Verkehrsbeschränkungen infolge Tauwetter ab 31.1.2025
Aktuelles

Anschlagdatum: 30.01.2025
Zur Verhinderung von Straßenschäden infolge des Tauwetters werden ab Freitag, den 31.1.2025, auf angeführten Gemeinde- und Verbindungsstraßen Gewichtsbeschränkungen von 3,5t durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gemäß § 52 litera a Ziffer 9c StVO 1960 „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t“ mit der Zusatztafel „infolge Tauwetter“ verfügt.
Straße | Ortschaft |
Aicher Weg | Aich |
Alberer Ortschaftsweg | Albern |
Albern – Tigringer Weg | Albern |
Elblingerweg mit Abzweigung | Elbling |
Faschinger Weg | St. Martin/Fasching |
Glanzerstraße | Wachsenberg |
Kaltenherbergeweg | St. Ulrich |
Haiden-Feistritz (Osterpötscherweg) | Haiden/Feistritz |
Kalvarienbergweg mit Abzweigung | Lindl |
Kupferhammerweg | Gem. Grenze Glanegg |
Leinig | Leinig |
Luagerweg | Guttaring |
Moorstraße stillschweigend | Leinig |
Moorstraße Verbindungsstraße | Leinig |
Powirtschacherweg | Powirtschach |
Praschigerweg | Tschwarzen-Dietrichstein-Praschig |
Raunacherweg | Raunach |
Römerweg | in Haiden |
Rottendorf - Schotterweg | Rottendorf |
Rubenthalerweg | Poitschach |
Strußnigweg | Pökelitz |
St. Stefan | St. Stefan |
Toplaweg | St. Martin |
Tschahitscherweg | Tschahitsch/St. Stefan |
Seitenberg – teillänge ab Steinwender | Seitenberg |
Ossiacher Tauern | L 47 in Kohlstatt bis Gemeindegrenze Ossiach |
Golkstraße | |
Eggweg | Egg nach Stocklitz und Glanhofen |
Radweger Weg | Schlossweg bis Schießstätte Radweg |
Von diesem Verbot ausgenommen sind:
- Einsatzfahrzeuge (§ 26 StVO) sowie Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr (§ 27 StVO).
- Fahrzeuge der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
- Fahrzeuge des österreichischen Bundesheeres
- Die fahrplanmäßigen Kurswagen der ÖBB-Postbus GmbH und der Privatlinien, soweit sie der Beförderung von Personen dienen
- Einsatzfahrzeuge der Elektrizitätsgesellschaften und der Telegrafenbauämter dann, wenn es sich um Fahrten zur Behebung von Störungen des Versorgungsnetzes handelt
- Frischmilchtransporte der Molkerei
- Fahrzeuge der gemeindeansässigen Gewerbebetriebe im Verbotsbereich für Fahrten von und zur eigenen Betriebsstätte.
- Fahrzeuge der Wildbach- und Lawinenverbauung (betriebseigene und betriebsfremde) im Zusammenhang mit Verbauungsarbeiten.
- Viehtransporte ab Hof, sowie Fahrzeuge der Tierkörperentsorgung GmbH und Fahrzeuge die den gesundheitlichen Belangen der Tiere dienen (Tierarzt, Klauenbehandlung).
- Fahrzeuge des Wasserverbandes Ossiacher See wenn es sich um Fahrten zur Behebung von Störungen des Versorgungsnetzes handelt
Die Behörde kann auf Antrag in dringenden Fällen (lebensnotwendige Fuhren) gemäß § 45 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 6/2017, Ausnahmebewilligungen von den verfügten Gewichtsbeschränkungen erteilen.
Eine diesbezügliche Bewilligung kann jedoch nur erteilt werden, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen lassen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.
Die Zustimmung des Straßenerhalters ist jedenfalls erforderlich.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner