Leitung: Mag.(FH) Stephan KräuterOrt: Rathaus, 1. Stock, Zimmer 9-11
E-Mail: finanz@feldkirchen.at
Telefon: 04276 2511 211 Fax: 04276 2511 209
Zuständiger Referent:
- Bürgermeister Martin Treffner - Wirtschaft, Finanzen
- Stadtrat Mag. Christoph Gräfling - Regionalmanagement und EU-Referat
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
- Mag. Carina Huber, Finanzverwalter-Stellvertreterin und Abteilungsleiter-Stellvertreterin
- Anja Kunze
- Dagmar Maier-Napotnik (Bereichsleiterin Rechnungswesen - Buchhaltung)
- Sabine Rebernig-Fischer
- Sabine Schwarzinger-Seirer
- Mag. Sabrina Pregl (Bereichsleiterin Mahn- und Exekutionswesen, Versicherungen)
Aufgabengebiete:
- Abgabenwesen
- Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Feuerwehrwesen und Zivilschutz
- Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Stadtmarketing
- Bezirks-GmbH; EU-Förderungen und EU-Projekte (Region kärnten:mitte, Kärntner Holzstraße)
- Buchhaltungs- und Rechnungsdienst
- Durchführung, Überwachung und Kontrolle aller Vorschreibungen, auch wenn durch andere Abteilungen vorbereitet, Vorschreibung der Gräbergebühren
- Erstellung und Überwachung des Voranschlages und der Jahresrechnung
- Finanzierungsplanung, sämtliche Aufgaben im Rahmen der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung (K-GHO)
- Finanz- und Vermögensverwaltung
- Mahn- und Exekutionswesen
- Verwahrung von Sparbüchern und Bankgarantien
- Versicherungsangelegenheiten
- Wirtschaft und Wirtschaftsförderung
Download: Formulare
- Jahresabschluss der Bestattungsanstalt Feldkirchen (PDF-Dokument)
- Jahresabschluss FIG (Feldkirchner Infrastrukturgesellschaft) 2019 (PDF-Dokument)
- Statistik zur Entwicklung der Gemeindefinanzen 2005 bis 2019 (PDF-Dokument)
WebLinks: Offener Haushalt - Finanzdaten aus dem öffentlichen Sektor in Österreich
Einzahlungsspesen für Zahlscheine
Finanzverwaltung
EINZAHLUNGSSPESEN FÜR ZAHLSCHEINE
Wir machen Sie höflich darauf aufmerksam, dass Sie für Einzahlungen mittels Zahlscheinen mit bankmäßigen Spesen rechnen müssen.
Diese gelangen nur dann nicht zur Anrechnung, wenn Sie:
- Die Überweisung über ein Gehalts- bzw. Pensionskonto in Auftrag geben, oder
- einen Abbuchungsauftrag "für alle Gemeindeabgaben" bei Ihrem Geldinstitut einrichten.
Ein Abbuchungsauftrag bringt einige, nicht unwesentliche Vorteile für Sie:
- Die Einziehung erfolgt pünktlich bei Fälligkeit. Sie müssen daher nie mehr an Fälligkeiten denken.
- Sie werden sich nie mehr über Mahnungen und Mahnspesen ärgern müssen.
- Es fallen garantiert keine Einzahlungsspesen für Sie an.
- Sie erhalten nach wie vor alle Vorschreibungen per Post und können so nach wie vor Überprüfungen und Einsprüche vornehmen.
- Sollte Ihr Abgabenkonto ein Guthaben aufweisen (z. B. resultierend aus der Endabrechnung der Wasser-/Kanalgebühren) wird Ihnen dieses zurücküberwiesen.
Bezüglich des Abbuchungsauftrages wenden Sie sich bitte an Ihr Geldinstitut oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 04276 2511 211 einfach an.
