Nationalratswahl - Kundmachung - Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl
Amtstafel
Anschlagdatum: 30.07.2024 - 30.09.2024
Kundmachung
über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl
Anlässlich der Nationalratswahl am 29. September 2024 wird gemäß § 52 Absatz 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, Bundesgesetzblatt 471, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 130/2023, verlautbart:
1. Wahllokale und dazugehörige Verbotszonen: (jeweils 50 m im Umkreis)
- Wahlsprengel 1 - Rathaus | Hauptplatz 5, 9560 Feldkirchen in Kärnten | Wahlzeit: 8:00 bis 16:00 Uhr - Verbotszone 30 m im Umkreis
- Wahlsprengel 2, 3, 5, 6 und 7 - Volksschule Feldkirchen | Schulhausgasse 5, 9560 Feldkirchen in Kärnten | Wahlzeit: 8:00 bis 16:00 Uhr
- Wahlsprengel 4 und 14 - Städtischer Wirtschaftshof | Industriestraße 6, 9560 Feldkirchen in Kärnten | Wahlzeit: 8:00 bis 16:00 Uhr
- Wahlsprengel 8 - Volksschule Sankt Ulrich | Scheiberweg 2, 9560 Feldkirchen in Kärnten | Wahlzeit: 8:00 bis 16:00 Uhr
- Wahlsprengel 9 - Volksschule Sankt Martin | Sankt Martiner Dorfstraße 14, 9560 Feldkirchen in Kärnten | Wahlzeit: 8:00 bis 16:00 Uhr
- Wahlsprengel 10 - Volksschule Radweg | Radweg 15, 9560 Feldkirchen in Kärnten | Wahlzeit: 8:00 bis 16:00 Uhr
- Wahlsprengel 11 - Vereinshaus Sportplatz Oberglan | Klagenfurter Straße 75, 9560 Feldkirchen in Kärnten | Wahlzeit: 8:00 bis 16:00 Uhr
- Wahlsprengel 12 - Kindergarten Glanhofen | Glanhofner Straße 26, 9560 Feldkirchen in Kärnten | Wahlzeit: 8:00 bis 16:00 Uhr
- Wahlsprengel 13 - Gemeinschaftshaus Sankt Nikolai | Kirchenweg 5, 9560 Feldkirchen in Kärnten | Wahlzeit: 8:00 bis 16:00 Uhr
- Wahlsprengel 15 - diverse Heime | gesonderte Kundmachung mit Zeiten
2. Wahlzeit von 8:00 bis 16:00 Uhr
Während der Wahlzeit ist die Stimmabgabe durchgehend möglich. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
Der Meldezettel ist zum Nachweis der Identität nicht geeignet.
3. Am Wahltag ist innerhalb der Verbotszone (Verbotszone ist das Gebäude, in dem sich ein Wahllokal befindet, ferner die im Punkt 1 als Verbotszone näher beschriebenen Flächen, wie etwa der Umkreis in Metern, Gehsteige, Verkehrsflächen usw.) folgendes verboten:
- a) jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wählerinnen und Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen, Listen der Kandidatinnen und dergleichen,
- b) jede Ansammlung von Personen sowie
- c) das Tragen von Waffen jeder Art (Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen).
4. Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner