesetzblatt 66/1998 in der Fassung Landesgesetzblatt 71/2018 wird verordnet:
§ 1
GEGENSTAND
Die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 69 Abs. 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO LGBl. Nr. 66/1998 idF. LGBl. Nr. 71/2018 werden auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtrates aufgeteilt.
§ 2
REFERATSAUFTEILUNG - ZUSTÄNDIGKEIT
Die Referatseinteilung ist in der Anlage 1 und die Zuständigkeit in der Anlage 2 enthalten. Alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht taxativ einem Referenten zugewiesen wurden, fallen in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.
§ 3
GEGENSEITIGE VERTRETUNG
Die Mitglieder des Stadtrates haben sich im Verhinderungsfalle wie folgt zu vertreten:
SPÖ
- 1. Vbgm. Karl Lang wird vertreten von StR. Renate Dielacher
- StR. Herwig Röttl wird vertreten von StR. Andreas Fugger
- StR. Andreas Fugger wird vertreten von StR. Herwig Röttl
- StR. Renate Dielacher wird vertreten von 1. Vbgm. Karl Lang
ÖVP
- Bgm. Martin Treffner wird vertreten von 2. Vbgm. Siegfried Huber
- 2. Vbgm. Siegfried Huber wird vertreten von Bgm. Martin Treffner
FPÖ
- StR. Helmut Kraßnig wird vertreten von StR. Herwig Röttl
§ 4
FERTIGUNG DER SCHRIFTSTÜCKE
Die Fertigung der Schriftstücke erfolgt:
a) durch den Bürgermeister: „Der Bürgermeister“
b) bei Verhinderung des Bürgermeisters: „In Vertretung des Bürgermeisters, der 1. Vizebürgermeister:“, bei dessen Verhinderung: „In Vertretung des Bürgermeisters, der 2. Vizebürgermeister:“
c) Schriftstücke in Angelegenheiten, die an die Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder des Stadtrates übertragen wurden, werden wie folgt gefertigt: „Für den Bürgermeister:“
§ 5
INKRAFTTRETEN
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 07. April 2015, Aktenzahl: 004-100/2015/SC/KN, sowie die Änderung vom 29. April 2015, Aktenzahl: 004/100/1/2015/SC/KN, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
ANLAGE 1 gemäß § 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 11. November 2019 die Referatseinteilung betreffend:
Referent und Referatsaufteilung
- Bgm. Martin Treffner
Personal-, Wirtschafts-, Stadtentwicklungs-, Tourismus-, Marktreferat, Baureferat (Baubehörde 1. Instanz) - 1. Vbgm. Karl Lang
Finanzreferat, Kunst- und Kulturreferat mit Amthof, mit Museum und Stadtsaal, Musikschule - 2. Vbgm. Siegfried Huber
Wirtschaftsbetriebe- (Wasser- und Kanal, Friedhof, Öffentl. WC, Bestattung, Plakatierung, Freibäder, Gastbetriebe, Gemeindebücherei), Schutzwasserbau und Landwirtschaftsreferat inkl. Veterinärangelegenheiten - StR. Helmut Kraßnig
Schule-, Jugend- und Sportreferat, Kinderspielplätze sowie Feuerwehrreferat - StR. Herwig Röttl
Straßenreferat, Wirtschaftshof, Hochbau-, Raumplanungs-, Grundstücks- und Ortsgestaltungsreferat - StR. Renate Dielacher
Sozial-, Frauen-, Senioren-, Familien, Gesundheits- sowie Wohnungs- und Hausverwaltungsreferat - StR. Andreas Fugger
Umweltschutz- (Modellregion, e5), Abfallwirtschaft-, Energie- (Öffentliche Beleuchtung), Regionalmanagement- und EU Referat
ANLAGE 2 gemäß § 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 11. November 2019 die Zuständigkeit (Wirkungskreis) der Referate betreffend:
1. Personal-, Wirtschafts-, Stadtentwicklungs-, Tourismus-, Marktreferat, Baureferat (Baubehörde 1. Instanz)
a) Personalreferat
Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, allgemeine Vertretungskörper und gesamte Verwaltung, Verwaltungsvereinfachung, Ehrungen, Städtepartner-schaften, Gemeindebund, Städtebund, Bürgermeistertagungen, Kanzleiordnung, Geschäftsordnung, Geschäftseinteilung, Innerer Dienst, Presse, Rechtsangelegenheiten, Statistik, Öffentliche Ordnung und Sicherheitspolizei, Landesverteidigung, Katastrophendienst, Gesundheitspolizei, Fundwesen
b) Wirtschaftsreferat
Förderung von Handel, Gewerbe und Industrie
c) Stadtentwicklungsreferat
Stadtmarketing
d) Tourismusreferat
Fremdenverkehrsangelegenheiten, Fremdenverkehrsabgaben
e) Marktreferat
alle Marktangelegenheiten (Wochenmärkte, Gelegenheitsmärkte) im Voranschlag 8280, 8281
f) Baureferat (Baubehörde 1. Instanz)
Vollziehung der Kärntner Bauordnung mit ihren Nebengesetzen, Feuerpolizei, Ortsbildpflegegesetz, gewerberechtliche Angelegenheiten
2. Finanzreferat, Kunst- und Kulturreferat (mit Amthof, Museum und Stadtsaal, Musikschule)
a) Finanzreferat
Haushaltswesen, Voranschläge, Kassenwesen, Jahresrechnungen, Einnahmerückstände, Vollstreckungen, Gewährung von Zahlungserleichterungen, Verwaltung des Gesamtvermögens (Kapitalvermögen, Rücklagen, Schulden, Bürgschaften), Steuern, steuerähnliche Einnahmen und Ausgaben, Abgaben und Gebühren, Bedarfszuweisungen und ähnliche Förderungen/Beihilfen, Amtshaftungen, Versicherungswesen, Finanz- und Wirtschaftskonzepte, mittelfristiger Finanzplan, Maastrichtkonvergenz.
b) Kunst- und Kulturreferat
Kulturwesen, Kunst, Wissenschaft, kulturelle Vereine, AKM, Kulturveranstaltungen, Heimatpflege, Brauchtumspflege, Gedenktafeln, kirchliche Angelegenheiten, Amthof mit Museum und Musikschule, Stadtsaal.
3. Wirtschaftsbetriebe- (Wasser- und Kanal, Friedhof, Öffentl. WC, Bestattung, Plakatierung, Freibäder, Gastbetriebe, Gemeindebücherei), Schutzwasserbau- und Landwirtschaftsreferat inkl. Veterinärangelegenheiten
a) Wasserreferat
Wasserbau (inkl. Schutzwasserbau), Wasserversorgung, wasserrechtliche Angelegenheiten, Wasserwerk
b) Kanalisationsreferat
Abwasserbeseitigung, Kanalisation, Wasserverband Ossiacher See
c) Gemeindebetriebereferat
Plakatierung, Städtische Bestattung, Friedhöfe, öffentliches WC, Freibäder, Gastbetriebe, Bücherei
d) Landwirtschaftsreferat inkl. Veterinärangelegenheiten
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Fischerei, Jagd, Flurschutz, Flurbereinigungen, Landwirtschaftsförderungen, Landwirtschaftsstatistik, landwirtschaftliche Zählungen, Tierzucht, Landwirtschaftskammer, Veterinärwesen, Tierschutz
4. Schule-, Jugend- und Sportreferat, Kinderspielplätze sowie Feuerwehrreferat
a) Schulreferat
alle Schulen, vorschulische Erziehung, Kindergärten, Kinderkrippen, Horte, Heime, Jugendklubs und B.Ü.M., Erwachsenenbildung
b) Jugendreferat
Spielplätze, Jugendverbände, Jugendförderung
c) Sportreferat
alle Sportangelegenheiten, Sportvereine, Sportverbände, Sportförderung, sportliche Veranstaltungen, Sportplätze, Sporthallen, Tennisplätze, Wintersportanlagen
d) Feuerwehrreferat
alle Angelegenheiten der Feuerwehren im Voranschlag Gruppe 1, Abschnitt 16
5. Straßenreferat, Wirtschaftshof, Hochbau-, Raumplanungs-, Grundstücks- und Ortsgestaltungsreferat
a) Straßenreferat
Straßenplanung, Straßenerrichtung, Brücken, Straßenpläne, Straßeninstandhaltung, Güterwege, Feldwege, Notwege, Genossenschaftswege, Schneeräumung, Tiefbau, Straßenrecht, Straßenverkehrsangelegenheiten nach StVO, Straßen- und Verkehrspolizei
b) Wirtschaftsofreferat
Wirtschaftshof, Wirtschaftshoffuhrpark (ohne Wasserwerk)
c) Hochbaureferat
Planung, Ausschreibung, Vergabe und Durchführung aller von der Gemeinde auszuführenden Hochbauten und Hochumbauten, Altstadterhaltung, Denkmalschutz
d) Raumplanungsreferat
Raumplanung, Flächenwidmung, Bebauungspläne, Bodenprüfung, Grundstücksteilung
e) Grundstücksreferat
allgemeine Grundstücks- und Liegenschaftsgeschäfte, Grundverkehr
f) Ortsgestaltungsreferat
Stadt- und Ortgestaltung hinsichtlich Tiefbau, Brücken
6. Sozial-, Frauen-, Senioren-, Familien-, Gesundheits- sowie Wohnungs- und Hausverwaltungsreferat
a) Sozialreferat
Mindestsicherung, Fürsorge, Wohlfahrtsmaßnahmen, Kriegsversehrte, Altersheime, Jugendfürsorge, Altersfürsorge, Wohlfahrtswesen, Notstandsfälle, Krankenwesen - im Voranschlag Gruppe 4
b) Familien-, Frauen- und Seniorenreferat
familienpolitische Maßnahmen, Familienförderung, Frauenförderung, Seniorenangelegenheiten, Jugendwohlfahrt
c) Gesundheitsreferat
Gesunde Gemeinde, Haushalt Gruppe5
d) Wohnungs- und Hausverwaltungsreferat
Wohnungsangelegenheiten, Häuserverwaltung
7. Umweltschutz- (Modellregion, e5), Abfallwirtschaft-, Energie- (öffentliche Beleuchtung), Regionalmanagement und EU Referat
a) Umweltschutzreferat
Umweltschutzangelegenheiten im Voranschlag Gruppe 5, Luftverkehr, Lärmschutzverordnung, Luftreinhaltung, Seenreinhaltung, Natur- und Landschaftsschutz, Park und Gartenanlagen, Modellregion, e5
b) Abfallwirtschaftsreferat
Abfallwirtschaft, Recyclinghof, Tierkörperentsorgung
c) Energiereferat
Energieeffizienz, öffentliche Beleuchtung inkl. Straßenbeleuchtung
d) Regionalmanagementreferat
Region Kärnten: Mitte; Verein Kärntner Holzstraße
e) EU-Referat
EU Förderungen
Verordnung - Ausgleichsabgabe
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 03.12.2014, Zahl: 004-100-5/2014/Sc/Kn, mit der eine Ausgleichsabgabe ausgeschrieben wird.
Gemäß §§ 13 und 14 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, Landesgesetzblatt 55/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 22/2014, wird verordnet:
§ 1
GEGENSTAND DER ABGABE
Ist es bei Vorhaben nach § 6 litera a der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 85/2013, bei geschlossener Bauweise oder bei Vorhaben nach § 6 litera b oder c der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 85/2013, nicht möglich, sämtliche der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage erforderlichen Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu errichten, so kann die Baubehörde in den Auflagen zur Baubewilligung festlegen, wie viele Garagen oder Stellplätze tatsächlich zu errichten sind und für wie viele eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist.
§ 2
HÖHE DER ABGABE
Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird je Stellplatz oder Garage wie folgt festgelegt:
a) für einspurige Fahrzeuge je Stellplatz - 570 Euro
b) für mehrspurige Fahrzeuge je Stellplatz - 2.650 Euro
§ 4
ABGABENSCHULDNER
Der Inhaber der Baubewilligung ist verpflichtet, die von der Gemeinde mittels Bescheid vorzuschreibende Ausgleichsabgabe zu entrichten.
§ 5
FÄLLIGKEIT
Die Ausgleichsabgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig.
§6
INKRAFTTRETEN und AUSSERKRAFTTRETEN
- Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 16.12.1980, Zahl: 664/80/Go/Re außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig
Verordnung - Ausschreibung der Wahl des Jagdverwaltungsbeirates, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
VERORDNUNG
Des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 6. Juli 2020, Zahl: 747/2020/Bla., über die Ausschreibung der Wahl des Jagdverwaltungsbeirates, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages.
Aufgrund des § 1 Absatz 3 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 9.10.1978, Landesgesetzblatt Nummer 113/1978 in der geltenden Fassung, betreffend die Wahl der weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates, wird verordnet :
§1
Ausschreibung der Wahl
Die Wahl der weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates für die Gemeindejagdgebiete Feldkirchen, Sankt Ulrich-Tschwarzen, Sittich, Klein Sankt Veit und Glanhofen wird ausgeschrieben.
§2
Wahltag
Als Wahltag wird Sonntag, der 4. Oktober 2020 festgesetzt.
§3
Stichtag
Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 10. August 2020 bestimmt.
Der Bürgermeister :
Martin Treffner
Verordnung - Friedhofsgebührenverordnung
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 18.12.2019 unter TOP 12, zur Zahl 817-0002/Schie/Wa, mit der die Gebühren für die Friedhöfe und die Aufbahrungshalle der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung).
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt I 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 103/2019, und § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 80/2019, in Verbindung mit der Friedhofsordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 11. November 2019, wird verordnet:
§ 1 Ausschreibung
Für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der im Eigentum der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten befindlichen Friedhöfe, der Grabstätten, der Grabherstellung, der Grabauflösung, und der Aufbahrungshalle werden von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten Gebühren ausgeschrieben.
§ 2 Gegenstand der Abgabe
- Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Friedhöfe der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, der Grabstätten, der Grabherstellung und der Grabauflösung sind pauschaliert zu entrichten.
- Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Aufbahrungshalle sind je Aufbahrung zu entrichten.
- Die Verordnung gilt für die Friedhöfe und die Aufbahrungshalle der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.
§ 3 Höhe der Gebühren
- Benützung der Aufbahrungshalle:
je Aufbahrung Euro 200,00 - Öffnen und Schließen:
Grabstelle Euro 450,00
Grabstelle für UrnenbeisetzungEuro 80,00
Kindergrab Euro 80,00
Gruftbeisetzung - Stundenlohn Euro 50,00 - Grabbenützung inkl. Friedhofserhaltung:
a) Nischengrab, Randgrab jährlich (2,20 x 2,20 bzw. 2,50 x 2,50 alt) Euro 45,00
b) Halbnischengrab, Halbrandgrab jährlich (2,20 x 2,10 bzw. 2,50 x 1,25 alt) Euro 25,00
c) Reihengrab jährlich (2,20 x 2,20 bzw. 2,50x2,50 alt) Euro 15,00
d) Kinderreihengrab jährlich Euro 15,00
e) Gruft jährlich Euro 220,00
f) Urnengrab jährlich (1,00 x 0,80) Euro 20,00
g) Zweierurnennische jährlich Euro 28,00
h) Viererurnennische jährlich Euro 37,00
i) Wehrturmurnennische zweier jährlich Euro 48,00
j) Wehrturmurnennische vierer jährlich Euro 52,00
k) Urnenbeisetzung im Namenlosengrab Euro 200,00
l) Friedeichenbeisetzung St. Ulrich inkl. Namensplakette Euro 900,00 - Grababräumung und Entsorgung der Kränze und Gestecke:
a) Grababräumung Personaleinsatz pro Stunde Euro 60,00
b) Entsorgungsbeitrag pro Kranz Euro 4,00
c) Entsorgungsbeitrag pro Gesteck Euro 2,00 - Platten für Urnennischen:
a) Marmorplatte für Zweierurnennische Euro 150,00
b) Marmorplatte für Viererurnennische Euro 180,00
c) Granitplatte für Wehrturm 2er und 4er Euro 350,00
d) Marmorplatte Zweiernische mit Kerzenträger (Sittich, Radweg) Euro 180,00
e) Marmorplatte Vierernische mit Kerzenträger (Sittich, Radweg) Euro 230,00 - Grabauflösung:
a) Personal- und Entsorgungspauschale pro Grab Euro 200,00
b) Personal- und Entsorgungspauschale Baulichkeiten Gruft Euro 900,00
c) zusätzlich pro Sarg Euro 900,00
§ 4 Abgabenschuldner
- Zur Entrichtung der Gebühren ist im Sinne der jeweils geltenden Friedhofsordnung, der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte verpflichtet.
- Die Aufbahrungskosten sind entweder vom Ehegatten, ansonsten nachfolgend den ehelichen oder nichtehelichen oder Adoptivkinder und ansonsten der dem Grade nach nächsten Verwandten zu tragen.
§ 5 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren sind mittels Abgabenbescheid festzusetzen und mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 10. August 2011, TOP 21, Aktenzahl: 817-001/2011La, mit der die Friedhofsgebühren für die städtischen Friedhöfe festgesetzt werden, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Friedhofsordnung
FRIEDHOFSORDNUNG
erlassen für die Friedhöfe der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Gemeinderatsbeschluss vom 11.11.2019, Top 17) gemäß § 26 des Kärntner Bestattungsgesetzes – K-BStG Landesgesetzblatt 61/1971, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 61/2019, und § 10 Absatz 2 litera 9 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO 1998, Landesgesetzblatt 66/1998 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 71/2018.
I. Allgemeine Bestimmungen
- Geltungsbereich
- Verwaltung und Aufsicht
- Friedhofszweck
II. Ordnungsvorschriften
- Öffnungszeiten
- Verhalten auf den Friedhöfen
- Gewerbliche Arbeiten, Pflege
III. Beisetzung
- Leichenhallen
- Bestattungsvorschriften
- Beisetzungszeit
- Nutzungsdauer, Ruhefrist
- Exhumierung
IV. Grabstätten
- Einteilung der Grabstätten
- Ausmaße der Grabstätten
V. Gestaltung von Grabstätten
- Form und Gestaltung der Grabmäler
- Bepflanzung der Grabanlagen
- Grabmalgenehmigung
- Arten der Grabmäler
- Ausführung der Grabmäler
VI. Nutzungsrecht
- Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes
- Verlängerung des Nutzungsrechtes
- Übergang des Nutzungsrechtes
- Erlöschen des Nutzungsrechtes
VII. Schlussbestimmungen
- Evidenthaltung
- Postzustellung und Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
- Haftung, Pflicht zur Obsorge
- Übergangsbestimmungen
- Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
- Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für alle im Eigentum oder Verwaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten stehenden Friedhöfe, das sind derzeit:
a) Städtischer Friedhof Feldkirchen
b) Stadtgemeindeteil Friedhof Radweg
c) Stadtgemeindeteil Friedhof Sankt Ulrich
d) Stadtgemeindeteil Friedhof Sittich
Auf diesen befinden sich nach Größe, Art, Lage und Widmung der jeweiligen Anlagen die erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen (ausschließlich am Friedhof Feldkirchen), Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen. - Verwaltung und Aufsicht
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Friedhofsverwaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen mit Hilfe der Städtischen Bestattung. Diese haben für einen geordneten Betrieb der Friedhöfe sowie für die Erhaltung der baulichen und gärtnerischen Anlagen zu sorgen.
Die Verwaltung und das Friedhofspersonal sind für die Einhaltung dieser Friedhofsordnung sowie der sonstigen, die Friedhöfe betreffenden Rechtsvorschriften innerhalb ihres Wirkungsbereiches verantwortlich. - Friedhofszweck
Als Friedhöfe sind sämtliche diesem Zweck zugeordneten Anlagen, Baulichkeiten, Grünflächen, Verkehrswege, Plätze, Vor- und Parkplätze etc. anzusehen, wobei im Zweifel der jeweilige Strukturplan maßgebend ist.
Die Friedhöfe dienen der Beisetzung von Leichen, Leichenteilen und Leichenasche.
Auf den Friedhöfen dürfen beigesetzt werden:
a) Personen, die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadtgemeinde Feldkirchen waren oder zuletzt ihren Wohnort im Gemeindegebiet hatten.
b) Personen, für die ein Benützungs- oder Beisetzungsrecht an einer Grabstätte in den genannten Friedhöfen besteht.
Die Beisetzung anderer Verstorbener liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung, wobei insbesondere auf die Zahl der noch frei verfügbaren Grabstellen Rücksicht zu nehmen ist.
Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
Für jeden Friedhof sind Strukturpläne zu verfassen, in welchen die Grabeinteilung, die Grabstättenarten und die Art und Ausführung der Grabdenkmäler sowie die Verkehrswege und sonstigen Friedhofseinrichtungen festzulegen sind.
Die Strukturpläne sind vom Stadtrat nach Vorberatung in den zuständigen Ausschüssen zu genehmigen. Sie sind für die Anlage, Erschließung und Benützung der Friedhöfe maßgebend.
II. Ordnungsvorschriften
- Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekannt gegebenen Zeiten offen zu halten. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile derselben aus bestimmten Anlässen vorübergehend untersagen. Die Öffnungs- und Schließzeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. - Verhalten auf den Friedhöfen
Auf den Friedhöfen ist alles zu unterlassen, was dem Ernst und der Würde oder der widmungsgemäßen Benützung des Ortes abträglich ist.
Darunter fällt insbesondere:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwägen, Rollstühle und gewerbliche Fuhren ausgenommen).
b) das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art.
c) die Ablagerung außerhalb der dafür bestimmten Behälter.
d) die Verunreinigung und Beschädigung der Einrichtungen und Anlagen, das Übersteigen von Einfriedungen und Hecken sowie das Betreten fremder Grabstätten oder Rasenflächen soweit sie nicht als Wege dienen.
e) das Rauchen, Lärmen und Spielen sowie sportliche Aktivitäten mit und ohne Sportgerät.
f) das Mitnehmen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde.
g) das Verteilen von Druckschriften und das Anbringen von Plakaten.
In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung entgegen den angeführten Bestimmungen Ausnahmen genehmigen. Den Anordnungen der Organe der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Gegen Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die angeführten Ordnungsbestimmungen verstoßen, wird Anzeige erstattet. - Gewerbliche Arbeiten, Pflege
Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die Anordnung der Organe der Friedhofsverwaltung zu befolgen.
Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verschuldet haben, nach den Bestimmungen des "Bürgerlichen Rechtes."
Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten durchgeführt werden. Auf Beisetzungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehmen. Die Friedhofsverwaltung kann bei besonderen Witterungsverhältnissen insbesondere bei Tau- und Regenwetter das Befahren der Wege untersagen.
Für die Durchführung von Arbeiten an Grabstätten bedarf der Gewerbetreibende der Zustimmung des Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung.
Die gewerblichen Arbeiten sind ohne unnötigen Aufschub zu vollenden. Das Lagern von Materialien jeglicher Art, das Mischen von Mörtel, Beton udgl. ist nur auf dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.
Die erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind so zu lagern, dass sie den Friedhofsbetrieb nicht behindern. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen. Ebenfalls ist allfälliges Aushubmaterial unverzüglich an einen hiefür vorgesehenen Ort zu verbringen.
Nach Abschluss der Arbeiten sind der bereitgestellte Arbeitsplatz, die neu gestaltete Grabstätte und die Friedhofswege zu reinigen.
Die Geräte, die von den Gewerbetreibenden für die Arbeiten benötigt werden, dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen gereinigt werden.
III. Beisetzung
- Leichenhallen
Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und nur während der Betriebsstunden betreten werden.
In den Leichenhallen sind die Särge verschlossen aufzubewahren. Soweit keine sanitärpolizeilichen Vorschriften oder sonstige Bedenken bestehen, dürfen Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Betriebszeit sehen. - Bestattungsvorschriften
Die Durchführung der Bestattungsfeierlichkeiten in den Aufbahrungs- und Einsegnungsräumen und das Tragen oder Führen der Leichen zu den Grabstätten, sowie das Versenken der Särge hat ausschließlich durch Bedienstete der Städtischen Bestattung Feldkirchen zu erfolgen. Durch diese Bestimmung wird jedoch das Recht der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften durch ihre Organe mitzuwirken, nicht berührt.
Nicht gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften bzw. andere Institutionen dürfen an den Bestattungsfeierlichkeiten nur dann mitwirken, wenn ihre Mitwirkung nicht der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht.
Das Öffnen und Schließen der Grabstätten obliegt den Organen der Friedhofsverwaltung. Für das Öffnen und Schließen von Grüften können auch befugte Handwerker auf Kosten der Nutzungsberechtigten unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung herangezogen werden.
Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, anlässlich von Graböffnungen die vorübergehende Ablagerung von Erdmaterial, oder Überbauten mit Erdcontainern auf ihrer Grabstätte zu dulden.
Die Beisetzung eines Verstorbenen in eine Eigengrabstätte kann nur im Auftrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten erfolgen.
Vor Bestattung in einer bereits angelegten Grabstätte sind von den Nutzungsberechtigten spätestens einen Tag vor der Graböffnung Pflanzen und Grabbauten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so führt die Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch. - Beisetzungszeit
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen finden grundsätzlich keine Beisetzungen statt. Eine Ausnahme ist von der Friedhofsverwaltung insbesondere dann zu erteilen, wenn dies aus sanitätspolizeilichen Gründen notwendig ist. - Nutzungsdauer, Ruhefrist
Die Mindestnutzungsdauer für neue Gräber beträgt 10 Jahre.
Die Mindestnutzungsdauer für Grüfte beträgt 25 Jahre.
Die Mindestnutzungsdauer für Urnennischen beträgt ein Jahr.
Die Ruhefrist für einen Leichnam beträgt 10 Jahre. Diese verkürzt sich bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr auf 7 Jahre und verlängert sich bei Grüften auf 25 Jahre.
Nach der Ruhensfrist verringert sich die Mindestnutzungsdauer der Gräber auf ein Jahr. - Exhumierung
Abgesehen von den aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften angeordneten Exhumierungen bedarf jede Enterdigung von Leichen, Leichenteilen oder Leichenresten der Bewilligung des Bürgermeisters. Antragsberechtigt ist, wer ein Interesse an der Enterdigung glaubhaft macht.
Die Bewilligung ist nur zum Zwecke der Umbettung, der Feuerbestattung oder aus sonstigen wichtigen Gründen und nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung, sind durch Auflagen sicherzustellen.
Bei Öffnung von Gräbern oder Exhumierung von Leichen ist die Anwesenheit von Angehörigen oder fremden Personen untersagt. Das Friedhofspersonal darf Skelett- und Kleiderteile, Grabbeigaben, Aschenkapseln oder andere Gegenstände nicht aus dem Grab entnehmen oder ausfolgen.
IV. Grabstätten
- Einteilung der Grabstätten
Die Grabstätten werden eingeteilt in:
a) Grüfte:
Grüfte sind gemauerte Grabstätten, die zur Aufnahme von Särgen und Urnen bestimmt sind. Die Grüfte müssen dem allgemeinen Friedhofsplan (Strukturplan) entsprechen.
Die Vergabemöglichkeit und Maße und sind in jedem einzelnen Fall von der Friedhofsverwaltung festzusetzen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gruftwerber und Friedhofsverwaltung entscheidet der Stadtrat.
Für Beisetzungen in den Grüften müssen die Särge mit verlöteten Metalleinsätzen versehen sein. Eine baupolizeiliche Benützungsbewilligung zur Errichtung von Grüften ist vorzulegen.
b) Nischengräber:
Nischengrabstätten sind Grabstätten, die sich an Wegen und entweder an der Friedhofsmauer oder an der Hecke befinden.
c) Randgräber:
Randgräber sind Grabstätten, die sich an den Wegen befinden.
d) Reihengräber:
Reihengräber sind Grabstätten, sie sich innerhalb der Grabfelder befinden.
e) Kindergräber:
Bei Kindergräbern beträgt die Ruhefrist 7 Jahre. Verstorbene Kinder bis zu 3 Monaten können in allen Eigengräbern ohne Sarg beigelegt werden. Darüber hinaus gelten für Kindergräber die allgemeinen Bestimmungen für Reihengräber.
f) Urnengräber, Urnenwandnischen:
Für die Beisetzung von Aschenurnen stehen alle Grabstätten zur Verfügung. Die Beisetzung der Urnen kann ober- oder unterirdisch erfolgen. Die oberirdische Beisetzung von Urnen wird durch entsprechende Baulichkeiten ermöglicht. Darüber hinausgehenode eigene Baulichkeiten unterliegen in Art und Ausführung der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung in der Erde hat mindestens in einer Tiefe von 0,60 m zu erfolgen.
g) Ehrengräber:
Einzelne Grabstätten können über Beschluss des Gemeinderates zu Ehrengrabstätten erklärt werden. Erhaltung und Pflege dieser Ehrengrabstätten obliegen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.
Aufgrund von geänderten Gegebenheiten notwendige Auflassungen und Neueinteilungen von Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten zu akzeptieren. - Ausmaße der Grabstätten
Grabstätten in bereits benützten Friedhofsteilen behalten jene Ausmaße bei, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung in den einzelnen Friedhöfen festgelegt waren.
Bei der Neuanlage einer Grabstätte sind folgende Maximalausmaße einzuhalten:
1) Nischengräber und Randgräber:
Einfach: Länge 2,20 m, Breite 1,10 m
2) Doppelt: Länge 2,20 m, Breite 2,20 m
3) Reihengräber: Länge 2,20 m, Breite 1,10 m
4) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m
Ausgenommen hiervon sind bereits angelegte Bestandsgräber.
V. Gestaltung von Grabstätten
- Form und Gestaltung der Grabmäler
Um ein gefälliges und würdiges Aussehen der Friedhofsanlage zu wahren und eine gegenseitige Beeinträchtigung der Grabmäler und Grabanlagen zu vermeiden, ist die Gesamtanlage und die Raumeinteilung in einem Strukturplan festgelegt. Hierbei können für bestimmte Grabfelder größere oder kleinere Grabmäler vorgesehen werden. Auch für eine einheitliche gärtnerische Gestaltung von bestimmten Grabfeldern könne besondere Bestimmungen festgelegt werden. Auf diese Bestimmungen sind die Parteien bei der Wahl ihres Grabes hinzuweisen. - Bepflanzung der Grabanlagen
Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und gepflegt werden.
Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur Gewächse zu verwendet werden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Wuchs- und Schnitthöhe darf einen Meter nicht übersteigen. Die Friedhofsverwaltung kann Vorschriften über die Art der Bepflanzung der Grabstätten erlassen.
Die außerhalb der Grabstätte des Nutzungsberechtigten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder abstehender Gewächse anordnen oder durchführen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Gräbern zu entfernen. - Grabmalgenehmigung
Jede Neuerrichtung und Veränderung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Anpflanzung von höheren Sträuchern auf Grabstätten bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Zu diesem Zweck sind geeignete Pläne bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Die Zustimmung ist innerhalb angemessener Frist zu erteilen, wenn die geplante Anlage den Bestimmungen der Friedhofsverwaltung entspricht. - Arten der Grabmäler
In den Gruppen (Gräberfeldern) müssen die Grabmäler unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirkung errichtet werden. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen, material-, werkgerecht und dauerhaft sein.
Bei gesondert liegenden größeren Grabstätten und Gräbergruppen kann die Friedhofsverwaltung für Grabmäler und Grabmalgruppen aus Gründen der Gesamtwirkung des Friedhofes von Fall zu Fall besondere Anordnungen hinsichtlich Größe, Form und Werkstoff und auch hinsichtlich der Anpflanzung der Gräber treffen. Das Material soll dem Erfordernis einer ruhigen Wirkung des Gesamtbildes dienen. Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu erhalten sind, dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden. - Ausführung der Grabmäler
Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu festigen, dass sie dauerhaft, stand- und frostsicher sind. Die Standfestigkeit der Grabmäler insbesondere der Grabsteine ist von den Nutzungsberechtigten ständig zu prüfen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für Unfälle und Schäden durch umgefallene Grabsteine. Erlangt die Friedhofsverwaltung Kenntnis von diesbezüglichen Mängeln ist der Nutzungsberechtigte unverzüglich darauf aufmerksam zu machen. In solchen Fällen entsteht sofortiger Handlungsbedarf des Nutzungsberechtigten, weil ansonsten die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten getroffen werden müssen und nach VI / 4 g) der Verlust des Nutzungsrechtes eintritt.
Grabmäler sollen in der Regel nicht höher als 1,70 m, Eisenkreuze einschließlich allfälliger Beton- oder Natursteinsockel, vom gewachsenen Erdboden an gerechnet, nicht höher als 1,80 m sein. Bei Grabstätten, auf denen ein Holz- oder Eisenkreuz zur Aufstellung gelangt, kann mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entweder ein Kreuz mit Natursteinsockel oder zusätzlich zum Grabkreuz ein Naturstein, jeweils bis zu einer Höhe von 0,50 m aufgestellt werden.
Bei Errichtung einer Grabanlage hat der ausführende Unternehmer bzw. dessen Beauftragter den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan bei sich zu führen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht dem Plan oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann dieses auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
VI. Nutzungsrecht
- Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird mit Zuteilung durch die Friedhofsverwaltung und Entrichtung der durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen festgesetzten Gebühr erworben. Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person, Ehepartnern und in Ausnahmefällen von Geschwistern erworben werden, ist unveräußerlich und beinhaltet auch das Recht des Nutzungsberechtigten in der Grabstätte selbst beigesetzt zu werden. Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB und der Friedhofsordnung. - Verlängerung des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht bei Grabstätten, Grüften und Urnennischen ist von der Friedhofsverwaltung bei neuerlichem Erlag der jeweiligen Nutzungsgebühr zu verlängern. Nach Ablauf von 25 Jahren darf eine Gruft nur weiter belegt werden, wenn gleichzeitig das Nutzungsrecht vom Ende des ursprünglichen Nutzungsrechts an gerechnet um weitere 25 Jahre verlängert wird.
Bei einer Erdbestattung ist auf die zehnjährige Ruhefrist Bedacht zu nehmen.
Vom Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Grabnutzungsberechtigte mittels Gebührenvorschreibung zu verständigen.
Ist der Nutzungsberechtigte bzw. sein Aufenthaltsort der Friedhofsverwaltung nicht bekannt und auch nicht zu ermitteln, so ist der Ablauf des Nutzungsrechtes während der Dauer von 3 Monaten an der Amtstafel der Stadt Feldkirchen und durch Anschlag an der Friedhofstafel öffentlich kundzumachen.
Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte samt den dann noch vorhandenen Um- und Aufbauten in das unbeschränkte Eigentum der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten zurück (§294 ABGB). - Übergang des Nutzungsrechtes
Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge der nachstehenden Berufungsgründe auf eine Person über, die:
a) zum Kreise der gesetzlichen Erben gehört und oder ein besonderes Interesse an der Grabstätte glaubhaft machen kann.
b) eine gültige und wirksame letztwillige Anordnung zu ihren Gunsten nachweisen kann, im Zweifelsfall ist ein Beschluss des zuständigen Nachlassgerichts vorzulegen
c) eine Verzichtserklärung zu ihren Gunsten vorweisen kann; diese Verzichtserklärung ist gegenüber der Friedhofsverwaltung abzugeben und von dieser ausdrücklich schriftlich anzunehmen, um gültig und wirksam zu sein.
Sind zur Nachfolge auf Grund letztwilliger Anordnungen oder der gesetzlichen Erbfolge mehrere Personen berufen, ist die Einigung der Beteiligten auf eine Person aus ihrem Kreise zu suchen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, erfolgt der Übergang in der nachstehenden Reihenfolge:
a) der Ehegatte
b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder
c) der dem Grade nach nächste Verwandte'
d) der nachweisliche Kostenträger des letzten Bestattungsauftrages für die betreffende Grabstätte
Jede zunächst berufene Person ist berechtigt, durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung, die Nachfolge zugunsten der jeweils nächstberufenen Person auszuschlagen. Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht von der Jüngeren.
Für den Fall, dass keine Personen vorhanden sind, die gemäß den obigen Bestimmungen zur Nachfolge in das Nutzungsrecht berufen sind, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag derjenigen Personen die für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstätte aufkommt oder aufkommen will das Nutzungsrecht zuerkennen.
Die auf diese Weise ermittelte Nachfolge ist unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Bei einverständlicher Regelung ist die schriftliche Zustimmungserklärung der übrigen Beteiligten beizulegen. Wie bei der ersten Erwerbung, so hat auch bei jeder Veränderung in der Person des Nutzungsberechtigten die Eintragung desselben im Gräberbuch und in der Grabkartei zu erfolgen.
Der überlebende Ehegatte, der mit dem verstorbenen Nutzungsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe lebte, hat das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden.
Die Übertragung des Nutzungsrechtes erfolgt gebührenfrei. Übertragungen des Nutzungsrechtes durch Verzicht zugunsten einer anderen Person können erfolgen. In diesem Fall muss das Nutzungsrecht an der Grabstätte oder Gruft neu erworben werden. - Erlöschen des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht erlischt:
a) bei schon bestehenden Grüften und Gräbern nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer.
b) bei neu errichteten Grüften nach 25 Jahren.
c) bei neu errichteten Grabstätten nach 10 Jahren.
d) durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr.
e) durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes.
f) durch Umwidmung oder Änderung des jeweiligen Strukturplanes
g) durch Entzug des Nutzungsrechtes seitens der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gröblich und beharrlich verletzt werden
h) durch schriftlichen Verzicht, ohne Übergang des Nutzungsrechtes.
i) wenn die Grabstätte nicht ordnungsgemäß in Stand gehalten bzw. gepflegt wird und der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung und Hinweise auf er Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung nicht binnen dreier Monate für die Instandhaltung und Pflege Sorge trägt
j) durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr.
k) durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes
Das Erlöschen des Benützungsrechtes durch Zeitablauf oder Auflassung oder Stilllegung ist mindestens 6 Monate vorher den jeweiligen Berechtigten mitzuteilen.
Bei Verzicht von Grabstätten oder Grüften oder deren Entziehung durch die Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Nutzungsdauer entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits bezahlten Grabnutzungsgebühr.
Obiges gilt auch für Urnenstätten.
Nach Erlöschen des Benützungsrechtes, sofern die Berechtigten nicht innerhalb von 6 Monaten eine andere Beisetzung vornehmen, sind die Aschenreste (Urnen bei Urnennischen) in einem Urnensammelschacht beizusetzen.
Bei Auflösung des Nutzungsrechtes einer Gruft hat darüber hinaus die Aushebung und Wiederbestattung/Kremierung der in der Gruft beigesetzten Personen zu erfolgen und hernach die Beisetzung der Urne in einem Urnensammelschacht.
Dies jeweils auf Kosten des letzten Benützungsberechtigten.
Die Nutzungsberechtigten können innerhalb von 3 Monaten nach Einziehung der Grabstätte, die Grabmäler, Umfassungen und Anpflanzungen auf ihre Kosten nach Erlag der tarifmäßigen Abräumgebühr entfernen. Nach Ablauf dieser Frist verlieren die Nutzungsberechtigten alle Ansprüche auf Grabmäler, Umfassungen und sonstigen Grabausstattungen.
Die Friedhofsverwaltung ist sodann berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Abtragung auf Kosten der Parteien vornehmen zu lassen.
Die Friedhofsverwaltung ist auch berechtigt, ein eingezogenes Erdgrab bzw. bei Erlöschen des Benützungsrechtes eines solchen, auch wenn die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, das Grab einzuebnen oder allenfalls auch vor Ablauf der Ruhefrist wieder zu benützen.
VII. Schlussbestimmungen
- Evidenzhaltung
a) Über alle Grabstätten sind von der Friedhofsverwaltung elektronische oder händische Gräberkarteien und Gräberbücher zu führen.
b) In diese Gräberkarteien bzw. Gräberbücher sind einzutragen:
1. Vor- und Zuname sowie Adresse des Nutzungsberechtigten und die Dauer des Nutzungsrechtes.
2. alle Beisetzungen unter Angabe des Vor- und Zunamens sowie Sterbetag und Tag der Beisetzung.
3. jede Änderung des Nutzungsberechtigten. - Postzustellung und Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung
a) Hat ein Grabnutzungsberechtigter seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland, so muss er der Friedhofsverwaltung einen inländischen Postzustellungsbevollmächtigten bekannt geben.
b) Wenn die Wohnung oder die Person des Nutzungsberechtigten unbekannt sind, kann die Zustellung von Mitteilungen durch Anschlag an der Friedhofstafel und an der Amtstafel der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erfolgen. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit dem Anschlag zwei Wochen verstrichen sind.
c) Dasselbe gilt auch, wenn der Rechtsnachfolger nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung nicht bekannt gegeben worden ist. - Pflicht zur Obsorge, Haftung
a) Alle Friedhofsbesucher haften für durch sie entstandene Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Nutzungsberechtigten haften überdies für Schäden, die durch Mängel ihrer Grabstätten entstanden sind. Sie haben die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten für alle diesbezüglichen Ersatzansprüche dritter Personen zur Gänze schad- und klaglos zu halten.
b) Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haftet nur für jene Schäden, die im Friedhofsgelände durch schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten entstanden sind. Eine Haftung für Schäden, die an Grabstätten durch Natureinflüsse, Beschädigung durch Dritte, Tiere oder Diebstähle entstehen, wird von ihr nicht übernommen.
c) Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haftet auch nicht für die Unveränderlichkeit oder eine bestimmte Gestaltung der engeren oder weiteren Umgebung von Grabstätten und Anlagen. - Übergangsbestimmungen
Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erworbenen Nutzungsrechte einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht. Für sie gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung die neuen Bestimmungen. - Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt mit 02.12.2019 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 15.5.2006, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Gefahrenklassenzuordnung
Verordnung
§ 1
Gefahrenklassen
- Abhängig von den in den Dienststellen oder Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) werden die Dienststellen der Stadtgemeinde oder Dienststellenteile nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.
- Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse I zugeordnet: keine
- Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
a) Städtischer Wirtschaftshof (ausgenommen Verwaltung)
b) Wasserwirtschaftsamt (ausgenommen Verwaltung)
c) Werkstätte "Alter Bauhof"
d) Bestattungsanstalt (ausgenommen Verwaltung)
e) Friedhofsverwaltung (Wegeinstandhaltung) - Soweit Dienststellen bzw. Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefahrenpotential) zugeordnet.
a) Rathaus
b) Fremdenverkehrsamt
c) Volksschule 1 und ASO
d) Volksschule 2 und 3
e) Volksschule St. Ulrich
f) Volksschule St. Martin
g) Volksschule Glanhofen
h) Kulturzentrum "Bamberger Amthof"
i) Stadtmuseum (dzt. kein Dienstnehmer)
j) Stadtsaal (dzt. kein Dienstnehmer)
k) Trauungssaal im FH-Gebäude
l) Sporthalle
m) Sportzentrum (dzt. kein Dienstnehmer)
n) Städtischer Wirtschaftshof (Verwaltung)
o) Wasserwirtschaftsamt (Verwaltung)
p) Bestattungsanstalt (Verwaltung)
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig
Angeschlagen am: 9.1.2008
Abgenommen am: 24.1.2008
Verordnung - Geschäftseinteilung des Inneren Dienstes für das Gemeindeamt
VERORDNUNG
des Bürgermeisters (Dienstanweisung) der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 01.09.2020, Zahl: 010-0/1/2020/SC/KN, mit der eine
GESCHÄFTSEINTEILUNG DES INNEREN DIENSTES
für das Gemeindeamt der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erlassen wird.
Gemäß § 14 Absatz 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) 1998, Landesgesetzblatt 66/1998 in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Für das Gemeindeamt der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gilt die Geschäftseinteilung des Inneren Dienstes laut Anlage.
§ 2
Jedes Geschäftsstück ist mit dem zutreffenden Aktenzeichen mit Jahreszahl und dem Diktatzeichen zu versehen.
Die Aktenzeichen sind der jeweils in Geltung stehenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) bzw. der Bezeichnung im Elektronischen Akt (ELAK) zu entnehmen.
Die Diktatzeichen ergeben sich jeweils aus den beiden Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Sachbearbeiters und - durch Schrägstrich getrennt - des Ausfertigenden.
Falls notwendig können dem Aktenzeichen noch Ordnungsziffern beigefügt werden.
§ 3
Im Übrigen sind der Bürgermeister und die Stadtamtsdirektorin (Leiterin des Inneren Dienstes) berechtigt, anfallende Aufgaben über die Geschäftseinteilung hinaus zuzuweisen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 01.09.2020 in Kraft.
§ 5
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung (Dienstanweisung) des Bürgermeisters vom 01.01.2019, Aktenzahl: 010-1/2019/SC/KN, mit der eine Geschäftseinteilung des Inneren Dienstes für das Gemeindeamt erlassen wurde, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Anlage zur Verordnung des Bürgermeister vom 1.9.2020, Zahl: 010-0/1/2020/SC/KN
I.
GESCHÄFTSEINTEILUNG FÜR DAS
GEMEINDEAMT FELDKIRCHEN I.K.
I.I ABTEILUNGEN UND AUFGABENGEBIET
1. Stadtamtsdirektion, EDV, Personal und Marketing (AD):
Leitung des inneren Dienstes im Sinne des § 78 Absatz 3 der K-AGO; Geschäftseinteilung; Vorbereitung und Erledigung von Beschlüssen des Stadtrates und Gemeinderates; Protokollführungen bei Sitzungen des Stadtrates und Gemeinderates; Repräsentationsangelegenheiten; Ausarbeitung von Verordnungen, soweit in Aufgabengebiet fallend und Prüfung von Verordnungen auch darüber hinaus; allgemeiner Rechtsdienst und Rechtsberatung; Ausarbeitung von komplexen Berufungsbescheiden (Rechtsmittel); Unterstützung der Fachabteilungen bei der Ausarbeitung von Rechtsmittel; Rechtsberatung aller Abteilungen; Presse- und Informationswesen (Mitteilungsblatt); interne Kontrolle; Feierlichkeiten und Städtekontakte; Ehrungen; Militärangelegenheiten; interne Organisation; Verkehr mit der Volksanwaltschaft; Rechtssammlung; Säuglingspaketaktion; Zentrale Vertragssammlung; Personalangelegenheiten; Bezügeverrechnung und Personalverwaltung (auch für Verwaltungsgemeinschaft); Organisation der Reinigungsdienste; Datenschutz; Pensionsfonds; Zivildienst; Telefonorganisation; Lehrlingsverwaltung; Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter; Bürgermeisterbüro; Allgemeine EDV-Angelegenheiten (Operating, Programmierung, Weiterentwicklung und Schulung); Betreuung ELAK; Systemadministration; Zeiterfassung; Telekommunikation; Webseiten, DSGVO; Dachbodenarchiv; Stadtmarketing (ohne buchhalterische Agenden).
2. Bürgerservice: Einwohnermeldeamt, Standesamt, Schulen und Tourismus (EST):
Einwohnermeldewesen (alle Aufgaben betreffend Meldegesetz); Altbestand Häuser- und Straßenkartei; Wählerevidenz; Abwicklung der Wahlen; Schülerevidenz; Amtshilfe (gegenüber Gerichten oder Behörden); Gesundheitspolizei; Schöffenangelegenheiten; Sozialangelegenheiten (Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz); Jugendwohlfahrt; Sperrstundenangelegenheiten; Bewilligungen nach dem Veranstaltungsgesetz inkl. Veranstaltungsstättengenehmigungen; Seniorenbetreuung; Plakatierungen; Wohnungsangelegenheiten; Miet- und Wohnrecht, Stadtbücherei; Fundamt; Pensionsantragsberatung; Bewilligungen nach dem Prostitutionsgesetz; Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten; Schulangelegenheiten; Jugendangelegenheiten, Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Tagesmütter bzw. -väter; Kindergärten; Horte; Kinderspielplätze; Sportangelegenheiten inklusive Verwaltung der Sportanlagen und Sporteinrichtungen; Fremdenverkehrsangelegenheiten; Verwaltung der Badeanstalten; Kultur- und Kunstpflege (Kulturveranstaltungen) soweit nicht KFA; Theater- und Konzertwesen; Volksbildungswesen; Blumenschmuckwettbewerbe und Veranstaltungsplanung; Angelegenheiten der Musikschule Feldkirchen und des Amthofes (Kulturzentrum); Stadtsaalverwaltung; Marktwesen; Personenstands- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten; Feuerwehrwesen und Zivilschutz (ohne buchhalterische Agenden); Bearbeitung/Vorbereitung von Rechtsmittel, wenn in Aufgabengebiet fallend.
3. Bauamt (BAU):
Angelegenheiten der Bauordnung (Baupolizei) und der Bauvorschriften sowie der baurechtlichen Nebengesetze (Feuerpolizei und Andere); Ortsbildschutz; Gewerbeangelegenheiten; Gemeindeplanung und Raumordnung (Örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK), Flächenwidmungsplan, Bebauungspläne; allgemeine planerische Maßnahmen; Grundstücksteilung; amtlicher bautechnischer Sachverständigendienst; technische Maßnahmen nach Veranstaltungsgesetz; gemeindliche Stellungnahmen in Grundverkehrs-, Wohnsiedlungs-, Natur-, Landschaftsschutz- und Rodungsangelegenheiten; Denkmalschutz soweit in Zuständigkeit fallend; Bauberatung; technische Hochbauangelegenheiten (allgemein sowie inkl. Planung, Ausschreibung, Bauleitung, Rechnungsprüfung etc.); Gemeindeinformationssystem (GIS); Verwaltung gemeindeeigener Gebäude und Grundstücke allgemeiner Art (subsidiäre Allzuständigkeit); Verwaltung Gemeindewald; Facility Management; Wohnungs- und Gebäuderegister; Vergabe von Straßennamen und Orientierungsnummern; Ausstellung von Bestätigungen (Wohnbauförderung, Flächenwidmung etc.); Bearbeitung/Vorbereitung von Rechtsmittel, wenn in Aufgabengebiet fallend.
4. Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (TUL):
Straßenverwaltung und Straßenrecht; Straßenbau- und Straßeninstandhaltung; Straßenbeleuchtung; technische Tiefbauangelegenheiten einschl. Tiefbaukoordination; ländliches Wegenetz; StVO-Angelegenheiten; straßenpolizeiliche Angelegenheiten (auch Verordnungen nach der Straßenverkehrsordnung); Winterdienst (Koordination, Abrechnung etc.); Techn. Wasserversorgung; Wasserwerk; Abwasserentsorgung; Kanalisation in Koordination mit dem WVO; Wasserbau; Wasserrecht; Wildbach- und Lawinenverbauung; Leitungskoordination; Leitungsdokumentation; Verwaltung des Wirtschaftshofes; Wasser- und Kanalgebühren, -anschlüsse und -beiträge; Katastrophenschutz; Umweltschutz; Abfallwirtschaft; land- und forstwirtschaftliche Angelegenheiten; Jagd- und Fischereiangelegenheiten; Wald- und Flurpolizei; Park- und Gartenanlagen inkl. Brunnenanlagen; Tierkörperverwertung; öffentliches WC; Luftreinhaltung (inkl. Bewilligung von Osterfeuern nach dem Luftreinhaltegesetz); Tierschutzgesetz; Katastrophenschäden; Lärmschutz; Energiewesen; Bearbeitung/Vorbereitung von Rechtsmittel, wenn in Aufgabengebiet fallend.
5. Finanz- und Abgabenverwaltung und Wirtschaft (FAW):
Erstellung und Überwachung des Voranschlages und der Jahresrechnung; Finanzierungsplanung; sämtliche Aufgaben im Rahmen des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes (K-GHG); Buchhaltungs- und Rechnungsdienst; Abgabenwesen; Durchführung, Überwachung und Kontrolle aller Vorschreibungen, auch wenn durch andere Abteilungen vorbereitet; Finanz- und Vermögensverwaltung; Mahn- und Exekutionswesen; Verwahrung von Sparbüchern und Bankgarantien; Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Stadtmarketing; Wirtschaft u. Wirtschaftsförderung; EU-Förderungen u. EU-Projekte (Region kärnten:mitte, Kärntner Holzstraße); Vorschreibung der Gräbergebühren; Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Feuerwehrwesen und Zivilschutz; Beteiligungen (FIG-Angelegenheiten) umfassend, jedoch mit Unterstützung aus den Fachabteilungen sofern erforderlich; Versicherungsangelegenheiten; Bearbeitung/Vorbereitung von Rechtsmitteln, sofern in Aufgabengebiet fallend.
I.II DIENSTSTELLEN UND AUFGABENGEBIET
1. Wirtschaftshof (WH)
Planvoller Einsatz der handwerklichen Gemeindebediensteten in den einzelnen Gemeindeverwaltungsbereichen; Wartung und Einsatz aller Kraftfahrzeuge und Maschinen der Gemeinde; Lagerung von Material für Instandsetzungs- und Investitionstätigkeiten der Gemeinde.
2. Friedhof und Bestattungsanstalt (FB)
Verwaltung der Gemeindefriedhofsanlagen; Verwaltung der Aufbahrungshalle; Geschäftsführung der Bestattungsanstalt
II.
LEITER DER ABTEILUNGEN UND DIENSTSTELLEN
ABTEILUNGEN UND ABTEILUNGSLEITER
1. Stadtamtsdirektion, EDV, Personal und Marketing (AD):
Abteilungsleiterin: Mag. Dr. Silvia Schwarz
Stellvertreterin: Sabine Scheiber
2. Bürgerservice: Einwohnermeldeamt, Standesamt, Schulen und Tourismus (EST):
Abteilungsleiter: Peter Schiestl
Stellvertreter: Dott. Stefan Weißenbacher
3. Bauamt (BAU):
Abteilungsleiterin: Elisabeth Mühlbacher
Stellvertreter: Ingenieur Norbert Gritznig
4. Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (TUL):
Abteilungsleiter: Ingenieur Kurt Karnberger
Stellvertreter: Reinhard Krainer
5. Finanz- und Abgabenverwaltung und Wirtschaft (FAW):
Abteilungsleiterin: Mag. (FH) Stephan Kräuter
Stellvertreterin: Mag. Carina Huber
Stellvertreter für die Dauer der Wochenhilfe und der Elternkarenz von Frau Mag. Carina Huber: Karl Kurat
DIENSTSTELLEN UND DIENSTSTELLENLEITER
Wirtschaftshof (WH)
Dienstellenleiter: Hartwig Hainzer.
Stellvertreter: Gottfried Maier
Friedhof und Bestattungsanstalt (FB)
Dienstellenleiter: Michael Rossin
Stellvertreter: Peter Schiestl
DIENSTSTELLEN UND DIENSTSTELLENLEITER
1. Stadtamtsdirektion, EDV, Personal und Marketing (AD):
Bereich/Bereichsleiter
Stadt- und Gemeinderat / Manuel Knaller
Personalwesen / Sabine Scheiber
Marketing / Andrea Pecile
2. Bürgerservice: Einwohnermeldeamt, Standesamt, Schulen und Tourismus (EST):
Bereich/Bereichsleiter
Tourismus, Kunst und Kultur / Dott. Stefan Weißenbacher
Schule, Jugend und Sport / Christina Frank
Standesamt und Feuerwehrwesen / Sylvia Gruber
3. Bauamt (BAU):
Bereich/Bereichsleiter
Raumplanung / Ing. Amatus De Zordo
4. Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (TUL):
Bereich/Bereichsleiter
Abfallwirtschaft, Umweltschutz und Landwirtschaft / Waltraud Blaßnig
Straßenwesen / Reinhard Krainer
5. Finanz- und Abgabenverwaltung und Wirtschaft (FAW):
Bereich/Bereichsleiter
Rechnungswesen - Buchhaltung / Dagmar Maier-Napotnik
Mahn- und Exekutionswesen, Versicherungen / Mag. Sabrina Pregl
Verordnung - Geschäftsordnung des Gemeindeamtes
Geschäftsordnung des Gemeinderates gemäß § 79 K-AGO
VERORDNUNG
des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 01.09.2020, Aktenzahl: 010-2/1/2020/SC/KN, mit der eine
GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDEAMTES
erlassen wird.
Gemäß § 79 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998 in der geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 10 Absatz (2) Ziffer 2. leg. cit. wird verordnet:
§ 1
- Einzelnen Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird die Befugnis übertragen, bestimmte Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Namen des Bürgermeisters zu treffen.
- Die Übertragung der Befugnisse nach Absatz (1) erfolgt nach der in der Anlage enthaltenen Aufstellung (Anlage 1).
- Die jeweiligen Stellvertretungen ergeben sich aus der "Übersicht über die Abteilungen und Dienststellen sowie deren Leitung bzw. Stellvertretung". (Anlage 2).
§ 2
- Die Fertigung der Entscheidungen, Verfügungen und sonstigen Amtshandlungen hat unter Beisetzung der Fertigungsklausel zur eigenhändigen Unterschrift zu erfolgen.
- Die Fertigungsklausel hat "Für den Bürgermeister i. A." (im Auftrag) zu lauten.
Diese Verordnung tritt am 01.09.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bürgermeisters vom 01.01.2019, Aktenzahl:010-001/2019/SC/KN mit der eine Geschäftsordnung des Gemeindeamtes erlassen wurde, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
ANLAGE 1
Aufstellung über die einzelnen Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten übertragenen Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen (Unterfertigungen), die diese im Namen des Bürgermeisters treffen.
Folgende Befugnisse werden übertragen:
STADTAMTSDIREKTOR/IN
LEITER/IN DER ABTEILUNG STADTAMTSDIREKTION,
ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG, PERSONAL UND MARKETING (AD)
- Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen AD-Angelegenheiten lt. Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 01.09.2020.
- Zeichnung von Bestellscheinen und Aufträgen sofern die voranschlagsmäßige Bedeckung gegeben ist bzw. ein Organbeschluss vorliegt bis zu einem Betrag von Euro 800,--, einschließlich der Angelegenheiten des zentralen Einkaufes, wie z.B.: Kanzleierfordernisse, Papierdrucksorten, Fachliteratur, Inventargegenstände und dergleichen.
- Fertigung von Ladungen aller Art.
- Ausschreibung und Leitung von Verhandlungen, soweit sich dies der zuständige Referent nicht selbst vorbehält.
- Allgemeiner Schriftverkehr und Kontaktnahme (Vermittlung) mit Parteien in Rechtsmittelangelegenheiten.
- Zuteilung zur Erledigung von Beschlüssen des Stadt- und Gemeinderates sowie der Ausschüsse an die Abteilungs- und Dienststellenleiter.
- Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und an das in der Abteilung TUL integrierte ehemalige Wasserwerk.
- Fertigung von dringenden Schriftstücken alle Abteilungen betreffend nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. dem zuständigen Referenten.
- Fertigung von Lohn- und Gehaltsanweisungen sowie der Entschädigung an die Mitglieder des Stadt- und Gemeinderates sowie der restlichen Ausschüsse.
- Anordnung und Genehmigung von Seminaren, Dienstreisen sowie die Genehmigung der damit einhergehenden Reisekosten.
- Genehmigung von Urlaub entsprechend der diesbezüglichen Gleitzeit-Dienstanweisung.
LEITER/IN DER ABTEILUNG BÜRGERSERVICE: EINWOHNERMELDEAMT, STANDESAMT, SCHULEN UND TOURISMUS (EST):
- Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen EST-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 01.09.2020.
- Fertigung von Bestell- und Lieferscheinen sowie Zahlungsaufträgen bis € 400,-- sofern im Voranschlag bedeckt und hiefür vorgesehen.
- Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und das in der Abteilung TUL integrierte ehemalige Wasserwerk.
- Fertigung von dringenden Schriftstücken in EST-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 01.09.2020 nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. Referenten.
- Soferne die Punkte 1 bis 4 Angelegenheiten des Friedhofes bzw. der Bestattung betreffen, dürfen diese an den Dienststellenleiter der Bestattungsanstalt delegiert werden.
STANDESBEAMTE
Fertigung sämtlicher Schriftstücke (Urkunden) in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (auch Fertigung der Staatsbürgerschaftsnachweise) aufgrund der Vollmacht des Bürgermeisters vom 1. August 1990.
BAUAMTSLEITER/IN
LEITER/IN DER ABTEILUNG BAUAMT (BAU)
- Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen BAU-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 01.09.2020.
- Fertigung von Bestell- und Lieferscheinen sowie Zahlungsaufträgen bis € 400,-- sofern im Voranschlag bedeckt.
- Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und das in der Abteilung TUL integrierte ehemalige Wasserwerk.
- Ausstellung von Bestätigungen.
- Verfahrensabwicklungen in BAU-Angelegenheiten - delegierbar an Mitarbeiter.
- Fertigung von dringenden Schriftstücken in BAU-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 01.09.2020 nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. Referenten.
STADTTECHNIKER
Fertigung von Baubüchern, Erstellung von Sachverständigengutachten und Abgabe von Stellungnahmen und Kostenschätzungen in allen baulichen und technischen Angelegenheiten (auch Baupolizei, Feuerpolizei, Straßenbau u.ä.).
LEITER/IN DER ABTEILUNG TIEFBAU, UMWELTSCHUTZ UND LANDWIRTSCHAFT (TUL):
- Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen TUL-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 01.09.2020.
- Fertigung von Bestell- und Lieferscheinen sowie Zahlungsaufträgen bis € 400,-- sofern im Voranschlag bedeckt und hiefür vorgesehen.
- Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und das in der Abteilung TUL integrierte ehemalige Wasserwerk.
- Fertigung von dringenden Schriftstücken in TUL-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 01.09.2020 nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. Referenten.
- Soferne die Punkte 1 bis 4 Angelegenheiten des Wirtschaftshofes betreffen, dürfen diese an den Dienststellenleiter des Wirtschaftshofes delegiert werden..
LEITER/IN DER ABTEILUNG FINANZ- UND ABGABENVERWALTUNG, WIRTSCHAFT (FAW)
- Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen FAW-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 01.09.2020.
- Fertigung von Bestell- und Lieferscheinen sowie Zahlungsaufträgen bis € 400,-- sofern im Voranschlag bedeckt und hiefür vorgesehen.
- Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und das in der Abteilung TUL integrierte ehemalige Wasserwerk.
- Fertigung von dringenden Schriftstücken in FAW-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 01.09.2020 nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. Referenten.
- Fertigung der Umsatzsteuererklärung sowie –voranmeldung.
- Fertigung von Schriftstücken in Angelegenheiten der Finanzstatistik.
LEITER/IN DER DIENSTSTELLE FRIEDHOF UND BESTATTUNGSANSTALT
Sämtliche Entscheidungen, Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen, die entsprechend dieser Geschäftsordnung dem/der Leiter/In der Abteilung EST übertragen und als an den/die Geschäftsführer/In der Bestattungsanstalt, delegierbar bezeichnet wurden, sofern eine Delegierung erfolgt ist. Dazu gehören insbesondere Fertigung von Schriftstücken aller Art im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Bestattungsanstalt, Zeichnung von Bestellscheinen und Arbeitsaufträgen sowie Zahlungsaufträgen bis zu einem Betrag von € 400,00, sofern im Wirtschaftsplan bedeckt, die Bestätigung von erfolgten Lieferungen und Leistungen sowie Überprüfung derselben und Kontierung sowie Durchführung von Banküberweisungen und Bankbehebungen, sofern sie sich notwendigerweise mit der Geschäftsführung der Bestattung ergeben.
LEITER/IN DER DIENSTSTELLE WIRTSCHAFTSHOF
Sämtliche Entscheidungen, Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen, die entsprechend dieser Geschäftsordnung dem/der Leiter/In der Abteilung TUL übertragen und als an den/die Leiter/In des Wirtschaftshofes delegierbar bezeichnet wurden, sofern eine Delegierung erfolgt ist. Dazu gehören insbesondere Fertigung von Schriftstücken aller Art im Zusammenhang mit der Abwicklung des Wirtschaftshofes, Zeichnung von Bestellscheinen und Arbeitsaufträgen sowie Zahlungsaufträgen bis zu einem Betrag von € 400,00, soferne im VA bedeckt, die Bestätigung von erfolgten Lieferungen und Leistungen sowie Überprüfung derselben und Kontierung.
ANLAGE 2
ABTEILUNGEN UND ABTEILUNGSLEITER
1. Stadtamtsdirektion, EDV, Personal und Marketing (AD):
Abteilungsleiterin: Mag. Dr. Silvia Schwarz
Stellvertreterin: Sabine Scheiber
2. Bürgerservice: Einwohnermeldeamt, Standesamt, Schulen und Tourismus (EST):
Abteilungsleiter: Peter Schiestl
Stellvertreter: Dott. Stefan Weißenbacher
3. Bauamt (BAU):
Abteilungsleiterin: Elisabeth Mühlbacher
Stellvertreter: Ingenieur Norbert Gritznig
4. Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (TUL):
Abteilungsleiter: Ingenieur Kurt Karnberger
Stellvertreter: Reinhard Krainer
5. Finanz- und Abgabenverwaltung und Wirtschaft (FAW):
Abteilungsleiterin: Mag. (FH) Stephan Kräuter
Stellvertreterin: Mag. Carina Huber
Stellvertreter für die Dauer der Wochenhilfe und der Elternkarenz von Frau Mag. Carina Huber: Karl Kurat
DIENSTSTELLEN UND DIENSTSTELLENLEITER
Wirtschaftshof (WH)
Dienstellenleiter: Hartwig Hainzer.
Stellvertreter: Gottfried Maier
Friedhof und Bestattungsanstalt (FB)
Dienstellenleiter: Michael Rossin
Stellvertreter: Peter Schiestl
Verordnung - Gewerbeausübung in Gastgärten
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten über die Gewerbeausübung in Gastgärten.
Aufgrund des § 76 a Absatz 9 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I 66/2010, wird verordnet:
Für die Gewerbeausübung in Gastgärten in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten werden folgende Regelungen festgelegt:
I.
Alle Gastgärten in Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Oktober jedenfalls von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden.
II.
Der Betrieb dient ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken.
Lautes Sprechen, Singen und Musizieren ist den Gastgärten untersagt.
Auf dieses Verbot ist vom Gastgewerbetreibenden mit hinweisenden Anschlägen dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar hinzuweisen.
III.
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig e.h.
Angeschlagen am: 10.08.2011
Abgenommen am: 09.09.2011
Verordnung - Hundeabgabe
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2015, Zahl: 9002-838/2015-sk, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabenverordnung)
Gemäß § 15 Absatz 3 Z. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), Bundesgesetzblatt I 103/2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 118/2015, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 3/2015 und §§ 1 und 2 des Hundeabgabengesetzes (K-HAG), Landesgesetzblatt 18/1970, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 42/2010, wird verordnet:
§1
Ausschreibung
Für das Halten von Hunden werden Hundeabgaben ausgeschrieben.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Der Hundeabgabe unterliegt das Halten von Wachhunden, von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden und von sonstigen Hunden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf Blindenführerhunde sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.
§ 3
Begriffsbestimmung
(1) Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen
- (a) von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen, Lagerräumen, Lagerstätten oder ähnlichen Betriebsstätten oder
- (b) von Gebäuden, die mehr als 250 m in der Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind oder
- (c) von Obst-, Gemüse und Blumengärten im Ausmaß von mehr als 500 m² verwendet werden und im Hinblick auf ihre Art und ihre Ausbildung in einem Abrichtekurs geeignet sind, diese Aufgaben zu erfüllen.
(2) Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten solche Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes benötigt werden, insbesondere die Diensthunde des beeideten Jagdschutzpersonals.
§ 4
Schuldner
(1) Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, dass ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.
(2) Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.
(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.
(4) Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Absatz 5 keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gemäß § 9 Absatz 1 besonders hinzuweisen.
(5) Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonst wie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten. Wäre für den neu erworbenen Hund eine höhere Abgabe zu leisten als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß § 9 Absatz 1 besonders hinzuweisen.
§ 5
Ausmaß
Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten von
- (a) einem Wachhund 40 Euro
- (b) einem Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird 40 Euro
- (b) für alle übrigen Hunde 40 Euro
§ 6
Befreiungen
(1) Von der Hundeabgabe ist das Halten von Lawinensuchhunden, Hunden des Bergrettungsdienstes, Hunden in Tierasylen und von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfeleistung hilfloser Personen unentbehrlich sind, befreit.
(2) Das Halten von Rettungshunden, die nachweislich nach den Bestimmungen der Internationalen Prüfungsordnung für Rettungshundeprüfungen der FCI (Fédération Cynologique Internationale) und IRO (Internationale Rettungshundeorganisation) oder vergleichbaren nationalen Prüfungsordnungen, ausgebildet worden sind und bei einer Rettungshundestaffel registriert sind, ist von der Hundeabgabe befreit.
(3) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
§ 7
Abgabenbescheid
Die Festsetzung der Hundeabgabe hat gemäß § 9 des Gesetzes über die Organisation und die Besonderheiten der Abgabenverwaltung in Kärnten – Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG, Landesgesetzblatt 42/2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 85/2013, mit Abgaben-Dauerbescheid zu erfolgen.
§ 8
Fälligkeit
Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgaben-Dauerbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Feber jeden Jahres fällig; sie ist am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.
§ 9
Meldung
(1) Der Abgabenschuldner hat das Entstehen der Abgabenschuld und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht beim Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
(2) Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen der Abgabenschuld dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
(3) Der Abgabenanspruch erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem das das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Februar des darauffolgenden Jahres erfolgt.
§ 10
Hundemarken
(1) Die Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des § 4 Absatz 5 nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.
(2) Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbar befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.
(3) Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden, in diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.
(4) Die Gültigkeit der Hundemarke erlischt mit Beendigung der Abgabenpflicht.
(5) Die Bestimmungen des § 10 gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die
- (a) an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder
- (b) die in Anstalten von Tierschutzvereinen oder ähnlichen Institutionen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und die sich nicht außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften aufhalten.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 04.12.1981, Aktenzahl: 941-6/81/Go/Re und vom 22.12.2009, Aktenzahl: 9200-8380/2009-wu außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Hundeverbotszonen
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 18. Dezember 2018, Zahl: 520-Bla/2018, mit der eine Hundeverbotszone verfügt wird (Hundeverbotszonen-Verordnung)
WebLink: Hundeverbotszonen-Verordnung
WebLink: Hundeverbotszonen-Verordnung, Beilage
Verordnung - Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ab 1.4.2019
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. März 2019, Aktenzahl: 8510/2019-1/KK/Pa, mit der Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ausgeschrieben werden.
WebLink: Verordnung - Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ab 1.4.2019
Verordnung - Kanalisationsbereich
Diese Verordnung ist auf der seit 1.1.2017 bestehenden elektronischen Amtstafel ersichtlich!
Verordnung - Lärmschutz
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1.9.2015, Zahl: 101-000/2015/Bla., mit der Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung)
Gemäß § 2 Absatz 4 Kärntner Landessicherheitsgesetz, K-LSiG, Landesgesetzblatt 74/1977, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, in Verbindung mit § 14 und § 15 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, wird verordnet:
§ 1
Lärmerregung
- Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
- Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
- Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.
- Kein störender Lärm wird ungebührlicherweise erregt durch Geräusche, die mit einer gemäß dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nummer 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nummer 85/2013, durchgeführten Veranstaltung üblicherweise verbunden sind.
§ 2
Störender Lärm
Störender Lärm (§ 1 Absatz 2) wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt (§ 1 Absatz 3) durch:
- a) Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnliche Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören;
- b) das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds), sofern dieses nicht die Zu- oder Abfahrt betrifft, auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen- und Grundflächen im Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden liegen;
- c) den Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichem, die nicht im Rahmen eines gemäß § 6 lit. a, b und d Kärntner Bauordnung 1996, K-BO, Landesgesetzblatt 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden und die im Freien einen 50dB übersteigenden Lärm erzeugen, in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
Ausgenommen von diesem zeitlichen Verbot sind Maschinen und Geräte, welche ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden - an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr; - d) die Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Ausgenommen von diesem zeitlichen Verbot sind motorbetriebene Rasenmäher, welche ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden - an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
- e) den Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie z. B. Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und andere mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete, sofern nicht eine Bewilligung gemäß Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt 253/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt 108/2013, vorliegt;
- f) das Teppichklopfen an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
§ 3
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 4 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes, K-LSiG, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 29.6.2009, Zahl:101-000/2009/Bla., außer Kraft.
Der Bürgermeister :
Martin Treffner
Verordnung - Marktordnung
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2015, mit der die Feldkirchner Marktordnung neu erlassen wird.
Gemäß den §§ 286 Abs. 1, 289, 293 und 337 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der Fassung Bundesgesetzblatt 194 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 81/2015 wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte im Sinne der Gewerbeordnung 1994 im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.
§ 2
Märkte, Markttermine, Marktzeiten, Marktgebiete
1. Krämermärkte:
Standort: Hauptplatz
Termin: Anfang Mai* und Ende August*
Uhrzeit: 07.00 bis 19.00 Uhr
- a) *Fällt der 3. Mai auf einen Sonntag, so findet der Kreuzauffindungsmarkt jeweils am Sonntag, den 3. Mai und Montag, den 4. Mai statt. Fällt der 3. Mai auf einen Montag bzw. weiteren Werktag, so findet der Markt am darauffolgenden Sonntag und Montag statt.
- b) *Fällt der 24. August auf einen Sonntag oder Montag, so wird der Bartholomäusmarkt an diesen Tagen abgehalten. Fällt der 24. August auf einen Dienstag bis Samstag, so findet der Markt am darauffolgenden Sonntag und Montag statt.
2. Wochenmarkt:
Standort: Hauptplatz
Termin: jeden Samstag
Ist ein Samstag ein Feiertag, so wird der Wochenmarkt auf den Freitag vorverlegt. Ostern: Gründonnerstag bis Karsamstag
Uhrzeit: 07.00 bis 14.00 Uhr (Freitag von 13.00 bis 18.00 Uhr)
3. Christkindlmarkt:
Standort: Hauptplatz, Rauterplatz, Kirchgasse (Rauterplatz bis Schillerplatz) und Schillerplatz
Termin: Beginnt am letzten Freitag vor dem ersten Adventsonntag bis einschließlich 24. Dezember jeweils Montag bis Sonntag
Uhrzeit: 10.00 bis 21.00 Uhr
Die Standplätze dürfen eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden und sind spätestens eine Stunde nach Marktende geräumt und gereinigt wieder zu verlassen.
§ 3
Marktgegenstände
1. Krämermärkte
- a) Hauptgegenstände:
Textilien, Schuhe, Cremen, Schmuck, Zuckerwaren, Brauchtumsartikel, Keramikartikel, Spielwaren - b) Nebengegenstände:Blumen, Topfpflanzen, Artikel für Blumenzucht und -pflege, Korbwaren, Konditorwaren, Hausbrand, Handarbeiten, Lebensmittel und alle der Eigenart des Marktes entsprechende Waren.
2. Wochenmarkt:
- a) Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art.
- b) Nebengegenstände: Blumen, Topfpflanzen, Artikel für Blumenzucht und -pflege, Korbwaren, Konditorwaren, Fertiggerichte, Hausbrand und Handarbeiten.
3. Christkindlmarkt:
- a) Hauptgegenstände: Christbäume, Adventkränze, Christbaumschmuck, Geschenkartikel, Waschprodukte, Holz- und Krippenfiguren, Glaswaren, Spielwaren, kunstgewerbliche Gegenstände.
- b) Nebengegenstände: Moos, Reisig, Zuckerwaren, Ton- und Keramikwaren, Duftlampen, Duftöle, Sandbilder, Weihrauch, Kosmetikprodukte, Seidenmalereien, Trockengestecke, Tonträger, Hüttenschuhe, Textilien und alle der Eigenart des Marktes entsprechende Waren.
§ 4
Marktbeschicker
Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Standplätze an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten auf den jeweiligen Märkten, die dort zugelassenen Waren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung feilzuhalten und zu verkaufen.
§ 5
Vergabe und Verlust der Marktplätze und Markteinrichtungen
- Die Vergabe der Marktplätze erfolgt durch das diensthabende Marktaufsichtsorgan durch einen zivilrechtlichen Vertrag (mündlich oder schriftlich).
- Bei der Vergabe des Marktplatzes an die Marktbeschicker durch das Marktaufsichtsorgan ist neben der Bedachtnahme auf dem zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, dass jeder der auf dem Markt zugelassenen Waren und Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird.
- Jeder Marktbeschicker hat nur Anspruch auf die Zuweisung eines Standplatzes bis zum Höchstausmaß von 5 Meter. Niemand darf den ihm zur Aufstellung zugewiesenen Raum überschreiten. Im Bedarfsfall kann eine Platzbeschränkung je Bezieher verfügt werden. Die Standplätze werden nach dem Prinzip „first come first served“ in Zusammenhang mit der Anmeldung im Marktreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vergeben. Sollten mehr Bewerber als Standplätze sein, so wird wie im Satz zuvor vorgegangen.
- Regelmäßiges Erscheinen auf dem Markt gibt Anspruch auf Zuweisung eines gleichbleibenden Standplatzes.
- Marktplatzzuweisungen berechtigen ausschließlich jene Personen, der sie erteilt wurden. Sie sind nicht übertragbar.
- Bei eigenmächtiger Überlassung des Standplatzes, bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Marktstandsgebühr und bei Überschreitung der zugewiesenen Flächen ist die Marktbehörde zur Entziehung des Standplatzes berechtigt.
- Die Mindesthöhe der Standbedeckungen (Dächer oder Schirme) muss mindestens 1,90 m betragen.
- Außerhalb des zugewiesenen Standplatzes dürfen nur an den Plätzen, welche von dem Marktaufsichtsorgan im Einzelfalle bestimmt werden, Waren abgeladen und ausgeräumt werden, leere und volle Kisten und dergleichen aufgestellt werden.
- Der Marktstand ist maximal eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und ist maximal eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit zu verlassen.
- Wird ein gemäß Absatz 1 zugewiesener Marktplatz innerhalb einer Stunde nach Marktbeginn oder bei Zuweisung nach Marktbeginn längstens innerhalb einer Stunde danach nicht bezogen oder schon vor Marktschluss geräumt, so erlischt die Zuweisung und kann der Marktplatz einem anderen Bewerber zugewiesen werden.
- Zuweisungen gemäß Absatz 1 sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung und Beseitigung von Abfällen, der Lagerung der feilgehaltenen Waren, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsbildes der transportablen Marktstände sowie der Form von Ankündigungen zu erteilen.
- Das Feilbieten im Umherziehen ist auf Märkten verboten.
§ 6
Marktpolizeiliche Bestimmungen
- Marktbeschicker haben sich über Verlangen des Marktaufsichtsorganes auszuweisen. Sie haben dem Marktaufsichtsorgan Zutritt zu den Marktplätzen und Markteinrichtungen zu gewähren.
- Die Marktbeschicker sowie die Käufer haben den marktpolizeilichen Anordnungen des Marktaufsichtsorganes unverzüglich Folge zu leisten.
- Jede Verstellung von nicht zugewiesenen Marktflächen insbesondere der Zu- und Durchgänge mit Sachen jeder Art ist verboten.
- Marktplätze und sonstige Marktflächen dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden. Marktparteien haben die ihnen zugewiesenen Marktplätze an jedem Markttag nach dem Ende der Marktzeit in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
- Hunde sind an der Leine zu führen und mit einem sicheren Maulkorb zu versehen.
- Marktbeschicker sind verpflichtet, ihren Marktplatz mit ihrem Namen und Wohnort in deutlicher, sichtbarer und dauerhafter Weise zu bezeichnen.
§ 7
Marktbehörde
Marktbehörde im Sinne dieser Marktordnung ist der Bürgermeister. Ihm stehen die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Marktaufsicht zu.
§ 8
Marktaufsicht
Die Marktbehörde übt die Marktaufsicht und Marktpolizei durch ein Marktaufsichtsorgan aus. Unter Marktaufsichtsorgan ist das von der Gemeinde beauftragte Organ, nämlich der Marktkommissär zu verstehen. Die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsorgane im Sinne des § 2 des Lebensmittelgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
§ 9
Reinlichkeit
Jede Verunreinigung der Marktstände, ihrer unmittelbaren Umgebung und des ganzen Marktplatzes ist zu unterlassen. Jeder Standinhaber hat für die Reinlichkeit in der halben Breite der an seinem Stand angrenzenden Verkehrswege zu sorgen.
§ 10
Entgelte
Die Entgelte für die Benützung von Marktplätzen werden vom Gemeinderat festgesetzt.
§ 11
Verweisung vom Markte
- Personen, welche die Ordnung stören, Unfug treiben oder den Anordnungen behördlichen Organe nicht Folge leisten, können durch die Marktaufsicht verwiesen werden.
- Eine Ausschließung vom Marktbesuch für mehrere Markttage oder für immer kann die Marktbehörde durch schriftlichen Bescheid aussprechen, der dem Rechtszuge im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unterliegt.
§ 12
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden ist. Gleichzeitig tritt die Marktordnung vom 1. Jänner 2000 außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Orientierungsnummernverordnung
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 28.04.2020, Zahl: 612-004/1/2020, mit welcher das System der Orientierungsnummerierung sowie die Ausführung und die Anbringung der Orientierungsnummerntafeln entsprechend den örtlichen Erfordernissen festgelegt wird (Orientierungsnummernverordnung)
Gemäß § 41 Absatz 2 der Kärntner Bauordnung - K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 71/2018, wird verordnet:
§ 1
System der Nummerierung
- In der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten sind für Gebäude, die bewohnt werden oder deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechend ihrer Lage Orientierungsnummern unter Beifügung eines Straßen-, Wege-, Platz- oder Ortschaftsnamens, festzusetzen.
- Die Nummerierung hat an Straßen und Wegen von Beginn der Verkehrsfläche an auf der linken Seite mit „1“ beginnend und in weiterer Folge mit ungeraden Zahlen, auf der rechten Seite mit „2“ beginnend und in weiterer Folge mit geraden Zahlen in aufsteigender Reihenfolge zu erfolgen. Hierbei ist an Radialstraßen und Radialwegen vom Ortskern nach außen zu nummerieren sowie an Straßen und Wegen, die keine ausgeprägte Richtung nach außen aufweisen, mit der Nummerierung an der Verkehrsfläche mit der größeren Verkehrsbedeutung zu beginnen.
- An Plätzen ist die Nummerierung im Uhrzeigersinn mit fortlaufenden Zahlen durchzuführen.
