"Online-Amtstafel" der Stadtgemeinde Feldkirchen
Hinweis: Die "Amtstafel online" ersetzt nicht die Amtstafel im Gemeindeamt!
Beschreibung | Anschlagdatum |
---|---|
Information - Abbrennen von Bodenvegetation - Tierartenschutz |
- |
ARGE NATURSCHUTZ - Abbrennen von BodenvegetationGemäß § 4 der Tierartenschutzverordnung des Kärntner Naturschutzrechtes ist das Abbrennen der Bodenvegetation und der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenütztem Gelände und Hängen sowie Hecken im gesamten Landesgebiet in der Zeit vom15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres verboten! Dazu darf von der ARGE- Naturschutz, folgendes hinzugefügt werden : Das an vielen Orten übliche Abbrennen der Bodendecke von meist ungenutzten Restflächen, wie Böschungen, Hecken oder auch Feldrainen im Frühjahr nach der Schneeschmelze soll das Aufkommen von Gehölzen verhindern bzw. die oft aufwendige Mäharbeit in Hanglagen ersetzen. Diese Flächen sind meist für eine intensive Nutzung nicht geeignet, stellen aber für Pflanzen und Tiere wichtige ökologische Nischen und Rückzugsgebiete dar. Diese Kleinstlebensräume sind meist noch intakte Ökosysteme und dadurch in unserer heute oft so eintönigen Kulturlandschaft ausgesprochen wichtige Landschaftselemente. In der trockenen Vegetation überwintern zahlreiche Insektenarten, daneben eine Reihe von geschützten Tieren , wie Amphibien, Reptilien und Igel. Mit dem Abbrennen der Bodendecke werden diese Tiere vernichtet. Davon betroffen sind in erster Linie überwinternde Käfer, Spinnen, Asseln, Regenwürmer, sowie Larven verschiedenster Insektenarten sowie die gesamte Mikrofauna (mikroskopisch kleine Lebewesen) . Gerade diese Tiere sind aber eine wichtige Nahrungsgrundlage für Kleinsäuger und Vögel. Durch das Abbrennen werden wertvolle im Humus gebundene Nährstoffe zu Asche mineralisiert und eine nachhaltige, an Bodenleben reiche Humusschicht kann sich nicht oder nur schwer entwickeln. Außerdem wird auch die Luft mit unnötigen Schadstoffen belastet. Deshalb muss das Abbrennen von Böschungen heute aus Sicht des Tierartenschutzes als unzeitgemäße Maßnahme abgelehnt werden. (textliche Wiedergabe - Schreiben Arge /Naturschutz v.12.2.2003 ) |
|
Information - Jagdpachtanteile |
- |
Gemäß § 35 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21 (2) und (3) ist der Pachtzins und allfällige sonstige Erträge nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages für die Gemeinde in der Höhe von 5 v.H. des Pachtzinses auf die Eigentümer der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke (jagdlich nutzbare Flächen) aufzuteilen. In Entsprechung dieser Bestimmungen ist hiezu fristgerecht (innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss des Jagdjahres) eine Abrechnung und ein Verzeichnis, der auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Beträge, durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegen. Im Wege der Kundmachung ist auch mitzuteilen, dass Beschwerden gegen die Abrechnung oder gegen die Feststellung der Anteile innerhalb von zwei Wochen, vom Tage der Kundmachung gerechnet, beim Bürgermeister schriftlich einzubringen sind. Die Beschwerden sind vom Bürgermeister der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Rechtskräftig festgestellte Anteile am Pachtzins sind den Berechtigten auszuzahlen. Die Grundstückseigentümer (jagdlich nutzbarer Flächen) werden daher in diesem Zusammenhang dringend gebeten, jegliche Veränderungen am Rechtsverhältnis / Grundeigentum der Stadtgemeinde Feldkirchen (Abt. Umweltschutz - Abfallwirtschaft - Land- und Forstwirtschaft) rechtzeitig bekanntzugeben. |
|
Information - Rauschbrandimpfung für Rinder |
- |
