Stadtgemeinde Feldkirchen

Verkehrsbeschränkungen infolge Tauwetter ab 31.1.2025

Aktuelles

Verkehrsbeschränkungen infolge Tauwetter ab 31.1.2025

Anschlagdatum: 30.01.2025

Zur Verhinderung von Straßenschäden infolge des Tauwetters werden ab Freitag, den 31.1.2025, auf angeführten Gemeinde- und Verbindungsstraßen Gewichtsbeschränkungen von 3,5t durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gemäß § 52 litera a Ziffer 9c StVO 1960 „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t“ mit der Zusatztafel „infolge Tauwetter“ verfügt.

Straße Ortschaft
Aicher Weg Aich
Alberer Ortschaftsweg Albern
Albern – Tigringer Weg Albern
Elblingerweg mit Abzweigung Elbling
Faschinger Weg St. Martin/Fasching
Glanzerstraße Wachsenberg
Kaltenherbergeweg St. Ulrich
Haiden-Feistritz (Osterpötscherweg) Haiden/Feistritz
Kalvarienbergweg mit Abzweigung Lindl
Kupferhammerweg Gem. Grenze Glanegg
Leinig Leinig
Luagerweg Guttaring
Moorstraße stillschweigend Leinig
Moorstraße Verbindungsstraße Leinig
Powirtschacherweg Powirtschach
Praschigerweg Tschwarzen-Dietrichstein-Praschig
Raunacherweg Raunach
Römerweg in Haiden
Rottendorf - Schotterweg Rottendorf
Rubenthalerweg Poitschach
Strußnigweg Pökelitz
St. Stefan St. Stefan
Toplaweg St. Martin
Tschahitscherweg Tschahitsch/St. Stefan
Seitenberg – teillänge ab Steinwender Seitenberg
Ossiacher Tauern L 47 in Kohlstatt bis Gemeindegrenze Ossiach
Golkstraße  
Eggweg Egg nach Stocklitz und Glanhofen
Radweger Weg Schlossweg bis Schießstätte Radweg

Von diesem Verbot ausgenommen sind:

  1. Einsatzfahrzeuge (§ 26 StVO) sowie Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr (§ 27 StVO).
  2. Fahrzeuge der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
  3. Fahrzeuge des österreichischen Bundesheeres
  4. Die fahrplanmäßigen Kurswagen der ÖBB-Postbus GmbH und der Privatlinien, soweit sie der Beförderung von Personen dienen
  5. Einsatzfahrzeuge der Elektrizitätsgesellschaften und der Telegrafenbauämter dann, wenn es sich um Fahrten zur Behebung von Störungen des Versorgungsnetzes handelt
  6. Frischmilchtransporte der Molkerei
  7. Fahrzeuge der gemeindeansässigen Gewerbebetriebe im Verbotsbereich für Fahrten von und zur eigenen Betriebsstätte.
  8. Fahrzeuge der Wildbach- und Lawinenverbauung (betriebseigene und betriebsfremde) im Zusammenhang mit Verbauungsarbeiten.
  9. Viehtransporte ab Hof, sowie Fahrzeuge der Tierkörperentsorgung GmbH und Fahrzeuge die den gesundheitlichen Belangen der Tiere dienen (Tierarzt, Klauenbehandlung).
  10. Fahrzeuge des Wasserverbandes Ossiacher See wenn es sich um Fahrten zur Behebung von Störungen des Versorgungsnetzes handelt

Die Behörde kann auf Antrag in dringenden Fällen (lebensnotwendige Fuhren) gemäß § 45 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 6/2017, Ausnahmebewilligungen von den verfügten Gewichtsbeschränkungen erteilen.

Eine diesbezügliche Bewilligung kann jedoch nur erteilt werden, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen lassen und eine wesentliche Beeinträchtigung  von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Die Zustimmung des Straßenerhalters ist jedenfalls erforderlich.

 

Der Bürgermeister:
Martin Treffner

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