Aktives Wahlrecht – NÖ Gemeinderatswahlen am 26. Jänner 2020
Hinweis
Hier finden sich die Ergebnisse der NÖ Gemeinderatswahlen vom 26. Jänner 2020.
Wahlberechtigt bei den NÖ Gemeinderatswahlen 2020 waren alle Staatsbürgerinnen/ Staatsbürger Österreichs und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die
- spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feierten und
- am Stichtag
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren und
- in einer niederösterreichischen Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU (Unionsbürgerschaft) ist somit ausreichend, wenn ein Wohnsitz in Niederösterreich liegt. Dieser muss nicht der Hauptwohnsitz sein. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher mit "Nebenwohnsitz" in Niederösterreich sind ebenso wahlberechtigt. Denn der ordentliche Wohnsitz im Sinne der NÖ Gemeinderatswahlordnung ist an jenem Ort begründet, den jemand zu einem Mittelpunkt ihrer/seiner
- wirtschaftlichen,
- beruflichen oder
- gesellschaftlichen Betätigung
machen will. Die/der Betroffene muss nicht die Absicht haben, an diesem Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass sie/er diesen Ort bis auf weiteres freiwillig zu diesem Mittelpunkt gewählt hat.
Ein ordentlicher Wohnsitz liegt nicht vor, wenn der Aufenthalt in Niederösterreich
- bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- es sich um einen Urlaub handelt oder
- der Aufenthalt aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder
- nur auf Besitz bzw. Eigenturm an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird.
Präsenz- und Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor der Einberufung/der Zuweisung ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, außer sie haben ihren Wohnsitz während des Präsenz- oder Zivildienstes verlegt.
An den NÖ Gemeinderatswahlen dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Weiterführende Links
NÖ Gemeinderatswahlen 2020 (Amt der NÖ Landesregierung)
Rechtsgrundlagen
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
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