Die Rauschbrandschutzimpfung bei Rindern ist eine amtlich empfohlene Impfung. Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Zuerkennung einer staatlichen Unterstützung bzw. einer Beihilfe aus dem Tierseuchenfonds für das Land Kärnten bei RAUSCHBRANDERKRANKUNGEN in jedem Falle vom Nachweis der vorgenommenen Schutzimpfung abhängig gemacht ist. Eine verlässliche fristgerechte Anmeldung liegt somit im Interesse betreffender Tierhalter! Nähere Details und Angaben über den Zeitplan der Rauschbrandschutzimpfung werden den heimischen Tierhaltern (Rinderhalter) nach Vorliegen der Kundmachung des Landeshauptmannes im Wege der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen noch in schriftlicher Form bekanntgegeben. Desgleichen sind die Rinderhalter verpflichtet, das Auftreten und die Zahl der von DASSELBEULEN befallenen Rinder der Gemeinde zu melden. Es darf in diesem Zuge darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. Nr. 20/1990 nur dasselfreie bzw. entdasselte Rinder auf Weiden, Tierschauen, Tierauktionen und Tiermärkte gebracht werden dürfen! |
|
Information - Tierseuchenfondsbeitrag |
- |
Zur Leistung jährlicher Tierseuchenfondsbeiträge sind die Besitzer nachstehender, in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben - im Bundesland Kärnten - gehaltener Tiere verpflichtet: (Tierseuchenfondsgesetz 1995 - K-TSFG/ in der geltenden Fassung)
Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde mit dem Beifügen kundzumachen, dass jeder in der Beitragsliste Eingetragene innerhalb der vierwöchentlichen Auflagefrist beim Gemeindeamt durch Einspruch die bescheidmäßige Festsetzung begehren kann. Gemäß § 6 (5) des zitierten Gesetzes hat der Bürgermeister unter Abzug einer Einhebungsvergütung von 5 v.H. der Beitragssumme die eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge an den Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten abzuliefern. Weitere Rechtsbestimmungen: Der Tierseuchenfonds ist eine Einrichtung öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit. Er führt den Namen "Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten" (im Nachstehenden Fonds genannt) und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Der Fonds ist bestimmt:
|
|
Information - Tierzuchtgesetz - Haltung von Vatertieren |
- |
Gemäß dem Tierzuchtgesetz, K-TZG, LGBl.Nr. 1/2009 in der geltenden Fassung, hat die Gemeinde auf ihre Kosten männliche Zuchttiere zur öffentlichen Zuchtverwendung in ausreichender Zahl zu beschaffen. ZUCHTSTIER
Die Beschaffung bzw. Nachschaffung gekörter Stiere erfolgt im Wege der Viehzuchtgenossenschaft Feldkirchen; dem gegebenen Vertrag entsprechend hat die Genossenschaft auch die Abschaffung zuchtuntauglich gewordener Stiere und die rechtzeitige Nachschaffung von Ersatzstieren zu veranlassen. ZUCHTWIDDER
|
|
Informationen - Kärntner Heizungsanlagengesetz - Neuerungen |
- |
Das Kärntner Heizungsanlagengesetz wurde am 26. Juni 1998 im Kärntner Landtag beschlossen und regelt das Inverkehrbringen, die Zulassung und den Betrieb von Heizungsanlagen. Mit dem neuen Gesetz sollen die Reinhaltung der Luft und die Einsparung von Energie bei Feuerstätten verbessert werden. Wesentlich sind die neuen Bestimmungen über die Zulassung von Kleinfeuerungsanlagen (bis 400 KW). Die gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich betreffen den Nachweis zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (Schadstoffe), Mindestwirkungsgrade bei Feuerstätten, das Vorhandensein einer schriftlich - technischen Dokumentation und des Typenschildes. Der § 7 K- HeizG normiert, dass der Betreiber der Feuerstätte die technische Dokumentation aufzubewahren und diese, auf Verlangen des Rauchfangkehrers bzw. der Behörde, vorzulegen hat. Der § 15 regelt die wiederkehrende messtechnische Überprüfung von Heizungsanlagen und verlangt die Aufbewahrung des ordnungsgemäßen Messberichtes sowie die Pflicht des Rauchfangkehrers das Vorhandensein des Messberichtes zu überprüfen. Gemäß § 16 ist der Rauchfangkehrer verpflichtet, im Zuge der alle 3 Jahre durchzuführenden Sichtprüfung, zu prüfen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 1. Jänner 2000 in Betrieb genommen wurden, ein Typenschild tragen und die technische Dokumentation vorhanden ist, die dem Gesetz entsprechen muss. Der Rauchfangkehrer hat zu prüfen, ob die Rauchgasmessung bei Heizungsanlagen durch entsprechende Messorgane durchgeführt wurde und die Werte den Bestimmungen entsprechen. Weiters hat er die Brennstofflagerung sowie die Eignung der verwendeten Brennstoffes für die Feuerungsanlage zu überprüfen. |