- Ist die für ein Gebäude in Folge seiner Lage nach Absatz 2 oder 3 festzusetzende Orientierungsnummer bereits vergeben, so hat dieses Gebäude, falls nicht eine Umnummerierung erfolgt, die vorhergehende Zahl unter Zusatz eines Buchstabens zu erhalten.
- Für Gebäude mit mehreren Stiegenhäusern können eine oder mehrere Orientierungsnummern festgesetzt werden.
- Hat ein Gebäude Zugänge an mehreren Straßen oder Wegen, so können für das Gebäude entsprechend den Zugängen mehrere Orientierungsnummern festgesetzt werden.
- In Ortschaften hat die Nummerierung von Gebäuden, die keiner benannten Straße oder keinem benannten Weg zuzuordnen sind, mit fortlaufenden Zahlen unter Beifügung des Namens der Ortschaft zu erfolgen. Freiwerdende Nummern sind erneut zu vergeben.
§ 2
Art und Ausführung der Orientierungsnummerntafel
- Die Orientierungsnummerntafeln sind einheitlich als flache Tafeln aus emailliertem metallischem Werkstoff mit einer Breite von ca. 250 mm und einer Höhe von ca. 170 mm herzustellen. In allen vier Ecken sind Schraublöcher zur Befestigung der Kennzeichen vorzusehen.
- Für den Tafelgrund ist eine dunkelblaue, wetterbeständige Farbe zu verwenden. Die Beschriftung und die Randlinie, welche ca. 5 mm entfernt vom Tafelrand und in einer Breite von ca. 5 mm anzubringen ist, sind in weißer Farbe auszuführen.
- Die Nummerierung hat in ca. 80 mm hohen arabischen Ziffern zu erfolgen. Im unteren Teil der Orientierungsnummerntafel ist einzeilig in einer Schrifthöhe von 20 – 25 mm der Straßen-, Weg-, Platz- oder Ortsname – erforderlichenfalls in abgekürzter Form – anzuführen. Für die Beschriftung der Orientierungsnummer ist die Schriftart „Arial“ zu verwenden.
§ 3
Anbringung der Orientierungsnummerntafel
- Die Orientierungsnummern sind in unmittelbarer Nähe des Hauszuganges so anzubringen, dass sie von der Straße oder vom Weg aus gut sichtbar und einwandfrei lesbar sind. Nach Möglichkeit hat die Anbringung am Gebäude zu erfolgen.
- Wenn es infolge der gemäß Absatz 1 vorzunehmenden Situierung der Orientierungsnummer zur eindeutigen Orientierung erforderlich ist, sind direkt bei den Hauseingängen zusätzliche Orientierungsnummerntafeln in gleicher Ausführung anzubringen.
- An Gebäuden sind Orientierungsnummerntafeln in einer Höhe von mindestens 1,8 m und höchstens 3,5 m über dem Gelände und sonst, insbesondere an Einfriedungen, mindestens 0,8 m hoch anzubringen.
- Orientierungsnummerntafeln, die in Folge von Beschädigung nicht einwandfrei lesbar sind, sind vom Objektseigentümer gegen neue auszutauschen.
§ 4
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit 01.06.2020 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22. Jänner 1997, Zahl: 004-100-1/97, mit welcher die Ausführung und die Anbringung von Hausnummerntafeln im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten nach § 41 Absatz 2 der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt 30/1996 in der geltenden Fassung festgelegt werden, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Ortstaxe ab 1.1.2020
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. September 2019, TOP 22, Aktenzahl: 7700-5/2019/SCHIE/WEIS, mit welcher die Ortstaxe ausgeschrieben wird (Ortstaxenverordnung).
Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 71/2018, in Verbindung mit §§ 1 ff des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, K-ONTG, Landesgesetzblatt 144/1970, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 71/2018, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erhebt für den Aufenthalt in ihrer Gemeinde eine Ortstaxe.
§ 2
Ausmaß
Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung 1,50 Euro.
§ 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14. Dezember 2016, Aktenzahl: 7700-4/2016/SC/W, mit welcher die Ortstaxe ausgeschrieben wird, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Parkgebühren
VERORDNUNG
Aufgrund der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Nummer 103, des § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt Nummer 66/1998 in der geltenden Fassung sowie des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes – K-PStG, Landesgesetzblatt Nummer 55/1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nummer 13/2005, wird verordnet:
§ 1
PARKGEBÜHR
- Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in den unter § 2 bestimmten Kurzparkzonen werden Parkgebühren erhoben.
- Als "Abstellen" gilt das Parken (entsprechend § 2 (28) Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nummer 159/1960 in der geltenden Fassung) eines Fahrzeuges.
§ 2
ZEITRAUM UND KURZPARKZONEN
- Gebührenpflichtig ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen für die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässige Parkdauer werktags Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr in den im Absatz 2 bezeichneten Kurzparkzonen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Tage eines jeden Jahres:
8. Dezember (Maria Empfängnis), 22., 23. und 31. Dezember. - Gebührenpflicht besteht in folgenden Kurzparkzonen (§ 25 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nummer 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nummer 423/1990) in Feldkirchen:
- 10. Oktoberstraße (sogenannter Wedenig-Parkplatz und Parkplatz bei der Stadtapotheke)
- Bambergerplatz (Kurzparkzonenabstellplätze)
- Bambergerplatz (Ladezone vor den Geschäften Zniva, Sickl etc.)
- Dr. Arthur-Lemisch-Straße (südwestliche Seite der Dr. Arthur-Lemisch-Straße zwischen den beiden Einfahrten zum Bamberger Platz)
- Himmelbergerstraße (Parkstreifen rechts und links, zwischen Haus Himmelbergerstraße 10 - nächst Einbindung Goethestraße - und dem Antoniusheim bzw. entlang der Volksbank)
- Obere Tiebelgasse (Parkplatz nächst dem Tiebelzentrum)
- Obere Tiebelgasse (Parkplatz zwischen der Bahnhofstraße und dem ehemaligen Haus Leitner/Daniel)
- Sparkassenstraße (Kurzparkzonenabstellplätze im Bereich des Schulgebäudes und auf den Kurzparkzonenabstellflächen vor der Einfahrt der LA-Anlage)
- Hauptplatz (gesamte Platz)
- Villacherstraße (Parkplatz nächst dem Röttlhaus (Villacher Straße 3))
§ 3
HÖHE DER PARKGEBÜHR
§ 4
PARKSCHEINE UND PARKAUTOMATEN
- Die Entrichtung der Parkgebühr hat unter Verwendung der Parkscheine der in den unter § 2, Absatz 2 angeführten Kurzparkzonen aufgestellten Parkautomaten oder durch Abbuchung von nicht personenbezogenen Magnetkarten zu erfolgen.
- Die Parkscheine sind sichtbar an der Windschutzscheibe oder anderer geeigneter Stelle des Kraftfahrzeuges anzubringen.
- Parkscheine dürfen, unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Abstellzeit, nur für einen Abstellvorgang verwendet werden.
§ 5
ABGABENSCHULDNER
- Jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als zehn Minuten abstellt, ist zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet. Der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges ist mittels Parkschein deutlich sichtbar zu machen.
- Wurde ein Kraftfahrzeug gebührenpflichtig abgestellt, ohne daß die erforderliche Parkgebühr entrichtet wurde, so sind der Zulassungsbesitzer und jede Person, der das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, von wem das Kraftfahrzeug im fraglichen Zustand benützt worden ist. Kann eine solche Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht erteilt werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Diese Auskunftspflicht gilt in gleicher Weise, wenn der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges (Absatz 1) nicht deutlich angebracht wurde.
§ 6
AUSNAHMEN
Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für:- Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen.
- Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a Straßenverkehrsordnung 1960.
- Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 Straßenverkehrsordnung 1960.
- Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe von Ihnen selbst gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind.
- Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind.
- Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Absatz 3 Straßenverkehrsordnung 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Absatz 1 oder 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind.
- Fahrzeuge von Bewilligungsinhabern nach § 45 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nummer 159, in der geltenden Fassung, die bewilligungsgemäß abgestellt sind.
§ 7
SCHLUSSBESTIMMUNG UND INKRAFTTRETEN
- Diese Verordnung tritt mit Anbringen der Hinweistafeln in Kraft.
- Gleichzeitig verliert die Verordnung des Gemeinderates vom 07.01.2008, Zahl: 9005-101/2008-wu, ihre Wirkung.
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig
Verordnung - Tarifordnung (Marketingbeiträge)
TARIFORDNUNG
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten hat mit Beschluss vom 14.12.2016 die Beiträge für wirtschaftsfördernde Maßnahmen (Marketingbeiträge) festgesetzt.
§ 1
Tarifgegenstand
Als Beiträge für wirtschaftsfördernde Maßnahmen (Einkaufsnächte, diverse Marketingaktionen im Stadtbereich) werden Marketingbeiträge eingehoben.
§ 2
Entgeltschuldner
Zur Entrichtung von Beiträgen für wirtschaftsfördernde Maßnahmen sind jene verpflichtet, die sich an den wirtschaftsfördernden Maßnahmen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Marketingaktionen) beteiligen.
§ 3
Höhe des Entgeltes
- Großveranstaltungen: 200 Euro zuzüglich 20% Mehrwertsteuer
- Kleinveranstaltungen: 100 Euro zuzüglich 20% Mehrwertsteuer
§ 4
Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Tarifordnung für die ganztägige Schulform in der Volksschule Feldkirchen
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 06.07.2020, Zahl: 2112-0001/2020/CFra (ELAK: EST-83/2018), mit welcher die
Tarifordnung für die ganztägige Schulform
in der Volksschule Feldkirchen (verschränkte Abfolge)
festgelegt wird.
Auf Grundlage des § 5 Absatz 3 des Schulorganisationgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt 242/1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt I 23/2020, in Verbindung mit § 68 Absatz 1a des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG, Landesgesetzblatt 58/2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 29/2020 wird verordnet:
§ 1
Berechnung des Eltern- und Essensbeitrages
- Der monatliche Elternbeitrag berechnet sich wie folgt: Die jährlichen Personalkosten für die Betreuung im Freizeitbereich der ganztägigen Schulform pro Gruppe werden durch die zugestandenen Bundes- und Landesförderungen vermindert. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der zu betreuenden Kinder geteilt. Daraus ergibt sich dann der zu bezahlende jährliche Kostenbeitrag für die ganztägige Schulform.
Der Elternbeitrag ist kostendeckend zu berechnen. - Für den Betreuungsteil können Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden. Diese Beiträge dürfen den notwendigen Beschaffungsaufwand nicht übersteigen.
- Der Essensbeitrag wird kostendeckend berechnet.
§ 2
Höhe des Eltern- und Essensbeitrages
- Eltern haben einen monatlichen Elternbeitrag für die Dauer des Betreuungsjahres für ihr Kind zu leisten.
- Das Betreuungsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit Beginn der Hauptferien.
- Der monatliche Eltern- und Essensbeitrag für den Betreuungsteil der ganztägigen Schulform wird wie folgt festgesetzt:
Anzahl der Betreuungstage Elternbeitrag Essensbeitrag 5 Tage 50 Euro 80 Euro - Alle Beträge berechnen sich inklusive Umsatzsteuer.
- Der Kostenbeitrag wird vom Verein „Schultaschenfreie Schule“ im Voraus monatlich eingehoben.
- Ist ein Kind mehr als 3 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur Gänze erlassen.
- Die soziale Staffelung gemäß § 5 Absatz 5 Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz), StF: Bundesgesetzblatt I 8/2017, in der geltenden Fassung, ist in den Richtlinien „Soziale Staffelung für Elternbeiträge der Feldkirchner ganztägig geführten Volksschulen“ (laut Gemeinderatsbeschluss vom 06.07.2020, Tagesordnungspunkt 16) festgelegt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 14.09.2020 in Kraft.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 25.06.2019, Zahl: 2112-0001/2019/CFra, außer Kraft.
Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Tarifordnung für die ganztägige Schulform in der Volksschule Glanhofen
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 06.07.2020, Zahl: 2115-0001/2020/CFra, (ELAK: EST-81/2018), mit welcher die
Tarifordnung für die ganztägige Schulform
in der Volksschule Glanhofen (getrennte Abfolge)
festgelegt wird.
Auf Grundlage des § 5 Absatz 3 des Schulorganisationgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt 242/1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt I 23/2020, in Verbindung mit § 68 Absatz 1a des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG, Landesgesetzblatt 58/2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 29/2020 wird verordnet:
§ 1
Berechnung des Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrags
- Der monatliche Elternbeitrag berechnet sich wie folgt: Die jährlichen Personalkosten für die Betreuung im Freizeitbereich der ganztägigen Schulform pro Gruppe werden durch die zugestandenen Bundes- und Landesförderungen vermindert. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der zu betreuenden Kinder geteilt. Daraus ergibt sich dann der zu bezahlende jährliche Elternbeitrag für die ganztägige Schulform.
Der Elternbeitrag ist kostendeckend zu berechnen. - Für den Betreuungsteil werden Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben. Diese Beiträge dürfen den notwendigen Beschaffungsaufwand nicht übersteigen.
- Der Essensbeitrag wird kostendeckend berechnet.
§ 2
Höhe des Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrags
1. Eltern haben einen monatlichen Elternbeitrag für die Dauer des Betreuungsjahres für ihr Kind zu leisten.
2. Das Betreuungsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit Beginn der Hauptferien.
3. Der monatliche Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrag für den Betreuungsteil der ganztägigen Schulform wird wie folgt festgesetzt:
Anzahl der Betreuungstage | Elternbeitrag | Beitrag für Lern- und Arbeitsmittel | Essensbeitrag pro konsumierter Portion |
5 Tage | 90 Euro | 6 Euro | 3,85 Euro |
4 Tage | 81 Euro | 5 Euro | 3,85 Euro |
3 Tage | 67 Euro | 4 Euro | 3,85 Euro |
2 Tage | 54 Euro | 3 Euro | 3,85 Euro |
1 Tag | 41 Euro | 3 Euro | 3,85 Euro |
4. Alle Beträge berechnen sich inklusive Umsatzsteuer.
5. Der Kostenbeitrag wird von der BÜM gem. Betreuungs-GmbH im Voraus monatlich eingehoben.
6. Ist ein Kind mehr als 3 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur Gänze erlassen.
7. Die soziale Staffelung gemäß § 5 Absatz 5 Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz), StF: Bundesgesetzblatt I 8/2017, in der geltenden Fassung, ist in den Richtlinien „Sozialen Staffelung für Elternbeiträge der Feldkirchner ganztägig geführten Volksschulen“ (laut Gemeinderatsbeschluss vom 06.07.2020, Tagesordnungspunkt 16) festgelegt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 14.09.2020 in Kraft.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 25.06.2019, Zahl: 2115-0001/2019/CFra, außer Kraft.
Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Tarifordnung für die ganztägige Schulform in der Volksschule Sankt Ulrich
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 06.07.2020, Zahl: 2113-0001/2020/CFra, (ELAK: EST-90/2018), mit welcher die
Tarifordnung für die ganztägige Schulform
in der Volksschule Sankt Ulrich (getrennte Abfolge)
festgelegt wird.
Auf Grundlage des § 5 Absatz 3 des Schulorganisationgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt 242/1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt I 23/2020, in Verbindung mit § 68 Absatz 1a des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG, Landesgesetzblatt 58/2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 29/2020 wird verordnet:
§ 1
Berechnung des Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie
Essensbeitrags
- Der monatliche Elternbeitrag berechnet sich wie folgt: Die jährlichen Personalkosten für die Betreuung im Freizeitbereich der ganztägigen Schulform pro Gruppe werden durch die zugestandenen Bundes- und Landesförderungen vermindert. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der zu betreuenden Kinder geteilt. Daraus ergibt sich dann der zu bezahlende jährliche Elternbeitrag für die ganztägige Schulform.
Der Elternbeitrag ist kostendeckend zu berechnen. - Für den Betreuungsteil werden Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben. Diese Beiträge dürfen den notwendigen Beschaffungsaufwand nicht übersteigen.
- Der Essensbeitrag wird kostendeckend berechnet.
§ 2
Höhe des Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie
Essensbeitrags
- Eltern haben einen monatlichen Elternbeitrag für die Dauer des Betreuungsjahres für ihr Kind zu leisten.
- Das Betreuungsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit Beginn der Hauptferien.
- Der monatliche Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrag für den Betreuungsteil der ganztägigen Schulform wird wie folgt festgesetzt:
Anzahl der Betreuungstage Elternbeitrag Beitrag für Lern- und Arbeitsmittel Essensbeitrag pro konsumierter Portion 5 Tage 72 Euro 6 Euro 3,85 Euro 4 Tage 60 Euro 5 Euro 3,85 Euro 3 Tage 50,50 Euro 4 Euro 3,85 Euro 2 Tage 40 Euro 3 Euro 3,85 Euro 1 Tag 32 Euro 3 Euro 3,85 Euro - Alle Beträge berechnen sich inklusive Umsatzsteuer.