Kommunalsteuerprüfung
Finanzverwaltung
Die Gewerbeinhaber bzw. die Dienstgeber, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegen, wollen wir höflich darauf hinweisen, dass, gemäß den Bestimmungen des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl. I 132/2002, ab 01.01.2003 die Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge, der Lohnsteuer sowie der Kommunalsteuer den Prüforganen der Sozialversicherungsanstalten sowie des Finanzamtes obliegt.
Diese Verwaltungsvereinfachung bringt für die Dienstgeber eine Verminderung der administrative Belastung und für die Gemeinden eine Herabsetzung des Verwaltungsaufwandes.
Künftig wird eine lückenlose Prüfung erfolgen. Betriebe, die Erklärungsrückstände aufweisen, werden aufgrund dieses Anlasses nunmehr immer einer Prüfung bzw. Nachschau aller lohnabhängigen Abgaben unterzogen.
Zusätzlich können Anträge zur Prüfung auch von den Gemeinden gestellt werden.
Kundmachung - 2. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2021
Amtstafel Archiv
Mittwoch, 06.10.2021
K U N D M A C H U N G
des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 06. Oktober 2021, Aktenzahl: 902/2/2021
Gemäß § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nummer 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nummer 66/2020, wird kundgemacht, dass der Entwurf des 2. Nachtragsvoranschlages für das Haushaltsjahr 2021 einschließlich der textlichen Erläuterungen in der Zeit vom
6. Oktober 2021 bis 13. Oktober 2021
während der Amtsstunden im Stadtgemeindeamt Feldkirchen in Kärnten (Abteilung: Finanz- und Abgabenverwaltung, Wirtschaft) zur öffentlichen Einsicht aufliegt und im Internet auf der Homepage der Stadtgemeinde [https://www.feldkirchen.at] bereitgestellt wird.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Tarifordnung - Gebrauchtsentgelte ab 1.1.2018
Amtstafel
Mittwoch, 20.12.2017
TARIFORDNUNG – GEBRAUCHSENTGELTE
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.12.2017 die nachfolgenden Tarife für die Sondernutzung von öffentlichem Gut und Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten beschlossen.
1. ANWENDUNGSBEREICH
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten als Verwalterin/Eigentümerin des öffentlichen Gutes und des darüber befindlichen Luftraumes im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gestattet die Sondernutzung nach den Bestimmungen dieser Tarifordnung. Davon abweichende Sondervereinbarungen sind zulässig, bedürfen jedoch der Genehmigung der zuständigen Gremien. Die Tarifordnung findet auch für die Benützung von Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. sinngemäß Anwendung.
Die Tarifordnung findet auch für alle jene Gebrauchseinrichtungen Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. bewilligt bzw. gestattet wurden.
2. ANMELDUNG UND BENÜTZUNGSBEWILLIGUNG
- Anlagen, die der Gebrauchstarifordnung unterliegen, sind spätestens einen Tag vor Beginn ihrer Herstellung/Aufstellung beim Bürgermeister anzumelden.
- Veränderungen in der Benützung, die eine Verringerung oder den Entfall der Abgabe nach sich ziehen, sind dem Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird die Veränderung nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Abgabe bis zum Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Anzeige beim Bürgermeister in der bisherigen Höhe zu entrichten, höchstens jedoch bis zum Gesamtausmaß des Gebrauchsentgeltes für ein Jahr.
- Die zivilrechtliche Zustimmung für die Sondernutzung an öffentlichem Gut und/oder dem darüber befindlichen Luftraum (Benützungsbewilligung) wird durch zuständigen Abteilungen der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. erteilt.
- Auf die Erteilung der zivilrechtlichen Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.
- Die Benützungsbewilligung zur Sondernutzung des öffentlichen Gutes kommt nach Maßgabe dieser Tarifordnung dadurch zustande, dass der Nutzungswerber aufgrund der ihm schriftlich zur Kenntnis gebrachten Zustimmung von der ihm erteilten zivilrechtlichen Berechtigung Gebrauch macht. Ebenso bedarf jede Änderung in der Ausführungsart und in der Benützung der bewilligten Gebrauchseinrichtung der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.
Wird die Nutzungsbewilligung vom Nutzungswerber nicht in Anspruch genommen ist dies der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. 2 Tage vor dem Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Inanspruchnahme mitzuteilen. - Die Benützungsbewilligung gilt für deren festgelegte Gültigkeitsdauer. Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. kann Benützungsbewilligungen „bis auf Widerruf“, ohne Angabe von Gründen, bewilligen und beenden, ohne dass Entschädigungsansprüche des Nutzungswerbers entstehen.
- Durch die Benützungsbewilligung können keinerlei Rechte am öffentlichen Gut oder am Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. im Wege der Ersitzung erlangt werden.
- Sämtliche aus der Benützungsbewilligung erwachsene Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. Bei Eigentumsübertragungen oder Änderung in der Person des Nutzungsberechtigten ist die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. BENÜTZUNGSENTGELT
- Das sich aufgrund der Tarifordnung ergebende Benützungsentgelt wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. mittels Lastschrift vorgeschrieben.
- Schuldner des Entgeltes ist der Besitzer/dessen Rechtsnachfolger der bewilligten Anlage.
- Das Benützungsentgelt ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Lastschrift fällig.
- Bei Abänderung der Tarife dieser Gebrauchstarifordnung ist der zur Sondernutzung des öffentlichen Gutes Berechtigte verpflichtet, die sich jeweils ergebenden neuen Benützungsentgelte zu entrichten. Dies gilt insbesondere bei Tarifanpassungen infolge Indexerhöhungen.
- Wird das Benützungsentgelt nicht pünktlich bei Fälligkeit entrichtet kann die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. mit sofortiger Wirkung die Entfernung der Gebrauchseinrichtung und die ordnungsgemäße Wiederherstellung in den vorherigen Zustand anordnen. Die Auflösung setzt eine schriftliche Mahnung voraus. Die vorangeführte Rechtsfolge tritt nicht vor Ablauf eines Monats nach Absendung (Postaufgabedatum) der schriftlichen Mahnung ein.
4. HAFTUNG
Der/Die Nutzungswerber oder dessen/deren Rechtsnachfolger haftet/haften gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. als Eigentümerin des öffentlichen Gutes/ für die Erfüllung der sich aus der Tarifordnung ergebenden Verpflichtungen, für die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der Gebrauchseinrichtung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie für alle unmittelbar oder mittelbar durch die Herstellung, den Bestand und den Betrieb der Gebrauchseinrichtung herbeigeführten Schäden. Hinsichtlich einer allfälligen Schädigung von Dritten hat der Nutzungswerber die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schad- und klaglos zu halten.
Der Nutzungswerber hat gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. im Falle einer Beschädigung oder Störung des Betriebes der Gebrauchseinrichtung, insbesondere bei jenen, die durch den allgemeinen Straßenverkehr verursacht werden, keinerlei Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, eine solche Beschädigung wird von Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. (Schneeräumung etc.) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
5. AUSMASS
Das Ausmaß des Gebrauchsentgeltes richtet sich nach den nachfolgenden Tarifsätzen:
A) Gebrauchsentgelttarife (Abg.Nummer 54, ausgenommen Hauptplatz):
1. | Baustelleneinrichtungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
---|---|---|---|---|
1.1 | Lagerung von Baustoffen, sonstigem Material und Baugeräten, Aufstellung von Gerüsten, Maschinen für Arbeitszwecke, Bau- und Reparaturarbeiten etc. je angefangenen m² |
0,05 Euro (Tarif 1) |
1 Euro (Tarif 36) |
|
2. | Bauliche Anlagen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
2.1 | Für Draht-, Kabel-, Rohr- und sonstige ober- und unterirdische Leitungen je angefangenen 10 lfm je dazugehörende bauliche Anlage mindestens |
0,50 Euro (Tarif 18) 10 Euro (Tarif 39) |
||
2.2 | Lagertanks, insbesondere für Ölfeuerungsanlagen, Klärgruben etc., Unterfluranlagen je angefangenen 1/2 m² Grundfläche |
10 Euro (Tarif 19) |
||
2.3 | Für Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte, Kohleneinwurfsschächte und sonst. Schächte je Schacht |
9 Euro (Tarif 23) |
||
2.4 | Für Erker, Balkone, Stufen, Vordächer, Wetter- und Sonnenschutzdächer, Wetter- und Sonnenschutzplanen je angefangenen m² der Grundfläche | 2 Euro (Tarif 24) |
||
2.5 | Dauerbenützung von Gemeindestraßengrund durch Einfriedungen/Stützmauern/Hecken je angefangenen m²/Jahr |
6 Euro (Tarif 25) |
||
3. | Geschäftseinrichtungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
3.1 | Für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Schirmen etc. in Vorgärten bei Gastbetrieben per angefangenen m² • April-Oktober (Sommer-Gastgarten) • November-März (Winter-Gastgarten) • November-März Dauerbenützung (Einbauten) ohne Bewirtschaftung |
1,40 Euro (Tarif 8) 0,70 Euro (Tarif neu) 0,20 Euro (Tarif neu) |
||
3.2 | Ausstellungsvitrinen, Kästen, etc. (für Werbungen, weiße Wochen etc.) sowie sonst. Einrichtungen vor Verkaufslokalen zum Zwecke der Warenausstellung (Kleiderständer etc.) und des Warenverkaufes je angefangenen m² Ansichts- bzw. Grundfläche |
3 Euro (Tarif 11) |
||
3.3 | Für Vergnügungsbetriebe (Zirkus, Karussell, Schaukel, Seilakrobatik, Autodroms etc.) je angefangenen m² |
0,40 Euro (Tarif 2) |
||
4. | Sonstige Verkaufseinrichtungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
4.1 | Für Verkaufsstände, -hütten, -buden, -einrichtungen (außer Markttagen, wofür die Marktstandsgebühr gilt), Ausstellungen, Werbevorführungen, Schießbuden, Glücksspiele, Zelte etc. je angefangenen m² |
0,20 Euro (Tarif 3) |
4 Euro (Tarif 7) |
|
4.2 | Für standfeste Kioske, Verkaufshütten, Schaukästen, Informationsstände und dergleichen je angefangenen m² |
2 Euro (Tarif 32) |
4 Euro (Tarif 33) |
40 Euro (Tarif 16) |
5. | Ankündigungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
5.1 | Ankündigungen, Werbungen, Transparente etc. je angefangenen m² Ansichtsfläche |
0,50 Euro (Tarif 5) |
2 Euro (Tarif 34) |
|
5.2 | Plakattafeln, Plakatständer (A-Ständer), Anschlagtafeln, etc. zu Werbezwecken je Ständer |
0,50 Euro (Tarif 35) |
2 Euro (Tarif 12) |
24 Euro (Tarif 29) |
5.3 | City-Light-Posters (für Fremdwerbung) je angefangenem m² Schaufläche |
10 Euro (Tarif 37) |
||
6. | Zeitungsverkaufseinrichtungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
6.1 | Zeitungsverkaufseinrichtungen (stummer Verkauf), nicht dauernd aufgestellt, pro Einrichtung |
0,30 Euro (Tarif 4) |
||
6.2 | Zeitungsverkaufseinrichtungen, wenn dauernd aufgestellt pro Einrichtung | 1,50 Euro (Tarif 10) |
||
7. | Schilder | Täglich | Monatlich | Jährlich |
7.1 | Für vorspringende Schilder, Hinweistafeln, Zeichen, Körper etc. wie Leuchtsteckschilder, Steckschilder, Reklame- und Firmensteckschilder, Würfel, Zylinder, Quader, Kugel usw. je angefangenen ½ m² Ansichtsfläche einseitig, einschließlich Zwischenräume | 9 Euro (Tarif 17) |
||
8. | Automaten | Täglich | Monatlich | Jährlich |
8.1 | Automaten an Wänden je Stück |
15 Euro (Tarif 25) |
||
8.2 | Für freistehende Automaten je Stück |
30 Euro (Tarif 26) |
||
9. | Stellplätze | Täglich | Monatlich | Jährlich |
9.1 | Parkplätze, für das Abstellen von LKW und Omnibussen, je Standplatz | 15 Euro (Tarif 13) |
30 Euro (Tarif 27) |
|
9.2 | je Standplatz PKW, Taxifahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, je Standplatz (Sonderbenützung nach dem Straßengesetz und StVO) |
8 Euro (Tarif 14) |
15 Euro (Tarif 28) |
|
9.3 | Zeitlich unbegrenztes Parken je gebührenpflichtigen Parkplatz |
70 Euro (Tarif 40) |
||
9.4 | Zeitlich unbegrenztes Parken je Parkplatz in der Kurzparkzone |
35 Euro (Tarif 41) |
||
9.5 | Zeitlich unbegrenztes Parken je sonstigen Parkplatz |
20 Euro (Tarif 42) |
||
10. | Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes | Täglich | Monatlich | Jährlich |
10.1 | Dauerbenützung von Gemeindestraßengrund (ehemalige Wege) im Zuge landwirtschaftlicher Bewirtschaftung (Tarif 22) je angefangenen m²/Jahr Pauschaltarife für 5-Jahre: 0 bis 100 m² = € 10,00 (Tarif 43) 100 bis 300 m² = € 15,00 (Tarif 44) 300 bis 1000 m² = € 25,00 (Tarif 45) Über 1000 m² = € 40,00 (Tarif 46) |
0,05 Euro (Tarif 22) |
||
10.2 | Sonstige Benützung von Gemeindestraßengrund, je angefangenen m² |
2 Euro (Tarif 6) |
10 Euro (Tarif 15) |
40 Euro (Tarif 20) |
11. | Pauschalen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
11.1 | Für sonstige Benützung von Straßengrund wie z. B. Kundenanwerbung im Stadtbereich | 5 Euro (Tarif 47) |
||
11.2 | Für jede nicht genehmigte Werbe- oder Verkaufseinrichtung) | 1,50 Euro (Tarif 48) |
20 Euro (Tarif 49) |
|
11.3 | Für Informationsstände mit unbekanntem Ausmaß je Stand | 15 Euro (Tarif 50) |
||
11.4 | Für die Benützung eines Straßenverlaufes, z.B. Seifen-kistenrennen, Perchtenlauf, Sonderveranstaltung mit Straßensperre etc. für begrenzte Zeit | 30 Euro (Tarif 51) |
||
11.5 | Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes bis 100 m² der Grundfläche über 100 m² der Grundfläche |
10 Euro (Tarif 52) 15 Euro (Tarif 55) |
20 Euro (Tarif 53) 30 Euro (Tarif 56) |
50 Euro (Tarif 54) 70 Euro (Tarif 57) |
Pauschalen für Veranstaltungen | Je Veranstaltungstag | |||
11.6 | Veranstaltungen, die zur Innenstadtbelebung beitragen | 100 Euro (Tarif 58) |
||
11.7 | Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung im besonderen Interesse der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. über 1000 zu erwartende Besucher unter 1000 zu erwartende Besucher |
500 Euro (Tarif 60) 200 Euro (Tarif 59) |
||
11.8 | Silvesterpfad Maltschach Pauschale | 50 Euro (Tarif neu) |
||
B) Privatrechtliche Gebrauchsentgelte HAUPTPLATZ
Die unter Punkt B angeführten Entgelte enthalten 20 % Umsatzsteuer. Es handelt sich steuerrechtlich um einen BGA (Betrieb gewerblicher Art).
