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Tarifordnung - Gebrauchtsentgelte ab 1.1.2018

Amtstafel

Anschlagdatum: 20.12.2017 - 04.01.2018

TARIFORDNUNG – GEBRAUCHSENTGELTE

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.12.2017 die nachfolgenden Tarife für die Sondernutzung von öffentlichem Gut und Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten beschlossen.

1. ANWENDUNGSBEREICH

Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten als Verwalterin/Eigentümerin des öffentlichen Gutes und des darüber befindlichen Luftraumes im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gestattet die Sondernutzung nach den Bestimmungen dieser Tarifordnung. Davon abweichende Sondervereinbarungen sind zulässig, bedürfen jedoch der Genehmigung der zuständigen Gremien. Die Tarifordnung findet auch für die Benützung von Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. sinngemäß Anwendung.

Die Tarifordnung findet auch für alle jene Gebrauchseinrichtungen Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. bewilligt bzw. gestattet wurden.

2. ANMELDUNG  UND  BENÜTZUNGSBEWILLIGUNG

  1. Anlagen, die der Gebrauchstarifordnung unterliegen, sind spätestens einen Tag vor Beginn ihrer Herstellung/Aufstellung beim Bürgermeister anzumelden.
  2. Veränderungen in der Benützung, die eine Verringerung oder den Entfall der Abgabe nach sich ziehen, sind dem Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird die Veränderung nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Abgabe bis zum Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Anzeige beim Bürgermeister in der bisherigen Höhe zu entrichten, höchstens jedoch bis zum Gesamtausmaß des Gebrauchsentgeltes für ein Jahr.
  3. Die zivilrechtliche Zustimmung für die Sondernutzung an öffentlichem Gut und/oder dem darüber befindlichen Luftraum (Benützungsbewilligung) wird durch zuständigen Abteilungen der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. erteilt.
  4. Auf die Erteilung der zivilrechtlichen Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.
  5. Die Benützungsbewilligung zur Sondernutzung des öffentlichen Gutes kommt nach Maßgabe dieser Tarifordnung dadurch zustande, dass der Nutzungswerber aufgrund der ihm schriftlich zur Kenntnis gebrachten Zustimmung von der ihm erteilten zivilrechtlichen Berechtigung Gebrauch macht. Ebenso bedarf jede Änderung in der Ausführungsart und in der Benützung der bewilligten Gebrauchseinrichtung der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.

    Wird die Nutzungsbewilligung vom Nutzungswerber nicht in Anspruch genommen ist dies der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. 2 Tage vor dem Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Inanspruchnahme mitzuteilen.
  6. Die Benützungsbewilligung gilt für deren festgelegte Gültigkeitsdauer. Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. kann Benützungsbewilligungen „bis auf Widerruf“, ohne Angabe von Gründen, bewilligen und beenden, ohne dass Entschädigungsansprüche des Nutzungswerbers entstehen.
  7. Durch die Benützungsbewilligung können keinerlei Rechte am öffentlichen Gut oder am Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. im Wege der Ersitzung erlangt werden.
  8. Sämtliche aus der Benützungsbewilligung erwachsene Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. Bei Eigentumsübertragungen oder Änderung in der Person des Nutzungsberechtigten ist die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3. BENÜTZUNGSENTGELT

  1. Das sich aufgrund der Tarifordnung ergebende Benützungsentgelt wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. mittels Lastschrift vorgeschrieben.
  2. Schuldner des Entgeltes ist der Besitzer/dessen Rechtsnachfolger der bewilligten Anlage.
  3. Das Benützungsentgelt ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Lastschrift fällig.
  4. Bei Abänderung der Tarife dieser Gebrauchstarifordnung ist der zur Sondernutzung des öffentlichen Gutes Berechtigte verpflichtet, die sich jeweils ergebenden neuen Benützungsentgelte zu entrichten. Dies gilt insbesondere bei Tarifanpassungen infolge Indexerhöhungen.
  5. Wird das Benützungsentgelt nicht pünktlich bei Fälligkeit entrichtet kann die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. mit sofortiger Wirkung die Entfernung der Gebrauchseinrichtung und die ordnungsgemäße Wiederherstellung in den vorherigen Zustand anordnen. Die Auflösung setzt eine schriftliche Mahnung voraus. Die  vorangeführte Rechtsfolge tritt nicht vor Ablauf eines Monats nach Absendung (Postaufgabedatum) der schriftlichen Mahnung ein.

4. HAFTUNG

Der/Die Nutzungswerber oder dessen/deren Rechtsnachfolger haftet/haften gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. als Eigentümerin des öffentlichen Gutes/ für die Erfüllung der sich aus der Tarifordnung ergebenden Verpflichtungen, für die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der Gebrauchseinrichtung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie für alle unmittelbar oder mittelbar durch die Herstellung, den Bestand und den Betrieb der Gebrauchseinrichtung herbeigeführten Schäden. Hinsichtlich einer allfälligen Schädigung von Dritten hat der Nutzungswerber die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schad- und klaglos zu halten.

Der Nutzungswerber hat gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. im Falle einer Beschädigung oder Störung des Betriebes der Gebrauchseinrichtung, insbesondere bei jenen, die durch den allgemeinen Straßenverkehr verursacht werden, keinerlei Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, eine solche Beschädigung wird von Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. (Schneeräumung etc.) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

5. AUSMASS

Das Ausmaß des Gebrauchsentgeltes richtet sich nach den nachfolgenden Tarifsätzen:


A) Gebrauchsentgelttarife (Abg.Nummer 54, ausgenommen Hauptplatz):

1.BaustelleneinrichtungenTäglichMonatlichJährlich
1.1 Lagerung von Baustoffen, sonstigem Material und Baugeräten, Aufstellung von Gerüsten, Maschinen für Arbeitszwecke, Bau- und Reparaturarbeiten etc.
je angefangenen



0,05 Euro
(Tarif 1)



1 Euro
(Tarif 36)
 
2. Bauliche Anlagen Täglich Monatlich Jährlich
2.1 Für Draht-, Kabel-, Rohr- und sonstige ober- und unterirdische Leitungen
je angefangenen 10 lfm
je dazugehörende bauliche Anlage mindestens
   
0,50 Euro
(Tarif 18)
10 Euro
(Tarif 39)
2.2 Lagertanks, insbesondere für Ölfeuerungsanlagen, Klärgruben etc., Unterfluranlagen
je angefangenen 1/2 m² Grundfläche           
    10 Euro
(Tarif 19)
2.3 Für Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte, Kohleneinwurfsschächte und sonst. Schächte
je Schacht           
    9 Euro
(Tarif 23)
2.4 Für Erker, Balkone, Stufen, Vordächer, Wetter- und Sonnenschutzdächer, Wetter- und Sonnenschutzplanen je angefangenen m² der Grundfläche                2 Euro
(Tarif 24)
2.5 Dauerbenützung von Gemeindestraßengrund durch Einfriedungen/Stützmauern/Hecken
je angefangenen m²/Jahr           
    6 Euro
(Tarif 25)
 3.  Geschäftseinrichtungen  Täglich Monatlich Jährlich
 3.1  Für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Schirmen etc. in Vorgärten bei Gastbetrieben per angefangenen m²

•    April-Oktober     (Sommer-Gastgarten)
•    November-März (Winter-Gastgarten)
•    November-März Dauerbenützung (Einbauten) ohne Bewirtschaftung
 


1,40 Euro
(Tarif 8)
0,70 Euro
(Tarif neu)
0,20 Euro
(Tarif neu)
 
 3.2  Ausstellungsvitrinen, Kästen, etc. (für Werbungen, weiße Wochen etc.) sowie sonst. Einrichtungen vor Verkaufslokalen zum Zwecke der Warenausstellung (Kleiderständer etc.) und des Warenverkaufes
je angefangenen m² Ansichts- bzw. Grundfläche       
  3 Euro
(Tarif 11)   
 
 3.3 Für Vergnügungsbetriebe (Zirkus, Karussell, Schaukel, Seilakrobatik, Autodroms etc.)
je angefangenen m²
0,40 Euro
(Tarif 2)
   
 4. Sonstige Verkaufseinrichtungen Täglich Monatlich Jährlich
 4.1 Für Verkaufsstände, -hütten, -buden, -einrichtungen (außer Markttagen, wofür die Marktstandsgebühr gilt), Ausstellungen, Werbevorführungen, Schießbuden, Glücksspiele, Zelte etc.
je angefangenen m²   
0,20 Euro
(Tarif 3)
4 Euro
(Tarif 7)
 
 4.2 Für standfeste Kioske, Verkaufshütten, Schaukästen, Informationsstände und dergleichen
je angefangenen m²
2 Euro
(Tarif 32)
4 Euro
(Tarif 33)
40 Euro
(Tarif 16)
 5. Ankündigungen  Täglich Monatlich Jährlich
 5.1 Ankündigungen, Werbungen, Transparente etc.
je angefangenen m² Ansichtsfläche   
0,50 Euro
(Tarif 5)
2 Euro
(Tarif 34)
 
 5.2 Plakattafeln, Plakatständer (A-Ständer), Anschlagtafeln, etc. zu Werbezwecken
je Ständer
0,50 Euro
(Tarif 35)
2 Euro
(Tarif 12)
24 Euro
(Tarif 29)
 5.3 City-Light-Posters (für Fremdwerbung)
je angefangenem m² Schaufläche       
  10 Euro
(Tarif 37)
 
 6. Zeitungsverkaufseinrichtungen  Täglich Monatlich Jährlich
 6.1 Zeitungsverkaufseinrichtungen (stummer Verkauf), nicht dauernd aufgestellt,
pro Einrichtung
0,30 Euro
(Tarif 4)
   
 6.2 Zeitungsverkaufseinrichtungen, wenn dauernd aufgestellt pro Einrichtung   1,50 Euro
(Tarif 10)
 
 7. Schilder  Täglich Monatlich Jährlich
 7.1 Für vorspringende Schilder, Hinweistafeln, Zeichen, Körper etc. wie Leuchtsteckschilder, Steckschilder, Reklame- und Firmensteckschilder, Würfel, Zylinder, Quader, Kugel usw. je angefangenen ½ m² Ansichtsfläche einseitig, einschließlich Zwischenräume     9 Euro
(Tarif 17)
 8. Automaten  Täglich Monatlich Jährlich
8.1 Automaten an Wänden
je Stück
    15 Euro
(Tarif 25)
8.2 Für freistehende Automaten
je Stück           
    30 Euro
(Tarif 26)
 9. Stellplätze Täglich Monatlich Jährlich
 9.1 Parkplätze, für das Abstellen von LKW und Omnibussen, je Standplatz           15 Euro
(Tarif 13)
30 Euro
(Tarif 27)
 9.2 je Standplatz PKW, Taxifahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen,
je Standplatz (Sonderbenützung nach dem Straßengesetz und StVO)       
  8 Euro
(Tarif 14)
15 Euro
(Tarif 28)
 9.3 Zeitlich unbegrenztes Parken
je gebührenpflichtigen Parkplatz       
  70 Euro
(Tarif 40)
 
 9.4 Zeitlich unbegrenztes Parken
je Parkplatz in der Kurzparkzone       
  35 Euro
(Tarif 41)
 
 9.5 Zeitlich unbegrenztes Parken
je sonstigen Parkplatz       
  20 Euro
(Tarif 42)
 
 10. Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes  Täglich Monatlich Jährlich
10.1 Dauerbenützung von Gemeindestraßengrund  (ehemalige Wege) im Zuge landwirtschaftlicher Bewirtschaftung (Tarif 22)
je angefangenen m²/Jahr

Pauschaltarife für 5-Jahre:
0     bis   100 m² = € 10,00 (Tarif 43)
100 bis   300 m² = € 15,00 (Tarif 44)
300 bis 1000 m² = € 25,00 (Tarif 45)
Über     1000 m² = € 40,00 (Tarif 46)
    0,05 Euro
(Tarif 22)
10.2 Sonstige Benützung von Gemeindestraßengrund,
je angefangenen m²
2 Euro
(Tarif 6)
10 Euro
(Tarif 15)
40 Euro
(Tarif 20)
11. Pauschalen Täglich Monatlich Jährlich
11.1 Für sonstige Benützung von Straßengrund wie z. B. Kundenanwerbung im Stadtbereich 5 Euro
(Tarif 47)
   
11.2 Für jede nicht genehmigte Werbe- oder Verkaufseinrichtung) 1,50 Euro
(Tarif 48)
20 Euro
(Tarif 49)
 
11.3 Für Informationsstände mit unbekanntem Ausmaß je Stand 15 Euro
(Tarif 50)
   
11.4  Für die Benützung eines Straßenverlaufes, z.B. Seifen-kistenrennen, Perchtenlauf, Sonderveranstaltung mit Straßensperre etc. für begrenzte Zeit 30 Euro
(Tarif 51)
   
11.5 Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes
bis    100 m² der Grundfläche
über 100 m² der Grundfläche
10 Euro
(Tarif 52)
15 Euro
(Tarif 55)
20 Euro
(Tarif 53)
30 Euro
(Tarif 56)
50 Euro
(Tarif 54)
70 Euro
(Tarif 57)
  Pauschalen für Veranstaltungen Je Veranstaltungstag
11.6 Veranstaltungen, die zur Innenstadtbelebung beitragen   100 Euro
(Tarif 58)
 
11.7 Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung im besonderen Interesse der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.
über  1000 zu erwartende Besucher
unter 1000 zu erwartende Besucher   
  500 Euro
(Tarif 60)
200 Euro
(Tarif 59)
 
11.8 Silvesterpfad Maltschach Pauschale   50 Euro
(Tarif neu)
 
         



B) Privatrechtliche Gebrauchsentgelte HAUPTPLATZ

Die unter Punkt B angeführten Entgelte enthalten 20 % Umsatzsteuer. Es handelt sich steuerrechtlich um einen BGA (Betrieb gewerblicher Art).
(Abg.Nummer 457 Hauptplatz Märkte und 458, Hauptplatz allg.):

1.Bauliche AnlagenTäglichMonatlichJährlich
1.1 Für Erker, Balkone, Stufen, Vordächer, Wetter- und Sonnenschutzdächer, Wetter- und Sonnenschutzplanen
je angefangenen m² der Grundfläche
    2,40 Euro
(Tarif 4)
2. Geschäftsreinrichtungen Täglich Monatlich Jährlich
2.1 Für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Schirmen etc. in Vorgärten bei Gastbetriebe per angefangenen m²

•    April-Oktober     (Sommer-Gastgarten)
•    November-März (Winter-Gastgarten)
•    November-März Dauerbenützung (Einbauten) ohne Bewirtschaftung
  1,70 Euro
(Tarif 1)
0,85 Euro
(Tarif neu)
0,24 Euro
(Tarif neu)
 
2.2 Ausstellungsvitrinen, Kästen, etc. (für Werbungen, weiße Wochen etc.) sowie sonst. Einrichtungen vor Verkaufslokalen zum Zwecke der Warenausstellung (Kleiderständer etc.) und des Warenverkaufes
je angefangenen m² Ansichts- bzw. Grundfläche
  3,60 Euro
(Tarif 2)
 
3. Ankündigungen Täglich Monatlich Jährlich
3.1 Ankündigungen, Werbungen, Transparente etc., je angefangenen m² Ansichtsfläche          2,40 Euro
(Tarif 8)
 
3.2 Plakattafeln, Plakatständer (A-Ständer), Anschlagtafeln, etc. zu Werbezwecken (Tarif 12, 13)
je Ständer
  2,40 Euro
(Tarif 12)
28,80 Euro
(Tarif 13)
4. Schilder Täglich Monatlich Jährlich
4.1 Für vorspringende Schilder, Hinweistafeln, Zeichen, Körper etc. wie Leuchtsteckschilder, Steckschilder, Reklame- und Firmensteckschilder, Würfel, Zylinder, Quader, Kugel usw.
je angefangenen 1/2 m² Ansichtsfläche einseitig, einschließlich Zwischenräume
    11 Euro
(Tarif 3) 
5. Automaten Täglich Monatlich Jährlich
5.1 Für freistehende Automaten
je Stück
    36 Euro
(Tarif 11)
6. Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes Täglich Monatlich Jährlich
6.1 Sonstige Benützung von Gemeindestraßengrund,
je angefangenen m²
2,40 Euro
(Tarif 5)
12 Euro
(Tarif 6)
48 Euro
(Tarif 7)
6.2 Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes
bis    100 m² der Grundfläche
über  100 m² der Grundfläche
40 Euro
(Tarif 9)
80 Euro
(Tarif 10)
   
7. Märkte Täglich Monatlich Jährlich
7.1 Beim Krämermarkt:
je Tag und Laufmeter
Mindestgebühr je Tag und Marktstand
2,50 Euro
13 Euro
   
7.2 Beim Bauernmarkt/Wochenmarkt:
bis    3,00 Laufmeter
von   3,00 bis 5,00 Laufmeter
über  5,00 Laufmeter
10 Euro
15 Euro
18 Euro
   
  Strompauschale für den Bauernmarkt/ Wochenmarkt
Abgabe 457
     
7.2.1 a) Erhöhter Stromverbrauch (mehrere Anschlüsse):
   je Markttag - 3 Euro
   vierteljährlich - 9 Euro

b) Mittlerer Stromverbrauch (nur Kühlung):
   je Markttag - 2 Euro
   vierteljährlich - 6 Euro

c) Geringer Stromverbrauch (elektrische Waage etc.):
   je Markttag - 1 Euro
   vierteljährlich - 3 Euro
     
         
C) Sicherheitstarife Abgabe 150      
         
1. Veranstaltungstarife für den Sicherheitsbereich
Je Veranstaltung
1.1 Hauptplatz   93 Euro  
1.2 Amthofparkplatz   75 Euro  
1.3 Bahnhofstraße   30 Euro  
1.4 Rauterplatz   10 Euro  
1.5 Villacher Straße (inkl. Parkplatz)   45 Euro  
1.6 Kirchplatz (in Glanhofen)   45 Euro  
1.7 Sonstige Örtlichkeiten des öffentlichen Gutes, je m2 0,03 Euro      
         


Sämtliche Tarife gelten für jede angefangene Zeit-, Längen- oder Flächeneinheit.
Gesamtbeträge mit einer Summe von unter € 5,00 gelangen nicht zur Vorschreibung!

6. AUSNAHMEN

Der Bund, das Land und die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. sind von dem Entgelt befreit.

Anlagen, die der Versorgung mit Wasser oder Abwasserbeseitigung dienen, sowie Anlagen, die der Versorgung mit Wärme dienen und auf deren Betreiber die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung zutreffen, gelten nicht als Gegenstand dieser Abgabe.

7. INKRAFTTRETEN

  1. Diese Tarifordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. Mit dem Inkrafttreten dieser Tarifordnung tritt die Gebrauchsentgelt-Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2015, Aktenzahl:941-9/2015-wu,) außer Kraft.

Der Bürgermeister:
Martin Treffner

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