- Der Kostenbeitrag wird von der BÜM gem. Betreuungs-GmbH im Voraus monatlich eingehoben.
- Ist ein Kind mehr als 3 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur Gänze erlassen.
- Die soziale Staffelung gemäß § 5 Absatz 5 Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz), StF: Bundesgesetzblatt I 8/2017, in der geltenden Fassung, ist in den Richtlinien „Sozialen Staffelung für Elternbeiträge der Feldkirchner ganztägig geführten Volksschulen“ (laut Gemeinderatsbeschluss vom 06.07.2020, Tagesordnungspunkt 16) festgelegt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 14.09.2020 in Kraft.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 25.06.2020, Zahl: 2113-0001/2019/CFra, außer Kraft.
Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Textlicher Bebauungsplan
Textlicher Bebauungsplan der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
VERORDNUNG
Aufgrund der §§ 24 und 25 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, Landesgesetzblattnummer 23, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1
Wirkungsbereich
§ 2
Bereichsfestlegung
Die Abgrenzung ist dem als Anlage "I" bezeichneten Lageplan zu entnehmen.
Im nachfolgenden Verordnungstext sind die Festlegungen für den "Altstadtbereich" unter "A", für den "städtischen Planungsbereich" unter "S", jene des "ländlichen Planungsbereiches" unter "L" zusammengefasst.
§ 3
Mindestgröße der Baugrundstücke
- bei offener Bauweise
A: 350 m² / S: 350 m² / L: 350 m² - bei halboffener Bauweise
A: 200 m² / S: 200 m² / L: 300 m² - bei geschlossener Bauweise
A: 100 m² / S: 100 m² / L: 250 m²
(3) Auf die festgelegten Mindestgrößen (einschließlich der Abstandsflächen nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften Landesgesetzblattnummer 48/1969 in der geltenden Fassung für den bereits vorhandenen Baubestand) ist bei Grundstücksteilungen Rücksicht zu nehmen.
(4) Ausnahmen bilden lediglich Teilungen für den Zweck der Schaffung von Flächen für Versorgungseinrichtungen wie für eine Transformatorstation oder ähnliches. In einem solchen Fall ist die Mindestgröße dem tatsächlichen Bedarf anzupassen.
§ 4
Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke
- im Bauland-Dorfgebiet
A: 0,50 / S: 0,50 / L: 0,50 - im Bauland-Wohngebiet
A: 0,50 / S: 0,50 / L: 0,50 - im Bauland-Kurgebiet
A: 0,60 / S: 0,40 / L: 0,40 - im Bauland-gemischtem Baugebiet
A: 2,00 / S: 1,20 / L: 0,80 - im Bauland-Geschäftsgebiet
A: 2,00 / S: 2,00 / L: 1,20 - im Bauland-Industriegebiet
A: 1,20 / S: 1,20 / L: 1,20 - im Bauland-Gewerbegebiet
A: 1,20 / S: 1,20 / L: 1,00 - im Bauland-Sondergebiet
A: 1,20 / S: 1,20 / L: 1,20
Ausbaufähige Kellergeschoße, die an zumindest einer Seite des Gebäudes ab Parapetthöhe aus dem Gelände herausragen, sind bis auf eine Gebäudetiefe von 5,0 m je freiliegender Gebäudeseite in die Ermittlung einzurechnen.
(3) Ausbaufähige Dachgeschoße sind bei der Ermittlung der GFZ vollständig zu berücksichtigen.
(4) Dachgeschoße im Altstadtbereich (A) sind bis zu einer maximalen Kniestockhöhe von 1,40 m und bei einer Dachneigung von 35 bis 50 Grad bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl nicht zu berücksichtigen.
(5) Bei derzeit bereits bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (nach Absatz 1) bereits überschritten ist, sind Umbauten und Änderungen nur zulässig, wenn in bestehenden Gebäuden die bereits zum 19.01.1993 vorhandene bauliche Ausnutzung (GFZ) nicht überschritten wird.
§ 5
Bebauungsweise
§ 6
Anzahl der Geschoße bzw. Bauhöhen
(2) Kellergeschoße, welche an maximal zwei Seiten (bei geschlossener Bauweise an maximal einer Seite) mehr als die Hälfte aus dem verglichenen Gelände herausragen, werden als halbes Geschoß gerechnet. Jene, die an zumindest drei Seiten (bei geschlossener Bauweise an beiden Seiten) um mehr als die Hälfte aus dem verglichenen Gelände herausragen, werden als volle Geschoße gerechnet.
(3) Dachgeschoße bei geneigten Dächern bis 45 Grad Dachneigung werden bis zu einer Kniestockhöhe von 1,40 m bei der Ermittlung der Geschoßanzahl nicht berücksichtigt, bei einer Kniestockhöhe von mehr als 1,40 m als halbe Geschoße gerechnet. Geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 45 Grad und Mansarddächer werden als volle Geschoße gerechnet.
(4) Bei bereits bestehenden Gebäuden, bei denen die Geschoßanzahl überschritten ist, sind Umbauten und Verbesserungen nur zulässig, wenn die derzeit vorhandene Geschoßanzahl nicht erhöht wird.
(5) Die geschlossenen Bauweise darf bis zu einer maximalen Höhe von 5 m bzw. auf das Ausmaß der bereits bestehenden geschlossenen Bebauung am Nachbargrundstück verwirklicht werden.
Die maximale Höhe von 5 m ist an der Grundstückgrenze zu messen, wobei als Fußpunkt das vorhandene (ursprüngliche) Gelände des angrenzenden Grundstückes anzunehmen ist. Die weitere Höhenentwicklung des Gebäudes ist so zu wählen, dass diese eine unter 45 Grad geneigte Fläche (mit der Grundlinie an der angeführten maximale Höhe) nicht überragt
§ 6a
Einschränkung der Ausnutzung
- auf die individuellen Verkehrserfordernisse (innerbetrieblich, Abstellplätze für betriebseigene Fahrzeuge, Kunden- und Mitarbeiterfahrzeuge, Einbindung in die Erschließungsstraßen) und
- auf das Ortsbild im Nahbereich des Vorhabens und
- auf den Maßstab, die bauliche Ausnutzung sowie die Geschoßanzahl der umliegenden, bestehenden Gebäude ausreichend Rücksicht genommen wurde.
§ 7
Ausmaß der Verkehrsflächen
- Einfamilienwohnhaus
A: --- / S: 2,0 (1,0) / L: 2,0 (1,0) - Wohnungen
A: --- / S: 1,5 (1,0) / L: 1,5 (1,0) - Gastlokale (nur Gasträume) je 10 m2
A: --- / S: 1,0 (1,0) / L: 1,0 (1,0) - Geschäfte (einschl.der Lagerräume) je 35 m2
A: --- / S: 1,0 (1,0) / L: 1,0 (1,0) - Büroräume je 35 m2
A: --- / S: 1,0 (1,0) / L: 1,0 (1,0) - Ordinationen je Arzt
A: --- / S: 4,0 (2,0) / L: 4,0 (2,0)
(2) Die Verkehrwege im gesamten Gemeindegebiet werden in folgende Kategorien eingeteilt:
- Stadtstraßen:
Dies sind Verkehrsflächen, die städtische Siedlungsräume miteinander verbinden. - Ortschaftsverbindungswege:
Dies sind Straßenverbindungen, die die kürzeste wirtschaftlich vertretbare Verbindung zwischen den Ortschaften darstellt. Die Ortschaftsverbindungswege werden entsprechend ihrer Wertigkeit in zwei Kategorien mit verschiedenen Ausbaubreiten unterteilt. - Siedlungsstraßen:
Dies sind innere Erschließungen von Siedlungen. Die Grundstückszufahrten sind grundsätzlich in Siedlungsstraßen einzubinden, diese wieder sollen möglichst zweimal in Ortschaftsverbindungswege einmünden.
Bei der Erschließung von nur einem Grundstück darf die Breite auf 4,0 m und bei der Erschließung von maximal fünf Grundstücken darf die vorgesehene Breite um 0,50 m abgemindert werden, wobei jedoch die künftige Baulandentwicklung zu berücksichtigen ist. - Verbindungswege:
Diese Kategorie beinhaltet alle anderen Wegeverbindungen des Gemeindegebietes.
- Stadtstraßen
A: --- / S: 11,0 m / L: --- - Ortschaftsverbindungswege
Kategorie I
A: --- / S: 9,0 m / L: 9,0 m
Kategorie II
A: --- / S: 7,0 m / L: 7,0 m - Siedlungsstraßen
A: --- / S: 6,0 m / L: 6,0 m - Verbindungswege
A: --- / S: --- / L: 5,5 m
(5) Die Grundstücksabtretungen sind auf der gesamten an das Straßengrundstück angrenzenden Länge des von der Teilung betroffenen Grundstückes (bzw. der betroffenen Grundstücke) durchzuführen und mit dem Straßengrundstück zu vereinigen.
(6) Auf bereits vor dem 19.1.1993 konsensgemäß vorhandenen Baubestand (auch bauliche Anlagen wie z. B. Einfriedungen) ist bei der Festlegung der Straßenbreiten Rücksicht zu nehmen. Bei der Genehmigung von neuen Einfriedungen sind die Straßenmindestbreiten zu beachten.
(7) Wenn auf Grund vorhandenen Baubestandes die geforderte Straßenbreite nicht erreicht werden kann, ist unter Berücksichtigung der Interessen der Flüssigkeit des Verkehrs individuell zu entscheiden.
(8) Zusätzlich zu den festgelegten Straßenbreiten sind die erforderlichen Böschungsflächen zu berücksichtigen und der Straßenbreite zuzuschlagen.
(9) Die Umkehrplätze sind so auszubilden, dass diese zum Wenden der üblichen Einsatz- und Entsorgungsfahrzeuge ausreichen.
§ 8
Baulinie
(2) Nebengebäude, Garagen, Überdachungen und bauliche Anlagen für die Gartengestaltung können bis auf 1,0 Meter an die Grundstücksgrenze herangebaut werden, wenn die Länge des Objektes entlang der Grundstücksgrenze maximal 10,0 m und die Höhe nicht mehr als 3,50 m beträgt.
(3) Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Absatz 1 und 2) gelten die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblattnummer 58/1985, in der geltenden Fassung
§ 9
Dachformen und Dachfarben
(2) Bei der Festlegung der Farbe der Dacheindeckung im städtischen und im ländlichen Planungsbereich ist auf den angrenzenden Bestand Rücksicht zu nehmen. Es ist möglichst kleinformatiges, strukturiertes Hartmaterial zu verwenden.
(3) Bei der Ausbildung der Dachkonstruktionen sind im gesamten Gemeindegebiet folgende Mindestneigungen einzuhalten:
- Vollwalmdach bis 1,5 Geschoße: 27 Grad
- Teilwalmdach: 30 Grad
- Teilwalmdach mit Ansatzlücke ("Schopfdach"): 35 Grad
§ 10
Grünanlagen
Entlang von Verkehrsflächen dürfen lebende Einfriedungen wie Hecken, Einzelsträucher oder Bäume auf einer Tiefe von 2 m, gemessen ab der Straßengrundgrenze, eine Gesamthöhe von maximal 1 m (gemessen von der Fahrbahnoberkante) aufweisen.
An allen anderen Grundstücksgrenzen darf die Gesamthöhe solcher Pflanzen welche weniger als 2 m Abstand zu einer Nachbargrundstücksgrenze haben, maximal 2 m betragen.
§ 11
Antennenanlagen
§ 12
Inkrafttreten
Der Bürgermeister:
Walter Puff
Verordnung - Trauungssaal Benützungsentgelt
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 31.10.2000, Zahl: 0220/2001-wu, mit der ein Benützungsentgelt für den Trauungssaal ausgeschrieben wird.Gemäß § 16 Absatz 3 litera 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 (FAG 2001), Bundesgesetzblattnummer 3/2001, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblattnummer 66/1998, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1
Abgabengegenstand
§ 2
Abgabenschuldner
§ 3
Höhe der Gebühr
§ 4
Inkrafttreten
Walter Puff
angeschlagen: 31.10.2000
abgenommen: 14.01.2001
Verordnung - Vergnügungssteuer
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. vom 15.07.2013, mit der die Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden.
Gemäß §§ 1 ff des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes – K-VSG, Landesgesetzblatt 63/1982, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 13/2013, § 15 Absatz 3 Ziffer 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt I 103/2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 49/2013 sowie § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 65/2012, wird verordnet:
§ 1 Ausschreibung
- Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schreibt Vergnügungssteuern aus.
- Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
§ 2 Steuergegenstand
- Der Vergnügungssteuer unterliegen:
a) Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt.
b) der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
c) die Veranstaltung von Glücksspielen.
d) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches. - Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:
a) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glückspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach §§ 5, 14, 21 und 22 Glückspielgesetz.
b) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
§ 3 Anmeldung der Veranstaltungen
- Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
- Bei Veranstaltungen gemäß § 5 Absatz 4 und 5 K-VSG, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 4 Steuerschuldner
- Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet (§ 2 Absatz 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010). Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
- Neben dem Verfügungsberechtigten über die für die Aufstellung oder den Betrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Spielautomaten (Spielapparates) bzw. Geldspielapparates Gesamtschuldner der Vergnügungs-steuer.
§ 5 Ausmaß der Vergnügungssteuer
- Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
- Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuern und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
§ 6 Befreiungen
- VON DER VERGNÜGUNGSSTEUER SIND IM SINNE DES § 6 K-VSG BEFREIT:
a) Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet wird;
b) Veranstaltungen, die der gemeinnützigen Pflege der Volksbräuche, der Volkstracht, des Volksliedes, der Volkskunst, des Volkstanzes und ähnlicher Erscheinungsformen, die der Pflege des Volkskulturlebens dienen;
c) Ausstellungen in Museen und Ausstellungen von Reliefs, sowie nichtgewerbliche Kunst- und Informationsausstellungen;
d) Film- und Diavorträge von Amateuren;
e) Sportveranstaltungen von Amateuren;
f) Maturabälle sofern diese von der jeweiligen Maturaklasse veranstaltet werden;
g) Veranstaltungen von Elternvereinen und Schulklassen, wenn der Reinerlös der Bildung der Jugend dient.
h) Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen,
i) Veranstaltungen im Rahmen der Fremdenverkehrsförderung und Fremdenverkehrswerbung;
j) Veranstaltungen der Feuerwehren;
k) Veranstaltungen des Roten Kreuzes;
l) Zirkusveranstaltungen und in diesem Rahmen durchgeführte Tierschauen;
m) Veranstaltungen des Kulturamtes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
n) Veranstaltungen des Kulturforums Amthof
o) Veranstaltungen zur Belebung der Innenstadt oder Veranstaltungen, die von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gefördert werden.
p) Veranstaltungen im Freien, bei Regenwetter; - Für Veranstaltungen mit Musik (Tanzabende, Stimmungsmusik, Früh- und Dämmerschoppen usw.) ist keine Vergnügungssteuer zu entrichten, wenn sie in Fremdenverkehrsbetrieben ausschließlich und unentgeltlich zum Zwecke der Betreuung und Unterhaltung der Hausgäste und zwar jeweils in der Zeit vom 01. Mai bis 30. November veranstaltet werden.
- Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand im Sinne dieser Verordnung vorliegt.
- Im Bescheid mit dem eine Befreiung erteilt wird, ist der Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
§ 7 Fälligkeit
- Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen stattgefunden haben.
- Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.
- Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach § 5 Absatz 4 bis 6a K-VSG endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 5 Absatz 4 bis 6a K-VSG gleichartigen Apparat (Automat) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.
- Abweichend von Absatz 3 beginnt und endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages gemäß § 5 Absatz 4 und 5 K-VSG bei Veranstaltungen, die nicht ganzjährig betrieben werden, mit der Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des § 3 Absatz 2. Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach der Zahl der Kalendertage zu entrichten.
§ 8 Entrichtung
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.
§ 9 Eintrittskarten
- Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe/Verkauf mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
- Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.
- Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.
- Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
§ 10 Kontrolle
- Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände/Münzen auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
- Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.
§ 11 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit dem, dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel folgenden Monatsersten in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. vom 22.12.2010, Zahl: 9200-8370/2010-wu, außer Kraft.