(Abg.Nummer 457 Hauptplatz Märkte und 458, Hauptplatz allg.):
1. | Bauliche Anlagen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
---|---|---|---|---|
1.1 | Für Erker, Balkone, Stufen, Vordächer, Wetter- und Sonnenschutzdächer, Wetter- und Sonnenschutzplanen je angefangenen m² der Grundfläche |
2,40 Euro (Tarif 4) |
||
2. | Geschäftsreinrichtungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
2.1 | Für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Schirmen etc. in Vorgärten bei Gastbetriebe per angefangenen m² • April-Oktober (Sommer-Gastgarten) • November-März (Winter-Gastgarten) • November-März Dauerbenützung (Einbauten) ohne Bewirtschaftung |
1,70 Euro (Tarif 1) 0,85 Euro (Tarif neu) 0,24 Euro (Tarif neu) |
||
2.2 | Ausstellungsvitrinen, Kästen, etc. (für Werbungen, weiße Wochen etc.) sowie sonst. Einrichtungen vor Verkaufslokalen zum Zwecke der Warenausstellung (Kleiderständer etc.) und des Warenverkaufes je angefangenen m² Ansichts- bzw. Grundfläche |
3,60 Euro (Tarif 2) |
||
3. | Ankündigungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
3.1 | Ankündigungen, Werbungen, Transparente etc., je angefangenen m² Ansichtsfläche | 2,40 Euro (Tarif 8) |
||
3.2 | Plakattafeln, Plakatständer (A-Ständer), Anschlagtafeln, etc. zu Werbezwecken (Tarif 12, 13) je Ständer |
2,40 Euro (Tarif 12) |
28,80 Euro (Tarif 13) |
|
4. | Schilder | Täglich | Monatlich | Jährlich |
4.1 | Für vorspringende Schilder, Hinweistafeln, Zeichen, Körper etc. wie Leuchtsteckschilder, Steckschilder, Reklame- und Firmensteckschilder, Würfel, Zylinder, Quader, Kugel usw. je angefangenen 1/2 m² Ansichtsfläche einseitig, einschließlich Zwischenräume |
11 Euro (Tarif 3) |
||
5. | Automaten | Täglich | Monatlich | Jährlich |
5.1 | Für freistehende Automaten je Stück |
36 Euro (Tarif 11) |
||
6. | Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes | Täglich | Monatlich | Jährlich |
6.1 | Sonstige Benützung von Gemeindestraßengrund, je angefangenen m² |
2,40 Euro (Tarif 5) |
12 Euro (Tarif 6) |
48 Euro (Tarif 7) |
6.2 | Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes bis 100 m² der Grundfläche über 100 m² der Grundfläche |
40 Euro (Tarif 9) 80 Euro (Tarif 10) |
||
7. | Märkte | Täglich | Monatlich | Jährlich |
7.1 | Beim Krämermarkt: je Tag und Laufmeter Mindestgebühr je Tag und Marktstand |
2,50 Euro 13 Euro |
||
7.2 | Beim Bauernmarkt/Wochenmarkt: bis 3,00 Laufmeter von 3,00 bis 5,00 Laufmeter über 5,00 Laufmeter |
10 Euro 15 Euro 18 Euro |
||
Strompauschale für den Bauernmarkt/ Wochenmarkt Abgabe 457 |
||||
7.2.1 | a) Erhöhter Stromverbrauch (mehrere Anschlüsse): je Markttag - 3 Euro vierteljährlich - 9 Euro b) Mittlerer Stromverbrauch (nur Kühlung): je Markttag - 2 Euro vierteljährlich - 6 Euro c) Geringer Stromverbrauch (elektrische Waage etc.): je Markttag - 1 Euro vierteljährlich - 3 Euro |
|||
C) | Sicherheitstarife Abgabe 150 | |||
1. | Veranstaltungstarife für den Sicherheitsbereich |
Je Veranstaltung | ||
1.1 | Hauptplatz | 93 Euro | ||
1.2 | Amthofparkplatz | 75 Euro | ||
1.3 | Bahnhofstraße | 30 Euro | ||
1.4 | Rauterplatz | 10 Euro | ||
1.5 | Villacher Straße (inkl. Parkplatz) | 45 Euro | ||
1.6 | Kirchplatz (in Glanhofen) | 45 Euro | ||
1.7 | Sonstige Örtlichkeiten des öffentlichen Gutes, je m2 0,03 Euro | |||
Sämtliche Tarife gelten für jede angefangene Zeit-, Längen- oder Flächeneinheit.
Gesamtbeträge mit einer Summe von unter € 5,00 gelangen nicht zur Vorschreibung!
6. AUSNAHMEN
Der Bund, das Land und die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. sind von dem Entgelt befreit.
Anlagen, die der Versorgung mit Wasser oder Abwasserbeseitigung dienen, sowie Anlagen, die der Versorgung mit Wärme dienen und auf deren Betreiber die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung zutreffen, gelten nicht als Gegenstand dieser Abgabe.
7. INKRAFTTRETEN
- Diese Tarifordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Tarifordnung tritt die Gebrauchsentgelt-Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2015, Aktenzahl:941-9/2015-wu,) außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Telebanking, Abbuchungsauftrag etc.
Finanzverwaltung
Die Gemeindebürger werden höflich gebeten, folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
- Electronic Banking
Es wird gebeten, folgende Daten unbedingt anzuführen:
im KUNDENDATENFELD - die 12-stellige Identifikationsnummer
als VERWENDUNGSZWECK - EDV-Nummer, Abgabenart, Vorschreibungszeitraum (für Kommunalsteuer auch das Monat) - Bezahlung mittels Zahlschein:
Verwenden Sie bitte immer den für den jeweiligen Monat bestimmten Zahlschein! - Abbuchungsauftrag:
Ärger über eine Mahnung, die Mahnspesen oder gar Exekutionskosten können durch einen Abbuchungsauftrag vermieden werden.
Abbuchungsaufträge können Sie bei Ihrer Bank oder über die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. direkt einrichten. Die Abgaben werden pünktlich bei Fälligkeit abgebucht. - Änderung von Besitzverhältnissen an Liegenschaften:
Die Abgabenpflichtigen werden gebeten, Änderungen von Besitzverhältnissen rechtzeitig der Finanzverwaltung (Telefonnummer 04276 2511 211) bekanntzugeben. - Gebühren und Verwaltungsabgaben (Stempelmarken):
Das Gebührengesetz und die Bundesverwaltungsabgabenverordnung wurde mit Wirkung 1.1.2002 geändert.
Die wesentlichen Neuerungen:
- Die festen Abgabenansätze des Tarifs wurden in Euro umgerechnet (z. B. ATS 180,-- sind nunmehr 13 Euro).
- Anstelle der Stempelmarken kann die Entrichtung durch Barzahlung, mittels Bankomat oder durch Einzahlung mittels Erlagschein erfolgen.
- Die Gebührenschuld entsteht nicht mit der Überreichung der Eingabe, sondern erst mit der behördlichen Erledigung (§ 11 Abs. 1 Gebührengesetz).
- Die Gebührenpflicht einiger Schriften wurden aufgehoben, z. B. für:
- Ausweise zur freien Fahrt auf Eisenbahnen
- Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung)
- Urkunden über Rechtsgeschäfte, die dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,
- Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz unterliegen
- Vollmachten
- Vereinheitlichung der Gebühr für Zeugnisse
Vergnügungssteuer, Meldepflicht der Abgabepflichtigen
Finanzverwaltung
Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. erinnert alle Veranstalter (zB. Gastwirte, Spielgeräteverleihfirmen und Betreiber von Wettbüros, Vereine usw.) daran, dass sie nach dem Vergnügungssteuergesetz verpflichtet sind, Veranstaltungen spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin, in der Finanz- und Abgabenverwaltung anzumelden. Anmeldungen werden schriftlich, per Fax (Tel.Nr. 2511-219) oder per E-Mail: finanzverwaltung@feldkirchen.at entgegengenommen.