Für den Gemeinderat,
der Bürgermeister:
Robert Strießnig
Anlage zu § 5 der Vergnügungssteuer
VERGNÜGUNGSSTEUERTARIFE:
I. BESTEUERUNG IN HUNDERTSÄTZEN DES EINTRITTSENTGELTES:
- Für Veranstaltungen, wie Lieder- und Chansonsabende, Rock-, Pop- und Jazzkonzerte, Schlagermusikveranstaltungen aller Art, volkstümliche Veranstaltungen, Varieté- und Kabarettveranstaltungen, Zauberabende, zirkusähnliche Veranstaltungen, Modeschauen, Glücksspiele und alle ähnlichen Veranstaltungen, sofern sie nicht unter die § 6, Absatz(1) angeführten Befreiungstatbestände fallen, beträgt der Steuersatz 10 von Hundert des Eintrittsentgeltes.
Für alle anderen Veranstaltungen gilt 25 von Hundert des Eintrittgeldes.
- Werden keine Eintrittskarten ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld. Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.
II. BESTEUERUNG MIT PAUSCHBETRÄGEN:
1. PAUSCHBETRAG
Die Vergnügungssteuer wird mit einem Pauschbetrag festgesetzt für Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder das als Eintrittsgeld geltende Entgelt (Absatz1, lit. b) durch die Möglichkeit der mehrmaligen Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann.
- Bei fallweisen Veranstaltungen nach Absatz(3) beträgt der Pauschbetrag pro Veranstaltung und Tag bei einer geschätzten Besucherzahl:
bis 50 Personen € 7,00
bis 100 Personen € 14,00
bis 200 Personen € 28,00
bis 300 Personen € 44,00
von 300 bis 500 Personen € 73,00
über 500 Personen € 109,00 - Bei regelmäßigen Veranstaltungen (von mehr als drei Veranstaltungen im Monat) beträgt der Pauschbetrag monatlich bei einer geschätzten Besucherzahl:
bis 100 Personen € 73,00
bis 200 Personen € 145,00
bis 300 Personen € 218,00
über 300 Personen € 290,00 - Für mechanische Musikunterhaltung in Tanzlokalen und Diskotheken, monatlich
bei einer Größe des Raumes bis 50 m2 € 18,00
bei einer Größe des Raumes über 50 m2 € 36,00
1.2. HÖCHSTAUSMASS DER PAUSCHSTEUER:
(a) Der Pauschbetrag darf bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen für den begonnenen Monat € 510,00 und bei fallweisen Veranstaltungen je Veranstaltung € 339,00 nicht übersteigen.
2. VERGNÜGUNGSSTEUERGERÄTE, PAUSCHSTEUER:
(a) Für die Aufstellung von Schau-, Scherz-, Spiel- und Glückspielautomaten sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten), wie Flipper, Schießapparaten, TV-Spielautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat € 42,00, sofern es sich nicht um mechanische Spielautomaten (Apparate) nach lit (b) oder (e) handelt. Sind mehrere Automaten (Apparate) etwa zu einer Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa eine Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.
(b)Für die Aufstellung und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Billard-
und Fußballtischen, Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektro-
mechanische Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 11,00.
Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.
(c) Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungen gemäß (a) und (b) darf monatlich € 510,00 je Betriebsstätte des Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.
(d) Für eine automatische Kegelbahn, wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt, je Bahn und begonnen Kalendermonat € 18,00.
(e) Für die Aufstellung von Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele darstellen, beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 851,00.
(f) Für die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten gemäß § 5 Absatz 3 und 4 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, soweit dieser gemäß § 33 Absatz 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 anzuwenden ist beträgt der Pauschbetrag je Geldspielapparat und begonnenen Kalendermonat € 68,00
3. PAUSCHSTEUER NACH DEM VIELFACHEN DES EINZELPREISES:
Für nachstehende Volksbelustigungen wird die Vergnügungssteuer mit einem Vielfachen des Eintrittspreises/Einzelpreises/Wetteinsatz als Pauschsteuer je Tag berechnet:
(a) Ringelspiel, Kinderkarussell, Rodel- und Rutschbahn, Hupfburg sowie Autodrom vom Einzelpreis das 25-fache
(b) Für andere Volksbelustigungen, die nicht unter lit (a) angeführt sind, bvom Einzelpreis das 10-fache
(c) Wetten in Wettbüros vom durchschnittlichen Wetteinsatz, jedoch monatlich, das 10-fache
Verordnung - Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage
Diese Verordnung ist auf der seit 1.1.2017 bestehenden elektronischen Amtstafel ersichtlich!
Verordnung - Voranschlag 2020
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 18.12.2019, Aktenzahl: 902/2019-sk, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2020).
Gemäß § 6 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2020.
§ 2
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
ERGEBNISVORANSCHLAG | |
Erträge | 32.150.600 Euro |
Aufwendungen | 34.663.800 Euro |
Entnahmen von Haushaltsrücklagen | 1.966.000 Euro |
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen | 0 Euro |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen | -547.200 Euro |
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
FINANZIERUNGSVORANSCHLAG | |
Einzahlungen | 33.314.400 Euro |
Auszahlungen | 35.376.500 Euro |
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung | -2.062.100 Euro |
§ 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.
- Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.
§ 4
Kontokorrentrahmen
Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
Höhe in 5.200.000 Euro
§ 5
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen, sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Anlagen:
Verordnung - Wasseranschlussbeitrag
VERORDNUNG
In Anwendung des § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, Landesgesetzblattnummer 66/1998 und in Verbindung des zweiten Abschnittes des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, Landesgesetzblattnummer 107/1997 wird verordnet:
§ 1
ABGABENGEGENSTAND
§ 2
AUSMASS
- Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz ( § 3).
- Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zum Gemeindewasserversorungsgesetz 1997, K-GWVG, Landesgesetzblattnummer 107/97 enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
- Ein nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Wasseranschlussbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Wasseranschlussbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.
§ 3
BEITRAGSSATZ
- Der Beitragssatz zur Errichtung der Höhe des Wasseranschlussbeitrages nach § 2 Absatz 1, wird mit 2.271,28 Euro (inklusive 10 % MwSt.) festgesetzt.
- Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, daß sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzulegen.
§ 4
ABGABENSCHULDNER
- Zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.
- Der Grundeigentümer haftet - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
§ 5
ABGABENBESCHEID
§ 6
ERGÄNZUNGSBEITRAG
- Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.
- Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung gelten sinngemäß.
§ 7
NACHTRAGSBEITRAG
- Wird der Beitragssatz (§ 3 dieser Verordnung) erhöht, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, wenn sich gegenüber dem erstmalig zur Zahlung vorgeschriebenen Wasseranschlussbeitrag unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge für die noch herzustellenden Anschlüsse ein um mindestens 50 Prozent höherer Wasseranschlussbeitrag unter Zugrundelegung des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde und seit der erstmaligen Vorschreibung des Wasseranschlussbeitrages nicht mehr als sieben Jahre vergangen sind.
- Die Höhe des Nachtragsbeitrages gemäß Absatz 1 ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem erstmalig vorgeschriebenen Wasseranschlussbeitrag einschließlich allfälliger Ergänzungsbeiträge oder Nachtragsbeiträge und dem Wasseranschlussbeitrag, der sich auf Grund des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung gelten sinngemäß.
- Ein Nachtragsbeitrag ist weiters zu entrichten, wenn die Gemeindewasserversorgungsanlage
a) teilweise oder zur Gänze erneuert oder
b) mit zusätzlichen Einrichtungen zur Gewinnung oder Speicherung von Wasser
ausgestattet wird ( Quellfassungen, Brunnen, Behälter u. ä.),
sofern die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Kosten die Höhe des Wertes der Gemeindewasserversorgungsanlage im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginnes der Baumaßnahmen übersteigen. - Für die Einhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Absatz 3 gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 5 dieser Verordnung sinngemäß.
§ 8
FÄLLIGKEIT
§ 9
INKRAFTTRETEN
- Diese Verordnung tritt am 1.1.2007 in Kraft.
- Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 23.11.1998, AZ: 8500-1/1998EL, außer Kraft.
Robert Strießnig
Angeschlagen am: 12.12.2006
Abgenommen am: 08.01.2007
Verordnung - Wasserbezugsgebühr und Wasserzählergebühr ab 1.4.2019
Verordnung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. März 2019, Aktenzahl: 8500/2019-1/KK/Pa, mit der eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben wird (Wassergebührenverordnung).
WebLink: Verordnung - Wasserbezugsgebühr und Wasserzählergebühr ab 1.4.2019
Amtstafel-Archiv
Beschreibung | Anschlagdatum |
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Information - Abbrennen von Bodenvegetation - Tierartenschutz |
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ARGE NATURSCHUTZ - Abbrennen von BodenvegetationGemäß § 4 der Tierartenschutzverordnung des Kärntner Naturschutzrechtes ist das Abbrennen der Bodenvegetation und der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenütztem Gelände und Hängen sowie Hecken im gesamten Landesgebiet in der Zeit vom15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres verboten! Dazu darf von der ARGE- Naturschutz, folgendes hinzugefügt werden : Das an vielen Orten übliche Abbrennen der Bodendecke von meist ungenutzten Restflächen, wie Böschungen, Hecken oder auch Feldrainen im Frühjahr nach der Schneeschmelze soll das Aufkommen von Gehölzen verhindern bzw. die oft aufwendige Mäharbeit in Hanglagen ersetzen. Diese Flächen sind meist für eine intensive Nutzung nicht geeignet, stellen aber für Pflanzen und Tiere wichtige ökologische Nischen und Rückzugsgebiete dar. Diese Kleinstlebensräume sind meist noch intakte Ökosysteme und dadurch in unserer heute oft so eintönigen Kulturlandschaft ausgesprochen wichtige Landschaftselemente. In der trockenen Vegetation überwintern zahlreiche Insektenarten, daneben eine Reihe von geschützten Tieren , wie Amphibien, Reptilien und Igel. Mit dem Abbrennen der Bodendecke werden diese Tiere vernichtet. Davon betroffen sind in erster Linie überwinternde Käfer, Spinnen, Asseln, Regenwürmer, sowie Larven verschiedenster Insektenarten sowie die gesamte Mikrofauna (mikroskopisch kleine Lebewesen) . Gerade diese Tiere sind aber eine wichtige Nahrungsgrundlage für Kleinsäuger und Vögel. Durch das Abbrennen werden wertvolle im Humus gebundene Nährstoffe zu Asche mineralisiert und eine nachhaltige, an Bodenleben reiche Humusschicht kann sich nicht oder nur schwer entwickeln. Außerdem wird auch die Luft mit unnötigen Schadstoffen belastet. Deshalb muss das Abbrennen von Böschungen heute aus Sicht des Tierartenschutzes als unzeitgemäße Maßnahme abgelehnt werden. (textliche Wiedergabe - Schreiben Arge /Naturschutz v.12.2.2003 ) |
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Information - Jagdpachtanteile |
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Gemäß § 35 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21 (2) und (3) ist der Pachtzins und allfällige sonstige Erträge nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages für die Gemeinde in der Höhe von 5 v.H. des Pachtzinses auf die Eigentümer der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke (jagdlich nutzbare Flächen) aufzuteilen. In Entsprechung dieser Bestimmungen ist hiezu fristgerecht (innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss des Jagdjahres) eine Abrechnung und ein Verzeichnis, der auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Beträge, durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegen. Im Wege der Kundmachung ist auch mitzuteilen, dass Beschwerden gegen die Abrechnung oder gegen die Feststellung der Anteile innerhalb von zwei Wochen, vom Tage der Kundmachung gerechnet, beim Bürgermeister schriftlich einzubringen sind. Die Beschwerden sind vom Bürgermeister der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Rechtskräftig festgestellte Anteile am Pachtzins sind den Berechtigten auszuzahlen. Die Grundstückseigentümer (jagdlich nutzbarer Flächen) werden daher in diesem Zusammenhang dringend gebeten, jegliche Veränderungen am Rechtsverhältnis / Grundeigentum der Stadtgemeinde Feldkirchen (Abt. Umweltschutz - Abfallwirtschaft - Land- und Forstwirtschaft) rechtzeitig bekanntzugeben. |
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Information - Rauschbrandimpfung für Rinder |
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Die Rauschbrandschutzimpfung bei Rindern ist eine amtlich empfohlene Impfung. Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Zuerkennung einer staatlichen Unterstützung bzw. einer Beihilfe aus dem Tierseuchenfonds für das Land Kärnten bei RAUSCHBRANDERKRANKUNGEN in jedem Falle vom Nachweis der vorgenommenen Schutzimpfung abhängig gemacht ist. Eine verlässliche fristgerechte Anmeldung liegt somit im Interesse betreffender Tierhalter! Nähere Details und Angaben über den Zeitplan der Rauschbrandschutzimpfung werden den heimischen Tierhaltern (Rinderhalter) nach Vorliegen der Kundmachung des Landeshauptmannes im Wege der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen noch in schriftlicher Form bekanntgegeben. Desgleichen sind die Rinderhalter verpflichtet, das Auftreten und die Zahl der von DASSELBEULEN befallenen Rinder der Gemeinde zu melden. Es darf in diesem Zuge darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. Nr. 20/1990 nur dasselfreie bzw. entdasselte Rinder auf Weiden, Tierschauen, Tierauktionen und Tiermärkte gebracht werden dürfen! |
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Information - Tierseuchenfondsbeitrag |
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Zur Leistung jährlicher Tierseuchenfondsbeiträge sind die Besitzer nachstehender, in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben - im Bundesland Kärnten - gehaltener Tiere verpflichtet: (Tierseuchenfondsgesetz 1995 - K-TSFG/ in der geltenden Fassung)
Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde mit dem Beifügen kundzumachen, dass jeder in der Beitragsliste Eingetragene innerhalb der vierwöchentlichen Auflagefrist beim Gemeindeamt durch Einspruch die bescheidmäßige Festsetzung begehren kann. Gemäß § 6 (5) des zitierten Gesetzes hat der Bürgermeister unter Abzug einer Einhebungsvergütung von 5 v.H. der Beitragssumme die eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge an den Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten abzuliefern. Weitere Rechtsbestimmungen: Der Tierseuchenfonds ist eine Einrichtung öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit. Er führt den Namen "Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten" (im Nachstehenden Fonds genannt) und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Der Fonds ist bestimmt:
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Information - Tierzuchtgesetz - Haltung von Vatertieren |
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Gemäß dem Tierzuchtgesetz, K-TZG, LGBl.Nr. 1/2009 in der geltenden Fassung, hat die Gemeinde auf ihre Kosten männliche Zuchttiere zur öffentlichen Zuchtverwendung in ausreichender Zahl zu beschaffen. ZUCHTSTIER
Die Beschaffung bzw. Nachschaffung gekörter Stiere erfolgt im Wege der Viehzuchtgenossenschaft Feldkirchen; dem gegebenen Vertrag entsprechend hat die Genossenschaft auch die Abschaffung zuchtuntauglich gewordener Stiere und die rechtzeitige Nachschaffung von Ersatzstieren zu veranlassen. ZUCHTWIDDER
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Informationen - Kärntner Heizungsanlagengesetz - Neuerungen |
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Das Kärntner Heizungsanlagengesetz wurde am 26. Juni 1998 im Kärntner Landtag beschlossen und regelt das Inverkehrbringen, die Zulassung und den Betrieb von Heizungsanlagen. Mit dem neuen Gesetz sollen die Reinhaltung der Luft und die Einsparung von Energie bei Feuerstätten verbessert werden. Wesentlich sind die neuen Bestimmungen über die Zulassung von Kleinfeuerungsanlagen (bis 400 KW). Die gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich betreffen den Nachweis zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (Schadstoffe), Mindestwirkungsgrade bei Feuerstätten, das Vorhandensein einer schriftlich - technischen Dokumentation und des Typenschildes. Der § 7 K- HeizG normiert, dass der Betreiber der Feuerstätte die technische Dokumentation aufzubewahren und diese, auf Verlangen des Rauchfangkehrers bzw. der Behörde, vorzulegen hat. Der § 15 regelt die wiederkehrende messtechnische Überprüfung von Heizungsanlagen und verlangt die Aufbewahrung des ordnungsgemäßen Messberichtes sowie die Pflicht des Rauchfangkehrers das Vorhandensein des Messberichtes zu überprüfen. Gemäß § 16 ist der Rauchfangkehrer verpflichtet, im Zuge der alle 3 Jahre durchzuführenden Sichtprüfung, zu prüfen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 1. Jänner 2000 in Betrieb genommen wurden, ein Typenschild tragen und die technische Dokumentation vorhanden ist, die dem Gesetz entsprechen muss. Der Rauchfangkehrer hat zu prüfen, ob die Rauchgasmessung bei Heizungsanlagen durch entsprechende Messorgane durchgeführt wurde und die Werte den Bestimmungen entsprechen. Weiters hat er die Brennstofflagerung sowie die Eignung der verwendeten Brennstoffes für die Feuerungsanlage zu überprüfen. |