Eintrittskarten sind vor Verkaufsbeginn vorzulegen und markieren zu lassen (Stanzzeichen). Bei Abrechnung der Vergnügungssteuer nach der Veranstaltung sind die restlichen markierten Eintrittskarten vorzulegen. Unterbleibt die Anmeldung, wird die Anzahl der Sitzplätze sowie des Eintrittsgeldes geschätzt und ein Festsetzungsbescheid erlassen.
Ebenso anzumelden ist die Aufstellung von Apparaten, Automaten etc.
Die vollständige Vergnügungssteuerverordnung, aus der die Tarife, Befreiungen, Fälligkeiten, Pauschalierungen sowie Strafbestimmungen entnommen werden können, finden Sie hier: Vergnügungssteuerverordnung.
Für Infos steht Ihnen unsere Finanz- und Abgabenverwaltung, Tel. 2511-211 oder 213, gerne zur Verfügung.
Weitere Meldepflichten nach den Abgabenvorschriften:
- Eigentumsübertragungen;
- Betriebsneugründung, Betriebsübernahme, Betriebsschließung;
- Straßengrundbenützungen (Ansuchen mit Lageplan an die Straßenabteilung erforderlich!);
- Pauschalierte Ortstaxe: Die Eigentümer einer Ferienwohnung oder sonstigen Unterkunft (z.B. bewohnbare Gartenhäuser, ganzjährig abgestellte Wohnwägen etc.), die nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienen (Zweitwohnung) sind verpflichtet, Änderungen spätestens bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen.
Die Grundsteuer für den gesamten Bezirk Feldkirchen wird von der Verwaltungsgemeinschaft Feldkirchen vorgeschrieben und vom Bürgermeister der jeweiligen Bezirksgemeinde unterzeichnet.
Es wird gebeten, die Überweisung mittels der dafür bestimmten Zahlscheine vorzunehmen! Immer wieder erfolgen Fehlüberweisungen an die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.
Ein Tipp: Nutzen Sie die Vorteile eines Abbuchungsauftrages, bei dem die Einziehung in 4 Teilbeträgen erfolgt! Infos bei der Verwaltungsgemeinschaft Feldkirchen: 04276/4100-13.
Verordnung - 1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2022
Amtstafel
Mittwoch, 06.07.2022
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 5. Juli 2022, Aktenzahl: 902/1/2022-sk, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2022)
Gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 66/2020, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2022.
§ 2
Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
ERGEBNISNACHTRAGSVORANSCHLAG
Erträge | EUR 1.167.700 |
Aufwendungen | EUR 1.542.900 |
Entnahmen von Haushaltsrücklagen | EUR 0 |
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen | EUR 0 |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen | EUR 375.200 |
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
FINANZIERUNGSNACHTRAGSVORANSCHLAG
Einzahlungen | EUR 2.163.800 |
Auszahlungen | EUR 1.890.800 |
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung | EUR -273.000 |
§ 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.
- Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.
§ 4
Kontokorrentrahmen
Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
Höhe in EUR 5.000.000,00
§ 5
Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 6. Juli 2022 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - 2. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2022
Amtstafel
Donnerstag, 27.10.2022
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 25.10.2022,
Aktenzahl: 902/2/2022-sk, mit der der 2. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird (2. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2022)
Gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nummer 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nummer 66/2020, wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 2. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2022.
§2
Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag
Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
ERGEBNISNACHTRAGSVORANSCHLAG |
|
Erträge |
EUR -80.600 |
Aufwendungen |
EUR 588.100 |
Entnahmen von Haushaltsrücklagen |
EUR 360.000 |
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen |
EUR 0 |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen |
EUR -308.700 |
Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
FINANZIERUNGSNACHTRAGSVORANSCHLAG |
|
Einzahlungen |
EUR -362.000 |
Auszahlungen |
EUR -73.200 |
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung |
EUR -288.800 |
§3
Deckungsfähigkeit
Gemäß § 14Absatz1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.
- Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.
§4
Kontokorrentrahmen
Gemäß § 37Absatz2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
Höhe in EUR 5.000.000,00
§5
Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28.10.2022 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner